BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 143/03 vom18. November 2003 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom7. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die Nichtzulassungsbeschwerde legt keine durchgreifenden Bedenkengegen die tatrichterliche ergänzende Auslegung derindividualvertraglichen Vereinbarung vom 6./20. März 1963 dar, dieeine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oderzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 46.588,19 MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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