BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/11 Verkündet am: 31. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja RDG § 5 Abs. 1 a) Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Sch a- densersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. b) Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftung s- quote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Z u- sammenhang mit der Haupttätigkeit stehen. BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 - LG Stuttgart AG Waiblingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richte r Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraf t- fahrzeugh aftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten E r- satz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 4. November 2009 . Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigung s- bedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ei n Ersatzfahrzeug an. In diesem Z u- sammenhang unterzeichneten die Mietv ertragsparteien am 5./9. November 1 2 - 3 - 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlung s- anweisung" mit folgendem Wortlaut: "Hiermit trete ich die Schadensersatzforder ung auf Erstattung der Mie t- wagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtve r- sicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechts anwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von m e i- ner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen we r- den mit den Ansprüchen de r Geschädigten verrechnet." Die Klägerin übersandte das Original ihrer Rech nung über einen Betrag von 1 . 246,41 an die Zedentin und eine Kopie an die Beklagte, die auf d e n Rechnungsbetrag 575 . Mit der Klage macht die Klägerin die Diff e- renz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40 Heranziehung des Schwacke - Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Z u- satzleistungen in Höhe von 262 g ezahlten 575 zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche r Rechtsanwaltskosten geltend. Das Amtsg ericht ( AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris) hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- 3 4 - 4 - nen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder herstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (LG Stut t- gart, Urteil vom 13. April 2011 - 4 S 278/10), hat die Aktivlegitimation der Kläg e- rin verneint, weil die Abtretun g gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes g e- gen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG unwirksam sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstelle. Für die Erbringung einer fremden Angelegenhe it spreche, dass die Forderung lediglich erfüllungshalber abgetreten worden sei. Es sei schon in der Abtretungserklärung angelegt gewesen, dass sich die Klägerin primär an den Schädiger habe halten sollen, wodurch der geschädigten Kundin Recht s- angelegenhei ten abgenommen worden seien. Eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG liege nicht vor . D ie Befassung mit höchst streitigen Einzelfr a- gen des Schadensersatzrechts gehöre nicht zum Berufs - und Tätigkeitsbild e i- nes Autovermieters , der die damit in Zusamm enhang stehenden Rechtsfragen regelmäßig nicht selbst beurteilen könne . II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über pr ü- fung nicht stand. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Ver st o- 5 6 - 5 - ßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig. D ie von der Klägerin aufgrund der A b- tretungsvereinbarung ausgeübte Tätigkeit ist jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaub t . 1. Es kann offenbleiben , ob es sich bei der Einziehung der an die Kläg e- rin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzford erung der Geschädi g ten - wie vom Berufungsgericht angenommen - um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder - wie die Revision meint - eine eig e ne Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt . Auch wenn man vom Vorliegen e i- ner Rechtsd ienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt . Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusa m- menhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild des Handelnde n gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG) . Dan ach sind im Streitfall d ie Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt. a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Sch a- densersatzforderungen von Kunden zum Berufs - oder Tätigkeitsbild des Aut o- vermieters gehört, wird in Rechtsprec hung und Schrifttum unterschiedlich beu r- teilt. Nach d er auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufs - oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen und beinhalte t schon mangels ausreichender Re cht s- kenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit ko m- plexen Rechtsfragen des Schadensersatzrechts (vgl. LG Stuttgart, NZV 2011, 131, 132; LG Arnsberg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 5 S 82/10, juris Rn. 16; LG Konstanz, NJOZ 2011, 1676, 1679 f.; AG Frankfurt am Main, SP 2009, 7 8 - 6 - 114 f.; Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11 - 46, juris Rn. 14; AG Dortmund, SP 2010, 369; AG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2010 - 44 C 198/10, juris Rn. 43 f.; AG Mannheim, NJW - RR 2011, 323 f.; AG Düsseldorf, SP 2011, 193; Röme r- mann, NJW 2011, 3061, 3063). Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenlei s- tungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachl i- chen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermi e- ter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise ; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OL G Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.; LG Dar m- stadt, Urteil vom 2. Juni 2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284 ; LG Köln, NJW 2011, 1457 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 9 S 334/10, juris Rn. 23; LG Fra n- kenthal, Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 1 3. Januar 2011 - 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2011 - 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf, MRW 3 - 2011 , 13, 14 ; AG Waiblingen, Urteil vom 5. No vember 2010 - 8 C 1039/10, juris Rn. 29 ; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Fe bruar 2011 - 30 C 5629/10, juris Rn. 56; AG Crailsheim, Urteil vom 26. April 2011 - 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Ever s- loh, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth in Hens s- ler/ Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung , 3. Aufl., § 5 RDG Rn. 23; Kleine - Cosack, RDG, 2. Aufl. , § 5 Rn. 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdiens t- leistungen, 2008, Rn. 256; MRW 2 - 2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.). Einschrä n- kend sieht eine dritte Meinung di e Forderungseinziehung durch Mietwagenu n- ternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steh t , wegen der darüber hinausgehenden Kompl e- xität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. - 7 - die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht w e rden, die in ke i- nem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit st eh en, wie z.B. Schmerzensgel d- ansprüche (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, aaO ; H. Dreyer/T. Müller in D reyer/Lamm/Müller, RDG , 2009, § 5 Rn. 38; Finzel, KommRDG , 2008, § 5 Rn. 6 f. ; Krenzler/Krenzler, Rechtsdienstleistung s gesetz , 2010, § 5 Rn. 70 f.; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistung s gesetz , 2009, § 5 Rn. 37 f.; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrech t, 3. Aufl., § 38 Rn. 15 f. ; Franz in 44. VGT 2006, S. 197, 201; Das neue Rechtsdienstlei s- tungsgesetz, 2008, S. 26; Sabel in Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Recht s- dienstleistungsrecht, 2008, § 7 Rn. 232 f f.; NZV 2006, 6, 10 f.; Henssler/ Deckenbrock, DB 2 008, 41, 43; Richter, SVR 2011, 70 ). b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig und führt im Streitfall dazu, dass eine erlaubte Tätigkeit der Klägerin vorliegt . Dies entspricht dem im G e- setzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzge be rs und den Interessen der Beteiligten. aa ) Nach der früheren Rechtslage war eine rechtsberatende Tätigkeit gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG zulässig , wenn kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledi g- ten, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusa m- menhang standen. Zu dieser Vorschrift hat der Senat entschieden, dass ihre Voraussetzungen bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter nicht vorli e- gen, weil es seine Berufstätigkeit nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen, und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptberuf gegeben ist (Senatsurteile vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364, 368 und vom 26 . April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952 ). Bereits i m Senatsurteil vom 26. April 9 10 - 8 - 1994 ( VI ZR 305/93, aaO ) hat der Senat allerdings darauf hingewi e sen , dass ein solches Vorgehen branchenüblich geworden sei und von den Kfz - Vermietern sogar erwartet werde, dass sie unmittelbar mit dem Haftpflichtvers i- cherer des Schädigers abrechneten und ihm gegenüber die Ansprüche des G e- schädigten verfolgten und durchsetzten. Für die Einschaltung des Kfz - Vermieters in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersat zansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtve r- sicherer des Schädigers spreche ein starkes praktisches Bedürfnis. Die Bi n- dung des Richters an das Gesetz lasse es aber nicht zu, diesem Bedürfnis durch eine die gesetzgeb erische Regelung " überholende " richterliche Gese t- zesauslegung Rechnung zu tragen. Es müsse vielmehr dem Gesetzgeber übe r- lassen bleiben, die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu überprüfen und gegebenenfalls das Gesetz zu ändern. bb) Der Gesetzgeber h at d iese Erwägungen in § 5 RDG aufgegriffen , der als zentrale Erlaubnisnorm für alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen den ve r- fassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine neue, weitere Auslegung der zulässigen Nebentätigkeit durch die Rechts prechung eröffnen sollte. Zwar sind auch nach jetzt geltendem Recht Rechtsdienstleistungen nur erlaubt, wenn es sich um eine Nebenleistung handelt und diese zum Berufs - und Tätigkeitsbild des Unter nehmens gehört (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG). Im Vo r- dergrund muss also die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung stehen; die Rechtsdienstleistung darf nicht ein solches Gewicht haben, dass für sie die vo l- le Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer r e- gistrierten Person (vgl. §§ 10 ff. RDG) e rforderlich ist . Anders als nach Art. 1 § 5 RBerG erfordert die Zulässigkeit rechtsdienstle istender Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG aber nicht mehr einen unmittelbaren, unlösbaren Zusamme n- 11 - 9 - hang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern setzt lediglich vora us, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt - und Nebenleistung b e- steht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatung s- rechts , BR - Drucks. 623/ 06 , S. 106 ff. = BT - Drucks. 16/3655, S. 5 1 ff. ). cc) Nach diesen Grundsätzen soll nach dem Entwurf zum Rechtsdiens t- leistungsgesetz die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unterne h- mer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden, grundsät z- lich erlaubt sein, auch wenn sie eine rechtliche Prüfung erfordert, weil die Rechtsdienstleistung - die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche g e- gen über einem Dritten - besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütung s- anspruch auslösenden Ha upttätigkeit verbunden ist. Als ein Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit wird der Bereich der Unfallsch a- denregulierung, etwa bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten , genannt, wobei häufig Streit über die Höhe der Mietwagenrec hnung entstehe, insbeso n- dere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die i n einem Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung durch den Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen ei gentlicher Hauptleistung . Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Art. 1 § 5 RBerG ganz überwiegend daran festhalte, dass die Einziehung abgetret e- ner Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulä s- sig sei, wenn es diesem wesentlich darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, solle dies künftig nicht mehr gelten ( BR - Drucks. 623/06, S. 110 = BT - Drucks. 16/3655, S. 53). Allerdings hat der Regierungsentwurf hinsichtlich der Einziehung von Kundenfor derungen durch Auto vermieter danach differenziert , ob die betroffene 12 13 - 10 - Forderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht. D ie Reg u- lierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle soll keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Verm ietung eines Kraftfahrzeugs sein, weil die Klärung der Verschuldens frage für den Unfallgeschädigten von essentieller Bedeutung sei. Zu dem gehöre die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Mietwagenunternehmers, so dass es auch an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehle . Soweit ein Mietwagenunternehmen dem Unfallgeschädigten dagegen bei unstreitigem Haftungsgrund Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftra gung entstandenen Kosten e rteile , soll die rechtliche Beratung des Unfallgeschädi g- ten nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sein ( BR - Drucks. 623/06, S. 96 = BT - Drucks. 16/3655, S. 47). dd) D iese Erwägungen sind bei der Auslegung der Norm zu berücksic h- tigen . Sie finden Niederschlag im Wor tlaut des § 5 Abs. 1 RDG. Eine andere Bewertung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten , weil der im Regierungsentwurf des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nach den Worten "zum Berufs - oder Tätigkeitsbild" enthaltene Satzteil "oder zur vollstä n- digen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder ve r- traglichen Pflichten" im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Recht s- ausschusses gestrichen worden ist. N ach der Begründung der Beschlussem p- fehlung diente diese Änderu ng lediglich dazu, den Nebenleistungstatbestand zu straffen und möglicherweise unklare Tatbestandselemente zu vermeiden. Durch die Streichung der entbehrlichen Tatbestandselemente werde eine ausufernde Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen (BT - Drucks. 14 - 11 - 16/6634, S. 51). Durch die Änderung des Gesetzeswortlauts sind demnach nicht - wie das Beru fungsgericht me int - die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung en verschärft worden, sondern es sollte lediglich verhindert werden, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht disponibel wird, indem die Mö g- lichkeit besteht, eine an sich erlaubnispf lichti ge Rechtsdienstleistung als - dann erlaubnisfreie - Nebenleistung zu vereinbaren (vgl. Henssler/Deckenbrock, aaO; Otting, MRW 1 - 2011, 3 f. ). ee) Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war und die B eklagte die Mietwagenrechnung nach Übersendung einer Kopie der Rechnung durch die Klägerin teilweise erstattete und die geltend gemachte Forderung allein ihrer Höhe wegen angreift, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch das Mi etwagenu n- ternehmen als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild der Klägerin g e- hört und auch bei Annahme einer Rechtsdiens tleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist . Dies entspricht auch de n Interes se n der Beteiligten. Die an der Anmietung eines Unfallersat z- fahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von de m gegnerischen Haftpflichtvers i- cher er , der ihnen gegenüber dem Grunde nach z u deren Übernahme verpflic h- tet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größ e- ren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, aaO). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegner i- schen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Se natsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 30 5/93, aaO; OLG Stuttgart, aaO ; Otting, SVR 2011, 8, 10 ). Damit liegt es auch im Interesse des Verm ieters , sein e Tarife so zu gestalten, dass sie e i- 15 - 12 - nerseits dem eigenen Gewinnmaximierungsinteresse entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit de m Haftpflichtversicher er durchgesetzt werden können. Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmie tung eines Ersatzfah r- zeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer b e- stehen kann und de m Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gege n- über dem Ge schädigten unter Umständen nur de r Betrag zusteht , der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforde r- lich angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO, Rn. 13 ff. mwN). Schon im Hinblic k darauf muss sich der Autovermieter - auch rechtliche - Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen aneignen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall ha n- delt . Es ist - auch im Streitfall - nicht ersichtlic h, dass sich dann bei der nach einer Abtretung erfolgten Geltendmachung einer dem Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig komplexe juristische Fragen stell t en, die darüber hi n- ausgehende Rechtskenntnisse erforderten. Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zu Grunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen kann ( vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN). Entgeg en der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 RDG unzulässig. Nach § 4 RDG dürfen Recht s- dienstleist ungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbra cht werden, wenn hierdurch die or d- nungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche 16 17 - 13 - Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung nicht (vgl. Otting SVR 2011, 8, 12) . 2 . Entgegen der Auffassung der Rev isionserwiderung ist die Abtretung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenig s- tens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, V ersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzanspr ü- che auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Sch a- densereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflic h- tung zur Zahlung befreit w ird . Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. D ie - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG er laubte - Geschäftspra xis der Klägerin weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 3 . D a die Abtretung mithin wirksam ist, ist das Berufungsurteil aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen , weil es - nach seiner rec htlichen Bewertung folgerichtig - keine Fest - 18 19 - 14 - stellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe g etroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Galke Wellner Pa uge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Waiblingen, Entscheidung vom 05.11.2010 - 8 C 1039/10 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2011 - 4 S 278/10 -
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