BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 142/09 Verk374ndet am: 18. Mai 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VI 247247 36, 37; SGB X 247 116 Abs. 1 Satz 1; RVO 247 1542. Die schwerbehinderten Menschen gem344337 247 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 zu zahlende Altersrente dient jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (247 35 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002) erreicht hat, dem Ausgleich des diesem unfallbedingt entstande-nen Erwerbsschadens. BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 25. M344rz 2009 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt als Tr344gerin der gesetzlichen Rentenversicherung von der Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) aus 374bergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie f374r ihren Versicherten H. erbracht hat. 1 Der im August 1943 geborene H. wurde am 13. Oktober 1975 bei einem Verkehrsunfall, den Angeh366rige der Streitkr344fte der USA verursacht hatten, schwer verletzt. Die Haftung der USA dem Grunde nach mit einer Haftungsquo-te von 2/3 steht zwischen den Parteien au337er Streit. H. ist unfallbedingt ein Er-werbsschaden entstanden, der sich im September 2006 auf 1.862,56 200 und in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 auf 1.871,08 200 monatlich belief. We-gen seiner schweren Verletzungen bezieht H. seit dem Unfall eine Verletzten- 2 - 3 - rente von der zust344ndigen Berufsgenossenschaft und seit 1. September 2003, der Vollendung seines 60. Lebensjahrs, eine Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen von der Kl344gerin. Diese f374hrt dar374ber hinaus Beitr344ge zur Kranken-versicherung der Rentner ab. Die bis einschlie337lich August 2006 erbrachten Leistungen erstattete die Beklagte im Umfang der Ersatzpflicht der USA. Zah-lungen an die Kl344gerin f374r die Zeit danach lehnte sie ab. Die Kl344gerin begehrt Ersatz ihrer Rentenzahlungen und der auf H. entfal-lenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung unter anteiliger K374rzung ent-sprechend den Gr366337enverh344ltnissen ihrer Leistungen und derjenigen der Be-rufsgenossenschaft sowie die Erstattung der auf sie entfallenden Beitragsantei-le f374r September bis Dezember 2006. Dar374ber hinaus begehrt sie die Feststel-lung der entsprechenden Ersatzverpflichtung der Beklagten bis zum 31. August 2008 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Gesch344digten). Die Beklagte ist der Auffassung, seit der Vollendung des 63. Lebensjahres des H. fehle es an der erforderlichen sachlichen Kongruenz zwischen der Leistungspflicht der Kl344-gerin und dem Schadensersatzanspruch des Gesch344digten, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen f374r die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente f374r langj344hrig Versicherte gem344337 247 36 SGB VI vorgelegen h344tten und die Aufwendungen der Kl344gerin deshalb nicht mehr unfallbedingt seien. Jedenfalls m374sse sich die Kl344gerin Zahlungen der Beklagten als Erf374llung an-rechnen lassen, die diese in den Monaten September bis Dezember 2006 an die Berufsgenossenschaft erbracht habe. 3 Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabwei-sungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Jena 2009, 569 abge-druckt ist, hat angenommen, dass der H. zustehende Schadensersatzanspruch aus 247 842 BGB gem344337 247 116 Abs. 1 SGB X auf die Kl344gerin 374bergegangen sei. Die f374r den Anspruchs374bergang erforderliche sachliche Kongruenz sei zu beja-hen, da die von der Kl344gerin erbrachten Leistungen und der Ersatzanspruch des Gesch344digten der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten. H. habe unfallbedingt ab seinem 60. Lebensjahr die vorgezogene Altersrente f374r Schwerbehinderte nach 247 37 SGB VI in Anspruch genommen, die zum Aus-gleich unfallbedingter Erwerbseinbu337en gezahlt werde. Der Einwand der Be-klagten, die Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen betreffe nur den Zeit-raum vom 60. bis zum 63. Lebensjahr, w344hrend danach automatisch eine all-gemeine vorgezogene Altersrente nach 247 36 SGB VI zu zahlen sei, sei unrich-tig. Vielmehr stehe die Altersrente f374r Schwerbehinderte auch demjenigen zu, der das 63. Lebensjahr vollendet habe. Zwar k366nne ein Gesch344digter ab dem 63. Lebensjahr an Stelle der Altersrente f374r Schwerbehinderte vorzeitig eine (niedrigere) Altersrente f374r langj344hrig Versicherte beantragen. Das habe H. aber nicht getan. Er sei hierzu auch nicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ge-wesen. Es sei auch nicht m366glich, einen Teil der bezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung in H366he der (nicht beantragten) vorgezogenen flexiblen Altersrente als nicht kongruent anzusehen. Die Anrechnung von Zahlungen der Beklagten an die Berufsgenossenschaft scheide aus, da die Beklagte die be-haupteten Leistungen nicht unter Beweis gestellt habe. - 5 - II. 6 Diese Erw344gungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Beru-fungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kl344gerin von der Beklagten aus 374bergegangenem Recht ihres Versicherten H. Ersatz der an diesen er-brachten Rentenleistungen und der f374r ihn an die Krankenversicherung der Rentner abgef374hrten Beitr344ge f374r die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Au-gust 2008 im geltend gemachten Umfang verlangen kann. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der nicht n344her er366rterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Gesch344digten H. aufgrund des von den amerikanischen Streitkr344ften verursachten Verkehrsun-falls vom 13. Oktober 1975 ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm entstande-nen Erwerbsschadens erwachsen ist. Der Anspruch ergibt sich aus Art. VIII Abs. 5 Nato-Truppenstatut (NTS) in Verbindung mit 247247 839, 842 BGB, Art. 34 GG, 247247 7, 11 StVG a.F. (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1978 - III ZR 203/74 - VersR 1979, 348; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - VersR 1981, 134; Beschluss vom 22. Mai 1980 - III ZR 121/79 - VersR 1980, 939; vgl. auch Urteil vom 20. November 1969 - III ZR 234/68 - VersR 1970, 665, 667). Er rich-tet sich gegen die USA, ist aber gem344337 Artt. 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu ma-chen (vgl. Urteil vom 20. November 1969 - III ZR 234/68 - aaO). 7 Zu dem vom Sch344diger zu ersetzenden Erwerbsschaden geh366rt nicht nur der unfallbedingt entgangene Verdienst, sondern auch der infolge der unfallbe-dingten Aufgabe der Erwerbst344tigkeit eingetretene Verlust des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 210, 218; vom 14. November 1958 - VI ZR 237/57 - VersR 1959, 51, 52; vom 20. Dezem- 8 - 6 - ber 1977 - VI ZR 110/76 - VersR 1978, 323, 324 f.; vom 31. Januar 1989 - VI ZR 199/88 - VersR 1989, 604, 605 m.w.N.; Wussow/Dressler, Unfallhaft-pflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 32 Rn. 48; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtpro-zess, 25. Aufl., Kap. 4, Rn. 103, Kap. 30 Rn. 25, 135; Staudinger/Vieweg, BGB, Bearbeitung 2007, 247 842 Rn. 62 ff.). 9 Die H366he des dem Kl344ger im ma337geblichen Zeitraum entstandenen Er-werbsschadens steht zwischen den Parteien au337er Streit. 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der An-spruch des H. auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens kraft Gesetzes auf die Kl344gerin 374bergegangen ist. 10 a) Da sich der Schadensfall am 13. Oktober 1975 ereignet hat, richtet sich der Anspruchs374bergang allerdings nicht nach 247 116 SGB X, sondern ge-m344337 der Stichtagsregelung des 247 120 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach 247247 77 Abs. 2 AVG, 1542 RVO. Nach diesen Bestimmungen gehen Ersatzanspr374che, die dem Gesch344digten aufgrund eines Unfalls gegen den Sch344diger erwachsen sind, insoweit auf den Versicherungstr344ger 374ber, als dieser dem Gesch344digten nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung bzw. des Angestelltenversi-cherungsgesetzes Leistungen zu gew344hren hat, die sachlich und zeitlich mit der Schadensersatzpflicht des Sch344digers kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 90, 334, 335; 173, 169, 174; Senatsurteile vom 13. M344rz 1973 - VI ZR 129/71 - VersR 1973, 436; vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 - VersR 1979, 640, 641 und vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 m.w.N.). 11 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kl344gerin zur Erbringung der streitgegenst344ndlichen Renten- und Beitragsleistungen ver-pflichtet war. Gem344337 247 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 (fr374her 247 1248 RVO, 247 25 AVG) hatte sie an H. seit der Vollendung seines 60. Lebens- 12 - 7 - jahres eine Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen zu zahlen. Hieran 344n-derte sich nichts dadurch, dass H. im August 2006 sein 63. Lebensjahr vollen-dete und damit grunds344tzlich auch die Voraussetzungen der Altersrente f374r langj344hrig Versicherte gem344337 247247 36, 236 i.V.m. Anlage 21 SGB VI (BGBl. I 2002, 754, 919) in der Fassung vom 19. Februar 2002 vorlagen. Wie sich aus 247247 33 Abs. 2, 34 Abs. 4 Nr. 3, 89 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 21. Juli 2004 ergibt, handelt es sich bei der Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen und der Altersrente f374r langj344hrig Versicherte um unterschiedliche, nebenein-ander bestehende Renten, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 21; Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 247 33 SGB VI, Rn. 7 f.). Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen (vgl. 247 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung vom 21. Juli 2004; BT-Drs. 15/2149 S. 21; BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 247 236a Nr. 1; Freudenberg, aaO, 247 34 SGB VI, Rn. 70 ff.; Zweng/Scheerer/Busch-mann/D366rr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand 09/2009, 247 34 Rn. 61 ff.; Kreikebohm in Ruland/F366rsterling, GK-SGB VI, Stand 01/2008, 247 34 Rn. 79 ff.; einschr344nkend Kreikebohm/L366ns, SGB VI, 3. Aufl., 247 34 Rn. 26). Die Verpflichtung der Kl344gerin zur Zahlung von Krankenversicherungs-beitr344gen ergab sich aus 247247 249a, 255 SGB V in den Fassungen vom 15. De-zember 2004 und 21. M344rz 2005 (fr374her 247 1235 Nr. 5 RVO, 247 12 Nr. 5 AVG). 13 c) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Leistungspflicht der Kl344gerin und der Scha-densersatzanspruch des Gesch344digten sachlich kongruent seien. 14 aa) Sachliche Kongruenz ist anzunehmen, wenn sich die Ersatzpflicht des Sch344digers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungstr344gers 15 - 8 - ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leis-tung des Versicherungstr344gers und der vom Sch344diger zu leistende Schadens-ersatz dem Ausgleich derselben Einbu337e des Gesch344digten dienen (vgl. Senat, Urteile vom 20. M344rz 1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566, 567; vom 18. Ja-nuar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427; vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 - aaO; vom 15. M344rz 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - VersR 2009, 230, 231 und vom 17. Novem-ber 2009 - VI ZR 58/08 - VersR 2010, 270 Rn. 24). bb) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht bejaht. Die Zahlung der Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen an H. und das Abf374hren der hierauf entfallenden Beitr344ge zur Krankenversicherung der Rentner waren auch in der Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2008, in der H. sein 63. Lebensjahr vollendet und sein 65. Lebensjahr noch nicht vollen-det hatte, zum Ausgleich des diesem unfallbedingt entstandenen Erwerbsscha-dens bestimmt. 16 (1) Der Senat hat im Urteil vom 11. M344rz 1986 (- VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812) entschieden, dass das gem344337 247 1248 Abs. 1 RVO anerkannten Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zu zahlende Alters-ruhegeld dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbu337en dient. Hierf374r war die Erw344gung ma337gebend, dass das Altersruhegeld f374r Schwerbehinderte - anders als das unter der Regelvoraussetzung der Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch genommene (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166, 167) - nicht allein aufgrund des Erreichens der Al-tersgrenze, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung geleistet wird, dass der Versicherte als Schwerbehinderter im Sinne des 247 1 SchwbG anerkannt war (Senatsurteil vom 11. M344rz 1986 - VI ZR 64/85 - aaO, S. 813). Dies setzte vor-aus, dass der Versicherte in seiner Erwerbsf344higkeit nicht nur vor374bergehend 17 - 9 - um wenigstens 50 v.H. gemindert war. Dieses zus344tzliche Erfordernis einer we-nigstens 50 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsf344higkeit gab dem vorge-zogenen Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung das Gepr344ge (Senatsurteil vom 11. M344rz 1986 - VI ZR 64/85 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Novem-ber 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196, 197). 18 (2) F374r die schwerbehinderten Menschen gem344337 247 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 zu zahlende Altersrente kann jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (247 35 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002) erreicht hat, nichts anderes gelten (vgl. auch Staudinger/Vieweg, BGB, 2007, 247 842 Rn. 40; K374ppersbusch, Ersatzan-spr374che bei Personensch344den, 10. Aufl., Rn. 602 "Erwerbsschaden"; von Wulf-fen/Bieresborn, SGB X, 5. Aufl., 247 116 Rn. 11; Wussow/Schneider, Unfallhaft-pflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 74 Rn. 34). (a) 247 37 SGB VI wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. De-zember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in das Sozialgesetzbuch eingef374gt. Die Bestimmung trat an die Stelle der 247247 1248 Abs. 1 RVO a.F., 25 Abs. 1, 7 AVG a.F. und 374bernahm den Rege-lungsgehalt dieser Normen (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 162). Sie bestimmte ent-sprechend dem bisherigen Recht, dass diejenigen langj344hrig Versicherten, die schwerbehindert, berufsunf344hig oder erwerbsunf344hig sind, bereits ab Vollen-dung ihres 60. Lebensjahres Altersrente beziehen konnten (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 22, 161 f.; Freudenberg, aaO, 247 37 Rn. 1, 4; Zweng/Scheerer/ Buschmann/D366rr, aaO, 247 37 SGB VI Rn. 1 f., 6; Kreikebohm in Ruland/F366rster-ling, aaO, 247 37 Rn. 1 f.). Von der Anhebung der Altergrenze, die das Rentenre-formgesetz 1992 f374r andere F344lle des vorgezogenen Altersruhegelds bestimmt hat (vgl. 247 41 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992), wurde diese Rentenart ausdr374cklich ausgenommen (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 144). 19 - 10 - (b) Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbs-f344higkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) wurde die Altersgrenze auch f374r die Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen auf das 63. Lebensjahr angehoben und die M366glichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente unter Inkaufnahme von Abschl344gen nach Vollendung des 60. Lebensjahres ge-schaffen. Zugleich wurden die bisher neben der Schwerbehinderung bestehen-den alternativen Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit gestri-chen. Hierdurch wurde die Zweckbestimmung der Altersrente f374r schwerbehin-derte Menschen aber - unabh344ngig davon, ob sie nach Vollendung des 63. Le-bensjahrs oder unter Inkaufnahme einer Rentenminderung vorzeitig in An-spruch genommen wurde - nicht ge344ndert. 20 Durch die Neuregelung sollte lediglich aus Gr374nden der sozialen Sym-metrie der Zusammenhang zwischen der besonderen Altersgrenze f374r schwer-behinderte Menschen und den besonderen Altersgrenzen f374r andere Perso-nengruppen, die schon mit dem Rentenreformgesetz 1992 oder dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997 - Rentenreformgesetz 1999 - (BGBl. I S. 2998) um bis zu f374nf Jahre auf das 65. Lebensjahr heraufgesetzt worden waren, wieder hergestellt werden (vgl. BT-Drs. 14/4230, S. 24 f.; Zweng/Scheerer/Buschmann/D366rr, aaO, Rn. 2; Freuden-berg, aaO, Rn. 6). Dabei l344sst die Anhebung der Altersgrenze f374r schwerbehin-derte Menschen um nur drei Jahre und die deshalb mit einer vorzeitigen Inan-spruchnahme dieser Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahrs verbundene geringere Reduktion des Rentenzugangsfaktors (vgl. 247 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI in der Fassung vom 20. Dezember 2000) erkennen, dass der Gesetzgeber nach wie vor die gesundheitlichen Beeintr344chtigungen schwer behinderter Men-schen im Auge hatte und ihnen die Fortsetzung einer Erwerbst344tigkeit nur in - im Verh344ltnis zu anderen Versicherten - deutlich geringerem Umfang zumuten wollte (vgl. BT-Drs. 14/4230, S. 24). Das - dem vorgezogenen Altersruhegeld 21 - 11 - wegen Schwerbehinderung sein Gepr344ge gebendes (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 1986 - VI ZR 64/85 - aaO) - zus344tzliche Erfordernis einer wenigstens 50 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsf344higkeit des Versicherten wurde beibehalten. Entsprechend dem bisherigen Recht war die Bewilligung der Al-tersrente f374r schwerbehinderte Menschen auch nach der ge344nderten Bestim-mung von der Anerkennung des Versicherten als Schwerbehinderter abh344ngig. Nach wie vor war diese Voraussetzung auch mit einem von dem Regelfall der Altersrente f374r langj344hrig Versicherte abweichenden speziellen Alterserfordernis verkn374pft. W344hrend langj344hrig Versicherte Anspruch auf Altersrente ohne Ab-schl344ge (247 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI) gem344337 247 36 SGB VI in den Fassungen vom 16. Dezember 1997 und 19. Februar 2002 erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres hatten, konnten schwerbehinderte Menschen die Altersrente ohne Rentenminderung gem344337 247 37 SGB VI in den Fassungen vom 20. De-zember 2000, 19. Juni 2001 und 19. Februar 2002 bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente unter Inkaufnahme von Abschl344gen war schwerbehinderten Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, langj344hrig Versicherten dagegen erst nach Vollendung des 63. (sp344ter 62.) Lebensjahres m366glich. (c) Auch in der Folgezeit hat der Gesetzgeber die Zweckbestimmung der nach 247 37 SGB VI an schwerbehinderte Menschen zu zahlenden Altersrente nicht ge344ndert. Durch das Sozialgesetzbuch IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) wurde 247 37 SGB VI lediglich redaktionell an die Terminologie des So-zialgesetzbuchs IX angepasst. Mit Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) wurde das Sozialgesetzbuch VI neu gefasst, ohne dass 247 37 SGB VI inhaltlich abge344ndert wurde. 22 (d) Bei dieser Sachlage macht die Revision ohne Erfolg geltend, die Zweckbestimmung der von einem Versicherten nach Vollendung seines 23 - 12 - 60. Lebensjahrs vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente f374r schwerbe-hinderte Menschen 344ndere sich, sobald die Voraussetzungen f374r die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente f374r langj344hrig Versicherte gem344337 247 36 SGB VI vorl344gen, weil die Leistungen des Versicherers dann nicht mehr auf der un-fallbedingten Schwerbehinderung, sondern auf dem Alter des Versicherten be-ruhten. Die Revision 374bersieht, dass bei der Pr374fung der sachlichen Kongruenz auf die tats344chlich gegebene und nicht auf eine nur hypothetisch bestehende Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungstr344gers abzustellen ist. Eine blo337 hypothetisch bestehende Leistungspflicht des Sozialversicherungstr344gers, die nicht kongruent mit der Ersatzpflicht des Sch344digers w344re, l344sst die Kon-gruenz einer tats344chlich erbrachten Leistung mit dem Schadensersatzanspruch des Gesch344digten nicht entfallen. Aus Leistungspflichten des Sozialversiche-rungstr344gers, die sich aus welchen Gr374nden auch immer nicht realisiert haben, kann der Sch344diger nichts f374r sich herleiten (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709 f.; vgl. v. Wulffen/Bieresborn, aaO, Rn. 2). Im Streitfall hat der Gesch344digte H. auch nach Vollendung seines 63. Lebensjahres tats344chlich die an die unfallbedingte Erwerbsunf344higkeit an-kn374pfende und deshalb mit der Ersatzpflicht des Sch344digers sachlich kongruen-te Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen und keine vorzeitige Altersrente f374r langj344hrig Versicherte bezogen. Ein Wechsel von der Altersrente f374r schwer-behinderte Menschen in die Altersrente f374r langj344hrig Versicherte war ihm ge-m344337 247 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung vom 21. Juli 2004 versagt. H344tte er sich nicht f374r die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente f374r schwerbe-hinderte Menschen entschieden, sondern w344re er erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so h344tte er trotz Vor-liegens sowohl der Voraussetzungen des 247 36 als auch des 247 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen beantragt und erhalten. Denn sie w344re h366her gewesen als die nur unter Inkauf- 24 - 13 - nahme von Abschl344gen in H366he von 7,2 % vorzeitig in Anspruch zu nehmende Altersrente f374r langj344hrig Versicherte (vgl. 247247 77 Abs. 2 Nr. 2a, 89 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in den Fassungen vom 19. Februar 2002 bzw. 21. Juli 2004). Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Einf374hrung und Ausgestaltung der Alters-rente f374r schwerbehinderte Menschen eine besondere Zielvorstellung verfolgt hat, die sich von der Regelaltersrente und der vorzeitig in Anspruch genomme-nen Altersrente f374r langj344hrig Versicherte unterscheidet. Aus denselben Erw344gungen kann die Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen entgegen der Auffassung der Revision nicht in einen altersbedingt und einen schadensbedingt zu zahlenden Teil zerlegt werden. 25 (3) Auch das Abf374hren der auf die Altersrente entfallenden Beitr344ge zur Krankenversicherung der Rentner diente dem Ausgleich des H. unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens, n344mlich des infolge der unfallbedingten Auf-gabe der Erwerbst344tigkeit eingetretenen Verlusts des Schutzes der gesetzli-chen Krankenversicherung (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1958 - VI ZR 237/57 - aaO; vom 31. Januar 1989 - VI ZR 199/88 - aaO; Erman/I. Ebert, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung 247247 249-253 Rn. 159). 26 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch der behaupteten, trotz Bestreitens der Kl344gerin nicht unter Beweis gestellten Zahlung der Beklagten an die Berufsgenossenschaft keine Erf374llungswirkung beigemessen. 27 - 14 - 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Galke Zoll Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 31.07.2008 - 10 O 976/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.03.2009 - 7 U 701/08 -
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