BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 143/10 vom 14. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Kl344gers ge-gen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Mai 2010 durch einstimmigen Beschluss gem344337 247 552a Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor. 1 a) Das Berufungsgericht hat die Revision zur Kl344rung der Frage zugelas-sen, "ob die Abw344lzung der Sch366nheitsreparaturen auf den Mieter wirksam ist, wenn die Klausel vorsieht, dass nicht ohne vorherige Zustimmung der Ver-tragspartner von einer 374blichen Ausf374hrungsart abgewichen werden darf". Die-se Frage verleiht der Sache keine grunds344tzliche Bedeutung; sie l344sst sich oh-ne weiteres anhand der bisherigen Senatsrechtsprechung beantworten (Urteile vom 28. M344rz 2007 - VIII ZR 199/06, NZM 2007, 398 Rn. 10; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08, NZM 2009, 313 Rn. 12; vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09, WuM 2010, 142 Rn. 10). 2 Der Senat hat entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter auch w344hrend der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgege- 3 - 3 - benen Ausf374hrungsart verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines pers366nlichen Lebensbereichs einschr344nkt, ohne dass daf374r ein anerkennens-wertes Interesse besteht, den Mieter unangemessen benachteiligt (Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09, aaO mwN). Die rechtlichen Ma337st344be f374r die Beurteilung derartiger Klauseln sind damit so weitgehend gekl344rt, dass die Beantwortung der Zulassungsfrage vorgezeichnet ist. b) Auch im 334brigen besteht kein Grund f374r die Zulassung der Revision. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, den An-spruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches tats344chliches Vorbringen des Kl344gers 374bergangen. Der Senat hat das diesbez374gliche Vorbringen der Re-vision gepr374ft, erachtet es aber nicht f374r durchgreifend. 4 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Sch366nheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam ist, h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 a) Das Berufungsgericht hat aus der vorgenannten Senatsrechtspre-chung zutreffend hergeleitet, dass die Klausel, nach der bei der Durchf374hrung der dem Mieter auferlegten Sch366nheitsreparaturen nicht ohne vorherige Zu-stimmung des Vermieters von einer "374blichen Ausf374hrungsart" abgewichen werden darf, intransparent und auch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist. Dagegen bringt die Revision nichts vor. 6 b) Die Revision macht jedoch geltend, dass die Klausel der Inhaltskon-trolle nicht unterliege, weil das Vertragsformular nicht vom Kl344ger, sondern von dem vom Kl344ger beauftragten Makler stamme. Dieser Einwand greift nicht durch. Da der Kl344ger bei Abschluss des Vertrages ein Vertragsformular des von ihm beauftragten Maklers verwendet hat, sind die vorformulierten Vertragsbe- 7 - 4 - dingungen vom Kl344ger "gestellt" worden (247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der vom Kl344ger in die Vertragsanbahnung eingeschaltete Makler ist nicht, wie die Revi-sion meint, ein Dritter, sondern Abschlussgehilfe des Kl344gers (247 278 BGB). 8 b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Un-wirksamkeit der Klausel 374ber die Beschr344nkung der Ausf374hrungsart der Sch366n-heitsreparaturen nach der Senatsrechtsprechung zur Unwirksamkeit der Sch366nheitsreparaturklausel insgesamt f374hrt (Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09, aaO Rn. 13 mwN). Der vorliegende Fall unterscheidet sich ent-gegen der Auffassung der Revision auch nicht in relevanter Hinsicht von der Sachverhaltsgestaltung, die dem von der Revision angef374hrten Senatsurteil vom 18. Juni 2008 (VIII ZR 224/07, aaO) zugrunde lag. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 9 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 12.03.2008 - 6 C 125/07 - LG Bonn, Entscheidung vom 17.05.2010 - 6 S 75/08 -
Full & Egal Universal Law Academy