ECLI:DE:BGH:2 015:041215UVZR142.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 142/14 Verkündet am: 4. Dezember 2015 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 144 Abs. 1, 397 Abs. 1 Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberec h tigten nicht aus. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes - vo n dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatza n sprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu ste l- len, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande geko m men wäre. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Strese mann, die Richteri n Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 2014 - mit Ausnah me der Entscheidung über die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits - a ufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeric ht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2012 verkauften die Beklagten an den Kläger zu m P vermietete Eigentumswohnung mit Garagenstellplatz unter Ausschluss der Haftung für Sachmän g el . Am 30. Januar 2013 informierten die Mieter den Kläger darüber, dass sich an den Außenwänden in der Küche, im Schlafzimmer und im Bad groß flächig Schi m- mel bilde und dass die s bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mehrfach au f- getreten sei. Es sei damal s ein Kostenvoranschlag für die Schimmelbeseitigung 1 - 3 - bei einer Fachfirma eingeholt worden. Der Kläger wandte sich mit E - M ail vom 13. Februar 2013 an die Beklagten mit fol gendem Inhalt: . , h allo Herr B ., ich habe gestern den Kostenvoranschlag zu r Schimmelbeseit i- gung von der Fa . Werner B . von den Eheleuten G . erhalten, we l- chen S ie i hnen freundlicherweise diese Woche per Post zugese n- det haben. Ich habe schon mit dem Malermeister gesprochen. Er wird zeitnah die erforderlichen Arbeiten ausführen und damit sollten zukünftig die in der Winterzeit immer wiederkehrenden Schimmelprobleme in der Wohnung der Vergangenheit angehören. Mit dem Erwerb der Wohnung letztes Jahr bin ich vollumfänglich zufrieden und bin froh, dass ich letztes Jahr den Kaufvertrag u n- terschrieben habe. Viele Grüße aus Sachsen Sebastian S. Mit Schre iben vom 21. Februar 2013 hielt der Kläger den Beklagten vor, sie hätten ihn arglistig getäuscht. Sie hätten von dem massiven Schimmelbefall in der Vergangenheit gewusst , ihn hierüber aber nicht aufgeklärt. Nachdem die Beklagten die Vorwürfe des Klägers zurückgewiesen hatten, focht er den Kau f- vertrag an und erklärte den Rücktritt . Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung von 72.817,25 (Kaufpreis zuzüglich weiterer Kosten der Vertragsabwicklung) nebst Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten Zug um Zug gegen Rücküber eignung der Wohnung in Anspruch genommen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der weiteren Scha densersatzverpflichtung der Beklagten beantragt . Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht 2 3 - 4 - hat die Beru fung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Bekla g- ten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Se nat zugelassenen R e- vision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger im Wesentlichen seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die B e- klagten kein en Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB oder aus einer an deren gesetzlichen Bestimmung . Der Kläger könne die Rüc k- abwicklung des Vertrages auch dann nicht verlangen, wenn diese r wegen ar g- listiger Täuschung anfechtbar gewesen sein sollte. Er habe den Kaufvertrag jed enfalls mit seiner E - Mail vom 13. Februar 2013 rechtswirksam gemäß § 144 Abs. 1 BGB bestätigt. Wi e sich hieraus, aus dem Schreiben vom 21. Februar 2013 und au ch aus de r persön lichen Anhörung des Klägers erg e- be , habe er schon zum Zeitpunkt seiner E - Mail Kenntnis von einem Anfec h- tungs recht und den diesem zugrundeliegenden Tatsachen gehabt. Er habe nicht nur mit der Möglichkeit gerechnet, dass ihn die Beklagten bewusst g e- t äuscht hä tten, sondern er sei davon sicher ausgegangen. Soweit d er Kläger vorgetragen habe, am 13. Februar 2013 noch davon ausgegangen zu sein, die Schimmelbildung lasse sich allein durch eine malermäßige Instandsetzung b e- seitigen, während sie tatsächlich bauphysikalische Ursachen habe, habe dies bei seiner Anhörung keinen Niederschlag gefunden. Hier habe er von einem ihm schon am 13. Februar 2013 als massiv bekannten Schimmel gesprochen. 4 - 5 - Habe der Kaufvertrag hiernach Bestand, könne der Kläger auch nicht u n- ter dem Gesichtsp unkt des Schadensersatzes nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs . 1 BGB Ausgleich der von ihm an gesetzten Position en verlangen. Denn diese knüpften durchweg an eine Lage an, in der der Kläger sich befä nde, wenn das Rechtsgeschäft nicht geschlossen worden wäre. II. D ie se Beurteilung hält im Ergebnis auf der Grundlage der bisherigen Schadensberechnung des Klägers einer rechtlichen Prüfung stand. Da die B e- gründung hierfür jedoch auf einem neuen, in dem Rechtsstreit bislang nicht e r- örterten Gesichts punkt beruht, ist das Berufungsurteil in dem angegriffenen U m fang zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aufz u- heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Ber ufungsg e- richt einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verneint. Die Zahlung ist mit Recht s- grund erfolgt. Die Anfechtun gserklärung des Klägers hat nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB geführt , weil die Anfechtung w e- gen der Erklärung vom 13. Februar 2013 gemäß § 144 Abs. 1 BGB ausg e- schlos sen ist . a) Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschä fts nach § 144 BGB setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern kann auch durch schlüss i- ge Handlungen erfolgen. Es genügt ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten, d.h. das 5 6 7 8 - 6 - Rechtsg eschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen. Hierbei darf das Verhalten des Anfechtungsberechtigten nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständli che Deutung dieses Verhaltens au s- scheidet. Weil Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht ohne weiteres auf bestehe n- de Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen, sind a n die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforde rungen zu stellen ( Senat, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 266/88, BGHZ 110, 220, 222; BGH, Urteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1785, 1800 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 Rn. 48) . b) Die Aus legung einer individuellen Willenserklärung kann von dem R e- visionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungsgesetze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW - RR 2014, 1423 Rn. 14; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, NJW 2014, 100 Rn. 9). c) Gemessen daran i st die Ausle gu ng der E - Mail vom 13. Februar 2013 durch das Berufungsge richt als Bestätigung des Kaufvertrages nicht zu bea n- standen. aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Wortlaut der E - Mail aus froh sei Dass es sich hierbei nicht nur um eine Höflichkeitsfloskel handelte, wie der Kläger mit der Revision geltend macht, sondern um eine Erklärung, der im Rechtsverkehr eine Rechtswirkung 9 10 11 - 7 - zukommen sollt e, ergibt sich aus dem übrigen Inhalt der E - Mail, den das Ber u- fungsgericht in seine Überlegungen mit einbezieht . Der Kläger thematisiert der Winterzeit immer wiederkehrende Schimmel und nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf einen ihm vorliege nden Kostenvoranschlag zur Schimmelbeseitigung und ein Gespräch mit dem Malermeister. Des W eiteren geht der Kläger von der Behebung der Schimmelprobleme durch den Maler aus. Wenn er im Anschluss hieran seine Zufriedenheit mit dem Kauf der Wo h- nung zum Ausdr uck bringt, weist es keinen Rechtsfehler auf, wenn das Ber u- fungsgericht dies dahin versteh t, dass die Wirksamkeit des Vertrages von dem Kläger trotz der bestehende n und ihm bekannten Schimmelprobleme nicht in Frage gestellt , sondern bestätigt werden sollte . bb) Dass die E - Mail um 23.00 Uhr und damit zur nächtlichen Stunde ve r- sendet worden ist, schließt die Annahme einer Bestätigung entgegen der Au f- fassung der Revision nicht aus. Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt der Ve r- sendung nicht identisch sein mus s mit dem Zeitpunkt des Verfassens der E - Mail, lässt alleine die Uhrzeit keinen Rückschluss auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen des Erklärenden zu . Auch Inhalt und Form der E - Mail geben keinen Anlass für die Annahme, es handele sich um eine eilig ver fasste Nachricht, mit der der Kläger den Beklagten lediglich für die Übersendung des Kostenvoranschlags an die Mieter danken wollte. Schließlich wird die Richti g- keit der Auslegung des Berufungsgerichts nicht durch den Hinweis der R evision in Frage gestellt , das Landgericht habe der E - Mail einen Bes tätigungscharakter abgesprochen; b ereits deshalb fehle es an der gebotenen Eindeutigkeit . En t- scheidend ist, wie die Erklärung im Rechtsverkehr verstanden werden muss. Liegt nach der rechtsfehlerfreien Auslegung de s Berufungsgerichts eine Best ä- tigung vor, kommt es auf die hiervon abweichende Auslegung des Landgerichts nicht an. 12 - 8 - cc ) Entgegen der weiteren Revisionsrüge fehlt es auch nicht an den e r- forderlichen Feststellungen des Berufung sgerichts dazu, dass der Klä ger von dem Bestehen seines Anfechtungsrechts wusste . Geht es um die Anfec h- tungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschu ng , kann hiervon nämlich bereits dann ausgegangen werden , wenn der Anfechtungsberechtigte von den die A n- fechtbarkeit begründenden Tatsachen Kenntnis hatte (vgl. RGZ 68, 398, 401 f . ; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 144 Rn. 4; MüKoBGB/Busche, 6. Aufl., § 144 Rn. 9; Stauding er/Roth, BGB [2015 ] , § 144 Rn. 17). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kl äger berei ts im Zeit punkt der Abfassung der E - M ail die Umstände be kannt , auf die er den Vo r- wurf stützt, die Beklagten hätten ihn im Zusammenhang mit dem Schimmelb e- fall bewusst ge täuscht . d ) Der Kläger hat diese Bestätigungserklärung nicht wirksam wegen ar g- listiger Täuschung angefochten. Die von der Revision erhobene Verfahrensr ü- ge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dessen Vortrag zur Anfechtung der Bestätigungserklärung ni cht gewürdigt, ist unbegründet. aa) Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger die Bestätigu n gserklärung durch erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. November 2013 angefochten und hierauf in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufung s- ge richt eingereichten Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hingewiesen hat. Zur B e- gründung der Anfechtung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagten und der Streithelfer hätten ihm durch die Übersendung des zuvor eingeholten Koste n- voranschlags des Malermeister s g laub en machen wollen, dass durch eine ei n- fache malermäßige Instandsetzung die Schimmelproblematik endgültig und nachhaltig beseitigt werden könne. Richtig ist auch, dass sich in dem Ber u- 13 14 15 - 9 - fungsurteil zu der Frage der Anfechtung der Bestätigungserklärung keine Au s- führungen finden. bb) Dies verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör jedoch deshalb nicht, weil d er Vortrag rechtlich unerheblich ist. Die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach den u.a . auf die persönliche Anhörung des Klägers gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts, die es im Zusammenhang mit der Prüfung eines Best ä- tigungswillens des Klägers i.S.d. § 144 Abs. 1 BGB getroffen hat und an die der Se n a t gemäß § 559 Abs. 1 ZPO gebun den ist , wusste der K l äger von dem massiven Schimmelbefall und ebenfalls davon, dass di e se r sich nicht allein durch eine malermäßige Instandsetzung beseitigen ließ. Hierfür spricht auch, dass dem Kläger ausweislich seines von dem Berufungsgericht herangezo g e- nen Schreibens vom 21. Februar 2013 der in dem Kostenvoranschlag des M a- lermeisters ent haltene mehrfache Hinweis bekannt war, dass f- aus geführt w erden könnten . Wenn der Kläger aber bereits über eine entspr e- chende Kenntnis verfügte, ist er ni cht arglistig getäuscht worden. 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufung s- gerichts, dass sich die mit der Klage ersetzt verlangten Positionen nicht au f e i- nen Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB stützen lass en . a) Zwar kann ein Geschädigter bei einem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich Rückgängigmachung des Vertrages und Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen verlangen, wenn infolge des pflichtwi d- rigen Verhaltens des anderen Teils ein Vertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324 f.; 16 17 18 - 10 - siehe auch Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 221/10, NJW 2011, 2785 Rn. 8 f.). Dies macht der Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete unte r- bliebene Aufklärung über die Schimmelbildung geltend. b) Eine solche Schadensberechnung ist dem Kläger jedoch verwehrt. aa) Die Bestätigung eines anfechtbare n Rechtsgeschäft s gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt zwar als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten von vornherein nicht aus (allgemeine Meinung, vgl. Staudinger/Roth, BGB [2015] , § 144 Rn. 16; MüKoBGB/Busche, 6. Aufl. , § 144 Rn. 8; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 144 Rn. 9; jurisPK - BGB/Illmer, 7. Aufl., § 144 Rn. 11; NK - BGB/Feuerborn, 2. Aufl., § 144 Rn. 13; BeckOGK/Beurskens, Stand: 1.9.2015, § 144 Rn. 53; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 144 Rn. 5, Palandt/ Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 144 Rn. 3 ). Hinre i- chend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eine Bestätigung auf mögl i- che Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten hat, aber nicht. (1 ) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts soll eine Bestätigung i.S.d. § 144 Abs. 1 BGB entweder die Bedeutung eines Verzichts auf die schuldrechtliche Rückgängigmachung des Vertrages haben oder mindestens dazu führen, dass dem Anspruch hierauf der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Wer durch arglistige Täuschung zum A b- schluss eines Vertrages verleitet worden sei, könne nach der Bestätigung des Vertrages nicht mehr verlangen so gestellt zu werden, als wenn er diesen übe r- haupt nicht geschlossen hätte. Er könne vielmehr nur noch, indem er sich auf den Boden des Vertrages stelle, Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm bei dessen Ausführung entstanden sei ( vgl. RG , JW 1911, 398, 39 9 ; RG , HRR 40, 535). 19 20 21 - 11 - (2 ) Nach einhelliger Auffassung in der Literatur soll sich aus einer Ausl e- gung im Ein zelfall ergeben können , dass die Bestätigung einen Verzicht auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch enthalte (vgl. MüKoBGB/Busche, 6. Aufl., § 144 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB [2015] , § 144 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 144 Rn. 3 8; RGRK /Krüger - Nieland, BGB, 12. Aufl. , § 144 Rn. 13) bzw. der Anfechtungsberechtigte den Abschluss eines Erlassvertrag es anbiete, der alle Ansprüche aus dem Anfechtungstatbe s tand erlöschen lasse ( vgl. BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53; jurisPK - BGB/Illmer, 7. Aufl., § 144 Rn. 11 ; NK - BGB/Feuerborn, 2. Aufl., § 144 Rn. 13; Soergel /Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 144 Rn. 6; BeckOK BGB/ Wend t land, § 144 Rn. 9 ). V ereinzelt wird - weitergehend - die Meinung vertreten, der Wille des Bestätigenden ge he in der Regel auf Beseitigung aller aus dem Anfechtungstatbestand folgenden Ansprü che (Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 144 Rn. 5 ; so auch bereits Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 2. Halbband, 15. Aufl., S. 1229 ) . bb ) Der Senat hält im Ausgangspunkt die A uffassung der Literatur für z u- treffend, wonach es einer Auslegung im Einzel fall bedarf, ob in der Bestät i- gungserklärung zugleich ein Angebot auf Abschluss eines - von dem Vertrag s- partner anzunehmenden - Erlassvertra ges enthalten ist. Allerdings lassen sich je nach Inhalt des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs Auslegung s- regeln für bestimmte Fallkonstellationen aufstellen. In diesem Zusammenhang können auch die von dem Reichsgericht angestellten Überlegungen fru chtbar gemacht werden. (1) Da es im Recht der Schuldverhältnisse keinen einseitigen Verzicht auf einen Anspruch gibt, setzt das Erlöschen eines Schadensersatz anspruchs das Zustandekommen eines Erlassvertrages i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB voraus ( vgl. BGH, Ur teil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203; siehe 22 23 24 - 12 - auch Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14, NJW 2015, 2872, Rn. 10 ). Hierzu muss zunächst festgestellt werden können, dass der Anfech tungsb e- rechtigte aus der objektivierten Sicht des Anfe chtungsgegners über die Bestät i- gung hinaus ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags ab geben wollte. Dies ist Auslegungsfr age und hängt vom Einzelfall ab. Bei der Auslegung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Gläubiger grundsätzlich keinen An lass hat, auf eine bestehende Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI Z R 353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 20) und daher ein Recht s- verzicht niemals zu vermuten ist (Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH - Re port 2006, 4, 5). (a ) Eine Reg el des Inhalts, wonach mit einer Bestätig ung regelmäßig auf alle aus dem Anfechtungstatbestand folgenden Ansprüche verzichtet werden soll (vgl. Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 144 Rn. 5 , Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürger lichen Rechts, Bd. 1, 2. Halbband, 15. Aufl., S. 1229) , gibt es n icht ( ablehnend auch Staudinger/Roth, BGB [2015 ], § 144 Rn. 16; BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53 ). Ein solch weit reichender Wille kann nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Anfechtungsberechtigte für den Vertragspartner eindeutig zum Ausdruck g e- bracht hat, aus dem zur Anfechtung berechtigenden Umstand unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr Rechte herleiten zu wollen. (b ) Allerdings liegt in der Best ätigungserklärung in aller Regel ein konkl u- dentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestät i- genden auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 BGB) bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfecht ung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft bestä tigt , hat dies nämlich zur Folge, dass dessen Wirksamkeit nicht mehr mit den die A n- 25 26 - 13 - fechtung begründenden Umstä nden in Frage gestellt werden kann. Der G e- schäftsgegner d arf deshalb grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass es bei dem Leistungsaustausch verbleibt und dieselben Umstände von dem Vertrag s- partner nicht zum Anlass genommen werden, unter einem anderen rech tlichen Gesichtspunkt eine Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Dies ist der zutreffen de Grundgedanke der oben zitierten Rechtsprechung des Reichsg e- richts . Der Anfechtungsgegner muss deshalb nach einer Bestätigung des Ve r- trages in der Regel nicht meh r mit der Geltendmachung von Schadensersat z- ansprüchen des Anfechtungsberechtigten rechnen, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Ansonsten würde i m wir t- schaftlichen Ergebnis die gleiche Situation wie bei der Wirksamkeit der Anfec h- tung und der hieraus folgenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung b e- stehen, die durch die Bestätigung gerade ausgeschlossen werden soll . Zur Vermeidung dieses nicht de n Interessen der Parteien entsprechenden Erge b- nisses ist es deshalb in aller Regel gerechtfertigt, die Bestätigungserklärung dahingehend auszulegen, dass mit ihr ein entsprechendes Angebot auf A b- schluss eines Erlassvertrages verbunden ist . Vorauszusetzen i st hierbei, dass der Anfechtungsberechtigte - für den Anfechtungsgegner erkennbar - im Zei t- punkt der Abgabe der Bestätigungserklärung in tatsächlicher Hinsicht sämtliche Umstände kennt, die ihn zur schadensrechtlichen Rückabwicklung des Vertr a- ges berechtig en würden. (c ) Demgegenüber kann der Anfechtungsgegner in aller Regel aus einer Bestätigung nicht darauf schließen, solchen Schadensersatzansprü chen nicht ausgesetzt zu werden , die den vollzogenen Leistungsaustausch unberührt la s- sen und auch im wirtscha ftlichen Ergebnis nicht auf eine Rückabwicklung hi n- auslaufen. Hierdurch wird die Wirksamkeit des Vertrages und damit auch der Sinn der Bestätigung des Vertrages trotz gegebener Anfechtungsmöglichkeit 27 - 14 - nicht in Frage gestellt. Auf solche Schadensersatzansprü che, bei denen sich 40, 535), erstreckt sich das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages de s- halb im Regelfall nicht. ( 2) Liegt ein entsprechendes Erlassangebot des Bestät igenden vor, b e- darf es zur Wirksamkeit des Erlassvertrages zusätzlich der Annahme der Erkl ä- rung durch den anderen Teil (vgl. B GH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 144 Rn. 9; Staudinger/ Roth, BGB [2010], § 144 Rn. 16 , Soergel/ Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 144 Rn. 32; NK - BGB/Feuerborn, 2. Aufl. § 144 Rn. 13; BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53). Insoweit b e- stehen aber keine hohen Anforderungen. Zwar genügt für einen Annahmewi llen ein bloßes Schweigen grundsätzlich nicht, die Untätigkeit des Erklärungsge g- ners kann aber regelmäßig als Bestätigung des Annahmewillens gewertet we r- den (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX Z R 306/12, NJW - RR 2013, 3102 Rn. 18; siehe auch Bamberger/R oth/Demhardt, BGB, 3. Aufl., § 397 Rn. 16: sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 397 Rn. 4, wonach die Annahme eines Angebots auf unentgeltlichen Erlass in der Regel durch bloßes Schweigen möglich sei). Der Zugang der Annahmee rklärung bei dem Anfechtungsberechtigten ist gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich . cc ) Nach diesen Grundsätzen ist ein Erlassvertrag zwischen den Parte i- en zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geprüft, ob der Kläger den Beklagten mi t der E - Mail vom 13. Februar 2013 angeboten hat, auf einen möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verschulden bei Ve r- tragsverhandlungen zu verzichten und insoweit einen Erlassvertrag i .S.d. § 397 Abs. 1 BGB zu schließen und ob die Beklagten ein solches An gebot angeno m- men haben. Es stellt lediglich apodiktisch fest, die von dem Kläger angesetzten 28 29 - 15 - Positionen könne er deshalb nicht verlangen, weil sie an eine Lage anknüpften, in der er sich befände, wenn das Rechtsgeschäft nicht geschlossen worden wäre. Weil aber weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Se nat die gebotene Auslegung der E - Mail selbst vornehmen (Senat, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991, 1180). (1) Dies führt unter Anwendung der oben dargelegten Auslegungsregeln zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Rückabwicklung des Vertr a- ges nicht verlangen kann , weil ein solcher Anspruch gemäß § 397 A b s. 1 BGB erloschen ist. Dass er - das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen unterstellt - unter Festhaltung an dem Vertrag als Schaden den Betrag verla n- gen könnte, um den er die Wohnung z u teuer erworben hat (vgl. zur Schaden s- berechnung bei einem Schadensersatzanspruch wegen P flichtverletzung bei Vertragsverhandlungen Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 21 ff.), ist nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand rechtlich u n- erheblich, da er seinen Schaden nicht auf diese Weise berechnet. (2) Gründe, d ie eine Abweichung von den Auslegungsregel n rechtfert i- gen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger die Um stä nd e , die ihn - auf der Grundlage seines Vortrags - zur Anfechtung des Kaufvertrages berechti g- ten, im Zeitpunkt seiner E - Mail vom 13. Februar 2 013 nicht falsch eingeschätzt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wus s- te der Kläger von dem massiven Schimmelbefall sowie davon, dass dieser sich nicht allein durch eine malermäßige Instandsetzung beseitigen ließ. Ihm lag der Kostenvoranschlag des Malermeisters vor, in dem ein Hinweis auf d ie ungeklä r- te Ursache der Schimmelbildung enthalten war. Auf diesen Kostenvoranschlag hat er in der E - Mail vom 13. Februar 2013 ausdrücklich Bezug genommen , die Schimmelproblematik anges prochen und gleichzeitig seine Zufriedenheit mit 30 31 - 16 - dem Abschluss des Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht. Ohne Änderung der ihm bekannten Umstände hat er den Beklagten rund eine Woche später in dem Schreiben vom 21. Februar 2013 vorgeworfen, ihn arglistig ge täuscht zu haben. Die Beklagten kannten den Kostenvoranschlag ebenfalls. Sie konnten deshalb die E - Mail des Klägers vom 13. Februar 2013 nur dahingehend verst e- hen, dass er trotz des ihm bekannten massiven Schimmelbefalls an dem Ve r- trag festhalten wollte . Das von dem Kläger hiernach abgegebene Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzanspr ü- che, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine Rückabwicklung des Vertrages hinauslaufen, haben die Beklagten konkludent angenommen. Insoweit genügte es, dass sie der E - Mail nicht widersprochen haben. 3. D er Kläger kann die Schadenspositionen, die Gegenstand der Klage sind, auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, Abs. 3 und § 281 Abs. 1 BGB stüt zen. Da aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Erlassvertrag es A nsprüche ausgeschlossen sind, die auf eine Rückabwicklung des Vertrages zie len, scheidet eine Abrec h- nung auf der Grundlage des sog. großen Schadensersatz es (vgl. BGH, Urteil vo m 7. März 2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 50; Palandt/ Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 281 Rn. 46) aus . III. Auch wenn hiernach das Berufungsgericht auf der Grundlage der von dem Kläger bislang vorgenommenen Schadensberechnung die Klage im E r- gebn is zu Recht als unbegründet abgewiesen hat, ist die Sache nicht entsche i- dungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Vielmehr ist das Urteil zur Wahrung des A n- 32 33 34 - 17 - spruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Bei den von dem Senat entwickelten Auslegungsregel n für das Zusta n- dekommen eines Erlassvertrages und des sen Inhalt handelt es sich um einen neuen Gesichtspunkt, der bislang weder von dem Berufungsgeri cht noch von den Parteien erörtert worden ist. Hätte bereits das Berufungsgericht die Ansicht des Senats vertreten und in der gebotenen Weise zwischen den unterschiedl i- chen Berechnungsarten des Schadens differen ziert , hätte es dem Kläger einen Hinweis gemä ß § 139 ZPO erteilen und ihm Gelegenheit geben müssen, seine Schadensberechnung umzustellen. In dem Übergang von der einen zu der a n- deren Schadensberechnung liegt keine Klageänderung (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 291 f. z u dem Übergang von großem zu dem kleinen Schadensersatz). Da hiermit allerdings neuer Tats a- chenvortrag verbunden ist, der im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mö g- lich ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat die Zurückverweisung an das Berufung s- gericht zu erfolgen, damit der Kläger dort auf den Hinweis reagieren kann (vgl. 35 - 18 - auch Senat, Urteil vom 28. Juni 1968 - V ZR 22/65, WM 1968, 1109, 1110; U r- teil vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 122; Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 107/13, juris Rn. 23 ). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2013 - 1 O 1429/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2014 - 9 U 54/14 -
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