BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 142/10 Verkündet am: 17. Mai 2011 Böhringer - Mangold, Justiz amtsinspekt o rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, § 254 Abs. 2 Satz 1 Dc Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabe l- len, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in e r- he b lichem Umfang auswirken. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10 - LG Deggendorf AG Deggendorf - 2 - Der VI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 17. M ai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Zoll und Wellner , die Richterin nen Diederichsen und von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird da s Urteil der 1. Zivilka m mer des Landgerichts Deggendorf vom 11. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt z u rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbesta nd: Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Am 29. September 2008 wurde bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und musste repariert werden. Die volle Haftung des Unfallgeg ners ist außer Streit. Die Anmi e tung des Ersatzfahrzeuges erfolgte am 6. Oktober 2008 für sieben Tage. Die Beklagte zahlte auf die vom Vermi e ter des Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellten 1.841,01 i nen Betrag von 554 Um den Differenzb etrag streiten die Parteien . 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen der Klägerin e i- nen weiteren Betrag in Höhe von 843 e- rin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und unter Kl a- geabwei sung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 764 Zinsen zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, mit der die Beklagte die A b- weisung der Klage erstrebt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Ansp ruch auf Ersta t- tung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf de m in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspun k- ten g ebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif. Der Norma l tarif sei im Streitfall auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitza h- lengebiet der Mietpreis - Schwacke Liste 2007 zu schätzen. Bei den von der B e- klagten gegen die Liste vor gebrachten Bedenken handle es sich um allg e mein gehaltene Angriffe . Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung des Mie t- preisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Auch sei der sogenan n ten Fraunhofer - L iste nicht der Vorzug zu geben. Deren Datengrundlage sei geri n- ger als bei der Schwacke - Liste. H insichtlich der örtlichen Feindifferenzi e rung nach Postleitzahlengebieten sei sie außerdem für den einschlägigen ostbayer i- schen Raum ungenauer. Für die Anmietdauer von sieben Tagen sei der W o- chentarif der Klasse 6 in Höhe von 1.178 maßgebend . Eine weitere Eigene r- spa r nis sei nicht zu berücksichtigen, da sich die Kläger in mit einem Fahrzeug einer niedr i geren Fahrzeugklasse begnügt habe. Die Kosten für einen zweiten 3 4 - 4 - Fahrer seien erstattungsfähig, weil der Ehemann de r Klägerin das Fah r zeug mitbenutzt habe. Dem unter Beweis gestellten Vortrag der Bekla g ten müsse nicht nachgegangen werden . D ie Frage, ob der Klägerin eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre, stelle sich erst im Ra h men des § 254 BGB, wenn sich die Mietwagenkosten nicht mehr im Rahmen des No r- maltarifs h ie lten. Dies sei nicht der Fall . II. 1. Über die Revision war, da die Klägerin im Revisionstermin trotz rech t- zeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäu m- nisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, so n- dern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 und Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 73/94, NJW - RR 1996, 113 ). 2 . Das ange fochtene Urteil hält revisionsrecht licher Nachprüfung nicht stand. a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhi n überprüfbar, ob der Tatrichter erhebl i- ches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer B e- tracht gelassen oder seiner Schätzung unr i chti ge Maßstäbe zugrunde geleg t hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. Novem - ber 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 5 6 7 - 5 - 173/07, Vers R 2009, 408 Rn. 12 ; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, Vers R 2009, 1092 Rn. 10 ; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, Vers R 2010, 1054 Rn. 3 ; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 , VersR 2011, 643 Rn. 6 und vom 12 . April 2011 - VI ZR 300/09 , z.V.b.). Die Art der Schätzungsgrundl a ge gi bt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher o der offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden . F erner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer B e- tra cht ble i ben. Auch darf das G ericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzic h- ten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabelle n bei der Schadensschätzung Verwendung fi n den (vgl. Senatsurteile vom 1 1. März 2008 - VI ZR 164/07, Vers R 2008, 699 Rn. 9 ; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, Vers R 2008, 1706 Rn. 22 ; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 ; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 , aaO Rn. 7 und vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 , z.V.b. ). Dem gemäß hat der erkennende Senat viel fach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Norma l- tarif" grun d sätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke - Mietpreisspiegels" im maßg e benden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachve rständiger Beratung) ermi t teln kann (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, a aO Rn. 4 und zuletzt vom 1 2. April 2011 - VI ZR 3 00 /09 , z.V.b. ). Grundsätzlich ist weder die Schätzung auf der Grundlage des "Schw a cke - Mietpreisspiegel s 2006" noch des "Schwacke - Mietpreisspiegels 2007" als rechtsfehlerhaft zu erachten (vgl. zum Schwacke - Mietpreisspiegel 2006 : S e- natsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 8 ; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, Vers R 2010, 494 Rn. 6 ; vom 2. Febru ar 2010 - VI ZR 139/08, Vers R 2010, 545 R n. 26 und - VI ZR 7/09, Vers R 2010, 683 Rn. 9). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog e- nannten Fraunhofer - Liste (vgl. dazu ausführlich Senat s urteil vom 12. April 2011 - 6 - - VI ZR 300/09 mwN, z.V.b. ) , ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfe h- lerhaft. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksicht i- gung der Umstände des E inzelfall es von diesen - etwa durch Abschläge oder Z u schläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann , aber auch nur dann , der K lärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemac h- te Mängel der Schätzung s grundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr . des Senats vgl. etwa Senat s urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aa O; vom 14. Oktober 20 08 - VI ZR 308/07, aaO; vom 19. J a nuar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und z u letzt vom 12. April 2011 - VI ZR 3 00 /09, z.V.b.). b ) Im Ansatz geht das Berufungsgericht von d iese n Grundsätze n bei se i ner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke - Mietpreisspiegels 2007 aus . Doch macht die Revision mit Recht geltend, dass die Beklagte ko n- krete Mängel d i es es Mietpreisspiegels a ufgezeigt und unter Beweis gestellten umfassenden Sachvortrag dazu geha lten habe , dass die Klägerin ein ve r- gleichbares Fahrzeug für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vol l- kaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preise n b e- stimmter a n derer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Die Beklag te hat unter Benennung von drei konkreten Mietpreis angeb o ten dargelegt, dass der angebotene Normaltarif in dem der Klägerin örtlich z u gänglichen Bereich zwischen 282,99 und 312,01 liege. Dieser Tarif stimme überein mit dem örtl ichen No rmaltarif für die entspreche n de Fahrzeugklasse nach der sogenannten Frau n hofer - Liste. Er sei nicht nur deutlich niedriger als der von der hier eingeschalteten Mietwagenfirma in Rec h nung gestellte Preis 8 9 - 7 - von 1.429,40 , sondern auch erheblich günstiger als der Normalt a rif von 1 . 178 - Mietpreisliste 2007 . E s handle sich bei den aufgezeigten Angeboten um den ortsüblichen Normalt a rif für Selbstzahler im maßgebenden Anmietungszeitraum und nicht um kurzfristige Sonderang e- bote oder Schnäppchenpreise. Zum Beweis dafür hat die Beklagte die Einh o- lung eines Sachverständigengutachtens beantragt. D amit hat d ie Beklagte hi n- reichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbeh e bung erforderliche maßgebende Normaltarif deutlich güns tiger sei a ls der, zu dem die Klägerin das Fahrzeug angemietet hat , und der sich nach dem Modus der Schwacke - Mietpreisliste 2007 ergibt . Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten gegen die Tauglichkeit des M o dus der Schwacke - Mietpreisliste 2007 als Schätzung sgrundlage im Streitfall hätte sich das Ber u fungsgericht näher befassen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtl i- ches Gehör verletzt und die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rah men des § 287 ZP O überschritten . c) Erfolglos bemängelt die Revision allerdings , dass das Berufungsg e- richt Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer berücksichtigt hat. A uf der Grundlage der Aussage des vom Berufungsgericht gehörten Zeugen H. bege g- net die Schadensbemes sung insoweit keinen rechtlichen B e denken. 10 11 - 8 - 3 . Das Urteil des Landgerichts war mithin aufzuheben und die Sache zu neue r Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 14.10.2009 - 2 C 1348/08 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 11.05.2010 - 13 S 117/09 - 12
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