BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 142/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 321a Abs. 2 Satz 5, 544 Abs. 4 Satz 2 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenst344ndige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine Wiederholung der Begr374ndung der Nichtzulas-sungsbeschwerde in der Anh366rungsr374ge erf374llt auch dann nicht die Voraussetzungen f374r die Darlegung einer Geh366rsverletzung durch das Revisionsgericht, wenn das da-mit begr374ndet wird, dass der angegriffene Beschluss 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begr374ndung enth344lt. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Beklagten wenden sich mit der Anh366rungsr374ge gegen einen Be-schluss des Senats, mit dem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen und dabei von einer Begr374ndung abgesehen hat. 1 Zur Begr374ndung geben die Beklagten den Inhalt der Nichtzulassungsbe-schwerde im Wortlaut wieder und f374hren anschlie337end aus, eine eigenst344ndige Geh366rsverletzung durch das Revisionsgericht liege schon darin, dass der Be-schluss keine Begr374ndung enthalte. Schon deshalb sei zu bef374rchten, dass der Senat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erw344gung gezogen habe. Dass das 334berge-hen von Vorbringen zur Beweislastverteilung das rechtliche Geh366r verletze, fin-de seine Best344tigung in einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts (Beschl. v. 26. November 2008, 1 BvR 670/08, in juris ver366ffentlicht). 2 - 3 - II. Die nach 247 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anh366rungsr374ge ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenst344ndigen entscheidungserheblichen Geh366rsverletzung durch den Senat fehlt. 3 1. Eine Anh366rungsr374ge muss Ausf374hrungen dazu enthalten, aus welchen Umst344nden sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch das Gericht ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BSG NJW 2005, 2798). Dazu bedarf es Ausf374hrungen in Bezug auf die Entscheidung 374ber die Nichtzulassung der Revision. Die Anh366rungsr374ge gegen diesen Beschluss ist n344mlich nur dann zul344ssig, wenn dadurch das Verfahrens-grundrecht auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenst344ndig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschl. v. 20. Novem-ber 2007, VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschl. v. 13. Dezember 2007, I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Eine An-h366rungsr374ge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammen-hang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Fehlt es daran, ist die Anh366rungsr374ge als unzul344ssig zu verwerfen. 4 2. So ist es hier. 5 a) Die Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung erf374llt nicht die Voraussetzungen f374r die Darlegung einer Geh366rsverletzung durch das Revisionsgericht, auch wenn das damit begr374ndet wird, dass der Beschluss 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begr374ndung enth344lt. Eine eigenst344ndige Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer n344heren Begr374ndung seiner Entscheidung abgesehen hat (BGH, Beschl. v. 20. Novem- 6 - 4 - ber 2007, NJW 2008, 923, 924). Die Anh366rungsr374ge kann nicht zur Herbeif374h-rung der Begr374ndung einer Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). b) Gr374nde f374r eine Geh366rsverletzung durch den Senat sind auch im 334bri-gen nicht dargelegt. 7 aa) Der ohne weitere Ausf374hrungen erfolgte Hinweis, dass das 334berge-hen des Vorbringens zur Beweislastverteilung Art. 103 Abs. 1 GG verletze, ent-spricht den Anforderungen des 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Be-teiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erw344gung zu zie-hen (BVerfGE 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, BGHZ 154, 288, 300; st. Rspr.). Grunds344tzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachge-kommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdr374cklich beschieden haben (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erw344gung des Vorgetragenen nicht nachgekom-men ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300). 8 bb) Die schlichte Behauptung einer Geh366rsverletzung gen374gt danach nicht. 9 (1) Darzulegen im Sinne des 247 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO ist n344mlich mehr als ein allgemeiner Hinweis, sondern erfordert die Angabe der Tatsachen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Geh366rsverletzung (vgl. BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 5. Juni 10 - 5 - 2008, V ZR 187/07, dokumentiert in juris - zur Nichtzulassungsbeschwerde). Wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht ger374gt, sind daher in der Anh366rungsr374ge - wie bei einer Verfassungsbeschwerde - die Umst344nde vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Ent-scheidung das Vorbringen 374bergangen haben muss (vgl. dazu: BVerfGE 92, 205, 216; Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N. - std. Rspr.). (2) Da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33), und es deren Sachvortrag aus Gr374nden des formellen und materiellen Rechts unber374cksichtigt lassen darf (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; 96, 205, 216), muss die Anh366rungsr374ge die Erheblichkeit des als 374bergangenen ger374g-ten Vorbringens f374r die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen. 11 cc) Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren Be-gr374ndung der Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat. Durch das Darlegungserfordernis werden die Anforderungen an die Gew344hrung von Rechtsschutz bei einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen F344llen nicht 374berspannt. Dem Be-schwerdef374hrer wird dadurch n344mlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu pr374fen und in der Anh366rungsr374ge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Re-visionsgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. 12 dd) Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gr374nde die Anh366rungsr374ge gest374tzt wird. 13 (1) Waren - wie hier - Angriffe gegen die Auslegung vertraglicher Verein-barungen durch das Berufungsgericht Gegenstand der Nichtzulassungsbe-schwerde, hat eine Anh366rungsr374ge die Geh366rsverletzung durch das Revisions- 14 - 6 - gericht in einem entscheidungserheblichen Punkt anhand der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuzeigen. Diese Darlegung der Umst344nde, aus denen sich die Geh366rsverletzung ergeben soll, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die tatrichterliche Auslegung individual-vertraglicher Abreden in einem Re-visionsverfahren nur in sehr beschr344nktem Umfang auf Fehler 374berpr374ft werden kann (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167), welche wiederum nur unter besonderen Voraussetzungen (Unterlassung einer Auslegung; Versto337 gegen das Willk374rverbot) die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begr374nden (Senat, Urt. v. 7. Ok-tober 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Es muss aus der Anh366rungsr374ge wenigstens ansatzweise erkennbar werden, welches Vorbringen, das die Zulas-sung der Revision geboten h344tte, nach der Meinung des Beschwerdef374hrers das Revisionsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen habe. (2) Wird im Zusammenhang mit der Auslegung eines Vertrages ger374gt, dass das Revisionsgericht das Vorbringen hinsichtlich der Verletzung von Be-weislastregeln 374bergangen oder nicht in Erw344gung gezogen habe, ist anhand des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, welche bestrit-tenen Behauptungen des Gegners das Berufungsgericht unter Verletzung der Regeln 374ber die Darlegungs- und Beweislast bei seiner Auslegung des Vertra-ges zugrunde gelegt hat. Auch daran fehlt es. 15 (3) Zur n344heren Darlegung der Geh366rsverletzung geh366rt es beispielswei-se auch, sich mit einer etwa vorliegenden Erwiderung auf die Nichtzulassungs-beschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich n344mlich daraus Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass eine verfahrens- oder materiellrechtliche R374ge in der Nichtzulassungsbeschwerde unbegr374ndet sein k366nnte. Das wird im vorliegen-den Fall besonders deutlich. Der Kl344ger hat in der Erwiderung eingehend aus-gef374hrt, aus welchen Gr374nden er die Einwendungen der Beklagten gegen die 16 - 7 - Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht einschlie337lich eines von der Nichtzulassungsbeschwerde als 374bergangen ger374gten Beweisantritts f374r uner-heblich h344lt. Soll geltend gemacht werden, dass der Senat in diesem Zusam-menhang das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Erw344gung gezogen hat, ist darzulegen, dass die Entscheidung des Senats auch unter Be-r374cksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dann erkl344rbar ist, wenn man eine Geh366rsverletzung unterstellt. ee) Da es hier an alledem fehlt, kann der Senat letztlich nur dar374ber spe-kulieren, worin nach Ansicht der Beklagten die Verletzung des Verfahrens-grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht liegen soll. Die Anh366rungsr374ge ist daher mangels Darlegung der die Geh366rsverletzung begr374n-denden Umst344nde als unzul344ssig zu verwerfen. 17 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2006 - 13 O 615/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2008 - 21 U 215/06 -
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