BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 143/01 Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a BGB §§ 125, 133 Fa, 157 Ha a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berüc k - sichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien a u - ßerhalb der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden. BGH, Urt. v. 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 Kammergericht in Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. Juli 2002 durch den Vizeprsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Lemke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 wird zurckg e - wiesen. Der Beklagte trgt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellen Vertrgen vom 16. Dezember 1998 kaufte die Klgerin von dem Beklagten zwei bebaute Grundstcke zu Preisen von 403.000 DM und 635.000 DM und beauftragte jeweils die G. W. - und F. bau (GWF), die Gebude zu sanieren; der Sanierungsaufwand betrug 1.065.530 DM und 1.535.420 DM. Mit weiteren notariellen Urkunden vom - 3 - 22. De zember 1998 e r gnzten die drei Beteiligten die Vertrge vom 16. De- zember 1998 dahingehend, "daû die Vertretene zu 3 ( scil. Klgerin) das Recht hat, von diesem ( scil. vom jeweiligen) Vertrag bis zum 31. Mrz 1999 einseitig zurckzutreten, wenn eine Finanzierung fr den Kaufpreis - einschlieûlich des Sanierungsanteils - nicht möglich ist". Fr die Zeitspanne vom 30. Dezember 1998 bis 1. Mrz 1999 finanzierte die Hausbank der Klgerin die Objekte, nachdem der Beklagte und GWF Bankbrgschaften erbracht hatten, ohne E i - genkapitalbeteiligung der Klgerin. Die mit der Vermittlung der endgltigen F i - nanzierung beauftragte Firma B. Finanz teilte der Klgerin am 10. Mrz 1999 mit, daû eine Beleihung ohne Eigenkapitalbeteiligung nicht erreicht we r - den könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklrte die Klgerin gegenber dem Beklagten und GWF "unter Bezugnahme auf die Änderung bzw. Erg n - zung der ... Vertrge durch die URNrn. ..., alle vom 22. Dezember 1998 ... den Rcktritt von den ... Vertrgen". Die Klgerin, d ie sich wegen der Zahlung der Kaufpreise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, hat Vollstreckungsgegenklage erh o - ben und diese (u.a.) auf den am 10. Mrz 1999 erklrten Rcktritt gesttzt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abg e - wiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin, mit der sie die Wiede r - herstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Das Be rufungsgericht meint, die notariellen Urkunden vom 22. Dezem- ber 1998 rumten der Klgerin kein "freies" Rcktrittsrecht ein, da sie einen Rcktrittsgrund bezeichneten. Mangels eindeutigen Wortlauts der Rcktritt s - vereinbarungen knne sich die Klgerin fr ihre Auffassung, bereits der U m - stand, daû ihr keine Finanzierung ohne Eigenkapital gelungen sei, habe sie zum Rcktritt berechtigt, nicht auf die Vermutung der Vollstndigkeit und Ric h - tigkeit der Urkunden sttzen. Die Beweisaufnahme ber die vor und bei den notariellen Verhandlungen abgegebenen Erklrungen lasse eine Feststellung im Sinne der Klgerin nicht zu. Dies hlt den Angriffen der Revision nicht stand. II. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die ergnzenden Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998 rumten der Klgerin kein Rcktrittsrecht ein, dessen Ausbung allein in ihrem Belieben stehe. Die Vereinbarungen bezeichnen vielmehr einen Rcktrittsgrund. Die Bezeichnung des Rcktrittsgrundes in den Urkunden begrndet indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung dafr, daû das Rcktritt s - recht der Klgerin an keine weitere Voraussetzung gebunden war, als das Scheitern der Finanzierung als solches. Die Vermutung umfaût mithin auch den - 5 - Fall des Unvermgens der Klgerin, die Finanzierungsmittel ohne Eigenkap i - talbeteiligung zu erlangen. a) Nach stndiger Rechtsprechung besteht fr die ber ein Rechtsg e - schft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollstndigkeit und Ric h - tigkeit (BGHZ 20, 109, 111; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999, III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887, 1888). Die Partei, die sich auf auûerhalb der Urkunde liegende Umstnde - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden be r - einstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklrungsempfngers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast fr deren Vorliegen ( Senatsurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965). Die Vollstndigkeits- und Ric h - tigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, daû der Geschftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung fr eine bestimmte Erklrung begrnden. Dies bedeutet aber nicht, daû das Beurkundete, wovon das Berufungsgericht (mglicherweise) ausgeht, in dem Sinne eindeutig zu sein htte, daû fr eine Auslegung kein Raum mehr bleibt (vgl. BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250; krit. MnchKomm-BGB/ Mayer- Maly/Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 46). Denn in diesem Falle wre die Verm u - tung dem Beweis des Gegenteils nicht zugnglich, ginge mithin ber eine B e - weislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begrndet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter B e - rcksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestim mten Geschftsi n - halt zum Ausdruck bringt. Die auûerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstnde des Vertragsabschlusses, dessen Entst e - hungsgeschichte, Äuûerungen der Parteien auûerhalb der Urkunde u.a., ble i - - 6 - ben hierbei allerdings auûer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begrndeten Vermutung des Geschftsi n halts. b) Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht grndet seine Zweifel am Inhalt der Urkunde darauf, daû der beurkundende Notar das Rcktrittsrecht nicht an die Finanzierung des "gesamten Kaufpre i - ses", sondern an das Scheitern "einer" Finanzierung "fr" den Kaufpreis g e - knpft hat. Dabei bleibt es, entgegen dem Gebot des § 133 BGB, am buc h - stblichen Sinne des Ausdrucks haften und lût den wirklichen Willen der B e - teiligten unerforscht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Kufer fr die Zahlung des Kaufpreises als Geldschuld einzustehen. Wie er die erforderlichen Mittel aufbringt, insbesondere ob er hierzu ganz oder teilweise Eigenkapital einsetzt, ist seine Sache. Behlt er sich den Rcktritt fr den Fall des Scheiterns der Kaufpreisfinanzierung vor, so ist, wenn sich aus der Urkunde nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daû der Grund des Scheiterns, in den Grenzen der §§ 162 en tspr., 242 BGB, keine Rolle spielt. Der Verkufer kann, wenn er nicht darauf besteht, den Rcktrittsgrund weiter einzugrenzen, nicht davon ausg e - hen, daû der Kufer sich in seiner Dispositionsfreiheit, auf welchem Wege und in welcher Weise er die Kaufpreismittel aufbringt, Einschrnkungen unterzogen hat. Im Streitfalle hat die Klgerin ihr Rcktrittsrecht daran geknpft, daû ihr die Finanzierung von Kaufpreis und Sanierungsaufwand "nicht mglich ist". Ei n - schrnkungen ihrer Dispositionsbefugnis dahin, daû sie die Kreditmglichke i - ten, welche einem Darlehensnehmer am Markt schlechthin zur Verfgung st e - hen, ausschpfen, also auch Eigenkapital einsetzen msse, hat sie sich nicht unterworfen. Insoweit zu Recht meint das Berufungsgericht, ob und in welchem Umfang Eigenmittel htten zum Einsatz kommen sollen, sei von den Gegebe n - heiten des Falles abhngig gewesen. Im Sinne des Rcktrittsgrundes ist der - 7 - Klgerin die Finanzierung auch dann nicht mglich, wenn ihr Eigenkapital nicht zur Verfgung steht oder dieses anderweit eingesetzt wird. Eine Grenze wre nur dann berschritten, wenn die Finanzierung des Kauf- und Sanierungsvo r - habens der Parteien ohne Einsatz von Eigenmitteln auûerhalb der Grenzen der Verkehrssitte lge. Hiervon kann aber weder im allgemeinen noch gerade im Hinblick auf die Geschftsttigkeit der Klgerin ausgegangen werden. Diese hatte, was unstreitig ist, vorher ein Vorhaben hnlichen Zuschnitts allein mit Fremdmitteln verwirklicht. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ber die fr die Auslegung des Rcktrittsgrundes erheblichen Begleitumstnde Beweis erhoben. Denn auch ein Beweisergebnis, welches die Behauptung der Beklagten gesttzt htte, die Klgerin habe vor Erklrung des Rcktritts Eigenkapital einsetzen mssen, w - re rechtlich beachtlich gewesen. Es htte in der Urkunde einen, wenn auch nur andeutungsweisen, Niederschlag gefunden und htte mithin dem Urkundse r - fordernis des § 313 Satz 1 BGB a.F. gengt. Da das Berufungsgericht Fes t - stellungen in der einen oder anderen Richtung nicht zu treffen vermochte, ist die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts en t - sche i dungsreif (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.). Die Gegenrge des Beklagten ndert hieran nichts. Der Beklagte ve r - mag nicht auf einen Beweisantrag zu verweisen, zum Begriff der Finanzierung sachverstndigen Rat einzuholen. Daû die besonderen Voraussetzungen vo r - gelegen htten, unter denen das Gericht entweder Beweis von Amts wegen zu erheben (§ 144 ZPO) oder auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken (§ 139 ZPO) hat (zum Sachv erstndigenbeweis: BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, III ZR 121/85, NJW 1987, 591), legt die Revision nicht dar. - 8 - - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf RiBGH Prof. Dr. Krger ist wegen Urlaubsabwese n heit gehindert, zu unterschre i ben Karlsruhe, den 09.07.2002 Wenzel Klein Lemke
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