BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 143/14 Verkündet am: 20. Mai 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgericht s Chemnitz vom 4. April 201 4 (Az. 6 S 288 /13) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist ein öf fentlich - rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur ö f- fentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Inne r- halb dieses Gebietes besteht ein Anschluss - und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Gr undlage nach Ma ß- gabe der AVBWasserV erfolgt. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks S . in H . , das mit einem aus 29 Wohneinheiten b e- stehenden Mehrfamilienhaus bebaut ist und im Verbandsgebiet liegt. Der K läger stellt für dieses Grundstück Trinkwasser über eine am Hau s- anschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es inne r- halb des Hauses an die einzelnen Wohnungen verteilt. Für die Bereitstellung 1 2 - 3 - und Lieferung von Trinkwasser verlangt der Kläger nach den von ihm festg e- setzten Tarifen einen Grund - und einen Verbrauchspreis. Für das im Zeitraum vom 7. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 entnommene Trinkwasser stellte er der Beklagten neben einem Verbrauchspreis von 934,83 d- pr Beklagte zahlte diesen für alle 29 Wohneinheiten angesetzten Grundpreis nur teilweise, weil sie den ihm zugru nde liegenden Preisbemessungsmaßstab in s- besondere wegen eines nach ihrer Auffassung zu Unrecht nicht berücksichti g- ten zeitweisen Leerstandes einiger Wohnungen für unbillig und auch sonst für fehlerhaft erachtet. Die auf Zahlung eines restlichen Grundprei n- sen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, der den Versorgungsvertrag ungeachtet der nachfolgenden grundstücksinternen Verteilung des gelieferten Wassers an die einzelnen Wo h- nungen mit der Beklagten als der Inhaberin des Grundstücksanschlusses g e- 3 4 5 6 - 4 - schlossen habe und deshalb von dieser das dafür angefallene Entgelt bea n- spruchen könne , habe seine Gebühren in zulässiger Weise festgesetzt . Insb e- sondere sei auch d ie Erhebung von kombi ni erten Grund - und Verbrauchspre i- sen nicht zu beanstanden . Nach § 14 SächsKAG könnten Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung oder nach den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Hier bei könnten beide Kriterien mite i- nander verbunden und für die fixen Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. In diesem Rahmen sei auch eine Erhebung von Grundgebühren nach der Anzahl der Wohneinheiten zulässig. Bei einer leitungsgebundenen öffentl i- chen Einrichtung werde nämlich auch die Vorhalteleistung in Anspruch geno m- men, solange ein Anschluss an das Leitungsnetz unterhalten werde. Die Grundgebühr diene nach dem Gesetzeszweck der (teilweisen) Deckung der Vorhaltekosten , und zwar auch dann, wenn die Vorhalteleistung, nicht aber die Einrichtung selbst durch Wasserbezug in Anspruch genommen werde. De m- entsprechend sei es nicht zu beanstanden, wenn im Preisblatt des Klägers n e- ben einem Mengenpreis ein Grun dpreis je Anschluss und Grundeinheit von bestimmt sei. Soweit d ie Beklagte geltend mache, dass der Kläger seine Fixkosten fe h- lerhaft kalkuliert habe, zeige sie nicht auf, weshalb d ie hierauf aufbauende Preisbestimmung nicht der Billigkeit entspreche. Zwar unterlägen die im Ra h- men eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses geltenden Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Allerdings stehe dem Versorgungsunternehmen ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Ermessens s pielraum für die ihm zustehende unterne h- merische Entscheidung zu , die Gebühr für seine Leistungen nach einem an der vorzuhaltenden Höchstleistungskapazit ät ausgerichteten Wahrscheinlichkeit s- 7 - 5 - maßstab zu bestimmen. Dabei müsse das Versorgungsunternehmen insbeso n- dere nicht den zweckmäßigsten oder gerechtesten Maßstab wählen. Gewisse Ungenauigkeiten seien vielmehr hinzunehmen. Deshalb sei es auch n icht unbi l- lig , wenn der Kläger bei Wohnungsgrundstücken die Höhe der Grundgebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten bemes se. Denn es liege auf der Hand, dass der mögliche Frischwasserbezug und die vorzuhaltende Höchstleistung s- kapazität davon bestimmt werde, wie viele Pe rsonen sich auf einem Grundstück aufhielten. Die Grundgebühr sei hierbei aber nicht nach Art und Maß der Benu t- zung, sondern nach Art und Maß der möglichen Inanspruchnahme der Vorha l- t e leistung zu bemessen , welche der Kläger unabhängig von der tatsächlichen Belegungsdichte einer Wohneinheit erbringe. Insoweit habe d er Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass 80 % se i- ner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur 55 % der Erträge durch Grundgebü h- ren erwirtschaftet würden , und die diesen Werten zugrunde liegende Kalkulat i- on mit Angaben etwa zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person erläutert. Vor diesem Hi n- tergrund sei das Vorliegen einer Fehlkalkulation nicht ersichtlich , so dass die dahingehende Behau ptung der Beklagten k eine weitere Substantiierung der Klage und insbesondere auch keine Vorlage der Kalkulation des Klägers erfo r- der t habe . Zwar treffe diesen grundsätzlich die Darlegungs - und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung hinsichtlic h des Leistungs entgelts, wenn ein Abnehmer sich auf die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufe. Dies habe die Beklagte aber nicht der prozessu a- len Verpflichtung enthoben, ihr en dahin gehenden Vortrag mit Substanz zu ve r- sehen. Das sei hier nicht geschehen. Sie habe sich vielmehr unzulässig darauf beschränkt, nur die Unangemessenheit der Preisbestimmung zu behaupten, ohne sich substantiiert mit dem entgegenstehenden Vortrag de s Kläger s ause i- nanderzusetzen. Daher sei das Vo rbringen de s Kläger s , das keinen Verstoß 8 - 6 - gegen die Billigkeit oder den Gesetzeszweck des § 14 SächsKAG erkennen lasse, zugestanden. Denn wenn der Kläger seine Fixkosten nur teilweise über die Grundgebühr decke und diese Kosten somit teilweise auch über die Ve r- brauchskosten auf die Gesamtheit der Abnehmer umgelegt würden , sei eine Benachteiligung der Beklagten hinsichtlich des Grundpreises nicht erkenn bar . Mit ihrem Einwand, zumindest die Erhebung einer Grundgebühr für leer stehende Wohnungen , die allein s chon aus der Bemessung nach Wohneinhe i- ten folge, sei unbillig oder entspreche nicht der gebotenen Rücksichtnahme auf den Vertragspartner, könne die Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Selbst wenn der Versorgungsvertrag dies nicht ausdrücklich regeln sol lte, ergäbe eine ergänzende Vertragsauslegung die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der verbrauchsunabhängigen Kosten für leerstehende Wohnungen. Denn einer Verteilung der Grundkosten auf die jeweiligen Wohneinheiten liege die Erw ä- gung zugrunde, dass die Vorhaltekosten nicht nur anhand des Verbrauchs, sondern auch anhand der Bereitstellung der Anlagen umgelegt werden kön n- t en. Einerseits profitiere die Beklagte als Vermieterin von der Bereitstellung auch bei Leerstand, da sie die Wohnungen mit gesicher ter Versorgung anbieten könne. Andererseits liege es auf der Hand, dass der Kläger seine Vorhaltelei s- tung nach der Zahl der potentiellen Abnehmer bestimmen müsse, also auch nach der Anzahl der vorhandenen Wohnungen. Eine Unbilligkeit der Grundgebührenbe messung ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden Unterscheidung nach Wohnungsgrößen. Insbesondere li e- ge darin kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, wonach kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen dürfe. Der mögliche Trinkwa s- se rbezug werde bei Wohngrundstücken maßgeblich davon bestimmt , wie viele Personen sich auf dem angeschlossenen Grundstück aufhielten. Diese Zahl wiederum lasse sich typisiert nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen , 9 10 - 7 - wobei üblicherweise die Zahl der Person en mit der Zahl der selbstständigen Haushalte steige . Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohnei n- he i ten oder der Anzahl der Räume sei nicht geboten, weil es keinen allgeme i- nen Erfahrungssatz gebe, nach dem die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steige. Die Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten trage auch dem unterschiedlichen tatsächlichen Nutzungsmaßstab bei Einfam i- lienhäusern einerseits und großflächigen mehrgeschossigen Mietwohnungso b- jekten andererseits Rechnung, zumal die V orhalteleistung unabhängig von der Belegungsdichte einer Wohneinheit erbracht werde. Eine weitere , zudem auch kaum praktikable Differenzierung nach der Personenzahl der Bewohner oder der Größe der Wohnung sei dem Kläger dagegen nicht zuzumuten. Denn a b- gese hen davon, dass d ie Personenzahl nicht nur häufig wechseln könne , könne der Versorger weder hierzu noch zur jeweiligen Größe der Wohneinheiten auf eigene Wahrnehmungen zurückgreifen und wäre daher auf für ihn nicht nac h- prüfbare Angaben der jeweiligen Abneh mer angewiesen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. D as Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Trinkwa s- servers orgung für jede Wohneinheit ungeachtet eines zeitweiligen Leerstandes einen einheitlich bemessenen Grundpreis verlangen darf . Ebenso ist es nicht als unbillig zu beanstanden, dass der Kläger für die Bemessung des Grundpre i- ses lediglich auf das Vorhandensei n von an die Versorgung angeschlossenen Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung nach deren Größe abgestellt hat. 11 12 - 8 - Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Bekla g- te die Richtigkeit und Angemessenheit der Kalkulation des Grundpre ises in rechtlich unbeachtlicher Weise ohne Substanz bestritten habe und deshalb mit den Ansätzen des Klägers von einer Billigkeit der Grundp reisfestsetzung au s- zugehen sei. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend und von der Revision unbeansta nde t angenommen, dass die Beklagte Vertragspartner in des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwa s- ser und damit Schuldner in des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Ab s. 2 BGB) geworden ist. Z ustande gekommen ist der Ver trag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen de s Kläger s , wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben , soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsb e- stimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festse t- zungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. S e- natsurteil vom 17. Oktober 2 012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19 , 21 ; ferner etwa B GH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN ). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls unbea n- standet ist das Berufungsgericht ferner z u dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i n der Fassung de r Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich - rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Berei t- stellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener 13 14 - 9 - Höhe eine n verbrauchsunabhängigen Gru ndpreis vorzusehen . Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis , über den Grun d- preis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, ob liegt grun d- sätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür b e- stehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Nove m- ber 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc ; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f. ). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmung s- recht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14). a) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht d er Bundesg e- richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unterne h- men, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältni s- ses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inansp ruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitsko n- trolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Verso r- gungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss - und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). D en sich daraus ergebenden Anforderu n- gen , die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserve r- sorgung Geltung beansp ruchen ( Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Klägers , 15 - 10 - anders als die Revision meint , jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsm aßstäbe gerecht. b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Gre n- zen seines Ermessens überschritten od er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18 ; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen , soweit es für die als Verte i- lungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten weder eine Differenzierung nach ihrer Größe noch nach Art und Ausmaß ihrer tatsächlichen Benutzung für geboten erachtet hat . aa) Ob die Preisbestimmung i n eine m Ma ssengeschäft wie der Energie - und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussne h- mer sowie einer umfassenden Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen ( BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2 ; jeweils mwN ). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzung s- verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW - 16 17 - 11 - RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN). Zu d ies en grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechti g- keits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu be rücksic h- t ige n sind , gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung ( BGH, Urteile v om 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO ; vom 13 . März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 u n- ter 2 b ( 2 ) ). Denn sie sind darauf angele gt zu gewährleisten, dass das Gebü h- renaufkommen die (Gesamt - ) Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvo r- sorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 Sächs KAG), zwischen Leistung und Gegenlei s- tung ein angemessenes Verhältnis besteht , die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Mi ss verhältnis zu de r vom Träger öffentlicher Verwaltung e r- brachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG ) und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Hera n- ziehung in den Grenzen der Prakt ikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, da ss sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tr a- gen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt ( BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN). bb) H ieran g emessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die Erhebung des Grundpreis es auch für leerstehende Wohneinheiten für unbi l- lig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachte t , als Maßstab für die B emessung des Grundpreises andere od er weitere Faktoren als d i e Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen . (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die 18 19 20 - 12 - Inanspruchnahme der Lieferungs - beziehungswei se Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 Säch s- KAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen , vgl. §§ 12 f. SächsKAG ) ganz oder teilweise abgegolten . S ie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsuna b- hängig - nach einem Wahrscheinli chkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Bren n- stellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität z u orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 4 31; NVwZ 1987, 231; NVwZ - RR 2003, 300). (2) Hiervon ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Berei t- stellung und das Bereithalten einer jederzei t möglichen Wasserversorgung ( Vorhalteleistung ) darauf angel egt , eine Leistung abzugelten, welche auch für Wohneinheiten erbracht wird , die leer stehen und in denen kein Wasser ve r- braucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt ( vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, ju ris Rn. 2 4 f. ; ferner OVG Münster, NVwZ - RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerst e- henden Wohnungen partizipieren nicht nur in gleiche m Maße wie diejenigen bewohnter Räume an d er Vorhalteleistung des Klägers. Der Leerstand hat in s- besondere auf die d urch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorha l- tekosten keine Auswirkungen. D enn d ie aus der Lieferbereitschaft auch für di e- se Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das B e- rufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei e inem Leerstand jedenfalls so lange nicht , wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofo r- 21 - 13 - tige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeb urg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25) . (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf , dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in e i- nem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hinterg rund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnisse n bestehende r Schutz - und Rücksichtnahmepflic h- ten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 1 5) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen . Den n s olche Rücksichtnahmepflichten ergeben sich nicht schon da r- aus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wo h- nungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen en t- fallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. S e- natsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Kläger schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestim m- te Zeit entwidmet werden . E rst dann h ätte er Anlass, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität , di e über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen . (b) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesa m- ten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung ein er Typengerechtigkeit de r Gebührentatbestände als eigenständiger Verso r- gungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebene n- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müss t en (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181 /07, aaO Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. D enn d ass 22 23 - 14 - die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen . Übergangenen Sa chvortrag zeigt die Revision insoweit nic ht auf. Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Klägers über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grun d- stückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belief e- rungspflicht des Klägers einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistu n- gen etwa auf einen Teil bedarf zu beschränken. (3 ) Die von dem Kläger allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorg e- nommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht als unbillig bea n- standet werden. In sbesondere gebietet weder der Gleichheits satz weitere Diff e- renzierunge n - etwa nach der Wohn ungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip . (a) Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbie tet es ei n em Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bi l- dung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzung s- geber - entsprechendes gilt im Rahme n des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Klägers - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann er je nach den Umstände n des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, o h- ne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten 24 25 26 - 15 - Maßstab erg ibt . Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr e r- kennbar ist (BVerwG, NVwZ - RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7 ; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Besti m- mung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstä ben ein weites E r- messen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr d en (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerec h- testen oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden ( vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ - RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f. ). Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerk annt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsge ber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO ). Die Grenze des Gestaltungsermessen s ist erst dann überschritten , w enn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getro ffene oder u n- terlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt ( vgl. BVerwG, NVwZ - RR 1995, 594, 595 ; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO ; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzung s- geber im Rahmen des ih m zustehenden Ermessens nicht gehalten ist , den j e- weils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO ). Ausreichend ist vie l- mehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benu t- 27 - 16 - zung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432). Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Gru ndpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserv ersorgers grundsätzlich nicht. Der vom Kläger gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussne hmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten. (aa) Anders als die Revision meint, ist ein Versorger nicht verpflichtet, e i- nen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenzie rt und diese in Größenklassen unter teilt. D enn d er den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausre i- chend mit Trinkwasser versorgt zu werden, ist für jede W ohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhä n- gig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung veru r- sachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten . In s besondere e r- fordert das Maß de r durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu sp e- ziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung . (bb) Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Revision angefü h r- ten Umstandes, dass sich d ie für di e Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grun d- stück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal mögl i- chen Trinkwasserverbrauch für die v orzuhaltende (Höchstlast - ) Kapazität zu or i- entieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, 28 29 30 - 17 - juris Rn. 35 mwN). Denn aus der Anzahl der Personen , die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten , lässt sich e ine für die nötige T ypisierung ve r- lässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine von der Revision zu diesem Zweck geforderte Differenzierung nach Wohnungsgrößen , gewinnen . Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grun d- stücks bei Massen geschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen A n- knüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs - und Verarbeitungsa uf wand auf der Hand. E benso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hi n- reichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus a b- leitbaren (Höchstlast - )Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht k ein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl i h- rer Bewohner. Insbesondere gibt es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - keinen belastbare n allgemeinen Erfahrungssatz, dass und in welchem Maße si ch die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verä n- dert ( so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365 ; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71 ) . Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband b e- wohnt wird, hängt von den individuellen Umständen, namentlich den Einko m- mens - und Vermögensverhältniss en, den Wohngewohnheiten, dem Wohn - umfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und sozioku l- 31 32 33 - 18 - turellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorg er bereits kaum in der Lage sein dürfte , auf die er bei Aus übung seines Gebührengestaltungsermessens und eine r dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss ( OVG Magd e- burg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO ). Soweit die Revision dem eine abweichende Einschä tzung entgegenzuhalten versucht , setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne a n o b- jektiven Kriterien messbare Umstände aufzuzeigen, die den von ihr angeno m- menen gegenteiligen Erfahrungssatz tragen könnten. (cc) Hiervon ausgehend ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger auch unter Billigkeitsgesichtspunkten unbenommen war, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestel l- te Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben , aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Für die Billigkeit des gewählten Maßstabs spricht zudem auch seine vom Berufungsg e- richt zutreffend hervorgehobenen Praktikabilität, die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einf a- chen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich übe r- prüfbaren Maß stab s maßgeblich entgegenkommt. ( b ) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten für sich genommen auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung d es verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung st e- hen d ü rf en . Dabei besteht zwar ein weiter Entscheid ungs - und Gestaltung s- 34 35 - 19 - spiel raum hinsichtlich der Gebührenbemessung , mithin eine r sachgerechte n Verknüpfung zwischen dem Wert der Leis tung und der Gebührenhöhe . Alle r- dings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer B e- achtung des Ko stendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung ve r- bietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von d ies en Kosten entfernt ( BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 138 6 mwN; dazu nachstehend unter II 3 ) . Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilung s- maßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ - RR 2002, 217, 218). Letzteres ist - wie vorstehend unter II 2 b bb (3) ausgeführt - der Fall . D ie Wahl des bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten abstelle n- den Verteilungsmaßstabes kollidiert mithin als solche jedenfalls nicht mit dem Äquivalenzprinzip und ka nn deshalb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen der hier nach § 315 BGB vorzunehmenden Prüfung als unbillig eing e- stuft werden. 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch - wie die Revision mit Recht rügt - die Auffassung des Berufungsgericht s , die Beklagte habe das für eine Bi sprechende Vorbringen des Klägers , wonach 80 % seiner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur 55 % der Erträge durch Grundgebühren erwirtschaftet würden, was zu gleich mit Angaben zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person erlä u- tert worden sei, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass diese s Vo r- bringen gemäß § 138 Abs. 2 , 3 ZPO als zugestanden zu gelten habe. 36 37 - 20 - a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausg e- gangen, dass den Kläger die Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroff e- nen Preisbestimmung trifft (vgl. Senatsurt eile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 unter III 3 a; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 37). Hierbei konnte der Kläger sich jedoch nicht auf die nicht näher belegte Behauptung beschränken, dass er über das Aufkommen aus den Grundpreisen seine Fixkosten, welche über 80 % des Gesamtauf kommens ausmachten, nur zu etwa 55 % decke , und dass seine Preiskalkulation darauf beruhe, dass nach dem ihm zur Verfügung stehenden Datenmaterial jede Wohneinheit in seinem Verbandsgebiet im Durchschnitt mit 2,5 Personen b e- wohnt werde, woraus sich ein dur chschnittlicher jährlicher Wasserverbrauch von 100 cbm je Wohneinheit ergebe. Er hätte - w ie die Revision zutreffend ge l- tend macht - vielmehr seine Kalkulation jedenfalls in ihren beurteilungsreleva n- ten Größen (vgl. §§ 11 ff. SächsKAG) vortragen und gegebe nenfalls unter B e- weis stellen müssen, um die Feststellung zu ermöglichen, welche Kostenposit i- onen er als fixe Kosten dem Grundpreis und welche Positionen er dabei dem Mengenpreis zugeordnet hat (vgl. auch BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, aaO unter II 3 a, c; vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 33; vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, WM 2013, 1620 Rn. 35) . Zugleich würde dies die Feststellung ermöglichen , ob sich die dabei ergebende Zuordnung selbst bei einer Abweichung von den k alkulierten Kostendeckung s- quoten in einem Rahmen hält, der etwa auch im Falle einer Überschreitung der vom Kläger behaupteten Deckungsquote von lediglich 55 % noch als billig hi n- zunehmen wäre (vgl. auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.) . E rst dies e Feststellu n- gen würde n die auch im Rahmen des § 315 BGB erforderliche Prüfung auf Ei n- haltung des bei der Preiskalkulation zu berücksichtigenden Kostenüberschre i- tungsverbots (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2012 38 - 21 - - 5 C 3180/09.N, juris Rn. 50 ff.) und dess en sachgerechte Übertragung auf den in Rede stehenden Grundpreis gewährleisten . Insbesondere wäre es erst danach möglich gewesen festzustellen , ob der Kläger sich dabei auf die nach §§ 11 ff. SächsKAG berücksichtigungsfäh i- gen Kosten , zu denen namentlich die angemessene Verzinsung des Anlagek a- pitals sowie angemessene Abschreibungen zählen, beschränkt sowie sie in z u- reichender Weise nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt hat und daran anknüpfend von einem tauglichen Bemessungsmaßstab (vgl. § 1 4 SächsKAG) ausgegangen ist. Ebenso würden erst diese Feststellungen die im Rahmen der Billigkeitsprüfung gleichfalls vorzunehmende Beantwortung der Frage ermöglichen , ob der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Zuordnung der be i ihm entstehenden Kosten nicht etwa auch solche angesetzt hat, die bei Ausschöpfung etwaiger Rationalisierungsreserven vermeidbar g e- wesen wären, wenn er ohne die ihm zukommende Monopolstellung einem g e- wissen Rationalisierungsdruck ausgesetzt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 247). b) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht den lediglich rudimentären Vortrag des Klägers zu dessen Gebührenkalkulation zu Unrecht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen . Ohne die erforderliche Substantii e- rung war das einfache Bestreiten der Beklagten zulässig (vgl. Se natsurteile vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 6/08, juris Rn. 19 f.; und VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 R n. 19 f.) . 39 40 - 22 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif . Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverwei sen , damit die erforderlichen Feststellungen zur Billigkeit des vom Kläger kalkulierten Grundpreises getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Hainichen, Entscheidung vo m 09.08.2013 - H 2 C 541/12 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.04.2014 - 6 S 288/13 - 41
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