BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 143/05 vom 21. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 21. November 2006 beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senats-beschluss vom 27. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bun-desgerichtshof ist unzul344ssig (vgl. 247 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit 247 66 Abs. 3 Satz 2, 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 168/05 - juris; BVerfG NJW 2002, 3387). In der Sache hat diese keinen Erfolg. 1 Das Berufungsgericht hat den Nachlass "unter Mitber374cksichtigung der Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagten wegen Verweigerung der Herausgabe des Nachlasses" auf insgesamt 4 Mio. DM addiert, hier-von einen Feststellungsabschlag von 20% abgesetzt und den Streitwert unter Ber374cksichtigung des Erbanteils des Kl344gers von 7/40 auf "bis zu 2 - 3 - 300.000 200" festgesetzt. Dieser Berechnung vermag sich der Senat nicht anzuschlie337en. In der Rechtsmittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen. Mit der vom Kl344ger begehrten Feststellung, dass die Beklagten nicht Erben geworden seien, ist f374r die-se der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert anzuset-zen ist und nicht nur der das wirtschaftliche Interesse des Kl344gers aus-machende Erbteil von 7/40. 3 Diese negative Feststellung schlie337t im Erfolgsfalle jegliche erb-rechtlichen Anspr374che aus. Ein Feststellungsabschlag ist deshalb nicht geboten (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1987 - IVa ZR 24/87 - KostRspr 247 3 ZPO Nr. 873 [Ls]; vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 3201 f.). 4 - 4 - In tats344chlicher Hinsicht bestehen gegen die Bewertung des Nach-lasses durch das Berufungsgericht mit 2.135.572 DM (829.202 DM + 550.000 DM + 750.000 DM + 6.370 DM), also 1.091.900 200 keine durch-greifenden Bedenken (GA III 621 f.). Die Einw344nde der Beklagten gegen die Bewertung der Wertpapiere mit 750.000 DM h344lt der Senat mit dem Berufungsgericht mangels Substantiierung f374r unbeachtlich. 5 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 21.08.2002 - 12 O 100/90 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.05.2005 - 3 U 159/02 -
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