BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 142/06 vom 27. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. M344rz 2007 durch die Vi-zepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers vom 5. M344rz 2007 gegen den Se-natsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde: Die zul344ssige Geh366rsr374ge (247247 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer- 2 - 3 - de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten als 374bergangen be-anstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Weder das Berufungsurteil noch die Zur374ckweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde sind "offenkundig unrichtig". Zwar mag 374berraschend sein, dass Verbrennungen der Augen, der Haut und des Kiefers in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit zwei Kernspinuntersuchungen nicht zu Anspr374-chen des Gesch344digten f374hren. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegr374n-dung vermochte aber keine durchgreifende Anspruchsgrundlage aufzuf374hren. Die Voraussetzungen f374r Beweiserleichterungen zur Kausalit344t und zum Ver-schulden des Beklagten sind nicht dargetan. 4 Das Privatgutachten der Gesellschaft "Umweltphysik" zeigt ebenfalls nicht auf, dass solche Sch344digungen die Voraussetzungen f374r einen An-scheinsbeweis (typischer Geschehensablauf) erf374llen. Auf die Beanstandungen des Kl344gers hinsichtlich seiner "SAR" hatte schon das Landgericht ein Zusatz-gutachten in Auftrag gegeben. Gleiches gilt zu den Voraussetzungen f374r eine "tats344chliche Vermutung" der Kausalit344t, die ohnedies bislang nicht anerkannt ist. 5 Vortrag zu Beweiserleichterungen nach einem groben Behandlungsfehler oder nach unterlassener Befunderhebung ist nicht ausreichend dargetan. Eine Anwendung der Grunds344tze 374ber das voll beherrschbare Risiko - sofern sie 6 - 4 - 374berhaupt auf die Kausalit344t anwendbar sind - scheitert daran, dass das ver-wendete Ger344t keinen feststellbaren Fehler aufgewiesen hat. 7 Die Voraussetzungen f374r eine Anwendung des 247 26 AtomG sind nicht er-sichtlich dargetan. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2004 - 9 O 1751/00 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 02.06.2006 - 15 U 110/05 -
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