BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 142/09 Verk374ndet am: 23. Juli 2010 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 906 Abs. 2 Satz 2 Der Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gew344hrt kein Schmerzens-geld. BGH, Urteil vom 23. Juli 2010 - V ZR 142/09 - LG Saarbr374cken AG Lebach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Saarbr374cken vom 3. Juli 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin bewohnt mit ihrer Familie ein Eigenheim in S. (Saarland). Dort sowie in der Umgebung kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erdersch374tterungen, welche auf den im Auftrag und f374r Rechnung der Beklagten in der Gegend betriebenen untert344gigen Steinkohle-bergbau zur374ckzuf374hren sind. Es wurden Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. gemessen. 1 Mit der Behauptung, aufgrund der Erdersch374tterungen leide sie seit M344rz 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und st344ndigen Angstzu-st344nden in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Kl344gerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 200. Die Klage ist in den Tatsachenin-stanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revi- 2 - 3 - sion verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtmittels. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Kl344gerin nach 247 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Duldung der Ersch374tterungen verpflichtet, weil die da-durch hervorgerufene - unterstellte - wesentliche Beeintr344chtigung der Grund-st374cksnutzung durch die orts374bliche Benutzung des emittierenden Grundst374cks hervorgerufen worden sei und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Ma337nahmen habe verhindert werden k366nnen. Deshalb fehle es an einem nach 247247 114 ff. BBergG zu ersetzenden Bergschaden. Einem Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass der Kohleabbau auf der Grundlage einer beh366rdlichen Genehmigung und somit nicht widerrechtlich betrieben worden sei. Konkrete Anhaltspunkte f374r eine Missachtung der beh366rdlichen Vorgaben oder eine Ver-letzung von Verkehrspflichten durch die Beklagte seien von der Kl344gerin nicht aufgezeigt worden. Auch ein verschuldensunabh344ngiger Anspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB komme nicht in Betracht, weil gesundheitliche Sch344den nicht nach dieser Vorschrift ausgeglichen werden k366nnten. 3 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 1. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schmer-zensgeldanspruch nach den Vorschriften 374ber die Bergschadenshaftung 5 - 4 - (247247 114 ff. BBergG). Es fehlt - entweder, wie das Berufungsgericht meint, nach 247 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG oder nach 247 114 Abs. 1 BBergG - an einem Berg-schaden. Die Revision nimmt dies hin. Sie meint lediglich, das Berufungsgericht habe nicht offen lassen d374rfen, ob die Ersch374tterungen die Benutzung des von der Kl344gerin bewohnten Grundst374cks unwesentlich oder wesentlich beeintr344ch-tigt h344tten, denn die Pflicht zur Duldung unwesentlicher Beeintr344chtigungen f374h-re nicht zu einem Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser Einwand ist unerheblich, weil das Berufungsgericht zugunsten der Kl344gerin eine wesentliche Nutzungsbeeintr344chtigung unterstellt und damit den Anwendungs-bereich der verschuldensunabh344ngigen Haftung der Beklagten nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB er366ffnet hat. 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass der betroffene Grundst374ckseigent374mer bzw. -nutzer nach dieser Vorschrift kein Schmerzens-geld verlangen kann. 6 a) Anstelle des durch die Duldungspflicht nach 247 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossenen Abwehranspruchs erh344lt der beeintr344chtigte Grundst374cksei-gent374mer bzw. -nutzer gegen den Eigent374mer des emittierenden Grundst374cks nach Satz 2 der Vorschrift einen verschuldensunabh344ngigen Ausgleichsan-spruch in Geld, wenn die Einwirkung die orts374bliche Benutzung seines Grund-st374cks oder dessen Ertrag 374ber das zumutbare Ma337 hinaus beeintr344chtigt. Die-se Regelung dient dem Interessenausgleich unter Nachbarn und beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (247 242 BGB) im nachbarlichen Gemein-schaftsverh344ltnis (siehe nur Senat, BGHZ 157, 188, 193). Sie findet im Fall von Ersch374tterungen der Erdoberfl344che, die durch untert344gigen Bergbau hervorge-rufen werden, im Verh344ltnis zwischen beeintr344chtigtem Eigent374mer und Berg-bauberechtigtem Anwendung (Senat, BGHZ 178, 90). 7 - 5 - 8 b) Bei dem Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundst374ckseigentum abgeleiteten Anspruch; die Gew344hrung einer Entsch344digung auf seiner Grundlage setzt einen Bezug zu dem beeintr344chtigten Grundst374ck in Form der Eigentums- oder Besitzst366rung mit der Folge einer zu duldenden Nutzungsbeeintr344chtigung voraus (siehe nur Senat, Urt. v. 18. September 2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787, 3788 m. um-fangr. Nachw.). Von einem Schadensersatzanspruch unterscheidet sich der Ausgleichsanspruch darin, dass die Entsch344digung die durch die zu duldende Einwirkung eingetretene Verm366genseinbu337e beseitigen soll, w344hrend der Schadensersatz der Wiederherstellung des Zustands dient, der best374nde, wenn die Einwirkung nicht zu der unzumutbaren Beeintr344chtigung gef374hrt h344tte (Se-nat, BGHZ 147, 45, 53). Auszugleichen sind somit verm366genswerte Nachteile, die ihre Ursache in der Eigentums- oder Besitzst366rung haben. c) Nach diesen Grunds344tzen scheidet die Ber374cksichtigung von Gesund-heitsst366rungen bei der Pr374fung, ob ein Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht, nicht von vornherein aus; Relevanz k366nnen sie bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeintr344chtigung des betroffenen Grund-st374cks haben, wenn n344mlich Einwirkungen i.S.v. 247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herbeif374hrung von Gesundheitsst366rungen geeignet sind (Senat, BGHZ 49, 148, 153 f.; Urt. v. 19. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1319). Das be-deutet jedoch nicht, dass in einem solchen Fall eine Entsch344digung in der Form des Schmerzensgeldes f374r die erlittene Gesundheitsverletzung zu zahlen ist. Soweit sich die Revision f374r ihre gegenteilige Ansicht auf Stimmen in der Litera-tur (Staudinger/Roth, BGB [2009], 247 906 Rdn. 77 und 110; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2. Halbband, 247 85 II 5; Gerlach, Privatrecht und Umweltschutz im System des Umweltrechts, S. 236 ff.) beruft, bleibt das erfolglos. Zwar bef374rworten die genannten Autoren (ebenso Staudinger/Kohler, Einl. zum UmweltHR [2002], Rdn. 120, siehe aber auch Rdn. 219) die Einbe- 9 - 6 - ziehung von Gesundheitssch344den in den Schutzbereich des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege der Analogie. Ob dem zu folgen ist, kann indes offen blei-ben, denn sie sprechen sich nicht daf374r aus, dass als Folge davon neben der Entsch344digung f374r verm366genswerte Nachteile auch die Zahlung eines Schmer-zensgeldes verlangt werden kann. Lediglich Spindler (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 253 Rdn. 10) und D344ubler (JuS 2002, 625, 626 f.) bejahen einen Schmerzensgeldanspruch auf der Grundlage von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. 247 253 Abs. 2 BGB. Diese Autoren verkennen jedoch, dass der Aus-gleichsanspruch ungeachtet des Umstands, dass die auf seiner Grundlage zu zahlende Entsch344digung im Einzelfall die H366he des vollen Schadensersatzes erreichen kann (Senat, BGHZ 142, 66, 70), kein Schadensersatzanspruch ist (siehe oben unter b)); Voraussetzung f374r die Verpflichtung des Sch344digers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ist jedoch das Bestehen eines Schadenser-satzanspruchs (247 253 Abs. 2 BGB). Fehlt es - wie hier - daran, ist die Vorschrift in 247 253 Abs. 2 BGB auch nicht entsprechend anwendbar (Bamberger/Roth/ Fritzsche, BGB, 2. Aufl., 247 906 Rdn. 77). Auch kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine "Parallelwertung im Bundesimmissionsschutzgesetz" st374tzen, denn nach 247 14 Satz 2 BImSchG kann unter den dort genannten Vorausset-zungen Schadensersatz verlangt werden. Das ist, wie gesagt, etwas anderes als die Entsch344digung nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. 3. Schlie337lich verneint das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht einen verschuldensabh344ngigen Anspruch nach 247 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht rechtswidrig gehandelt. Ob die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Rechtswidrigkeit verneint, den Angriffen der Revision standh344lt, kann offen bleiben. Denn wegen der Duldungspflicht der Kl344gerin nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlte es an einer widerrechtlichen Handlung der Beklagten. 10 - 7 - 11 a) Die Verletzung eines nach 247 823 BGB gesch374tzten Rechtsguts ist grunds344tzlich rechtswidrig, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund besteht. Geht es - wie hier - um das Verh344ltnis zwischen Grundst374cksnachbarn, so sind die nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen der 247247 906 ff. BGB in dem davon er-fassten Regelungsbereich ma337gebend daf374r, ob die von dem einen auf das andere Grundst374ck ausgehenden Einwirkungen rechtswidrig sind; diese Be-stimmungen entscheiden deshalb auch dar374ber, ob eine widerrechtliche delikti-sche Handlung gem344337 247 823 BGB vorliegt oder nicht (Senat, BGHZ 90, 255, 257 f.). b) Beurteilungsma337stab ist hier 247 906 BGB. Die Vorschrift regelt die Vor-aussetzungen, unter denen der Grundst374ckeigent374mer oder der Nutzungsbe-rechtigte Einwirkungen i.S.v. Absatz 1 Satz 1 dulden muss. Die Duldungspflicht der Kl344gerin ergibt sich entweder aus 247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Er-sch374tterungen die Benutzung des von ihr bewohnten Grundst374cks unwesentlich beeintr344chtigt haben, oder aus 247 906 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die Beeintr344ch-tigung zwar wesentlich war, aber durch die orts374bliche Benutzung des emittie-renden Grundst374cks herbeigef374hrt wurde und nicht durch wirtschaftlich zumut-bare Ma337nahmen verhindert werden konnte. Von dem Vorliegen dieser Vor-aussetzungen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Dagegen wendet sich die Revision bei der Pr374fung eines verschuldensunabh344ngigen Anspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, sondern nimmt es als f374r die Kl344gerin g374nstig hin. Bei der Er366rterung eines Anspruchs nach 247 823 Abs. 1 BGB r374gt die Revi-sion zwar, dass das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Kl344ge-rin 374bergangen habe, das der Betriebsplanzulassung zugrunde liegende Sach-verst344ndigengutachten sei erkennbar unrichtig. Das kann f374r die Frage der Orts374blichkeit der Benutzung des emittierenden Grundst374cks Bedeutung haben, denn die Grundst374cksnutzung aufgrund einer fehlerhaften 366ffentlich-rechtlichen Genehmigung ist nicht orts374blich (vgl. zur fehlenden Genehmigung Senat, 12 - 8 - BGHZ 140, 1, 9 f.). Aber dazu bezieht sie sich nur auf den in erster Instanz ge-haltenen Vortrag, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Weiter r374gt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kl344gerin zu der 334berschreitung der zul344ssigen Abbaugeschwindig-keit 374bergangen. Das kann f374r die Frage Bedeutung haben, ob die wesentliche Beeintr344chtigung des von der Kl344gerin bewohnten Grundst374cks durch wirt-schaftlich zumutbare Ma337nahmen verhindert werden konnte. Dazu bezieht sich die Kl344gerin zwar auch auf Vortrag in der Berufungsinstanz; darin fehlt aber ein Beweisantritt. Entgegen der Ansicht der Revision war ein solcher nicht entbehr-lich. Die Kl344gerin h344tte sich - auch ohne Kenntnis der genauen Vorg344nge unter Tage - f374r die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Abbau sei mit zu hoher Ge-schwindigkeit vorgenommen worden, auf ein Sachverst344ndigengutachten oder auf die bei der Beklagten vorhandenen Aufzeichnungen 374ber den Abbau beru-fen k366nnen. Dem h344tte das Berufungsgericht durch Anordnung der Einholung eines Gutachtens (247247 402 ff. ZPO) oder der Vorlage der Aufzeichnungen durch die Beklagte (247 142 Abs. 1 ZPO) nachkommen m374ssen. Da sie das nicht getan hat, musste das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht ber374cksichtigen. Somit bleibt es dabei, dass die Kl344gerin nach 247 906 Abs. 2 Satz 1 BGB die Ersch374tte-rungen dulden musste. An einer widerrechtlichen Handlung der Beklagten nach 247 823 Abs. 1 BGB fehlte es demnach (vgl. Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl., 247 823 Rdn. 32). - 9 - III. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Stresemann Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub und Dr. Roth sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Kr374ger Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 13.11.2007 - 3A C 175/06 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 03.07.2009 - 13 S 19/09 -
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