BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 143/08 vom 17. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Lehmann am 17. November 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandes-gerichts Zweibr374cken vom 15. Mai 2008 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 245.420,10 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten, ihren Sohn und ihre Schwie-gertochter, aufgrund eines notariellen Vertrages vom 1. Juli 1998 auf R374ckzahlung eines Darlehens in H366he von jeweils 240.000 DM, insge-samt 480.000 DM in Anspruch. Den in dieser Urkunde genannten Darle-hensbetrag hatte sie den Beklagten zuvor f374r den Erwerb eines Haus- 1 - 3 - grundst374cks zur Verf374gung gestellt, wobei die Zahlungen teils an die Be-klagten, teils direkt an den Verk344ufer erfolgt waren. Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass eine R374ckzahlung durch den Beklagten zu 2 niemals und eine R374ckzahlung der Beklagten zu 1 lediglich im Falle des Scheiterns der Ehe habe erfolgen sollen; der Darlehensvertrag sei nur "pro forma" geschlossen worden, um diesen etwaigen R374ckzahlungsanspruch zu sichern. Jedenfalls sei die Darle-hensforderung erlassen worden. 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-richt hat sie abgewiesen. 3 II. Das Berufungsgericht hat - aufgrund wiederholter Beweisauf-nahme - festgestellt, dass die Kl344gerin den Beklagten den Geldbetrag - m374ndlich - geschenkt habe und dieses zun344chst unwirksame, aber durch Bewirken der Leistung geheilte Schenkungsversprechen auch 374ber den Abschluss des notariellen Darlehensvertrages hinaus habe g374ltig bleiben sollen, dieser Vertrag folglich nur zum Schein abgeschlossen worden sei. 4 Die Beweisw374rdigung, aufgrund derer der Tatrichter zu der Fest-stellung gelangt ist, dass die Beklagten ungeachtet des notariellen Dar-lehensvertrages den fraglichen Geldbetrag als Geschenk behalten und nicht zur374ckzahlen sollten, zieht jedoch wesentlichen Vortrag der Kl344ge-rin, insbesondere den Inhalt der notariellen Urkunde und das vorprozes-suale Verhalten der Beklagten, sowie einige Bekundungen der vernom- 5 - 4 - menen Zeugen nicht in Erw344gung und verletzt damit das Recht der Kl344-gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht st374tzt seine Auffassung, dass der notariel-le Darlehensvertrag ein Scheingesch344ft darstelle, zum einen auf die Aussage des Zeugen B. , wonach der Darlehensvertrag nur ge-schlossen worden sei, damit das Geld auch im Falle der Scheidung der Beklagten in der Familie der Kl344gerin bleibe, w344hrend von Anfang an klar gewesen sei, dass sein Bruder die 480.000 DM nicht zur374ckzahlen solle. Zum anderen gr374ndet es sie auf die Aussagen der Zeuginnen G. und L. , die sp344tere 304u337erungen der Kl344gerin 374ber ihre eigene Gro337-z374gigkeit und die Bereitstellung des Geldes zur Finanzierung des Haus-kaufs als vorgezogenes Erbe bekundet haben. 6 2. Dabei zieht das Berufungsurteil offenkundig nicht in Erw344gung, dass diese Bekundungen der Zeugen einerseits mit einem rechtsg374ltigen Darlehensvertrag mit dem beurkundeten Inhalt ohne weiteres vereinbar sind, andererseits keiner der Zeugen eine ausdr374cklich verabredete Schenkung best344tigt hat. Umgekehrt l344sst es au337er Acht, dass nur bei G374ltigkeit des Vertrages das vom Zeugen B. wiedergegebene Ziel, die Beklagte zu 1 nach einer Scheidung in Anspruch nehmen zu k366nnen, zu erreichen war, und auch das von der Kl344gerin unwidersprochen vor-getragene vorprozessuale Verhalten der Beklagten eindeutig gegen ei-nen fehlenden Rechtsbindungswillen bei der notariellen Beurkundung spricht. 7 a) Der beurkundete Darlehensvertrag enth344lt differenzierte Rege-lungen zu dem Schicksal der Darlehensforderung gegen die Beklagten gerade f374r den Fall, dass die Kl344gerin das Darlehen zu ihren Lebzeiten 8 - 5 - nicht k374ndigt, die es nahe legen, dass die Vertragsparteien vom Unter-bleiben einer derartigen K374ndigung als dem normalen Verlauf der Dinge ausgegangen sind. Sie stellen sicher, dass der Beklagte zu 2 in diesem Falle unbeschadet der Erbfolge nach der Kl344gerin von einer R374ckzah-lungsforderung verschont geblieben w344re, indem die Forderung gegen ihn nicht vererblich sein und mit dem Tode der Kl344gerin erl366schen sollte. Zugleich sichert diese vertragliche Regelung die vom Zeugen B. be-kundete erstrebte Gleichstellung beider Br374der, indem sie weiter be-stimmt, dass es sich in diesem Fall um eine ausgleichungspflichtige Zu-wendung auf den Pflichtteil handeln soll, die Ausgleichung aber dann entfallen soll, wenn der Zeuge B. den im Vertrag n344her bezeichne-ten Grundbesitz erhalten hat. Diese Vertragsgestaltung l344sst sich in 334bereinstimmung damit bringen, dass die Kl344gerin - wie vom Zeugen B. geschildert - sp344tes-tens zum Zeitpunkt ihres Todes ihm den Grundbesitz und dem Beklagten zu 2 (endg374ltig) den fraglichen Geldbetrag zukommen lassen wollte. Die hiervon abweichende Regelung hinsichtlich der Rechtsnachfolge in die Forderung gegen die Beklagte zu 1 sowie die vorzeitige K374ndigungsm366g-lichkeit ausschlie337lich ihr gegen374ber im Falle der Scheidung oder des Getrenntlebens der Eheleute hingegen ist geeignet, die R374ckforderung des Darlehensbetrages von ihr zu sichern, was nach der Bekundung des Zeugen B. gerade den Hauptzweck des Vertrages darstellte. 9 Dieser Zweck w344re mit einem unwirksamen blo337en Scheingesch344ft gerade nicht zu erreichen gewesen. W344re dagegen eine Schenkung ge-wollt gewesen, die hinsichtlich der Beklagten zu 1 unter der aufl366senden Bedingung der Trennung oder Scheidung der Eheleute h344tte stehen sol-len, so dass der zugewendete Geldbetrag als Schenkung in das Verm366- 10 - 6 - gen der Beklagten 374bergehen sollte, so h344tte auch dieses - insbesondere in einem notariellen Vertrag - entsprechend geregelt werden k366nnen. Das Berufungsgericht ber374cksichtigt in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht, dass der Beklagte zu 2 selbst in der Klageerwiderung vorgetragen hat, dass eine Schenkung steuernegativ zu behandeln ge-wesen w344re. Gerade um die gew374nschten steuerlichen Folgen zu errei-chen, war deshalb offenbar die beurkundete Vertragsgestaltung erforder-lich. War sie in gleicher Weise geeignet, auch die sonstigen, von den Parteien gew374nschten Ziele zu erreichen, indem f374r den Fall des Be-stands der Ehe ein Absehen von der K374ndigung des Darlehens ins Auge gefasst und als der zu erwartende Verlauf der Dinge angesehen worden war, so spricht nichts daf374r, dass die notariell beurkundeten Willenser-kl344rungen von den Vertragsparteien 374bereinstimmend nicht wirklich ge-wollt waren. Auch das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass tats344chlich hiervon Abweichendes nur m374ndlich ausdr374cklich zwischen ihnen be-sprochen worden w344re. Selbst nach der Aussage des Zeugen B. soll sich dieses nur aus dem Zusammenhang ergeben haben. 11 b) Ebenso l344sst sich der Inhalt der Aussagen der Zeuginnen G. und L. mit dem Inhalt des beurkundeten Darlehensvertrages in Einklang bringen. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich festge-stellt, dass die Kl344gerin ihnen gegen374ber nicht von einem Darlehen ge-sprochen, sondern das Geld als ein vorgezogenes Erbe bezeichnet so-wie ihre eigene Gro337z374gigkeit hervorgehoben habe. Dies ist wider-spruchsfrei damit zu erkl344ren, dass die Kl344gerin bei diesen 304u337erungen den im Vertrag geregelten und von ihr zun344chst beabsichtigten Fall im Auge gehabt hat, dass sie das Darlehen zu ihren Lebzeiten nicht k374ndi-gen werde. 12 - 7 - 13 c) Schlie337lich ist im Berufungsurteil die vorprozessuale Rechtsver-teidigung der Beklagten nicht ber374cksichtigt worden. Diese haben im Anwaltsschreiben vom 16. Januar 2007 - nachdem sie auf R374ckzahlung in Anspruch genommen wurden - lediglich eingewandt, dass an eine K374ndigung des Darlehens "beim Abschluss nie gedacht" worden sei und dass das R374ckzahlungsverlangen der Kl344gerin "den urspr374nglichen Ab-sichten" entgegenlaufe. Sodann haben sie mangels finanzieller M366glich-keit sofortiger R374ckzahlung unter anderem eine Einigung auf eine Raten-zahlung angeboten und darauf verwiesen, dass der Betrag als vorweg-genommenes Erbe gedacht gewesen sei, ohne indes die rechtsverbindli-che Vereinbarung eines Darlehens in Frage zu stellen. d) Der Schluss des Berufungsgerichts, dass der Darlehensvertrag "folglich" nur zum Schein abgeschlossen wurde, hat nach alledem keine tragf344hige Grundlage und erscheint objektiv willk374rlich. 14 - 8 - 15 Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht bei Be-r374cksichtigung der vorstehend dargestellten, von ihm nicht abgewogenen Umst344nde zu einem anderen Ergebnis gekommen w344re. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Lehmann Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 05.06.2007 - 8 O 6/07 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 15.05.2008 - 4 U 92/07 -
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