BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/05 Verk374ndet am: 27. Juni 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB VII 247 110 Ein Sozialversicherungstr344ger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim R374ckgriff nach 247 110 SGB VII grunds344tzlich auch auf den fiktiven Schmerzens-geldanspruch des Gesch344digten gegen den nach den 247247 104 ff. SGB VII haftungs-privilegierten Sch344diger zur374ckgreifen. BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. Mai 2005 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die Beklagte wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gem344337 247 110 SGB VII in Anspruch. 1 Der Versicherte st374rzte am 25. Mai 2001 im Betrieb der Beklagten aus betr344chtlicher H366he ab und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Kl344gerin Leistungen in H366he von 32.687,64 200, von denen die Be-klagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer 15.000 200 ersetzte. Die Parteien sind sich einig, dass die grunds344tzlichen Voraussetzungen f374r einen Anspruch nach 247 110 SGB VII wegen einer groben Fahrl344ssigkeit auf Beklagtenseite vorliegen und von einem 50%igen Mitverschulden des Versicherten auszugehen ist. Sie streiten dar374ber, ob die Kl344gerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen 2 - 3 - auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Gesch344digten gegen die Beklagte zur374ckgreifen kann. 3 Mit der vorliegenden Klage macht die Kl344gerin einen weiteren Betrag von 15.000 200 geltend, welcher dem - der H366he nach unstreitigen - fiktiven Schmer-zensgeldanspruch des Gesch344digten gegen die Beklagte entspricht. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Ober-landesgericht die Beklagte zur Zahlung von 15.000 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2005, 306 ver366ffentlicht worden ist, kann die Kl344gerin wegen der von ihr erbrachten Auf-wendungen im Rahmen des 247 110 SGB VII auch auf den fiktiven Schmerzens-geldanspruch des Gesch344digten gegen die Beklagte zur374ckgreifen. Von dem Haftungsprivileg der 247247 104 ff. SGB VII werde auch der Schmerzensgeldan-spruch erfasst, obwohl der Sozialversicherungstr344ger nach dem f374r ihn ma337ge-benden Leistungskatalog kein Schmerzensgeld zahle. Eine Kongruenz, wie sie 247 116 SGB X vorsehe, sei bei dem R374ckgriff nach 247 110 SGB VII nicht erforder-lich. Hierbei handele es sich um einen origin344ren Anspruch des Sozialversiche-rungstr344gers und nicht um einen 374bergegangenen Anspruch wie bei 247 116 SGB X. Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegr374ndung ergebe sich nicht, dass f374r jede Aufwendung des Sozialversicherungstr344gers ein kongruenter zivil-rechtlicher Anspruch des Gesch344digten gegeben sein m374sse. Vielmehr sei die 4 - 4 - Haftung des Unternehmers der H366he nach beschr344nkt, n344mlich auf den Umfang des Schadens, den er ohne die Haftungsbeschr344nkung der 247247 104 ff. SGB VII dem Gesch344digten zivilrechtlich h344tte ersetzen m374ssen. Dazu geh366re auch das Schmerzensgeld. Auch dann stehe der Unternehmer besser als nach der fr374he-ren Vorschrift des 247 640 RVO. 5 Eine Doppelhaftung des Unternehmers bei der Entsperrung nach 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sei mehr theoretischer Natur und k366nne nicht vorkom-men, weil der Sozialversicherungstr344ger dann gegen374ber dem Unternehmer gem344337 247 110 Abs. 2 SGB VII auf den R374ckgriff verzichten m374sse. Auch das Argument, bei Zulassung des R374ckgriffs auf das fiktive Schmerzensgeld sei der Betriebsfrieden gest366rt, 374berzeuge nicht. Diese Situation ergebe sich n344mlich auch, wenn um die Frage der groben Fahrl344ssigkeit oder um ein etwaiges Mit-verschulden des Gesch344digten gestritten werde. II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Sozialversiche-rungstr344ger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen im Rahmen des 247 110 SGB VII auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Gesch344dig-ten gegen den nach den 247247 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Sch344diger zur374ckgreifen kann. 6 1. Nach einer Auffassung im Schrifttum, auf die sich die Revision st374tzt, ist der Ersatzanspruch des Sozialversicherungstr344gers auf die H366he eines sachlich und zeitlich kongruenten Schadensersatzanspruchs begrenzt (vgl. Gamperl, NZV 2001, 401, 404; HWK/Giesen, 247 110 SGB VII Rn. 6; K374ppers- 7 - 5 - busch, Ersatzanspr374che bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 563 und NZV 2005, 393, 395; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., SGB VII, 247 110 Rn. 7; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412; vgl. auch Peck, SP 2005, 123 f.). Nach anderer Meinung ist dies nicht der Fall (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: Mai 2005, 247 110 Rn. 7.2; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, 12. Aufl., Stand: April 2003, 247 110 Rn. 14; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, Stand: Mai 2005, 247 110 Rn. 17; Kornes, r+s 2002, 309, 312; Krasney, NZS 2004, 68, 75; Lauterbach-Dahm, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., 247 110 Rn. 19; Lehmacher, die BG 2003, 464, 465 f. und NZV 2006, 63 f.; F. M374ller NZV 2001, 366, 369; vgl. auch Lemcke r+s 2005, 307 f.). Dieser Auffassung schlie337t sich der erkennende Senat an. a) Das Haftungsprivileg der 247247 104 ff. SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beitr344gen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabh344ngi-gen Unfallf374rsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gest374tzte Haftung der Un-ternehmer abzul366sen, indem sie 374ber die Berufsgenossenschaften von allen dazugeh366rigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit f374r den je-weils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich f374r die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum andern soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Besch344ftig-ten sowie den Besch344ftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - VersR 2006, 548, 549; vgl. auch BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Dem liegt zugleich die 334berlegung zugrunde, dass das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Sch344digungen f374hren kann, so dass eine Haftung des Sch344digers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und des- 8 - 6 - halb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar er-scheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18). 9 b) Um die einer Berufsgenossenschaft angeh366renden Unternehmen nicht 374ber Geb374hr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungstr344gern einen R374ckgriffsanspruch einger344umt, weil diese dann f374r ihre Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Sch344digers (sei es der Unternehmer, sei es der Arbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den 247247 636, 637 RVO oder den 247247 104 ff. SGB VII Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigef374hrt hat (vgl. Se-natsurteile BGHZ 57, 314, 317; 75, 328, 330 f.; vom 15. Januar 1974 - VI ZR 137/72 - VersR 1974, 651, 652). Bei einem solchen Verhalten sind ne-ben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch pr344-ventive und erzieherische Gr374nde zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18). Diese Schadlosstellung hat der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 1996 durch 247 640 RVO verwirklicht. Nach dieser Vorschrift hafteten die durch 247 636 oder 637 RVO privilegierten Personen, die den Versicherungsfall vors344tz-lich oder grob fahrl344ssig herbeigef374hrt hatten, f374r alle Aufwendungen, die die Tr344ger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeits-unfalls erbringen mussten (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 314, 318 ff.), also nicht nur f374r Sozialleistungen des Sozialversicherungstr344gers, sondern auch f374r des-sen weitere Aufwendungen. Eine Begrenzung der H366he nach bestand nicht. Auch wenn die Aufwendungen 374ber den zivilrechtlichen Schadensersatzan-spruch hinaus gingen, musste der Sch344diger sie in voller H366he ersetzen. Nach dieser Regelung stand mithin der Refinanzierungsgedanke des Sozialversiche-rungstr344gers und damit die Beitragsentlastung der Mitglieder bei der Schaden-bereinigung im Vordergrund (Kornes, r+s 2002, 309, 312). 10 - 7 - Nach 334berleitung des Unfallversicherungsrechts in das SGB VII ist der Regressanspruch der Sozialversicherungstr344ger f374r Unf344lle ab dem 1. Januar 1997 in 247 110 SGB VII geregelt. Nach dieser Vorschrift haften Personen, deren Haftung nach den 247247 104 bis 107 SGB VII beschr344nkt ist, bei vors344tzlicher oder grob fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Versicherungsfalls ebenfalls f374r die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur H366he des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. 11 Mit dieser 304nderung hat der Gesetzgeber der am bis dahin geltenden Recht ge344u337erten Kritik Rechnung getragen. Der R374ckgriff nach 247 640 RVO konnte dazu f374hren, dass der nach dieser Vorschrift Haftende dem Sozialversi-cherungstr344ger mehr zahlen musste als er nach allgemeinem Schadensersatz-recht an den Gesch344digten h344tte zahlen m374ssen. Es wurde als unbillig empfun-den, dass der Unternehmer bei grob fahrl344ssiger Verursachung eines Unfalls seines Arbeitnehmers gegen374ber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversiche-rungstr344ger in gr366337erem Umfang haften konnte als gegen374ber seinem Arbeit-nehmer nach Zivilrecht und zudem ohne die M366glichkeit, ein Mitverschulden einzuwenden (vgl. Kornes, aaO; Lang SVR 2005, 391, 392; Lehmacher, die BG 2003, 464; Stern-Krieger/Arnau, aaO). Die Haftung sollte deshalb mit Einf374h-rung des 247 110 SGB VII nach der amtlichen Gesetzesbegr374ndung auf den Um-fang des Schadensersatzes beschr344nkt werden, den der Verpflichtete zivilrecht-lich h344tte leisten m374ssen. Im 334brigen sollte die in 247 110 Abs. 1 SGB VII geregel-te Schadensersatzpflicht im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht ent-sprechen (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 101). 12 c) Hieraus ergibt sich nicht, dass der Ersatzanspruch des Sozialversiche-rungstr344gers auf die H366he eines sachlich und zeitlich kongruenten Schadenser-satzanspruchs begrenzt werden sollte. 13 - 8 - Der Wortlaut des 247 110 SGB VII enth344lt anders als 247 116 SGB X, der den 334bergang der zivilrechtlichen Anspr374che des versicherten Sozialleistungsbe-rechtigten auf den Sozialleistungstr344ger bei Arbeitsunf344llen au337erhalb des So-zialversicherungsverh344ltnisses regelt, eine solche Einschr344nkung nicht. 247 110 SGB VII begr374ndet im Unterschied zu 247 116 SGB X auch keinen gesetzlichen 334bergang eines Anspruchs des Gesch344digten, der vielmehr bei Bestehen einer Haftungsprivilegierung nach 247247 104 ff. SGB VII schon dem Grunde nach ent-f344llt. Deshalb handelt es sich bei 247 110 SGB VII um einen origin344ren Anspruch des Sozialversicherungstr344gers (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18). Gegen-374ber der fr374heren Rechtslage, wonach dem Sozialversicherungstr344ger s344mtli-che Aufwendungen ersetzt wurden, zielte die Gesetzes344nderung darauf ab, die Haftung des Unternehmers auf den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung zu beschr344nken. Daraus ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber abweichend vom fr374heren Recht eine sachliche und zeitliche Kongruenz verlangen wollte. Ohne-hin wird mit dem Erfordernis der Kongruenz regelm344337ig das Ziel verfolgt, den 334bergang von Anspr374chen, wie etwa bei 247 116 SGB X, zu begrenzen. Um ei-nen solchen Anspruch handelt es sich hier jedoch nicht. 14 Nach allem ist die Gesetzes344nderung so zu verstehen, dass die Haftung des Sch344digers bei einem Regress des Sozialversicherungstr344gers der H366he nach - auch im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden - an die fiktive zivil-rechtliche Haftung gegen374ber dem Gesch344digten angeglichen werden sollte. Nach der Neuregelung durch 247 110 SGB VII soll der dem Regress ausgesetzte Sch344diger so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den 247247 104 ff. SGB VII st374nde. Er soll einerseits nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft der der Berufsgenossenschaft angeh366renden Unternehmen privilegiert werden, an-dererseits aber nicht einer h366heren Haftung ausgesetzt sein als ohne Privilegie-rung. 15 - 9 - 2. Da somit eine Kongruenz der Anspr374che nicht erforderlich ist, ist der fiktive Anspruch auf Schmerzensgeld entgegen der Auffassung der Revision und eines Teils des Schrifttums (vgl. HWK/Giesen, 247 110 SGB VII Rn. 6; K374p-persbusch NZV 2005, 393, 395 f.; Lemcke, aaO; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., SGB VII, 247 110 Rn. 7; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412; vgl. auch Arbeitskreis VI des 39. Verkehrsgerichtstages, VersR 2001, 308, 310; Peck, SP 2005, 123 f.) bei der Ermittlung des Umfangs des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu ber374cksichtigen (so: Berei-ter-Hahn/Mehrtens, aaO; Brackmann/Krasney, aaO; Hauck/Nehls, aaO; Kor-nes, aaO; Krasney, aaO; Lehmacher, die BG 2003, 464, 465 f. und NZV 2006, 63 f.; F. M374ller NZV 2001, 366, 369). 16 Die entgegengesetzte Auffassung (Nichtber374cksichtigung des Schmer-zensgeldanspruchs) wird insbesondere damit begr374ndet, dass es in 247 847 BGB a.F. und 247 253 BGB nicht "Schadensersatz", sondern "Entsch344digung in Geld" hei337t. Dies 344ndert indes nichts daran, dass es sich dabei um einen Anspruch auf Ersatz (immateriellen) Schadens und somit um einen Schadensersatzan-spruch handelt. 247 847 BGB a.F. war in das System der Schadensersatzanspr374-che aus unerlaubter Handlung nach 247247 823 ff. BGB eingebettet und damit als b374rgerlichrechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert (vgl. BGHZ [GS] 18, 149, 157; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - VersR 2004, 332, 335; G. M374ller, VersR 1993, 909, 910 f.). F374r 247 253 BGB ergibt sich dies sowohl aus seiner gesetzessystematischen Einordnung bei den 247247 249 ff. BGB als auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, die an einen "Schaden, der nicht Verm366-gensschaden ist" ankn374pft. 247 253 Abs. 2 BGB setzt einen Anspruch auf Scha-densersatz dem Grunde nach voraus und besagt, dass ein solcher Anspruch auch den Ausgleich eines vom Gesch344digten erlittenen immateriellen Schadens umfasst. Dabei spricht die Formulierung "wegen des Schadens, der nicht Ver-m366gensschaden ist" statt "Ersatz des 205 Schadens" nicht gegen die Einordnung 17 - 10 - als Schadensersatzanspruch. Vielmehr erkl344rt sich die weniger bestimmte For-mulierung in 247 847 BGB a.F. und 247 253 BGB aus den Besonderheiten des im-materiellen Schadens (vgl. dazu grundlegend BGHZ 7, 223, 225 ff.; [GS] 18, 149, 154 ff.), ohne dass hierdurch die Wertung des Anspruchs als Schadenser-satzanspruch in Frage gestellt werden k366nnte (vgl. BGHZ 7, 223, 225 f.; G. M374l-ler, aaO, 911). Das Gleiche gilt f374r die Bezeichnung als Schadensersatzan-spruch eigener Art (BGHZ [GS] 18, 149). Es ist auch von der Sache her konsequent, den Schmerzensgeldan-spruch in die Ermittlung des fiktiven Schadensersatzanspruchs einzubeziehen. Nur dies wird dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, den Sch344diger im Falle des Regresses so zu stellen, wie er ohne die Haftungsprivilegierung wegen des dann gegebenen Schadensersatzanspruchs des Gesch344digten st374nde. 18 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Einbeziehung des Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch nicht entgegen, dass es (insbesondere) in den F344llen der Entsperrung des Haftungsprivilegs wegen der M366glichkeit sowohl eines Regresses durch den Sozialversicherungstr344ger als auch eines Schadensersatzverlangens des Gesch344digten zu einer Doppelbe-lastung des Sch344digers kommen k366nnte. Derartige F344lle einer Anspruchskon-kurrenz, die zudem nicht h344ufig sein d374rften, k366nnten ggf. durch einen Verzicht des Sozialversicherungstr344gers auf seinen Anspruch gel366st werden, zu dem er in pflichtgem344337er Aus374bung seines Ermessens nach 247247 110 Abs. 2 SGB VII, 39 SGB I sogar verpflichtet sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99; 69, 354, 360). Danach wird der Sozialversicherungstr344ger regelm344337ig auf eine An-spruchsrealisierung zum Nachteil des Versicherten ganz oder teilweise verzich-ten m374ssen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO; Kornes, aaO, 314 f.; Lehma-cher, die BG 2003, 464 f.; Regress - Referenten - Tagung des HVBG 1997, HVBG-Info 10/1997, 899, 902). 19 - 11 - 4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 20 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 20.08.2004 - 18 O 433/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.05.2005 - 21 U 22/04 -
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