BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 142/11 Verkündet am: 20. Juli 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB vor Art. 1/Internationales G esellschaftsrecht In Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die Rechtsscheinhaftung der Gesel l- schaft für das Handeln ihres Organs, das seine Vertretungsbefugnis bei einem Di s- tanzg e schäft überschreitet, jedenfalls dann nach der an dem Ort der Abgabe der Willenserkl ä rung geltenden Rechtsordnung, wenn diese zugleich über die orga n- schaftliche Vertr e tungsmacht entscheidet (Fortführung von BGHZ 43, 21 ff.). BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der V. Z ivilsenat de s Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Oldenburg vom 4. Mai 2011 wird auf Kosten der Bekla g- ten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin , ein U nternehmen mit Sitz in Texas/USA , und die Beklagte zu 1 , ein Unternehmen brasilianischen Rechts, streiten im Rahmen einer Haup t intervention der Klägerin um das Eigentum an angereicherte m Uran 235 . In dem im Hinblick auf die Interventionsklage ausgesetzten Hauptprozess ve r- langt die B e klagte zu 1 ihrerseits die Herausgabe des Urans von der Beklagten zu 2 , einem deutschen Unternehmen . D ie Anreicherung des Urans erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag der Beklagten zu 1 durch die U . Ltd. (künftig: 1 2 - 3 - U . ) in Großbritannien. Anschließ end lagerte die Beklagte zu 1 unter and e- rem das in elf Zylindern befindliche Uran in ein em von der Be klagten zu 2 in Deutschland betriebene n Lager für Kernbrennstoffe ein; der schon vor d ies er Einlagerung zwischen den Beklagten bestehende Lagervertrag war dem Schweizer Recht unterstellt . Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der N E AG, einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, u nter anderem über dieses Uran einen Sachdarlehensvertr ag (loan agreement) nach brasilianischem Recht . Nach dessen Bestimmungen war das Uran von dem Darlehensge ber, der B e- klagten zu 1, in dem Lager der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigent um sollte bei der Lieferung übergehen. Im April 1994 wies ein als Vertreterin der NEAG auftretendes und mit dieser konzer n- mäßig verbundenes Unternehmen, die NTC mit Sitz in Colorado/USA, die Beklagte zu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das Materialkonto der SPC, eines Tochterunternehmens der Beklagten zu 2, zu übertragen. Au fgrund dessen e rteilte das Vorstandsmi t- glied der Beklagten zu 1 , Direktor S . , der Beklagten zu 2 m it Schreiben vom 18. April 1994 folgende, auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung: e das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf Materialkonto der SP C bei der [ Beklagten zu 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert we rden können. Die SPC ist darüber informiert, da [Beklagten zu 1] sind. Hintergrund dessen war, dass sich die NTC ihrerseits mit einem dem Recht des US - Bundesstaates Colorado unterstellten Vertrag vom 8. April 1993 verpfli chtet hatte, der SPC Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der 3 4 - 4 - NTC vom 18. April 1994 zufolge sollte der SPC unter anderem das in Rede stehende Uran zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte zu 2 schrieb daraufhin der SPC - nachrichtlich der Bek la g- ten zu 1 - am 20. April 1994 , das s sie das Uran gemäß Anwe isung der Bekla g- ten zu 1 zum 29. April 1994 auf das Materialkonto der SPC übertrage n werde . Am 29. April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied S. der Beklag ten zu 1 an die SPC mit der B itte, das Uran nunmehr dem von der SPC für die NTC geführten Materialkonto gutzuschreiben. Dies bestätigte die SPC der NTC am 3. Mai 1994. Die Lager - und Versicherungskosten für das Uran stellte die B e- klagte zu 2 der Beklagten zu 1 im September 1994 zunäch st nur noch für d ie Zeit bis zum 28. April 1994 in Rech nung . Die Klägerin hatte ihrerseits der NTC im Rahmen eines Sachdarlehens Uran zur Verfügung gestellt. Im November 1994 vereinbarten die Klägerin und die NTC, dass die NTC die SPC zwecks Rückliefer ung anweisen solle , das in den elf Z ylinder n befindliche Uran auf das Materialkonto der K lägerin umzub u- chen . Die Umbuchung wurde der Klägerin durch die SPC be stätigt. Im Februar 1995 fiel d ie NTC in Konkurs . Die Beklagte zu 1 erklärte d a- raufhin gegenübe r der NEAG die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vo r- standmitglieds S. . Im September 1995 stellte die Beklagte zu 2 der Bekla g- ten zu 1 Lager - und Versicherungskosten auch für die Zeit vom 29. April bis zum 31. Dezember 1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die NEAG in Konkurs. Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend festgestellt, der Beklagten zu 1 stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch auf Herau s- gabe der Zylinder zu, und hat die Beklagte zu 2 zur Herausgabe der Zylinder a n 5 6 7 8 - 5 - die Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat diese Entscheidung zwischenzeitlich vollstreckt und die Zylinder aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Die zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegte Berufung der Beklagten zu 1 ist na ch einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfol g- los geblieben. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 (II ZR 286/07, NJW - RR 2010, 983) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufg e- hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ents cheidung an das B er u- fungsgericht zurückverwiesen, das die Berufung anschließend erneut zurüc k- gewiesen hat . Mit der von de m Berufungsgericht zugelas senen Revision will die Beklagte zu 1, die das Rechtsmittel nur für sich selbst eingelegt hat, die Z u- rück weis ung des Feststellungsantrags erreichen. Nach einem Hinweis des S e- nats hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat der Erledigungserklärung widersprochen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält sowohl den Leistungs - als auch den Festste l- lungsantrag für begrün det, weil die Klägerin das - nach deutschem Sachrecht zu beurteilende - Eigentum an dem Uran erlangt habe. N ach der Anreicherung des Materials durch die U . sei zunächst die Bekl ag te zu 1 Eigentümerin gewesen. Diese habe das Eigentum im April 1994 auf Geheiß der NEAG an die SPC übertra gen; den erforderli chen Eigenbesitz habe die SPC dadurch er langt , dass die Beklagte zu 2 das Uran aufg rund der durch Herrn S. erteilten d er Beklagten zu 1 zurechenbaren und von dieser auch nicht wirksam ang e- fochtenen Anweisung vom 18. April 1994 nicht mehr der Beklagten zu 1, so n- 9 - 6 - dern der SPC vermittelt ha be . Die Klägerin habe ihrerseits im November 1994 das Eigentum an dem U ra n von der NT C erworben , die durch die Übereignung eine ihr obliegende vertrag liche (Rück - )Lieferpflicht erfüllt ha be; der Besitz sei dadurch übertragen worden, dass die SPC das Uran weisungsgemäß auf das von ihr für die Klägerin geführte Materialkonto umgebucht habe. D a rauf, o b die NTC zu dem Zeitpunkt der Übereignung an die Klägerin Eigentümerin des Uran s gewesen sei, komme es nicht an , da die SPC die Verfügung der NTC genehmigt habe. Vorschriften des Vertrags über die Gründung der Euro p ä i- schen Atomgemeinschaft vom 25 . März 1957 ( EAG V ) stünden der Wirksamkeit der Eigentumsübertragungen nicht entgegen , weil die Lieferung des Urans an die Beklagte zu 1 durch die U . für die Versorgung der Gemeinschaft n eutral gewesen sei und die nachfolgenden Übertragungen aus d iesem Grund nicht von dem EAG V erfasst würden. II. Die Revision der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg. 1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist lediglich die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete K lage, mit der die Klägerin die fehlende Bere cht i- gung der Beklagten zu 1, die Ur anzylinder von der Beklagten zu 2 heraus zu verlangen, feststell en lassen will. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig , soweit der Klägerin der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zuerkannt worden ist . D ie Beklagte zu 1 hat nämlich - anders als i n den vorangegangenen Rechtsmittel verfahren - die Re vision ausdrücklich nur für sich selbst und nicht zugleich auch als Streithelferin der Beklagt en zu 2 eing e- legt. Eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 6 2 ZPO) zwischen den Bekla g- ten, bei deren Vorliegen die gerichtliche Entscheidung durch das Rechtsmit tel 10 11 - 7 - eine s Streitgenossen insgesamt zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ge stell t wäre , wurde durch die Hauptintervention der Klägerin nicht begründ et (vgl. RGZ 100, 60, 61 f. ; Stein/Jonas /Bork , ZPO, 22. Aufl., § 64 Rn. 16; Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 64 Rn. 5). 2 . Die Hauptsache hat sich erledigt, nachdem d ie Entscheidung über den Herausgabeanspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Weil di e Klä gerin das Uran zuvor bereits aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt hatte, hat sie ihr mit der Hauptintervention verfolgtes Rechtsschutzziel vollständig erreicht . Damit ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der ers tre b- ten Feststellung entfallen, bei dem es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt und das daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04, NJW 2007, 3002, 3003; MünchKomm - ZPO/Becker - Eberh ard, 3. Aufl., § 256 Rn. 35 jeweils mwN ). Es setzt voraus, dass der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 4 3/97, NJW 1998, 3055, 3056; MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard , aaO, Rn. 37 , jeweils mwN). Das gilt auch in der besonderen prozessualen Situation der Hauptintervention (§ 64 ZPO), sofern der Interventionskläger - wie regelmäßig und auch hier - seinen Anspruch a uf die Sache, über die bereits zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, durch die Kombination einer Leistungsklage (gegen den Beklagten des Ausgangsrechtsstreits) und einer Feststellungsklage (gegen den Kläger des Ausgangsrechtsstreits) ver folgt (vgl. Rose n- berg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 52 Rn. 17; MünchKomm - ZPO/Schultes, 3. Aufl. , § 64 Rn. 15) . Denn in diesem Fall rechtfertigt sich das Interesse an der Feststellung, dass der in dem Ausgangsrechtsstreit geltend gemachte Anspruch nicht besteht, ebenfalls aus der Rechtsunsicherheit, die 12 - 8 - sich für den Interventionskläger daraus ergibt, dass er mit dem dortigen Kläger um die von beiden beanspruchte Sache konkurriert. Daran fehlt es wegen d er bereits erfolgten Vollstreckun g ab dem Eintritt der Rechtskraft des Ur teils im Hinblick auf die gegen d ie Beklagte zu 2 geric h- t e te Herausgabeklage . Ob der Beklagten zu 1 ebenfalls ein Herausgabea n- spruch gegen die Beklagte zu 2 zusteht, ist für die bereits gesicherte Rechtsp o- sition der Klägerin ohne Belang, weil die Beklagte zu 1 einen solchen Anspruch jedenfalls nicht mehr mit Erfolg durchsetzen könnte. 3 . Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist auch in der Rev i- sionsinstanz jedenfalls dann zulässig, wenn das zugrunde l iegende Geschehen unstreitig ist (vgl. BGH, Urteil e vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368 und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 316; Münc h- Komm - ZPO/Lindacher, 3. Aufl. , § 91 a Rn. 112 , jeweils mwN). Nichts anderes kommt in Bet racht, wenn das erledigende Ereignis wie hier in dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils hinsichtlich eines nicht angegriffenen Kl a- geantrags begründet ist, da der Kläger andernfalls keine Möglichkeit hätte, im Revisionsverfahren eine für sich günstige Kostenfolge herbeizuführen. 4. Auf der Grundlage des geänderten Klageantrags erweist sich die R e- vision als unbegründet. Das Berufungsgericht hat d e n gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Feststellungsantrag ohne Rechtsfehler als zulässig und be gründet angesehen. a) Ein en Anspruch gemäß § 985 BGB hat der Senat nicht zu prüfen. D ie Beklagte zu 1 stützt i hr Herausgabeverlangen ausdrücklich nur auf eine vertra g- liche Grundlage, weil sie davon ausgeht, dass das Eigentum an dem Uran nach 13 14 15 16 - 9 - Art. 86 E AG V der Europäischen Atomg emeinschaft zusteht. A uch einen - nach ihrer Ansicht wegen einer drohenden Umgehung der Bestimmungen des EAG V oh nehin nicht zulässigen - gutgläubigen Erwerb behauptet sie nicht. Das hat zur Folge, dass der Senat an d er Prüfun g eines Anspruchs g e- mäß § 985 BGB gehindert ist . Eine negative Feststel lungsklage bewirkt ledi g- lich eine Umkehrung der Parteirollen mit der Folge, dass der Beklagte, der sich des von dem Kläger bestrittenen Anspruchs berühmt, dessen Voraussetzungen nach Gr und und Höhe darzulegen hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1103; Zöller/Greger, aaO, § 256 Rn. 18). Zwar ist d as Gericht grundsätzlich nicht daran gehindert, den Lebenssachve r- halt unter eine andere als die vorgetrag ene Anspruchsgrundlage zu sub sumi e- ren (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. , § 308 Rn. 4; Musielak in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 308 Rn. 15 ). Seine Prüfungskompetenz kann aber beschränkt werden, sofern das Rechtsschutzziel unter verschiedenen Vora u s- setzung en erreicht werden kann . In diesem Fall hat der Kläger bzw. im Fall der negativen Feststellungsklage der Beklagte mit Blick auf die jeweils unte r- schiedlichen Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners die Wahl, auf welche Grundlage er den Anspruch stützt (vgl. Musielak, aaO , § 308 Rn. 15 mwN; Zö l- ler/Vollkommer, aaO , Einl. Rn. 70; vgl. auch Senat, Urteil vom 25. Mai 1984 V ZR 199/82, BGHZ 91, 282, 283 f.). Aus diesem Grund ist b ereits in dem ersten Revisionsurteil vom 22. Februar 2010 darauf hinge wiesen worden, dass die Beklagte zu 1 den Rechtsgrund eines Herausgabeanspruchs gegen die B e- klagte zu 2 darlegen und beweisen müsse (BGH, Urteil vom 22. Februar 2010 II ZR 286/07, NJW - RR 2010, 983 Rn. 35) . 17 - 10 - b) In Betracht komm t da nach nur ein schuld rechtlicher Anspruch aus dem zwischen den B eklagten geschlossenen Lager vertrag ; d ies en verneint das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler . aa) Auf einen solchen Anspruch stützt sich die Beklagte zu 1. Sie hat zwar auch die Wirksamkeit des Lage rvertrags nach dem EAG V in Zweifel g e- zogen . Ihr Vorbringen in der Revisionsbegründung lässt sich aber insgesamt nur so verstehen, dass sie einen vertraglichen Herausgabeanspruch anders als den auf das Eigentum gestützten Anspruch für gegeben hält. bb ) Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch der Sache nach zwar nur im Zusammen hang mit de r Frage geprüft, ob die Beklagte zu 1 den mittelbaren Besitz an dem Uran verloren hat . Dabei ist es aber zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der nach dem Parteiwillen fortbestehende L agervertrag ab dem 29. April 1994 nicht mehr auf das hier in Rede stehende Uran erstreck en sollte und die vertragliche Beziehung damit insoweit beendet war . cc) Der Ausgangspunkt des Berufungs gerichts, wonach sich der Lage r- vertrag nach dem Willen der Parteien nur auf das jeweils durch die Beklagte zu 1 eingelagerte Uran habe erstrecken soll e n , und demnach entscheidend sei, für wen die Beklagte zu 2 nach der im April 1994 zwischen den Parteien erfolgten Korrespondenz den Besitz an dem Ur an ausgeübt habe , begegnet keinen B e- denken; auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Die fehlende Ermittlung des auf den Vertrag anwendbaren schweizerischen Rechts ist un b e- achtlich, we il dies nicht wie es erforderlich wäre mit einer auf § 2 93 ZPO g e- stützten Verfahrensrüge geltend gemacht w o rd en ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. November 1998 V ZR 224/97, ZfIR 1999, 264, 265 ). 18 19 20 21 - 11 - dd ) Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz verloren, was - nach der nicht angegriffenen Auslegung des Lagervertrags - die Vertragsbeziehung i n- soweit beendet hab e . Ferner meint sie, die Beklagte zu 1 müsse sich die A n- weisungen des Direktor s S. nicht zurechne n lassen . Diese Rügen ha ben keinen Erfolg. (1) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und infolge ihrer Anweisungen habe die Bekla g- te zu 2 nach April 1994 der SPC den Besitz vermittelt, i st soweit es um ta t- sächliche Umständ e geht als tatrichterliche W ürdigung revisionsrechtlich in s- besondere darauf hin überprüfbar , ob das Berufungsgericht ein Vorbringen, e i- nen Beweisantrag oder das Ergebnis einer Beweisaufnahme übersehen hat (vgl. MünchKomm - ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 5 59 Rn. 13 ). Gemessen daran ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei . Das Berufung s- gericht hat den Sachverhalt umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Der Korrespondenz zwischen den Beklagten im April 1994 hat es entnommen , dass nach dem 29. April 1994 nicht die Beklagte zu 1, sondern die SPC m ittelbare Besitz erin sein sollte . Dass eine interne Umbuchung bei der Beklagten zu 2 unterblieben ist, hat es dabei unterstellt. Es hat d as S chreiben des Direktors S. der Beklagten zu 1 vom 18 . April 1994 an die Bekla gte zu 2 , d as darauf folgende Schreiben der Beklagten zu 2 vom 20. April 1994 an die SPC und d ie Anweisung des Direktors S. vom 29. April 1994 an die SPC dahingehend gewürdigt , dass der mittelbare Besitz der Beklagten zu 1 beendet werden sollte. In d iesem Zusammenhang hat es erläutert, dass die Erwähnung der im Eige n- tum der Beklagten zu 1 stehenden Zylinder allein auf die Behälter bezogen war. E inbezogen hat es auch , dass die Beklagte zu 2 die V erwahrungskosten der 22 23 24 - 12 - Beklagten zu 1 zunächst nur bis zum 28. April 1994 in Rech nung stellt e . Mit dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom 16. Mai 1994 hat es sich befasst und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die se den dort eing e- nommenen Rechtsstandpunkt anschließend korrigiert hat. Ohne Erfolg stützt sich die Revision auf die unterbliebene ausdrückliche Würdigung des Schreiben s der Beklagten zu 1 vom 12. September 1994. Es ist mit dem Ergebnis des Berufungsgerichts ohne weiteres in Einklang zu bringen, weil darin von einer erfolgten Übertragung des Materials auf das Konto der SPC und einem Eigentums erwerb der NEAG ausgegangen wird . Ebenso wenig hat das Berufungsgericht gegen § 286 Abs . 1 ZPO verstoßen, indem es eine ausdrückliche Würdigung des Schriftsatzes der Beklagten zu 2 vom 19. N o- vember 201 0 unterließ. D ie Beklagte zu 2 hat darin anders als die Revision behauptet gerade nicht die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 habe auch nach April 1994 an ihre m Anspruch festgehalten; sie hat vielmehr vorgetragen, ei n Gläubigerwechsel sei aus ihr er Sicht eindeutig erfolgt, zwar nicht durch die Umbuch ung auf die - zu ihrem Konzern gehörige - SPC, aber jedenfalls durch die Übertragung des Urans auf das Materialkonto der NTC von Seiten der SPC. Ohnehin ist entscheidend, wie die Vertragspartner der Be klagten zu 2 deren Schreiben verstehen mussten. (2) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme, Direktor S. habe die B e- klagte zu 1 bei der Beendigung des Lagervertrags bezogen auf das in Rede stehende Uran wirksam vertreten. (a) Richtig ist zunäch st, dass sich die Vertretungsmacht, die nach den tatbestandlichen Feststellungen nur auf der Rechtsstellung des Direktors S. als Gesellschaftsorgan beruhen kann, nach dem Gesellschaftsstatut ric h- 25 26 27 - 13 - tet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 XI ZR 64/90 , NJW 1992, 618; P a- landt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Anh. zu Art. 10 EGBGB Rn. 2; Anh. zu Art. 12 E G- BGB Rn. 13). Maßgeblich ist nach den zutreffenden Ausführungen des Ber u- fungsgerichts das an dem Sitz der Gesellschaft geltende brasilianische Recht. Für das Revi sionsverfahren ist von der für die Beklagte zu 1 günstigen Würd i- gung des Berufungsgerichts auszugehen, wonach sich aus dem brasilianischen Recht keine organschaftliche Vertretungsmacht für die Anweisungen ergibt. (b) Auch für die Frage, ob sich die Be klagte zu 1 die Willenserklärungen ihres Direktors aufgrund eines Rechtsscheins zurechnen lassen muss, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das brasilianische Recht herangezogen. (aa) Als maßgebliche Anknüpfung für eine Anscheinsvollmacht hat der Bundesgerichtshof den Ort angesehen, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat, weil die Haftung allein auf dem Rechtsschein ber u- he (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1964 VIII ZR 304/62, BGHZ 43, 21, 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Febru ar 2007 II ZR 84/05, NJW 2007, 1529, 1530 Rn. 9 mwN); dabei ging es allerdings nicht um ein Distanzgeschäft, bei dem wie hier der Ort der Abgabe der Willenserklärung (Brasilien) und der ihres Zugangs (Deutschland) auseinanderfallen. Die gewählte Form ulierung ist als unscharf kritisiert worden (Leible, IPRax 1998, 257, 260; Heinz, Das Vol l- machtsstatut [ 2011 ] , S. 211 f.) . Im Ergebnis ähnlich stellen Teile der Literatur hinsichtlich der Rechtsscheinhaftung der Gesellschaft für das Handeln ihrer Organe au f das Recht des Ortes ab, an dem das Geschäft stattfand (Münc h- Komm - BGB/Kindler, Int. GesR, 5. Aufl. Rn. 585; Staudinger/Großfeld, Int. GesR [ 1998 ] Rn. 285; Kaligin, DB 1985, 1449, 1452). 28 29 - 14 - (bb) Andere plädieren für die Maßge blichkeit des Vollmachtsstat uts. Der enge Zusammenhang zwischen Vertretungsbefugnis und Rechtsscheinhaftung erfordere die Anwendung derselben Rechtsordnung. Während dies bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht wegen ihrer Anknüpfung an den Gebrauchs - und Wirkungsort im Regelfall nic ht zu anderen Ergebnissen führt, unterliegt die Rechtsscheinhaftung bei einer organschaftlichen Vertretungsmacht nach dieser Ansicht ohne Rücksicht auf den Handlungsort dem Gesellschaftsstatut (Hau s- mann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn. 2480; Heinz, aaO , S. 211 f. ). (cc) Im Ergebnis führen alle Ansichten zu der Anwendung brasilian i- schen Rechts, es sei denn, man wollte den Ort des Zugangs der Willenserkl ä- rung als maßgeblich ansehen. Diese Auffassung wird nur vereinzelt v ertreten (OLG Köln, IPRspr. 1966/67 Nr. 25, S. 80 f.; Staudinger/Magnus, BGB [ 2010 ], Anh. II zu Art. 1 Rom I - VO Rn. 39: Ort, an dem der Dritte vertraut). Die übe r- wiegende Meinung sieht wie das Berufungsgericht bei Distanzgeschäften stets den Ort der Ab gabe der Erklärung des Vertreters als maßgeblich sowohl für die Anknüpfung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht als auch der Recht s- scheinhaftung an (LG Karlsruhe, RIW 2002, 153, 155; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., Anh. I nach Art. 12 EGBGB Rn. 7; Kropholle r, IPR, 6. Aufl., S. 306, 308; Hausmann in Reithmann/Martiny, aaO, Rn. 2433, 2480; weitere Nachwe i- se bei Heinz , aaO, S. 18, 162 ff.). (dd) Der Senat hält die Anknüpfung an den Ort des Zugangs der Wi l- lenserklärung auch unter Vertrauensschutzgesichtspun kten jedenfalls dann nicht für richtig, wenn das an dem Handlungsort des Vertreters geltende Recht wie hier zugleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet. An dieser 30 31 32 - 15 - Rechtsordnung muss sich der Geschäftspartner ausrichten, der auf die Vertr e- tungs macht einer im Ausland handelnden Per son vertraut. ( c ) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht ha be das von ihm ermittelte brasilianische Recht fehlerhaft ange wendet , steht dem en t- gegen, dass d ie Anwendung ausländischen Rechts jedenfall s g emäß § 545 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (Art. 111 Abs. 1 und 2 , Art. 112 Abs. 1 FGG - RG) nicht revisibel ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 V ZR 137/10, NJW RR 2011, 515 Rn. 9) . Grundsätzlich z u- lässig ist demgeg enüber die auf § 293 ZPO ge stützte Verfahrensr üge , mit der eine unzureichen de oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts ge l- tend gemacht wird . Aus dieser Norm leitet sich nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs die Pflicht des Ta trichters ab, das für die En t- scheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts w e- gen zu ermitteln . Wie der Tatrichter sich die erforderliche Kenntnis des auslä n- dischen Rechts verschafft, steht zwar in seinem Ermessen. Die Entsche i- dungsgr ünde müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsäc h- lich ausgeübt hat (Senat, Urteile vom 6. November 1998 V ZR 224/97, ZfIR 1999, 264, 265 f.; vom 8. Mai 1992 V ZR 95/91, NJW 1992, 3106 f.; vom 24. November 1989 V ZR 240/88, NJW - RR 1990 , 248, 249; BGH, Urteil vom 23. April 2002 XI ZR 136/01, NJW - RR 2002, 1359 ff.). Daran gemessen ist die Entscheidu ng rechtsfehlerfrei. Das sachverstä n- dig beratene Berufungsgericht hat eingehend begründet, dass es die Anwe i- sungen zwar als Realakte ans ehe, aber auch bei einem - unterstellten - recht s- geschäftlichen Charakter eine Vollmacht kraft Rechts schein s nach brasilian i- schem Recht anzunehmen sei. Seine Begründung bezieht sich zwar weitestg e- hend auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 un d der NEAG. Im 33 34 - 16 - Hinblick auf das V erhältnis der Beklagten untereinander hat es auf diese Au s- führungen aber Bezug genommen und deutlich gemacht , dass es die festg e- stellten Voraussetzungen für eine Recht s scheinhaftung nach brasilianischem Recht d ieser Rechts beziehung ebenfalls als gegeben ans ie h t ; eine solche Z u- rechnung auch in dem Verhältnis zu der Beklagten zu 2 lag auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen schon deshalb nahe, weil Direktor S. als Vorstandsmitglied dieser wiederholt und üb er einen längeren Zeitraum hinweg Anweisungen erteilt hat. Die Verfahrensr ügen der Beklagten zu 1 haben keinen Erfolg. Dass das brasilianische Recht im Grundsatz eine Rechtsscheinhaftung kennt , zieht die Revision nicht in Zweifel. Ihre konkret erhobene n Rügen beziehen sich au s- nahmslos auf das Verhältnis der Beklagten zu 1 zu der NEAG. A uf das Ve r- hältnis der Beklagten untereinander lassen sie sich nicht übertrag en . So wird insbesondere beanstandet , dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nach br asilianischem Recht auch eine nicht der vereinbarten Form entspr e- chende Willenserklärung aufgrund eines Rechtsscheins zugerechnet werden könne. Diese Frage be trifft schon deshalb nicht das Verhältnis zu der Beklagten zu 2, weil die Revision weder aufzeigt, dass der Lagervertrag Formvorschriften für zu erteilende Anweisungen vorsah , noch, dass diese missachtet worden sind . Auch d er Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Ausschluss einer Rechtsscheinhaftung aufgrund des öffentl ich - rechtlichen Charakters des H a n- dels mit angereichertem Uran nach brasilianischem Recht nicht zutreffend e r- fasst, bezieht sich allein auf den mit der NEAG geschlossene n Sachdarlehen s- ver trag, nicht aber auf den V ertrag zwi schen den Beklagte n ; insoweit bedürfte es schon deshalb einer eig enständigen Rüge, weil d ieser Vertrag gerade nicht den Uranh andel, sondern nur die Lagerung zum Gegenstand hatte. S chließlich 35 - 17 - bezieht sich auch der als übergangen gerügte Sachvortrag nur auf das Verhäl t- nis zwischen d er Beklagten zu 1 und der NEAG . ( d ) D ie von der Beklagten zu 1 erklärte Anfechtung der Erklärungen des Direktors S. bezog sich ebenfalls nur auf d en zwischen der Beklagten zu 1 und der NEAG geschlossene n Sachdarlehensvertrag und hat daher keine Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Beklagten. III . Die Kostenentscheidung fo lgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 154/96 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04 .05.2011 - 3 U 30/10 - 36 37
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