BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 142/14 Verkündet am: 20. Mai 2015 Ermel Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. April 2014 (Az. 6 S 289/13) au f gehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein öff entlich - rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur ö f- fentl i chen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Inne r- halb di e ses Gebietes besteht ein Anschluss - und Benutzungszwang, wobei die Verso r gung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Gru ndlage nach Ma ß- gabe der AVBWasserV erfolgt. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks S . in H . , das mit einem aus 49 Wohneinheiten b e- st e henden Mehrfamilienhaus bebaut ist und im Verbandsgebiet liegt. 1 - 3 - Der Kläger stellt für dieses Grundstück Trinkwasser über eine am Hau s- a n schluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es inne r- halb des Hauses an die einzelnen Wohnungen verteilt. Für die Bereitstellung und Lief e rung von Trinkwasser verlang t der Kläger nach den von ihm festg e- setzten Tarifen einen Grund - und einen Verbrauchspreis. Für das im Zeitraum vom 7. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 entnommene Trinkwasser stellte er der Beklagten neben einem Verbrauchspreis von 1.077,24 Gru Tarif vorgesehenen Jahresb e Die Beklagte zahlte diesen für alle 49 Wohneinheiten angesetzten Grundpreis nur teilweise, weil sie den ihm z ugru n de liegenden Preisbemessungsmaßstab insbesondere wegen eines nach ihrer Auffassung zu Unrecht nicht berücksic h- tigten zeitweisen Leerstandes einiger Wohnungen für unbillig und auch sonst für fehlerhaft erachtet. Die auf Zahlung eines restlichen Grund n- sen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Ber u- fung s gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe i- sungsbege h ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, der den Versorgungsvertrag ungeachtet der nachfolgenden grundstücksinternen Verteilung des gelieferten Wa ssers an die einzelnen Wo h nungen mit der Beklagten als der Inhaberin des Grundstücksanschlusses g e schlossen habe und deshalb von dieser das dafür angefallene Entgelt bea n- spr u chen könne, habe seine Gebühren in zulässiger Weise festgesetzt. Insb e- sondere sei auch die Erhebung von kombinierten Grund - und Verbrauchspre i- sen nicht zu beanstanden. Nach § 14 SächsKAG könnten Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung oder nach den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Ko s ten bemessen werden. Hierbei könnten beide Kriterien mite i- nander verbunden und für die fixen Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Ina n spruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. In diesem Rahmen sei auch eine Erhebung von Grundgebühren nach der Anzahl der Wohneinhe iten zulässig. Bei einer leitungsgebundenen öffentl i- chen Einrichtung werde nämlich auch die Vorhalteleistung in Anspruch g e- nommen, solange ein Anschluss an das Leitungsnetz unterhalten werde. Die Grundgebühr diene nach dem Gesetze s zweck der (teilweisen) De ckung der Vorhaltekosten, und zwar auch dann, wenn die Vorhalteleistung, nicht aber die Einrichtung selbst durch Wasserbezug in A n spruch genommen werde. De m- entsprechend sei es nicht zu beanstanden, wenn im Preisblatt des Klägers n e- ben einem Mengenpreis ein Grundpreis je Anschluss und Grundeinheit von bestimmt sei. 5 6 - 5 - Soweit die Beklagte geltend mache, dass der Kläger seine Fixkosten fe h lerhaft kalkuliert habe, zeige sie nicht auf, wesh alb die hierauf aufbauende Prei s bestimmung nicht der Billigkeit entspreche. Zwar unterlägen die im Ra h- men eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses geltenden Tarife für Lei s tungen der Daseinsvorsorge der Billigkeitskontrolle nach § 315 A bs. 3 BGB. A l lerdings stehe dem Versorgungsunternehmen ein gerichtlich nur begrenzt übe r prüfbarer Ermessens s pielraum für die ihm zustehende unte r- nehmerische En t scheidung zu, die Gebühr für seine Leistungen nach einem an der vorzuhaltenden Höchstleistungska pazität ausgerichteten Wahrscheinlic h- keitsmaßstab zu besti m men. Dabei müsse das Versorgungsunternehmen in s- besondere nicht den zweckmäßigsten oder gerechtesten Maßstab wählen. G e- wisse Ungenauigkeiten seien vielmehr hinzunehmen. Deshalb sei es auch nicht unb illig, wenn der Kläger bei Wohnungsgrundstücken die Höhe der Grundg e- bühr nach der Anzahl der Wohneinheiten bemesse. Denn es liege auf der Hand, dass der mögliche Frisc h wasserbezug und die vorzuhaltende Höchstlei s- tungskapazität davon bestimmt werde, wie vie le Personen sich auf einem Grundstück aufhielten. Die Grundgebühr sei hierbei aber nicht nach Art und Maß der Benutzung, sondern nach Art und Maß der möglichen Inanspruc h- nahme der Vorhalteleistung zu bemessen, welche der Kläger unabhängig von der tatsächli chen Belegungsdichte einer Wohneinheit e r bringe. Insoweit habe der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass 80 % se i- ner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur 55 % der Erträge durch Grundg e- bühren erwirtschaftet würden, und die diesen Werten zugrunde lieg ende Kalk u- lation mit Angaben etwa zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durc h schnittlichen Wasserverbrauch pro Person erläutert. Vor diesem Hintergrund sei das Vorliegen einer Fehlkalkulation nicht ersichtlich, so dass die dahingehende Behauptung der Beklagten keine weitere Substantiierung der 7 8 - 6 - Klage und insb e sondere auch keine Vorlage der Kalkulation des Klägers erfo r- dert habe. Zwar tre f fe diesen grundsätzlich die Darlegungs - und Beweislast für die Billigkeit der E r messensausübung hinsic htlich des Leistungsentgelts, wenn ein Abnehmer sich auf die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung b e rufe. Dies habe die Beklagte aber nicht der prozessu a- len Verpflichtung enthoben, ihren dahin gehenden Vortrag mit Substanz z u ve r- sehen. Das sei hier nicht g e schehen. Sie habe sich vielmehr unzulässig darauf beschränkt, nur die Unang e messenheit der Preisbestimmung zu behaupten, ohne sich substantiiert mit dem entgegenstehenden Vortrag des Klägers ause i- nanderzusetzen. Daher sei d as Vorbringen des Klägers, das keinen Verstoß gegen die Billigkeit oder den Gese t zeszweck des § 14 SächsKAG erkennen lasse, zugestanden. Denn wenn der Kl ä ger seine Fixkosten nur teilweise über die Grundgebühr decke und diese Kosten somit teilweise auch übe r die Ve r- brauchskosten auf die Gesamtheit der Abne h mer umgelegt würden, sei eine Benachteiligung der Beklagten hinsichtlich des Grundpreises nicht erkennbar. Mit ihrem Einwand, zumindest die Erhebung einer Grundgebühr für leer st e hende Wohnungen, die all ein schon aus der Bemessung nach Wohneinhe i- ten fo l ge, sei unbillig oder entspreche nicht der gebotenen Rücksichtnahme auf den Ve r tragspartner, könne die Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Selbst wenn der Versorgungsvertrag dies nicht ausdrücklich regel n sollte, ergäbe eine ergänzende Vertragsauslegung die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der verbrauch s unabhängigen Kosten für leerstehende Wohnungen. Denn einer Verteilung der Grundkosten auf die jeweiligen Wohneinheiten liege die Erw ä- gung zugrunde, dass die Vorhaltekosten nicht nur anhand des Verbrauchs, sondern auch anhand der Bereitstellung der Anlagen umgelegt werden kön n- ten. Einerseits profitiere die B e klagte als Vermieterin von der Bereitstellung auch bei Leerstand, da sie die Wo h nungen mit ges icherter Versorgung anbi e- 9 - 7 - ten könne. Andererseits liege es auf der Hand, dass der Kläger seine Vorhalt e- leistung nach der Zahl der potentiellen A b nehmer bestimmen müsse, also auch nach der Anzahl der vorhandenen Wohnu n gen. Eine Unbilligkeit der Grundgebüh renbemessung ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden Unterscheidung nach Wohnungsgrößen. Insbesondere liege darin kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, wonach kein Missve r- hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen dürfe. Der mögliche Trink wasserbezug werde bei Wohngrundstücken maßgeblich davon bestimmt, wie viele Personen sich auf dem angeschlossenen Grundstück aufhielten. Di e- se Zahl wiederum lasse sich typisiert nach der Anzahl der Wohneinheiten b e- messen, wobei üblicherweise die Zahl der P ersonen mit der Zahl der selbs t- ständigen Haushalte steige. Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheiten oder der Anzahl der Räume sei nicht geboten, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe, nach dem die Anzahl der Bewohner mit der G röße der Wohnung steige. Die Beme s sung der Grundgebühr nach Wohnei n- heiten trage auch dem unterschiedlichen ta t sächlichen Nutzungsmaßstab bei Einfamilienhäusern einerseits und großflächigen mehrgeschossigen Mietwo h- nungsobjekten andererseits Rechnung, zumal die Vorhalteleistung unabhängig von der Belegungsdichte einer Wohneinheit erbracht werde. Eine weitere, z u- dem auch kaum praktikable Differenzierung nach der Pe r sonenzahl der B e- wohner oder der Größe der Wohnung sei dem Kläger dagegen nicht zuzum u- ten. Denn a bgesehen davon, dass die Personenzahl nicht nur häufig wechseln könne, könne der Versorger weder hierzu noch zur jeweiligen Größe der Wohneinheiten auf eigene Wahrnehmungen zurückgreifen und wäre daher auf für ihn nicht nachprüfbare Angaben der jeweiligen Abnehmer angewiesen. 10 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Trinkwa s- se r versorgung für jede Wohneinheit ungeachtet eines zeitweiligen Leerstandes einen einheitlich bemessenen Grundpreis verlangen darf. Ebenso ist es nicht als unbillig zu beanstanden, dass der Kläger für die Bemessung des Grun d- preises lediglich auf das Vorhand ensein von an die Versorgung angeschloss e- nen Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung nach deren Größe abgestellt hat. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Beklagte die Richtigkeit und Angemessenheit der Kalkulation des Gru ndpreises in rechtlich unbeachtlicher Weise ohne Substanz bestritten habe und deshalb mit den Ansätzen des Klägers von einer Billigkeit der Grundpreisfestsetzung auszugehen sei. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend und von der Revision u n be anstandet angenommen, dass die Beklagte Vertragspartnerin des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwa s- ser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefa l lenen Kaufpreisanspruchs (§ 4 33 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichart i ge Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Klägers, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden ha ben, soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsb e- stimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festse t- 11 12 13 - 9 - zungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. S e- natsurteil vom 17. Okto ber 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls unbea n- standet ist das Berufungsgericht fer ner zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i n der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich - rechtlichen Verso rgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Berei t- stellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhäng i ge n Grundpreis vorzusehen . Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger di e se verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grun d- preis oder im Wege einer Mischkalkul a tion erwirtschaftet werde n, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die d a- für bestehenden rechtlichen Bindungen einh ält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsb e- stimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14). a) Hinsichtlic h der dabei bestehenden Bindungen geht d er Bundesg e- richt s hof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unterne h- men, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältni s- 14 15 - 10 - ses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertrag s teil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitsko n- trolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Verso r- gungsuntern ehmens herg e leitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss - und B e nutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschri ebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsu r teil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung b eanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Kl ä gers, anders als die Rev i- sion meint, jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr g e- wählten Umlegungsmaßstäbe gerecht. b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Gre n- zen se i nes Ermessens überschritte n oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat ( st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht a ber nicht unterlaufen , soweit es für die als Verte i- lungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten weder eine Differenzierung 16 - 11 - nach ihrer Größe noch nach Art und Ausmaß ihrer tatsächlichen Benutzung für geboten erachtet hat. aa) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie - und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typ i schen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussne h- mer s o wie einer umfassenden Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BG H, U r teile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen d es privatrechtlich ausgestalteten Nutzung s- verhältnisses an die grun d legenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, U r teile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW - RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/ 90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN). Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechti g- keits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vol l ziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksi c h- tigen sind , gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 u n- ter 2 b (2) ). Denn sie sind darauf ang elegt zu gewährleisten, dass das Gebü h- renau f kommen die (Gesamt - )Kosten der jeweiligen Einrichtung der Dasein s- vorsorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenlei s- tung ein a n gemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung e r- brachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG) und 17 18 - 12 - schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Hera n- ziehung in den Grenzen der Pr aktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tr a- gen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN). bb ) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbi l- lig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die B e messung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Ina n spruchnahme der Lieferungs - beziehungs weise Betriebsbereitschaft einer Einric h tung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 Säch s- KAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einric h tung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so g. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder tei l weise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsuna b- hängig - nach einem Wahrschei nlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitslei s- tung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazitä t zu orienti e- ren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ - RR 2003, 300). 19 20 - 13 - (2) Hiervon ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Berei t- ste l lung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalt e leistung) darauf a ngelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch für Wohneinhe i ten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser ve r- braucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07 , juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ - RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerst e- henden Wohnungen partiz i pieren nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vo r halteleistung des Klägers. Der Leerstand hat in s- besondere auf d ie durch den A n schluss der Wohnungen verursachten Vorha l- tekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für di e- se Wohnungen folgende abrufbare A r beitsleistung verringert sich - wie das B e- rufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - b ei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlus s nehmer damit zugleich die sofo r- tige Belieferung mit der benötigten Trinkwasse r menge beanspruchen kann (OVG Ma gdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25). (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in e i- nem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hin tergrund auch im Rahmen von Ve r sorgungsverhältnissen bestehender Schutz - und Rücksichtnahmepflic h- ten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten ergeben sich nicht schon da r- aus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betrieb s kosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wo h- nungslee r stand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen 21 22 - 14 - entfallenden Fi x kosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Kläger schon deshalb nicht teil, weil er gleichwo hl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unb e- stimmte Zeit entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass, die von ihm vorz u- haltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupa s sen. (b) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesa m- ten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Verso r- gungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebene n- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das g e samte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sac h vortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Klägers über den Anschluss an die öffentliche Wa s serversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgeb iet dem Grun d- stück s eigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belief e- rungspflicht des Klägers einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistu n- gen etwa auf einen T eilbedarf zu beschränken. 23 24 - 15 - (3) Die von dem Kläger allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorg e- no m mene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht als unbillig bea n- standet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Diff e- renzieru n gen - etwa nach der Wohnungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessung s ansatz gegen das Äquivalenzprinzip. (a) Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbietet es e i nem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bi l- dung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzung s- geber - entsprechendes gilt im Ra hmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalt e ten Tarife des Klägers - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachve r halte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachg e rechtigkeit frei. Dabei kann er je nach den Umstä nden des Einzelfalls eine Au s wahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, o h- ne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gesta l tungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Gr und für die unterlassene Differenzierung nicht mehr e r- kennbar ist (BVerwG, NVwZ - RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Besti m- mung von - hier einschlägigen - Wah r scheinlichkeitsmaß stäben ein weites E r- messen eingeräumt, so dass bei Vorli e gen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehe n de Verpflichtung besteht, für eine Grundgebüh r den (vermeintlich) zweckmäßig s ten, vernünftigsten, gerec h- testen oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ - RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.). 25 26 - 16 - Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich an erkannt, dass T y pisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Ma s senerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwa l tungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzung sgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchte n der Grund für eine mit der Typisierung ge troffene oder u n- terlassene Differenzi e rung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzung s- geber im Rahmen des ihm z u stehenden Ermessens nicht gehalten ist, den j e- weils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einze l fallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vie l- mehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benu t- zung in eine, wenn auch nur annähernde, Bezi e hung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432). Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Gr ö ße die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Der vom Kläger gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlus snehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vo r halteleistung verursachten Kosten. (aa) Anders als die Revision meint, ist ein Versorger nicht verpflichtet, e i nen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen 27 28 29 - 17 - Wohneinhe i ten differen ziert und diese in Größenklassen unterteilt. Denn der den Anschlus s nehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausre i- chend mit Trinkwa s ser versorgt zu werden, ist für jed e Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhä n- gig vom jeweiligen Ve r brauch und von den durch die Vorhalteleistung veru r- sachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten. Insbesondere e r- fordert das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit ei n zelner Leistungsteile unter Zuordnung zu sp e- ziellen Vorteilen keine weitere Diff e renzierung. (bb) Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Revision ang e- füh r ten Umstandes, dass sich die für die Vorhalteleistung erhobene Grundg e- bühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwa s serverbrauch für di e vorzuhaltende (Höchstlast - )Kapazität zu orientieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Denn aus der Anzahl der Personen, die dort Trin k- wasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich eine für die nötig e Typisi e- rung verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine von der Revision zu diesem Zweck gefo r derte Differenzierung nach Wo h- nungsgrößen, gewinnen. Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grun d- stücks bei Mas sengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen A n- knü p fungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt - wie das Ber u fungsgericht mit Recht annimmt - allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs - und Verarbeitun gsaufwand auf der Hand. 30 31 - 18 - Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hi n- re i chende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus a b- leitb a ren (Höchstlast - )Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es b e steh t kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohnei n heit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es - wie das Berufungsgericht rechtsfehle r- frei festgestellt hat - keinen belastb aren allgemeinen Erfahrungssatz, dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit ve r- ändert (so auch OVG Ma g deburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; aA wohl OVG Lüneburg, KS tZ 2004, 70, 71) . Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen U m ständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband b e- wohnt wird, hängt von den individuellen Umständen, namentlich den Einko m- mens - und Vermögensverhältn issen, den Wohngewohnheiten, dem Wohn - umfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und sozioku l- turellen Bestimmung s faktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungserme s sens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss ( OVG Magd e- burg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO ). Soweit die Revision dem eine abweichende Eins chätzung entgege n zuhalten versucht, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjen i gen des Berufungsgerichts, ohne an objektiven Kriterien messbare Umstände au f zuzeigen, die den von ihr ang e- nommenen gegenteiligen Erfahrungssatz tragen könnt en. 32 33 - 19 - (cc) Hiervon ausgehend ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger auch unter Billigkeitsgesichtspunkten u n benommen war, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestel l- te Vorhalteleistung allein n ach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Für die Billigkeit des gewählten Maßstabs spricht zudem auch seine vom Berufungsg e- richt zutre f fend hervorgehobenen Praktikabilität, die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht han d habbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßs tabs maßgeblich entgegenkommt. (b) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten für sich genommen auch nicht gegen das ko m munalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägu ng des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in e i nem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung st e- hen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entsc heidungs - und Gestaltung s- spielraum hinsich t lich der Gebührenbemessung, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Alle r- dings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung de s Kostendeckung s grundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf b e schränkt, die Kosten der abzugeltenden Lei s- tung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von di e- sen Kosten entfernt ( BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN; dazu nachst e- hend unter II 3) . Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verte i- 34 35 - 20 - lungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ - RR 2002, 217, 218 ). Letzteres ist - wie vorstehend unter II 2 b bb (3) ausgeführt - der Fall. Die Wahl des bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten abstelle n- den Verteilungsmaßstabes kollidiert mithin als solche jedenfalls nicht mit dem Äquiv a lenzprinzip un d kann deshalb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen der hier nach § 315 BGB vorzunehmenden Prüfung als unbillig eing e- stuft werden. 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch - wie die Revision mit Recht rügt - die Auffassung des Berufungsger ichts, die Beklagte habe das für eine sprechende Vorbringen des Klägers, wonach 80 % seiner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur 55 % der Erträge durch Grundgebühren erwirtschaf tet würden, was zugleich mit Angaben zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durc h schnittlichen Wasserverbrauch pro Person erlä u- tert worden sei, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass dieses Vo r- bringen gemäß § 138 Abs. 2, 3 Z PO als zugestanden zu gelten habe. a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon au s- g e gangen, dass den Kläger die Beweislast für die Billigkeit der von ihm g e- troffenen Preisbestimmung trifft (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 unter III 3 a; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 37). Hierbei konnte der Kläger sich j e- doch nicht auf die nicht näher belegte Behauptung beschränken, dass er über das Au f kommen aus den Grundpreisen seine Fixkosten, welche über 80 % des Gesam t aufkommens ausmachten, nur zu etwa 55 % decke, und dass seine 36 37 38 - 21 - Preiskalkul a tion darauf beruhe, dass nach dem ihm zur Verfügung stehenden Datenmaterial jede Wohneinheit in seinem Verbandsgebiet im Durchschnitt mit 2,5 P ersonen bewohnt werde, woraus sich ein durchschnittlicher jährlicher Wasserverbrauch von 100 cbm je Wohneinheit ergebe. Er hätte - wie die Rev i- sion zutreffend geltend macht - vielmehr seine Kalkulation jedenfalls in ihren beurteilungsrelevanten Gr ö ßen (vgl . §§ 11 ff. SächsKAG) vortragen und geg e- benenfalls unter Beweis stellen müssen, um die Feststellung zu ermöglichen, welche Kostenpositionen er als fixe Kosten dem Grundpreis und welche Posit i- onen er dabei dem Mengenpreis zug e ordnet hat (vgl. auch BGH, Urte ile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, aaO unter II 3 a, c; vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 33; vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, WM 2013, 1620 Rn. 35). Zugleich würde dies die Feststellung ermöglichen, ob sich die dabei ergebende Zuord nung selbst bei einer Abweichung von den ka l- k u lierten Kostendeckungsquoten in einem Rahmen hält, der etwa auch im Falle einer Überschreitung der vom Kläger behaupteten Deckungsquote von lediglich 55 % noch als billig hinzunehmen wäre (vgl. auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.) . Erst di e se Feststellungen würden die auch im Rahmen des § 315 BGB erfo r- de r liche Pr ü fung auf Einhaltung des bei der Preiskalkulation zu berücksicht i- genden Koste n überschreitungsverbots (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N, juris Rn. 50 ff.) und dessen sachgerechte Übertragung auf den in Rede stehenden Grundpreis gewährleisten. Insbesondere wäre es erst danach möglich gewesen festzustellen, ob der Kläger sich dabei auf die nach §§ 11 ff. SächsKAG berücksicht igungsfäh i- gen Kosten, zu denen namentlich die angemessene Verzinsung des Anlagek a- pitals sowie angemessene Abschreibungen zählen, beschränkt und sie in z u- reichender Weise nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt hat und daran anknü p fend von einem tauglichen Bemessungsmaßstab (vgl. § 14 39 - 22 - SächsKAG) ausg e gangen ist. Ebenso würden erst diese Feststellungen die im Rahmen der Billi g keitsprüfung gleichfalls vorzunehmende Be antwortung der Frage ermöglichen, ob der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Zuordnung der bei ihm entstehenden Kosten nicht etwa auch solche angesetzt hat, die bei Ausschöpfung etwaiger Rationalisierungsreserven vermeidbar g e- wesen wären, wenn er ohne die ihm zukommende Monopolstellung einem g e- wissen Rationalisierungsdruck au s gesetzt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 247). b) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht den lediglich rudiment ä- ren Vor trag des Klägers zu dessen Gebührenkalkulation zu Unrecht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen. Ohne die erforderliche Su b- stantiierung war das einfache Bestreiten der Beklagten zulässig (vgl. Senatsu r- teile vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 6/08, juris Rn. 19 f.; und VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 19 f.) . III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist au f zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentsch eidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge - 40 41 - 23 - richt zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Billigkeit des vom Kläger kalkulierten Grundpreises getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZP O). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Hainichen, Entscheidung vom 09.08.2013 - H 2 C 539/12 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.04.2014 - 6 S 289/13 -
Full & Egal Universal Law Academy