BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 143/02 Verkündet am: 31. Januar 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 242 (D)BGB § 1004 Abs. 1 und 2a) Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis kann auch durch spätere Parzellie-rung eines bebauten Gesamtgrundstücks entstehen, durch die vorhandene Ge-bäude rechtlich von ihrer bisherigen Abwasserentsorgung abgeschnitten werden.b) Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall auch dannzur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begüns-tigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt.BGH, Urt. v. 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 - OLG Hamm LG Essen - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 31. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklag-ten erkannt hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegendas Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom27. August 2001 zurückgewiesen und die Klage im übrigen abge-wiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts wegenTatbestand Das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Beklagten warenursprünglich Teile eines ungeteilten Hanggrundstücks in E. . Sie sind durchdie späteren Parzellierung dieses Grundstücks entstanden. Das Areal liegt ander Straße S. und fällt in einem langen Hang ab zur Straße AmSch. . - 3 -1953 ließ die damalige Eigentümerin von der Straße S. aushangabwärts Stichstraßen anlegen und an diesen Häuser errichten. Die Häu-ser der Beklagten liegen an einer dieser Stichstraßen. Zur Entsorgung der Ab-wässer dieser Häuser hatte die damalige Eigentümerin von dem am tiefstengelegenen Haus durch das darunter liegende Wiesengelände ein Abwasser-rohr zum öffentlichen Abwasserkanal in der Straße Am Sch. verlegenlassen. In den 70er Jahren wurde das Areal an einen Immobilienhändler ver-äußert und von diesem parzelliert. Hierbei entstanden u. a. aus Flächen, aufdenen die Häuser der Beklagten stehen, einzelne Hausgrundstücke, die späteran die Beklagten veräußert wurden. Das am Fuß des Hangs an der Straße AmSch. gelegene Wiesengelände wurde dabei ebenfalls parzelliert und späteran Erwerber zur Bebauung verkauft. Einer dieser Erwerber ist der Kläger.Als der Kläger im Jahre 2000 die Baugrube für sein Einfamilienhausausheben ließ, fiel das Abwasserrohr auf. Der Kläger ließ das Rohr zunächstteilweise umlegen, um die Baugrube für seinen Neubau ausheben zu können.Er verlangte von den Beklagten Erstattung der für die Umlegung des Rohrsentstandenen Kosten sowie seine Entfernung, weil er seiner Verlegung undUnterhaltung nicht zugestimmt habe und dieses Rohr auch nicht dulden müsse,hilfsweise, die Einleitung von Abwässern auf sein Grundstück zu unterlassen.Dies lehnten die Beklagten unter Hinweis darauf ab, daß das Rohr durch denseinerzeitigen Eigentümer angelegt worden sei und seitdem dort liege.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatdem Entfernungsbegehren entsprochen, die Berufung hinsichtlich des Zah-lungsantrags indes zurückgewiesen. Mit der Revision beantragen die Beklag- - 4 -ten, ihre Verurteilung zur Entfernung des Rohrs aufzuheben und die Klage ins-gesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts beeinträchtigen die Beklagten dasGrundeigentum des Klägers dadurch, daß sie ihre Hausabwässer in dem Rohrdurch das Grundstück des Klägers in den öffentlichen Kanal leiten. Das müsseder Kläger nicht dulden. Seine Pflicht zur Duldung des Rohrs und der Ableitungder Hausabwässer lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Notweg-rechts begründen. Denn die Beklagten könnten ihre Hausabwässer in die amoberen Hangende verlaufende Straße S. entsorgen. Die Kosten fürdie Errichtung der dazu erforderlichen Abwasserhebeanlage sei den Beklagtenzuzumuten.II.Diese Erwägung halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.1. Der Kläger kann von den Beklagten weder die Entfernung des Ab-wasserrohrs verlangen, noch daß diese ihre Hausabwässer nicht mehr in seinGrundstück einleiten. Die Voraussetzungen des als Grundlage für diese An-sprüche allein in Betracht kommenden § 1004 BGB sind unbeschadet der Fra-ge einer Störung durch die Beklagten jedenfalls deshalb nicht gegeben, weildie Beklagten von dem Kläger die Duldung des Abwasserrohrs und seine Nut-zung zur Durchleitung der Abwässer verlangen können. - 5 -2. Die Duldungspflicht des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunktdes nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die Rechte und Pflichten vonGrundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der§§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Ländereine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdingsder allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden;daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme,deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nach-barlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (z. B. Senat BGHZ 28,110, 114; Senat BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344, 351;BGHZ 113, 384, 389; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991,2826, 2827 u. v. 6. Juli 2001, V ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120; Soergel/J. F. Baur, 13. Aufl. [2002] § 903 Rdn. 51 jeweils m. w. Nachw.). Eine solchePflicht zur Rücksichtnahme ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichenSonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kom-men, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Aus-gleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (SenatBGHZ 28, 110, 114; BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344,351; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827). Wenndiese Bedingungen vorliegen, ist die Ausübung eines Anspruchs aus § 1004Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzu-lässig (vgl. Senat BGHZ 28, 225, 229 f.; 68, 350, 353 ff.; BGHZ 113, 384, 389;Urt. v 26. April 1991, V ZR 346/01, NJW 1991, 2826, 2827, u. v. 6. Juli 2001,V ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120 f. ). - 6 -3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Beklagten können aufGrund der Umstände, die zu dem vom Kläger beanstandeten Zustand geführthaben, und auf Grund des langen Zeitraums, während dessen dieser Zustandbis zu dem Streit der Parteien unangefochten bestanden hat, darauf vertrauen,daß dieser Zustand auch künftig erhalten bleibt. Dieses Bestandsschutzinte-resse der Beklagten hat Vorrang vor dem Interesse des Klägers an einer Ver-änderung dieses Zustands. Dies kann der Senat auch selbst entscheiden, weildas Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat.a) Die Grundstücke der Parteien sind im Wege der Parzellierung aus ei-nem einheitlichen Gesamtgrundstück hervorgegangen. Auf diesem Gesamt-grundstück hatte dessen ursprünglicher Eigentümer die Siedlung errichten las-sen, zu der auch die Häuser der Beklagten gehören. Die Abwässer dieserHäuser wurden nach den von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen auf Veranlassung des damaligen Eigentümers von Anfangan in dem streitigen Rohr hangabwärts durch die Wiesenfläche des Gesamt-areals in den Abwasserkanal der Straße Am Sch. am Fuß des Hangesentsorgt. Dieses so bebaute Gesamtareal wurde später in dem Zustand parzel-liert, in dem es sich damals befand. Das Rohr ist bei dieser Parzellierung nichtdinglich abgesichert worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dem die Ab-sicht zugrunde lag, den bestehenden Zustand zu ändern. Das Areal solltevielmehr nur aufgeteilt und an Erwerber veräußert werden. Das 20 Jahre zuvorangelegte Rohr ist damals übersehen worden. Es wäre auch erhalten geblie-ben, wenn es rechtzeitig entdeckt worden wäre.b) Die Beklagten haben ihre Häuser seinerzeit mit der heute vorhande-nen Abwasserentsorgung erworben. Da die Grundstücke alle zu einem einheit- - 7 -lichen Areal gehört hatten, durften sie auch davon ausgehen, daß sich darannichts ändern würde. In ihrer Erwartung sind sie dadurch gestärkt worden, daßdieser Zustand nahezu 30 Jahre lang unangefochten blieb und auch die vondem Rohr ebenfalls betroffenen anderen Erwerber keine Einwände erheben.c) Dieses Vertrauen der Beklagten wiegt stärker als das Interesse desKlägers an der Beendigung der Durchleitung der Abwässer. Der Kläger hat dievon ihm jetzt beanstandete Lage bei Erwerb vorgefunden und sein Grundstückmit diesem situationsbedingten Nachteil erworben. Das Abwasserrohr liegt ineinem Streifen seines Grundstücks, der wegen der einzuhaltenden Abstands-flächen nur eingeschränkt nutzbar ist. Er könnte zudem von den Beklagtennach Treu und Glauben verlangen, daß sie einer Verlegung des Rohrs zustim-men, wenn es eine künftige Nutzung seines Grundstücks durch den Kläger ander gegenwärtigen Ausübungsstelle in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigensollte.d) Das Grundstück des Klägers grenzt allerdings nicht unmittelbar an dieGrundstücke der Beklagten. Das hindert aber die Entstehung eines nachbarli-chen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen den Parteien nicht. Die Pflicht derParteien zur Rücksichtnahme beruht darauf, daß die Grundstücke zu einemGesamtgrundstück gehört haben und die Beklagten auf den Forbestand destatsächlichen Entsorgungszustands vertrauen können, der bei Parzellierungvorhanden war. Es kommt deshalb nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an;zu welchem Grundstückszuschnitt die Parzellierung geführt hat, ist unerheb-lich. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, ob die heutigen Grundstücksgrenzendurch eine Parzellierung in einem Zuge entstanden sind oder ob dies in mehre-ren Parzellierungsschritten geschehen ist, wie der Kläger vorträgt. - 8 -e) Nach dem Vortrag des Klägers ist das Abwasserrohr nicht an derStelle verlegt worden, die in den damaligen Plänen angeben war. Es soll auchweder im Baulastenverzeichnis oder in einem Abwasserkataster enthalten sein.Dieser Vortrag könnte die Duldungspflicht des Klägers nur in Frage stellen,wenn sich aus ihm ableiten ließe, daß das Rohr seinerzeit rechtswidrig ange-legt wurde. Das ist nicht der Fall. Für die angeblichen Abweichungen von denursprünglichen Planungen folgt das schon daraus, daß die Duldungspflichtnicht an die Planung, sondern an den tatsächlichen Zustand anknüpft, in demsich das Areal bei Parzellierung befand. Da lag das Rohr aber an der bean-standeten Stelle. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf das Fehleneiner Baulast an, die zudem seinerzeit auch nicht begründet werden konnte,weil sich das Rohr in eigenem Grund befand. Die fehlende Eintragung desRohrs in ein Abwasserkataster besagt über die Rechtmäßigkeit einer Abwas-serleitung nichts. Ein solches Kataster dient allein einer Bestandsaufnahmeund erfaßt gewöhnlich auch nur die Leitungen von öffentlichen Netzen.4. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob der Kläger dasAbwasserrohr und seine weitere Nutzung durch die Beklagten ohne Ausgleichhinzunehmen oder ob die Beeinträchtigung das zumutbare Maß einer entschä-digungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigt und dem Kläger deshalbein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist (vgl. Senatsurt. v.11. Juni 1999, V ZR 377/98, NJW 1999, 2896 u. v. 23. Februar 2001, V ZR389/99, NJW 2001, 1865, 1866). Denn der Kläger hat einen solchen Ausgleichnicht beantragt. - 9 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
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