BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 142/08 vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. Februar 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-landesgerichts D374sseldorf vom 17. Juni 2008 wird zu-r374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert. Das gilt insbesondere auch f374r die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Rechtsfolgenbelehrung bei der Anzeigeaufforderung in der Vorsorgeversicherung (247 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen zur vorl344ufi-gen Deckung in der Kraftfahrtversicherung (247 1 (2) Satz 4 AKB) und zur R374ckw344rtsversicherung. Eine ent-scheidungserhebliche, kl344rungsf344hige und kl344rungsbe-d374rftige Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur ist damit nicht dargetan. Von der Literatur wird diese Frage - soweit ersichtlich - nicht behandelt. Die dazu allein vom Oberlandesgericht D374sseldorf NJW-RR 1996, 928 - 3 - und vom Kammergericht VersR 2004, 1593 angestellten (zus344tzlichen) Erw344gungen waren jeweils nicht ent-scheidungserheblich. Die Sach- und Rechtslage bei Aufforderungen, die Pr344mienzahlungspflicht zu erf374llen, einerseits und Aufforderungen zur Anzeige von Neurisi-ken, um sich dar374ber die M366glichkeit zu erhalten, auch f374r diese Risiken Versicherungsschutz zu bekommen, andererseits ist gerade auch mit Blick auf eine Rechts-folgebelehrung im Rahmen der Vorsorgeversicherung nicht vergleichbar. F374r eine Gleichbehandlung der Fall-gestaltungen gibt es danach keine Grundlage. Die Geh366rsr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - 2. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. 3. Streitwert: 80.000 200 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.05.2007 - 11 O 263/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.06.2008 - I-4 U 121/07 -
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