ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR142.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 142 /1 5 Verkündet am: 24. Februar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. Febr uar 2016 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Kläger seite wird das Urteil des 11 . Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 23 . Dezember 201 4 aufgehoben und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev isionsverfahrens, an das Be r u- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 12.608,52 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r kapitalbildenden L e- bens v ers icherung . 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Ver sicherung sb e- ginn zu m 1. August 1996 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . D. VN zahlte in der Folge die Versicherungspr ä- mien . Mit S chreiben vom 1 . Oktober 20 09 erklärte sie u.a. den Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versich e- rungsvertrag es und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 6 . Juni 2011 erklärte d. VN erneut den Widerspruch g e- mäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - Rückzahlung al ler geleisteten Beiträge nebst Zinsen a b- züglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d . VN ist der V ersicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen , weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Au ch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er Widerspruch noch erklär t werden kön nen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsur teils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 5 6 - 4 - I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechts - grund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z ustande geko m- men, denn d er Versicherer habe ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht belehrt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung . Mit der Geldendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwi cklungsansprüche verstoße die Klägerin nach jahrelanger Vertragsdurchführung gegen das Prinzip von Treu und Glauben. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit d er vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden . a) D e r zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertr a g schaff t keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der W ide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte d e r Ve r- sicherer d . VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht. 7 8 9 10 11 - 5 - Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung mein en , genügt die Widerspr uchsbelehrung in dem Übersendungsschre i- ben inhaltlich nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., denn sie knüpft den Fristbeginn nur an den " Zugang dieses Briefes " , nicht aber in unmissverständlicher Weise auch an den Erhalt des Vers i- cherungs scheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3). Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruc hsrecht ein Jahr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regel ung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversic herungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhal ten hat. 12 13 14 - 6 - bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). cc) D. VN hat das Recht zum Wiederspruch hier auch nicht ve r- wirkt. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Ve r- trauen kann der Versicherer schon desha lb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine or d- nungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. b ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. s ind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspr uch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . D er Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Ju li 2015 IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 ). 15 16 17 18 - 7 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil e vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 und vom 11. November 2015 IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff. ) . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski L ehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 23.05.2013 - 6 O 205/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.12.2014 - 11 U 107/13 - 19
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