BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 142/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 20. September 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Anh366rungsr374ge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begr374ndung den Zul344ssigkeitsanforderungen des 247 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gen374gt und der Kl344ger - was die Beklagte bezweifelt - einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf recht-liches Geh366r hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben. 1 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 2 - 3 - 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). Das Vorbringen des Kl344-gers im R374geverfahren ersch366pft sich in einer allgemeinen Bezugnahme auf die Begr374ndung der Geh366rsr374gen in seiner Nichtzulassungsbe-schwerde. Der Senat hat dieses Vorbringen schon bei seiner Entschei-dung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang 374berpr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittel-bar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter gehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei - 4 - in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestim-mung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2. ZPO im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 O 1264/99 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 23.05.2005 - 8 U 1565/01 -
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