BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 143/05 vom 27. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 27. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Streitwert: 1.091.900 200 Gr374nde: Das Berufungsgericht gewinnt seine 334berzeugung von der Testa-mentsf344lschung - wie schon die Strafkammer im vorausgegangenen Ver-fahren gegen den Notar - auf zwei verschiedenen, voneinander insge-samt unabh344ngigen Wegen: 334ber die Gesamtschau der einschl344gigen Indizien ohne sachverst344ndige Begutachtung der Testamentsurkunde ei- 1 - 3 - nerseits und 374ber das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung dieser Urkunde in dem Strafverfahren andererseits. I. Bereits die erste Begr374ndung tr344gt die festgestellte F344lschung des Testaments durch den Notar. Die Beschwerde greift die tatrichterli-che W374rdigung der vorgetragenen unstreitigen, zugestandenen und ur-kundlich belegten Tatsachen und die grunds344tzliche M366glichkeit, dar374ber die volle richterliche 334berzeugungsbildung zu erreichen, zu Recht nicht an. Vergeblich r374gt sie indes, das Berufungsgericht habe bei der ab-schlie337enden Gesamtw374rdigung gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337en, weil es nicht - wie von den Beklagten beantragt - den Notar als Zeugen zu ihrer Behauptung vernommen hat, er habe die Testamentsurkunde ordnungsgem344337 errichtet. 2 Die Begr374ndung des Berufungsgerichts, diese pauschale Behaup-tung reiche angesichts des substantiierten und 374berwiegend unstreitigen Vortrages des Kl344gers zur Testamentsf344lschung f374r eine Zeugenverneh-mung nicht aus, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. 3 1. In welchem Ma337e eine Partei ihr Vorbringen durch die Darle-gung konkreter Einzeltatsachen untermauern muss, h344ngt vom Einzelfall ab, insbesondere auch davon, inwieweit der Vortrag der Gegenpartei An-lass zu einer weiteren Aufgliederung und Erg344nzung der Sachdarstellung bietet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - VersR 1990, 656 unter II 2 a). Zu dieser so genannten Substantiierung hat die Partei nur Anlass, wenn ihr Vortrag in einer hinsichtlich der geltend ge-machten Rechtsfolge bedeutsamen Weise unvollst344ndig, mehrdeutig 4 - 4 - oder sonst unklar ist oder wird und den Schluss auf die behauptete Tat-sache damit nicht mehr zul344sst (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1987 - VII ZR 252/86 - BauR 1988, 121 unter II; vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vgl. auch Urteile vom 16. Okto-ber 1985 - VIII ZR 287/84 - NJW 1986, 919 unter I 1; vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83 - WM 1985, 431 unter III 2). 2. Das Berufungsgericht hat - von der Beschwerde nicht angegrif-fen - nach entsprechendem Vortrag des Kl344gers zum einen als unstreitig festgestellt, dass der Beklagte zu 1) den Notar 374berzeugt hatte, ein nota-rielles Testament zugunsten der Beklagten zu f344lschen; zum anderen hat es festgestellt, dass die Unterschrift der Erblasserin unter der Kopie der vom Notar gefertigten handschriftlichen Fassung des Testaments eine Pausf344lschung ist. Mithin ist ebenfalls unstreitig, dass der Notar das handschriftliche Testament seinem entsprechenden Vorsatz folgend tat-s344chlich gef344lscht hat. Danach war der schlichte Vortrag der Beklagten, der Notar habe das maschinenschriftliche Originaltestament (dennoch) ordnungsgem344337 errichtet, unklar, also erg344nzungsbed374rftig. Es erscheint h366chst unwahrscheinlich und ist ohne jegliche erkl344rende Erl344uterung nicht nachzuvollziehen, dass ein Notar ein Testament in seiner hand-schriftlichen Fassung f344lscht und sogleich eine wortgleiche gedruckte Fassung ordnungsgem344337 beurkundet. Die Beklagten haben keinen Ver-such unternommen, die sich daraus ergebenden Widerspr374che auszu-r344umen, obwohl ihnen vom Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2002 und vom Berufungsgericht mit Berichterstattervermerk vom 10. Mai 2005 hinreichende Gelegenheit zu weiteren Ausf374hrungen gegeben worden ist. Es fehlt insbesondere schon an jedem Vortrag, mit dem der den Aus- 5 - 5 - gangspunkt bildenden F344lschungsabrede und den weiteren unstreitigen Umst344nden entgegengetreten worden w344re. Unter diesen Umst344nden konnte das Berufungsgericht die bean-tragte Zeugenvernehmung mangels hinreichender Substantiierung zu-r374ckweisen. 6 II. Im Ergebnis hat auch die Geh366rsr374ge der Beschwerde zu dem zweiten Begr374ndungsansatz des Berufungsgerichts wegen der unterblie-benen Einholung eines (weiteren) Sachverst344ndigengutachtens keinen Erfolg. 7 Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht hinreichend sach-kundig war zu beurteilen, dass ein neues Gutachten ohne das Original-testament keine ma337gebliche Aussagekraft haben k366nne. Der Beklag-tenvertreter hatte nach dem ausdr374cklichen Hinweis des Landgerichts, das Sachverst344ndigengutachten B. verwerten zu wollen, lediglich erkl344rt, das in Auftrag gegebene Privatgutachten werde sich damit aus-einandersetzen, "ob die Erkenntnisse der im Strafverfahren eingeholten Gutachten heute noch so vertretbar sind". Eine Schriftsatzfrist (247 139 Abs. 5 ZPO) wurde nicht beantragt. Zutreffend hat daher das Berufungs-gericht die im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der letzten m374ndli-chen Verhandlung vor dem Landgericht erhobenen Einw344nde gegen das Sachverst344ndigengutachten B. gem344337 247 296a ZPO unber374cksich-tigt gelassen. Auch die Berufungsbegr374ndung enth344lt keine Erkl344rung, warum das Privatgutachten, mit dem die Beklagten erstmalig das Sach-verst344ndigengutachten angreifen, nicht eher h344tte eingereicht werden 8 - 6 - k366nnen. Die Tatrichter haben mit Blick auf die ungesicherten Ankn374p-fungstatsachen, von denen der Privatgutachter ausgegangen ist, ihr ge-m344337 247 156 Abs. 1 ZPO zustehendes freies Ermessen bei der Entschei-dung, nicht wieder in die m374ndliche Verhandlung einzutreten, fehlerfrei ausge374bt. Auch die Beschwerde erhebt zu 247 156 ZPO keine R374gen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 9 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 21.08.2002 - 12 O 100/90 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.05.2005 - 3 U 159/02 -
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