BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 143/11 vom 6 . März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6 . Mär z 201 3 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 wird g e- mäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurück ge wi e sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 32.208,4 4 Gründe: I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt in soweit zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 24. Oktober 2012 Bezug, mit dem er auf die beabsic h- tigte Zurückweisung hingewiesen hat. 1 - 3 - II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Januar 2013 geben keinen Anlass zu einer abwei chenden Beurte i- lung. 1. Der Senat hält daran fest, dass die in § 204 VVG getroffene R e- gelung den Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. a) D er Kläger macht geltend , dass Prüfungsgegenstand des B e- sc hlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (BVerfGE 123, 186 ) nur der Grundrechtsschutz der beschwerdeführenden Vers i- cherungsunternehmen gewesen sei und das Gericht keinen Anlass g e- habt habe, den Grundrechtsschutz eines wechselwilligen Versich erung s- nehmers zu überprüfen. Dabei übergeht er den Umstand, dass das Bu n- desverfassungsgericht die auch auf eine Verletzung von Art. 14 GG g e- stützte Verfassungsbeschwerde der damaligen Beschwerdeführer zu 6 und 7 unter anderem mit der Begründung als unzuläs sig angesehen hat, dass sie durch die gesetzliche Neuregelung ausschließlich begünstigt würden, indem ihnen ein neues zusätzlic hes Recht eingeräumt werde (aaO 231). Eine Verletzung von Art. 14 GG durch die Nichteinräumung der vom Kläger begehrten Übertragu ngsmöglichkeit scheidet damit aus. b) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, dass der G e- setzgeber die ihm zustehende weitgehende Gestaltungsfreiheit übe r- schritten hätte, indem er die in einen Volltarif bei einem anderen Vers i- cherer wechselnd en Versicherungsnehmer von der (befristeten) Übe r- tragbarkeit der Alterungsrückstellungen ausgeschlossen hat. Das Bu n- desverfassungsgericht hat den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit 2 3 4 5 - 4 - der Versicherungsunternehmen insbesondere auch aufgrund der Erw ä- gung g ebilligt, dass sich für die Bestandskunden der privaten Kranke n- versicherung keine wesentliche Verbesserung ihrer Wechseloptionen e r- gebe, weil ihnen die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellungen lediglich in den Basistarif ermöglicht wird (aaO 260). Der Umstand, dass auf diese Weise der Grundrechtseingriff zu Lasten der Versicherer gering gehalten wird, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die Diff e- renzierung der Rechtsfolgen bei einem Wechsel zu einem anderen Ve r- sicherer in den Basistarif einerseits und de n Normaltarif andererseits dar. Die Regelung verstößt damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern liegt im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspie l- raums. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 204 Abs. 1 VVG eine t eilweise Portabilität und eine wettbewerbliche Situation für alle T a- rifwechselfälle, auch bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer in den Basistarif oder in den Volltarif wechselt, schaffen wollte, kann en tgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Januar 2013 nicht der Gesetzesbegründung zu § 178f VVG im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Wettbewerbsstärkungsge - setz GKV - WSG ; BT - Drucks. 16/3 100, dort S. 80 f., 206 f. zu Nr. 4) en t- nommen werden. Denn die insoweit weitergehende Regelung nach § 178 f VVG - E ist gerade nicht Gesetz geworden. An ihre Stelle ist die differenzierende Regelung in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG getreten. 2. Schon man gels eines Verstoßes einer am Wortlaut orientierten Auslegung des § 204 VVG gegen Grundrechte der Versicherten ist eine hiervon abweichende "verfassungskonforme Auslegung" gegen den 6 7 - 5 - Wor t laut des Gesetzes nicht geboten, ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, ob eine solche Auslegung auch dem gesetzgeberischen Willen zuwiderliefe. 3. Nach alledem kann es schließlich dahinstehen, welche Recht s- folgeanordnungen durch das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 GG möglich wären. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.07.2010 - 4 O 2299/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.06.2011 - 3 U 121/10 - 8
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