ECLI:DE:BGH:2018:261018UVZR143.17. 0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL V ZR 143/17 Verkündet am: 26. Oktober 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 906, 1004 a) Da das häusliche Musizi eren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträcht igung des b e- nachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen B e- reich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt. b) Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss - oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen. - 2 - c) Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspr u- chenden Nachbarn an (hier: Nachtdienst als Gleisbauer); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhest unden in der Mittags - und Nachtzeit einzuhalten. d) Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Bes chränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn - und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17 - LG Augsburg AG Augsburg - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der A n- schlussrevision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Aug s- burg - 7 . Zivilkammer - vom 13. April 2017 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Amtsg e- richts Augsburg vom 11. Dezember 2015 geändert, soweit zu i h- rem Nachteil entschieden worden ist. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in allen Instanzen tragen die Kläger. Im Hinblick auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kläger und die Klägerin bewohnen als Nießbraucher ein Reihenhaus in einem Wohngebiet. Eigentümer und Bewohner des benachbarten Reihe n- hauses sind die Beklagten . Der Beklagte zu 1 als Berufs musiker (Trompeter) übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht an mehr als zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags - und Nachtruhe . Zudem unterric htet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler . Die Beklagte zu 2 spielt nicht Trompete . Mit der Klage verlangen die K läger von den Beklagten - soweit von Interesse - das Ergreifen geeignete r Maßnahmen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwe sen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgeg e- ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, - die Erteilung von Musikunterricht an Dri tte insgesamt zu unterlassen - es zu unterlassen, in ihrem Anwesen Instrumentalmusik zu spielen; d a- von ausgenommen ist nur das Dachgeschoss. Dort darf für maximal zehn Stunden pro Woche werktags (Montag - Freitag) zwischen 10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musi ziert werden, und der Beklagte darf an maximal acht Samstagen oder Sonnt agen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maxi mal eine Stunde Trompete üben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten e r- reichen, dass die Klage insgesamt a bgewiesen wird; die Kläger wollen im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen. Die 1 2 - 5 - Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmi t- tels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungs gericht stützt die Verurteilung beider Beklagter auf § § 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB. Ob die Kläger wesentlich in der Benutzung ihres Hauses beeinträchtigt würden und deshalb Unterlassung verlangen kön n- ten, richte sich nach dem Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen. Ein richterlicher Ortstermin habe ergeb en, dass das Trompetenspiel des B e- klagte n i m Dachgeschoss von einem Durchschnittsmenschen mit gutem Gehör im Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer ( Dachgeschoss ) n ur leise zu hören sei . E rfolge das Trompetensp iel im Woh n- zimmer der Beklagten zu 1 (Erdgeschoss) , höre man es im angrenzenden kl ä- gerischen Wohnzimmer in schwache r Zimmerlautstärke . Das Musizieren mit der Trompete könne nicht generell verboten werden, da es eine ortsübliche Nutzu n g des Hauseigentums darstelle. Nachdem aber das Trompetensp iel im Schlafzimmer der Kläger - wenn auch leise - zu hören sei, müsse die Spielda u- er auf zehn Stunden wöchentlich beschränkt werden. Der tägliche Ablauf en t- halte Tätigkeiten, bei denen ein Durchs chnittsbenutzer des Hauses der Kläger eine hörbare Musikquelle im Nachbarhaus ertragen könne. Über die angeg e- bene Zeitspanne hinaus sei das Mithören nicht selbst gewählter Trompetenm u- sik jedoch nicht zumutbar. Die begrenzten Ausnahmen an Wochenenden tr ü- gen dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte zu 1 vor bestimmten schwi e- rigen Konzerten an Sonn - oder Montagen zusätzlichen Übungsbedarf habe. 3 - 6 - II. Revision en der Beklagten 1. Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg . Ein auf §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB gestützter Unterlassungsanspruch käme nur dann in B e- tracht, wenn sie als Störerin anzusehen wäre. Schon daran fehlt es . Ihre Veru r- teilung hat das Berufungsgericht nicht näher begründet. Zustandsstörerin ist die Beklagte zu 2 nicht, weil die von den Klä gern bekämpfte Störung nicht von dem Zustand des gemeinsamen Hauses, sondern von dem Verhalten des B e- klagten zu 1 ausgeht. Da die Beklagte zu 2 weder selbst Trompete spielt noch Unterricht erteilt, kann sie nur als mittelbare Handlungsstörerin zu der Unte r- lassung verpflichtet sein. Als mittelbarer Handlungsstörer wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Wi l- lensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende St ö- rung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN). Weil der Schwerpunkt des Verhaltens der Beklagten zu 2 in einem Unterlassen liegt, würde die Beeinträchtigung nur dann durch ihre Willensbetätigung verursacht, wenn sie verpflichtet wäre, gegen das Mus i- zieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 10 mwN). Für eine solche Handlung s- pflicht ist nichts ersichtlich. Aus dem Miteigentum der Beklagten zu 2 lässt sie sich nich t herleiten, weil der Beklagte zu 1 das gemeinsame Haus nicht au f- grund einer Gebrauchsüberlassung seitens der Beklagten zu 2 (dazu Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204), sondern als Mite i- gentümer aus eigenem Recht nutzt (vgl. § 743 Abs. 2 BGB ; vgl. zum Ganzen auch Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 138/17, juris Rn. 27 f. ) . A u s familiären Bindungen ergibt sich ebenfalls keine Handlungspflicht. Ob die B e- 4 - 7 - klagten verheiratet sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt ; auch wenn dies der Fall sein sollte, ergäbe sich aus der ehelichen Lebensgemein schaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) keine Verpflichtung, den Ehepartner davon abz u- halten, zu m usizieren oder Musikunterricht zu erteilen . Schließlich ist für das auch im Verhäl tnis der Beklagten zu 2 zu den Klägern bestehende nachbarl i- che Gemeinschaftsverhältnis anerkannt, das eine Zurechnung fremden Ve r- schuldens gemäß § 278 BGB nicht stattfindet (vgl. Senat, Urteil vom 25. N o- vember 1964 - V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 380). 2. Auch die Revision des Beklagte n zu 1 hat Erfolg. a) Allerdings ist das angefochtene Urteil - e ntgegen der insoweit übe r- einstimmenden Ansicht der Parteien - nicht schon wegen eines Versto ßes g e- gen § 308 Abs. 1 ZPO aufzuheben; das Berufungsgericht hat de n Klägern nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt haben. a a ) Beantragt haben die Kläger Maßnahmen zu ergreifen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen we rden kann. D ieser Antrag hat nichts anderes als ein en Anspruch auf Unterlassung jeglicher Geräusch einwi r- kung zum Gegenstand; nur wird nicht ein bestimmtes Verhalten der Beklagten verlangt , sondern das zu erzielende Ergebnis umschrieben , dass nämlich jegl i- che von dem Musizieren herrührende Geräusche inwirkung auf das Grundstück der Kläger unterbleiben soll . Daraus ergibt sich, dass das Landgericht, indem es das Musizieren auf bestimmte Zeiten beschränkt und den Musikunterricht untersagt hat, den Klägern nic ht etwas anderes als beantragt zugesprochen hat, sondern weniger ; die Geräuschimmissionen sollen gestattet sein, wenn sie 5 6 7 - 8 - zu bestimmten Zeiten aus eigener Hausmusik im Dachgeschoss herrühren, und im Übrigen sollen sie unterbleiben . b b ) Über den Antrag der Kläger wäre das Berufungsgericht nur dann hinausgegangen, wenn es auch solche Instrumentalmusik verboten hätte, die im Haus der Kläger nicht zu vernehmen ist . Eine n dahingehend e n Ausspruch enthält das Urteil aber nicht. Der Urteilstenor ist allerdings sehr weit und in di e- sem Punkt unklar gefasst. Denn zunächst wird die Instrumentalmusik - abg e- sehen von den gestatteten Zeiten im Dachgeschoss - ohne jede Differenzi e- rung nach der Art des Instruments untersagt ; a ber in anderem Zusammenhang, nämlich hinsicht lich der Wochenenden, wird dem Beklagten zu bestimmten Zeiten gestattet . Der Urteilstenor ist daher unter Hinzuzi e- hung der Entscheidungsgründe auszulegen. Schon aus dem Eingang des Ta t- bestands ergibt sich, dass die Parteien (nur) um das Tro mpetenspiel streiten. A uch im Übrigen befassen sich die Entscheidungsgründe lediglich mit dem und nicht mit sonstigen I n- strumenten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Trompetenspiel b e- schränk t we rden sollte, das nach den getroffenen Fes tstellungen im Haus der Kläger - wenn auch in unterschiedlicher Intensität und nicht überall gleich - stets zu hören ist . b) Mit der gegebenen Begründung und in der vorgesehenen Reichweite kann ein Unterlassungsa nspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 1 gemäß §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB nicht bejaht werden . aa) Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht ve r- bi e ten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich 8 9 10 - 9 - beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich der ständigen Rechtsprechung des Senats zufolge nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würd i- gung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Dabei sind wesen tliche Immissionen identisch mit erheblic hen Belästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG (Senat, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03, NJW 2003, 3699 , st. Rspr. ). Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterli egt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tats a- chenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt hat (Senat, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 252). bb) Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil schon deshalb nicht stand, weil es der Prüfung der Wesentlichkeit einen rechtsfehlerhaften - nä m- lich zu strengen - Maßstab zugrunde g elegt hat . (1 ) Das gilt zunächst im Hinblick auf das Trompetenspiel im Wohnzi m- mer der Beklagten. (a) Offen bar hält es das Berufungsgericht für entscheidend , ob ein Durchschnittsmensch mit gutem Gehör die von dem Nachbargrundstück he r- rührenden Geräu sche wahrnehmen kann. Anders ist es nicht zu erklären, w a- rum es das Trompetenspiel in dem Wohnzimmer der Beklagten ohne nähere Begründung vollständig untersagt hat. Mit dieser Sichtweise verkennt das B e- r u fungsgericht jedoch das Erfordernis einer wertenden Be urteil ung; da es auf 11 12 13 - 10 - das, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuz u- muten ist, wird die von dem Musizieren ausgehend e Geräuscheinwirkung nicht allein dadurc h zu einer wesentlich en Beeinträchtigung , dass sie auf dem Nac h- bargrundstück . Ebenso wenig wird eine Einwirkung dadurch wesentlich, dass sie sich durch nachträgliche Schallschutzmaßnahmen an dem Haus, von dem di e Störung ausgeht, ver ri n- gern ließe; denn § 906 BGB bezieht sich auf das Grundstück in seiner konkr e- ten Beschaffenheit. Weil viele der übliche n Beschäftigungen und Tätigkeiten im häuslichen Rahmen mit Geräuschen verbunden sind und deren Vernehm lic h- keit auf dem Nachbargrund stück besonders bei geschlossener Bauweise und unzureichendem Schallschutz unvermeidlich ist, kann völlige Stille nicht bea n- sprucht werden ; gerade Blasinstrumente sind unter solchen Wohnbedingungen für die direkten Nachbarn in aller Regel zu hören ( vgl. für das Akkordeonspiel LG Kleve, DWW 1992, 26 , 27 ). Der Anspruch gemäß § 1004 i.V.m. § 906 BGB ist, anders als die Kläger meinen, schon deshalb nicht auf die Vornahme von Schallschutzmaßnahmen gerichtet, weil die Art der Störungsbeseitigung dem Störer überlassen ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1976 V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253 mwN). Verbessert der musizierende Nach bar den Schallschutz seines Hauses , kann dies allerdings dazu füh ren, das s er mehr ( oder sogar uneingeschrän kt ) musizieren da rf. (b) Da das häusliche Musizieren - wie das Berufungsgericht bei der Erö r- terung der auf das Dachgeschoss bezogenen Ansprüche selbst erkennt - ei n- schließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freiz eitbeschäftigung gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288 , 293 f. ), sind daraus herrü h- rende Geräusch einwirkungen jedenfa lls in gewissen Grenzen zumutbar und in 14 - 11 - diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des ben achbarten Grun d- stücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Musizieren ist auch nicht allein deshalb einzuschränken, weil es von einem Berufsmusiker ausgeht ( so aber Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 159) . E in Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, hat insoweit n icht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt (zutreffend BeckOGK/Klimke, BGB [1. Februar 2018], § 906 Rn. 245). Schließlich ist das nebenan hörbare Musizieren nicht deshalb einzus chränken , weil es zum pe r- sönlichen Vergnügen erfolgt ( so aber Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 159). Im Gegenteil ist es gerade deshalb in gewissen Grenzen hinzune h- men, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erhebl i- cher Bed eutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es g e- hört - wie viele andere übliche F reizeitbeschäftigungen - zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die M öglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglic hst ungestörte Ruhe bieten (vgl. zum Ganzen OLG Hamm , NJW - RR 1986, 500, 501). Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann daher im Ergebnis nur durch eine tatrichterlich vorgegebene zeitliche Begrenzung herbeigeführt werden (vgl. zu einer auf das Rauchen auf übereinanderliegenden Balkonen bezogenen zeitlichen G e- brauchsregelung Senat, Urteil vom 1 6. Januar 2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 16 ff.). (c) Eine andere Beurteilung ist hier nicht deshalb angezeigt, weil der B e- klagte zu 1 im Dachgeschoss Trompete spielen könnte. Dass sich G e- räusch einwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachg e- schoss - oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es 15 - 12 - nä m lich nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen sein es Ha u- ses gänzlich zu untersagen; da das häusliche Musizieren als Bestandteil des täglichen Lebens anz usehen ist, kann es aus den zentralen Räumen der Wo h- nung, die regelmäßig den Lebensmittelpunkt darstellen, nicht vollständig fer n- gehalten werden. Besteht die Möglichkeit, Nebenräume wie ein Dachgeschoss - oder Kellerraum zu nutzen, kann dies ggf. engere zei tliche Grenzen der M u- sikausübung in den Haupträumen rechtfertigen, nicht jedoch deren Ausschluss. (2 ) I m Hinblick auf das Musizieren im Dachgeschoss hat das Berufung s- gericht die Schwelle zur Wesentlichkeit ebenfalls zu niedrig angesetzt . Es hat festges tellt, dass d ie dort ausgeübte Trompetenmusik nur im angrenzenden Schlafzimmer der Kläger leise zu hören ist , nicht dagegen in deren Wohnzi m- mer (Erdgeschoss) . Infolgedessen sind die Geräusch immissionen zwar in den üblichen Ruhe stund en, also in der Mittags - und Nachtzeit , als störend und d a- mit als wesentlich e Beeinträchtigung anzusehen . Zu den übrigen Tageszeiten liegt die Wesentlichkeit aber nicht auf der Hand; jedenfalls lässt d ie von dem Berufungsgericht vorge sehene Reichweite der zeitliche n Beschränkung und die regelmäßig gänzliche Untersagung des Musizierens im Dachgeschoss am W o- chenende die gebotene wertende Betrachtung vermissen . (3 ) Schließlich wirkt sich der unzutreffende rechtliche Ansatz auch auf die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassun g des Erteilen s von Musiku n- terricht an Dritte aus . Richtig is t zwar, dass sich der auf dem Nachbargrun d- stück vernehm liche Trompeten unterricht in einem Wohngebiet in stärkerem Maße als das individuelle Musizieren als wesentlich erweisen kann , wenn er eine h öh ere Geräuschintensität mit sich bringt , etwa weil mehrere Schüler gleichzeitig unterrichtet werden oder we il die Geräusche als lästiger wahrg e- nommen werden . Aber je nach Ausmaß der Störung kann auch die zeitlich b e- grenzte Erteilung von Musikunterricht no ch als sozialadäquat anzu sehen sein . 16 17 - 13 - Da hier mangels gegenteilige r Feststellungen davon auszugehen ist , dass sich die durch den Musikunterricht erzeugten Ger äusche nicht nennenswert von eigener Hausmusik unterscheid en, gibt es keine Grundlage für ein volls tänd i- ges Verbot ; w arum der Musikunterricht sogar dann ausnahmslos als wesentl i- ch e Beeinträchtigung anzusehen sein sollte, wenn er im Dachgeschoss stat t- findet, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. - 14 - III. Anschlussrevision der Kläger Die Anschlussrevision der Kläger hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der B e- klagten zu 2 fehlt es bereits an der Störereigenschaft . A uch das auf den B e- klagten zu 1 bezogene Rechtsmittel ist zurückzuweisen. Zum Gegenstand hat es allein das (nach dem Berufungsurteil ausschließlich er laubte) eigene Tro m- petenspiel des Beklagten zu 1 im Dachgeschoss . Insoweit wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass jegliche Einwirkungen durch Trompetenmusik auf ihr Grundstück unterbleiben. Damit können sie nicht durchdringen. Die Abweisung der Klage ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Berufungsgericht es aufgrund tatrichterlicher Wertung als unwesentliche Beeinträchtigung a n- sieht , wenn der Beklagte zu 1 im Dachgeschoss in den vorgegebenen zeitl i- chen Grenzen und außerhalb der Mittags - u nd Nachtzeit musiziert. Dass das Berufungsgericht dabei die Schwelle zur Wesentlichkeit zu niedrig angesetzt hat, w i rkt sich nicht zum Nachteil der Kläger aus . D ie Verfahrensrügen der Kl ä- ger hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO) . IV . Nach alledem kann d as Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als der Klage stattgegeben worden ist. Bezogen auf die Berufung der Beklagten zu 2 ist die Sache entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO) ; die Klage ist abzuwe i- sen. Dag egen ist dem Senat eine eigene Entscheidung über die Berufung d es Beklagten zu 1 nicht möglich. Teils bedarf es weiterer Feststellungen , und i n s- 18 19 - 15 - gesamt ist die abschließende Festlegung der Zeiten, zu denen musiziert we r- den d arf, dem Tatrichter vorbehalten . Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine sachverständige Be sti m- mung des auf ihrem G rundstück erzeugten Geräusch pegels nicht zwingend erforderlich . a) Die Feststellung, dass das Trompetenspiel im Dachge schoss im Wohnzimmer der Kläger nicht und in deren Dachgeschoss nur leise zu hören ist, durfte das Berufungsgericht aufgrund eigener Wahrnehmung treffen; um festzustellen, dass Geräusche nicht oder nur schwach zu hören sind, bedarf es keiner besonderen Sac hkunde. b) Nichts anderes gilt für die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Trompetenspiel im Wohnzimmer. aa) Ob Immissionsrichtwerte, wie sie sich aus der TA - Lärm oder der VDI - Richtlinie 2058 ergeben, eingehalten werden, kann der Tat richter alle r- dings regelmäßig nicht aufgrund eigener Sachkunde feststelle n . Darauf bez o- gene Feststellungen führen im Bereich des häuslichen Musizierens aber r e- gelmäßig zu einem eingeschränkten Erkenntnisgewinn. E inerseits kann der musizierende Nachbar im Grundsatz nicht zur Einhaltung bestimmter Richtwe r- te verurteilt werden ; ein unbefangenes Musizieren wäre nicht möglich , wenn leise Töne erlaubt , laute dagegen verboten würden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 05158) . Andererseits wird eine zeitliche Begr enzung der Hau s- musik trotz Einhaltung von Richtwerten häufig i m Hinblick auf die L ästigkeit der Geräusche geboten sein ; als lästig können nicht nur die Besonderheiten des Übens (wie Tonleitern, abrupte Pausen, Wiederholungen und Fehler) und die 20 21 22 23 - 16 - Art des Ins truments (hohe Frequenzen oder Impulslärm), sondern auch die schlichte Dauer der nicht selbst gewählten Geräuschkulisse empfunden we r- den . Zudem könnten die genannten Richtwerte ohnehin nur als Orientierung s- hilfe dienen, weil sie in erster Linie für den Sch utz vor Arbeitslärm herangez o- gen werden und deshalb nicht schematisch auf das häusliche Musizieren übe r- tragen werden können (vgl. BeckOGK/Klimke, [1. Februar 2018], § 906 Rn. 242; Skauradszun, ZMR 2010, 657, 660; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. November 19 92 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 , 256 f. ). bb) Aus diesen Gründen ist der Tatrichter, wenn es um die Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen geht, gerade in Grenzbereichen gehalten, sich durch einen Ortstermin einen eigenen Eindruck von der Art und Intensi tät der Geräusche zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2015 V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 31; Urteil vom 5. Februar 1993 V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 255; Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR 89/91, NJW 1992, 2019 f.; st. Rspr.). Schon die dabei gewonnenen Erkenntnisse können eine ausreichende Entscheidungsgrundlage liefern. Davon ist hier auszugehen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Trompetenmusik in dem r- gen ommen wird. Auf dieser Grundlage kann es d ie gebotene zeitliche Reg e- lung vor ge ben. Anders kann es liegen, wenn das Gericht die E inwirkungen für so gravierend hält, dass besonders enge zeitliche Grenzen erwogen werden müssen ; dann kann es sich ggf. , um Immi ssionsrichtwerte wie die TA - Lärm als Entscheidungshilfe nutzen zu können, sachverständiger Hilfe bedienen. 2 . Folglich wird das Berufungsgericht zunächst Zeiten festlegen müssen, in denen der Beklagte zu 1 selbst mit der Trompete musizieren darf. 24 25 - 17 - a ) Was die Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten angeht, kommt es grundsätzlich ni cht a uf die individuell en Lebensumstände des die Unterla s- sung beanspruchenden Nachbarn an. Deshalb ist der Vortrag der Kläger, ihr im Haushalt lebender Sohn arbeite als Gle isbauer überwiegend nachts und schl a- fe tagsüber, unbeachtlich (vgl. auch LG Freiburg, NJOZ 2005, 1447, 1448); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mi t- tags - und Nachtzeit einzuhalten. Andernfalls müsste jegliche sozialadä quate Nutzung des Grundstücks, die - wie das Musizieren, aber auch das Rasenm ä- hen oder Staubsa ugen - mit auf dem nachbarlichen Grundstück vernehmbaren Geräuschen einhergeht , insgesamt unterbleiben, wenn der eine Nachbar tag s- über, der andere aber des Nachts ruhebedürftig ist. D er musizierende Nachbar seinerseits kann keine weiterreichenden Rechte daraus herleiten, dass er B e- rufsmusiker ist. b) G rundsätzlich unbeachtlich ist ferner der Einwand , der Kläger zu 1 habe einen Hörsturz erlitten . Denn in zeitlic hen Grenzen muss auch ein g e- sundheitlich angeschlagener Nachbar teils laute oder lästige Geräusche wie etwa das Üben von Tonleitern hinnehmen; a llerdings kann die nachbarliche Rücksichtnahme (weitere) Ei nschränkungen gebieten, soweit diese dem mus i- zierende n Nachbarn zumutbar sind . Das Tatgericht muss um eine abgewogene Lösung bemüht sein und kann dabei in Maßen auch eine besondere Anfälli g- keit eines Nachbarn einbeziehe n . c ) Wie die danach gebotene zeitliche Regelung im Einzelnen aus zu s e- hen hat, muss in tatrichterli cher Würdigung bestimmt werden. a a ) Regelungen zur Musikausübung in der Hausordnung einer Wo h- nungseigentumsanlage, die eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr 26 27 28 29 - 18 - bis 14 Uhr vorgeben, hat der Senat nur im Ausnahmefall als ermessensfe hle r- haft angesehen; dabei hat er darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen G e- gebenheiten maßgeblich seien (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 V ZB 11/98, BGHZ 139, 288 , 293 f. ). Dies betraf a ber die Ermessensau s- übung im Rahmen einer für alle Wohnun gseigentümer verpflichtenden Meh r- heitsentscheidung und ist auf einen A nspruch auf Unterlassung konkreter Ei n- wirkungen im nachbarlichen Verhältnis nur eingeschränkt übertragbar. b b ) In der Rechtsprechung der Land - und Oberlandesgerichte wird nach dem Au smaß der Störung und den örtlichen Gegebenheiten differenziert. So hat etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Reihenhausanlage Ruheze i- ten von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr vorgegeben und zusätzlich das deutlich zu hörende Klarinetten - und Saxop honspiel auf zwei Stunden werktags sowie eine Stunde Sonntags beschränkt, während es eine zeitliche Begre n- zung der letzteren Art für das nur st ark gedämpft zu vernehmende Klavierspiel als entbehrlich angesehen hat (NJW - RR 1989, 1179 f. ; vgl. ferner OLG Dü s- seldorf, BeckRS 2006, 05158; LG Frankfurt, WuM 1990, 287 f. [ jeweils Klavier]; LG Kleve, DWW 1992, 26 [Akkordeon und Keyboard]; LG Flensburg, DWW 1993, 102 f. [Bratsche, Geige und Cello]; LG Nürnberg - Fürth, DWW 1992, 18 f. u nd LG Freiburg, NJOZ 2005, 1447 ff. [ jeweils Schlagzeug]) . In der Rechtslit e- ratur wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass feste Maßstäbe nicht vorgegeben werden könnten (Stad ler, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., S. 106; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl ., 3. Teil Rn. 130 ; Gramlich, NJW 1985, 2131 f. ). cc ) Diese Herangehenswe ise hält der Senat für richtig. 30 31 32 - 19 - (1) Wann und wie lange musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb e- sondere dem Ausmaß der Geräuscheinwir kung , der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten ; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn - und Feier tagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeit en , kann als grober Richtwert dienen ( vgl. Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 130) . Die örtlichen Gegebenheiten sind ebenfalls von Bedeutung. Können die G e- räusch einwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten Nebe n- r äume n musiziert wird , kann es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme geb o- ten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker ein z u- schränken ; das gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn beso n- dere Umstände wie eine e rnsthafte Erkrankung eine gesteigerte Rücksich t- nahme erfordern . (2) Was die genaue Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten angeht, muss der Tatrichter ggf. zunächst die Hausordnung be rücksichtigen . Enthält diese keine Vorgaben oder geht es - wie hier - um Einfamilienhäuser, muss er sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren . Dabei hat er einen gewissen G e- staltungsspielraum und kann den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen . Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Woche n- end e, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen hat, kommt jedoch nicht in B e- tracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 051 58). d d ) Daran gemessen wird das Berufungsgericht eine tägliche Höchs t- dauer für das Musizieren sowie Ruhezeiten festlegen müssen. 33 34 - 20 - (1) Dabei sollte zunächst die von dem Musizieren im Dachgeschoss ausgehende Beeinträchtigung in den Blick genommen wer den. Das Ber u- fungsgericht hat nicht festgestellt, ob es in dem angrenzenden Dachgeschoss der Kläger nur deren Schlafzimmer oder noch weitere Räume gibt . Sollte das Musizieren im Dachgeschoss ausschließlich im Schlafzimmer der Kläger leise zu vernehmen sein , wird es - wie in Rn. 16 ausgeführt - zur Mittags - und Nachtzeit als wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls bei einer Dauer, die etwa drei Stunden an Werkta gen (und eine entsprechend geringer e Zei t- spanne an Sonn - und Feiertagen) nicht überschre itet, als unwesentlich anz u- sehen sein. Dabei wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Ruheb e- dürfnis in Schlafräumen besonders groß ist, beispielsweise dadurch, dass die Mittagszeit großzügig bemessen wird und die Nachtzeit bereits gegen 21 Uhr beginnt und werktags erst gegen 8 oder 9 Uhr und am Wochenende entspr e- chend später endet. Das Berufungsgericht wird ggf. überpr üfen müssen, ob der Beklagte zu 1 nach dem Vortrag der Kläger in der Vergangenheit im Dac h- geschoss innerhalb der so verstandenen Mittag s - und Nacht zeit oder über die zulässige Höchstdauer hinaus Trompete gespielt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, könn te ein auf das Dachgeschoss bezogener Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht bestehen, weil eine Wiederhol ungsgefahr nicht indiziert ist. (2) Stehen dem Beklagten zu 1 im Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung, könnte das Musizieren in den Haupträumen auf eine geringere Zahl von Tages - und Wochenstunden be schränkt , aber nicht ausg e- schlossen werden ; bei der Festlegun g der Zeiten wäre ggf. dem Vortrag des Klägers nachzugehen, wonach er aufgrund eines Hörsturzes besonders g e- räuschempfindlich ist. J edenfalls insgesamt sollte die tägli che Trompetenmusik in dem Haus der Beklagten die genannte Zeitspanne von etwa drei Stund en 35 36 - 21 - nicht überschreiten . Mit dem Verschlechterungsverbot wäre dies vereinbar, obgleich das Berufungsurteil keine tägliche Höchstdauer vorgibt; denn dem Beklagte n zu 1 stünden insgesamt großzügigere Zeiten zu, und er nimmt für sich auch nicht in Anspruch, me hr als drei Stunden täglich musizieren zu wo l- len. 3 . Im Hinblick auf den Musikunterricht müssen zunächst jedenfalls die genannten (auf die Tageszeit und die Höchstdauer bezogenen) Grenzen eing e- halten werden . Insoweit wird das Berufungsgericht aber noc h ergänzende Fes t- stellungen dazu treffen müssen, in welchem Gebäudeteil der Musikunterricht erteilt wird und welche Geräuscheinwirkungen er verursacht . Unterscheiden sich die Geräusche nicht hörbar von dem eigenen Musizieren, bedarf es keiner gesonderten R egelung. Entstehen aber lauter e oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der Kläger, bedarf es einer zusätzliche n Beschränkung des Musikunterricht s , ggf. auf wenige Stunden wöchentlich ; ei g- net sich das Dachgeschoss hierzu, wäre es auch zulässig, dass der Unterricht nur dort erteilt werden darf. 37 - 22 - V. Über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 ist vorab zu en t- scheiden, nachdem diese durch Teilurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. A ufl., § 100 Rn. 2). Insoweit beruht die Koste n- entscheidung auf § 91 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel H aberkamp Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 11.12.2015 - 82 C 3280/15 - LG Augsburg, Entscheidung vom 13.04.2017 - 72 S 4608/15 - 38
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