BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 143/08 vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 583.854 200. Gr374nde: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat sich allerdings mit dem wesentlichen Vortrag des Kl344gers nicht n344her befasst, der Vertrag sei in dem Sinne erg344nzend auszulegen, dass der nach dem Vertrag zun344chst zur374ckhaltbare Teil des Kaufpreises nur insoweit endg374ltig einbehalten werden d374rfe, als die Genehmigung der gewerblichen Nutzung endg374ltig ausblieb. Das l344sst sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Parteien h344tten 374ber den Punkt nicht gesprochen, weil eine erg344nzende Vertragsauslegung gerade voraussetzt, dass die Parteien einen Punkt 374bersehen und ihn nicht besprochen haben. 2 - 3 - 2. Dieser Fehler wirkt sich aber nicht aus, weil das Vorbringen des Kl344gers nicht hinreichend substantiiert ist. Der Fall der teilweisen Genehmigung einer gewerblichen Nutzung des Kaufobjekts ist nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien nicht 374bersehen worden. Er war vielmehr, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, in einer der Vorfassungen des Vertrags ber374cksichtigt. Dass am Ende der Verhandlungen nicht diese, sondern eine andere Fassung ohne einen entsprechenden Passus vereinbart worden ist, rechtfertigt eine erg344nzende Auslegung des Vertrags in dem vom Kl344ger angestrebten Sinn nicht. 3 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.12.2007 - 35 O 4314/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.06.2008 - 21 U 1583/08 -
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