BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 143/01 vom25. Juli 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein HOAI § 4 Abs. 2Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eineunterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung ge-troffen worden.BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 VII ZR 143/01 - OLG Hamm LG Essen - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteildes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März2001 werden nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sionen haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlus-ses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 BVerfGE 54, 277).Die Beklagte trägt von den Kosten der Revisionsverfahren und derStreithelferin 48%; der Kläger trägt von den Kosten der Revisions-verfahren 52%. Die Streithelferin trägt im übrigen ihre Kostenselbst (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).Streitwert: nrGründe: Es geht zu Lasten der Beklagten, daß sich das Berufungsgericht vomAbschluß einer niedrigeren Pauschalhonorarvereinbarung nicht hat überzeugenkönnen. Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behaup- - 3 -tung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhono-rarvereinbarung getroffen worden. Der gegenteiligen Auffassung des Kammer-gerichts (NJW-RR 1999, 242) folgt der Senat nicht. Die für den Werkvertraggeltende Regel, wonach der Unternehmer die Behauptung einer unterhalb derüblichen Sätze liegenden Pauschalvergütung zu widerlegen hat, ist im Hinblickauf § 4 Abs. 2 HOAI auf den Architektenvertrag nicht übertragbar.UllmannThodeWiebelKniffkaBauner
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