ECLI:DE:BGH:2018:130318UVIZR143.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/17 Verkündet am: 13. März 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja LGG SL § 28 Satz 1; BGB § 823 Abs. 2 (Bf), § 1004; AGG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu wer den, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche G e- schlecht umfasse n ("generisches Maskulinum"). BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richt erinnen von Pentz und Dr. Roloff, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2017 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint. Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Diese verwe ndet im Geschäft s- verkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Pers o- nenbezeichnungen wie etwa " Kontoinhaber " keine grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in in dividuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede " " . Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare d a- 1 2 - 3 - hingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form ( " Kontoinhaberin " ) vorsehen. Das Amtsgericht hat die Klage ab gewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keine A nspr ü- che aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herleiten, da sie nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass und in welcher Form sie als Kundin von der Beklagten ungünstiger behandelt werde als männliche Kunden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsg esetz begründe keine generelle Verpflichtung zur durchgehend geschlechtsneutralen Formulierung im Wirtschafts - und Rechtsverkehr. Bei § 28 Saarländisches Gleichstellungsgesetz (LGG Saarland) handle es sich nicht um eine drittschützende Norm, die einen Indi viduala n- spruch begründe. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht könne die Kläg e- rin keinen Anspruch herleiten. Die Annahme der Klägerin, sie werde durch die Ansprache in ausschließlich männlicher Form als Frau totgeschwiegen, ihrer weiblichen Existenz ber aubt und sozusagen geschlechtsumgewandelt, sei u n- zutreffend. Die Verwendung von Begriffen wie " Kontoinhaber " oder " Sparer " in Formularvordrucken könne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie das natürliche Geschle cht einer Pe r- son bezeichne ten . In der konkreten Verwendung im Rahmen von Formularvo r- drucken könnten die Begriffe ausschließlich als generisches Maskulinum veral l- 3 4 - 4 - gemeinernd geschlechtsneutral verstanden werden. Es sei für den Verwender von Formularvordrucke n nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Verwendung der Begriffe keine Bezeichnung nach dem natürlichen Geschlecht einer Person einhergehe. Außerdem könne bei der Verwendung des generischen Maskulinums nicht ohne weiter es diskriminiere n- de Absicht unterstellt werden. Jedenfalls fehle es an der Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung, da die Verwendung von allgemein gehaltenen Formul a- ren, die sich nicht individuell und individualisiert an eine bestimmte Person ric h- teten , allenfalls einen geringen Eingriff darstelle und die von der Klägerin gefo r- derte Verwendung männlicher und weiblicher Bezeichnungen für die Beklagte mit einem erheblichen wirtsc haftlichen Aufwand verbunden wäre . Aus diesen Gründen könne die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Gleichbehan d- lungsgebots des Art. 3 GG nicht die Verwendung von Formularen und Vordr u- cken in der von ihr gewünschten Art verlangen. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der von ihr gegen die Bekla g- te geltend gemachte Anspruch, nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeic h- nungen erfasst zu werden (1.), folgt weder aus § 28 Satz 1 LGG Saarland (2.), auch nicht in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB (3.), noch aus § 21 AGG (4.), aus Grundrechten (5.) oder aus Vertrag (6.). Abweichendes ergibt sich nicht aus supranationalem Recht (7.). Deshalb kann die Klägerin auch ke i- ne Erstattung von Kosten für das Aufforderungsschreiben ihrer Rechtsanwältin ve rlangen (8.). 1. Der Klagea ntrag ist auslegungsbedürftig . 5 6 - 5 - a) Die Klägerin hat zuletzt beantragt, " die Beklagte zu verpflichten, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint " . Dieses Rechtsschutzbegehre n richtet sich weder auf die U n- tersagung noch auf die Verwendung konkrete r Begriffe oder Formulierungen und bedarf daher der Klärung. aa) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht z u- gänglich. Für das Verständnis eines Klageantrags ist ni cht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ve r- nünfti g ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers en t- spricht (Senat, Urteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3289 ; BGH, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 7 jew eils mwN). bb) Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin von der B e- klagten verlangt, im Geschäftsverkehr mit ihr generell Vordrucke zu verwenden, in denen sie nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnunge n erfasst wird. Die Formulierung " als weibliche Person erscheint " deutet schon bei is o- lierter Betrachtung darauf hin, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf grammatisch weibliche Personenbezeichnungen (z.B. " Kontoi n- haberin " ) richte t. Dies deckt sich mit der vorprozessualen Aufforderung der Kl ä- gerin an die Beklagte, " ihre Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form vorsehen " . Dafür spricht weiter der vom Berufungsg e- richt wiedergegebene Vortrag der Klägerin, e ine Hälfte der Formulare könne in weiblicher Ansprache gedruckt oder abgeändert werden . Zudem hat die Kläg e- 7 8 9 10 - 6 - rin in der Berufungsv erhandlung eine Anmerkung übergeben, wonach Formul a- re und Vordrucke in weiblicher sowie männlicher Form zu drucken seien und die bereits gedruckten maskulinen Vorlagen für die männlichen Kunden ve r- wendet werden könnten. Schließlich hat die Klägerin d ieses Verständnis ihres Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantra g hinreichend bestimmt. aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und U m- fang der mate riellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) e r- kennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidb a- re Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvol l- streckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzu ng des Streits im Vollstreckung s- verfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umstä n- de n des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagea n- trags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Intere s- ses an Rechtsklarheit und Rechtssi cherheit hinsichtlich der Entscheidungswi r- kungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 19; BGH, Urteile vom 24. November 1993 - XII ZR 51/ 92, BGHZ 124, 173, 175 f .; vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, NJW 2016, 863 Rn. 9 jew eils mwN). Die Verwendung au s legungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu unters a genden Handlung ist nur hinnehmbar oder im Interesse e iner sachgerechten Verurteilung zweckm ä- 11 12 - 7 - ßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich au s- legungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und o b- jektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegrü n- dung zurückgegriffen werd en kann (BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 13; vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, MDR 2008, 525 , 526 ). bb) So liegt es hier. D enn d ie Differenzierung und Einord nung von Pe r- sonenbezeichnungen allein nach dem grammatischen Geschlecht können en t- sprechend den allgemein anerkannten Grammatikregeln ( Artikel " der " , " die " , " das " ) erf olgen (siehe unten II.4.a.bb.). 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folg t nicht aus § 28 Satz 1 LGG Saarland. Der Senat hat insoweit den beschrittenen Rechtsweg nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Nach § 28 Satz 1 LGG Saarland haben " Dienststellen " unter anderem " bei der Gestaltung von Vordrucken dem Grundsatz der Gleic hberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneu t- rale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird. " a) Zwar ist die Beklagte eine Dienstelle im Sinne von § 28 Satz 1 LG G Saarland. Das Landesgleichstellungsgesetz Saarland gilt gemäß dessen § 2 unter anderem für die Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Dazu gehört gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 13 14 15 16 - 8 - Sparkassengesetz Saarland ( SparkG Saarland) auch die Beklagte als Sparka s- se, deren Träger ein Zweckverband von ausschließlich kommunalen Gebiet s- körperschaften ist (Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 2 Rn. 2.1; siehe weiter zur Einbeziehung der Sparkassen im Gesetzgebungsv erfahren LT - Drucks. 11/267 , Begründung S. 4; LT - Plenarprotokolle 11/9 vom 10. Mai 1995 S. 412, 417; 11/23 vom 24. April 1996 S. 1154, 1161). Als innerhalb des Ve r- waltungsaufbaus organisatorisch eigenständige Stelle ist die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LGG Saarland eine Dienststelle. b) Allerdings ergibt sich aus § 28 Satz 1 LGG Saarland kein Anspruch der Klägerin. aa) Es existiert kein allgemeiner Anspruch auf den Vollzug öffentlich - rechtlicher Normen. Subjektive Rechte vermitteln nur Rechtsvorsch riften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, so n- dern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für No r- men, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Ber echtigten erkennen lassen ( " Schutznormtheorie " , BVerwGE 156, 180 Rn. 27; 131, 129 Rn. 19 ; 111, 276, 280; 98, 118, 120 ; Maunz/Dürig/Schmidt - Aßmann, GG [September 2017], Art. 19 Abs. 4 Rn. 136 ff. mwN ; verfassungsrechtlich unbedenklich: vgl. etwa BVerfGK 18, 74, 80 ff. ; Maunz/Dürig/Schmidt - Aßmann, GG [September 2017], A rt. 19 Abs. 4 Rn. 127 ff. mwN ). bb) Danach begründet § 28 Satz 1 LGG Saarland keine Ansprüche. Der Wortlaut dieser Vorschrift sieh t ausschließlich eine Verpflichtung von Dienststellen und keinen korrespondierenden Anspruch Dritter vor . Darüberhi n- ausgehendes ergibt sich nicht aus der Definition des Regelungsziels und der allgemeinen Grundsätze in § 1 LGG Saarland. Dies gilt auch für die Begrü n- 17 18 19 20 - 9 - dung zu den gleichlautenden Vorschriften im Gese tzesentwurf der Landesregi e- rung (vgl. LT - Drucks. 11/267, Begründung S. 3 f., 10; Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 1 Rn. 1.2). Die Gesetzessystematik spricht gegen die Begründung eines Anspruchs durch § 28 Satz 1 LGG Saarland. Einzelne Vorsc hriften des Gesetzes enthalten ausdrückliche Regelungen zu Rechtspos itionen oder deren Durchsetzung wie etwa § 14 LGG Saarland (Beweislast), § 17 Abs. 5 LGG Saarland (Anspruch auf Vollzeitstelle) oder § 23 ff. LGG Saarland (Aufgaben und Rechte der Fra u- en be auftragten, Widerspruchs - und Schlichtungsverfahren , gerichtliches Ve r- fahren ). Dies deutet im Umkehrschluss darauf hin, dass ohne eine solche sp e- zielle Regelung ausschließlich die Dienststelle verpflichtet werden soll (siehe weiter Ory/Ory, LGG Text und Er läuterungen [1997], § 15 Rn. 15.1 , § 17 Rn. 17.1). Ein abgrenzbarer Kreis geschützter Personen ist angesichts des weiten Anwendungsbereichs der Vorschrift und der unüberschaubaren Anzahl potent i- ell Betroffener nicht erkennbar. Gemäß § 2 LGG Saarland gil t § 28 Satz 1 LGG Saarland für die Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken sowie der sonstigen Körperschaften, Ansta l- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unte r- stehen, für di e Gerichte und Staatsanwaltschaften und vom Landtag zu wä h- lende Gremien. Der Anwendungsbereich des § 28 Satz 1 LGG Saarland u m- fasst den Erlass von Rechtsvorschriften, die Gestaltung von Vordrucken, amtl i- che Schreiben, die Öffentlichkeitsarbeit, das Marketi ng und die Stellenau s- schreibung. Danach beschränkt sich die Vorschrift insbesondere nicht auf eine bestimmte Bezeichnung von Personen, die an einem Verwaltungs - oder G e- schäftsvorgang unmittelbar beteiligt sind. Es bestehen auch keine Anhaltspun k- te dafür, d ass nur in bestimmten Konstellationen - etwa abhängig von einer b e- 21 22 - 10 - stimmten der erfassten Tätigkeiten oder von Art und Ausmaß der Betroffenheit - ein der Verpflichtung einer Dienststelle korrespondierender Anspruch besteht. E ine Verletzung von § 28 LGG Saar land soll auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen, die durch den entsprechenden Text niederge legt ist ( Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.2). c) Daher ist keine Entscheid ung erforderlich , welche Begriffe und Form u- lierun gen " geschlechtsneutrale Bezeichnungen " im Sinne von § 28 Satz 1 LGG Saarland sind (vgl. dazu Diewald/Steinhauer, Duden Richtig gendern [2017], S. 53 ff.; Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.1) . Zudem kann offen bleiben, unter welchen V oraussetzungen " hilfsweise " die weibliche und die männliche Form verwendet darf oder muss (vgl. dazu Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.1). d) Es bedarf weiter keiner Klärung , ob § 28 Satz 1 LGG Saarland verfa s- sungsgemäß ist. Dies b etrifft zunächst die Frage, inwieweit der Sprachgebrauch einer staatlichen Regelung zugänglich ist. Der Umstand, dass Sprache nicht aus einer staatlichen Quelle fließt und sich im gesellschaftlichen Gebrauch von selbst entwickelt, steht einer staatlichen R egelung nicht grundsätzlich entgegen. Der Staat kann die Sprache deswegen aber nicht beliebig regeln. Begrenzende Wirkungen ergeben sich aus der Eigenart der Sprache für Art und Ausmaß e i- ner Re gelung (BVerfGE 98, 218, 246 ). Klärungsbedürftig ist auch ni cht , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (verfassungskonforme Auslegung) oder mit welchen Recht s- folgen (Teilnichtigkeit) § 28 Satz 1 LGG Saarland unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (siehe weiter Art. 12 Abs. 3 Saarländische Verfassung) ist, weil n e- ben der hilfsweisen Verwendung nur der weiblichen und der männlichen Form nicht auch die Existenz von Personen berücksichtigt wird, die sich dauerhaft 23 24 25 - 11 - weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (si e- he dazu BVerfG, Besc hluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643, insbesondere Rn. 44 ff., 50, 56 ff.; Helms, FamRZ 2017, 2054). 3. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 28 Satz 1 LGG Saarland in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB. Bei § 28 Sa tz 1 LGG Saarland handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Persone nkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Recht s- guts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des G e- setzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der be haupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erste r Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andere r- seits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (Senat, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255/11, BGHZ 197, 225 Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21 jew eils mwN). b) Auf einen solchen Individualschutz ist § 28 Sa tz 1 LGG Saarland nach Inhalt und Zweck nicht ausgerichtet (siehe oben II.2.b.bb.). 26 27 28 - 12 - 4 . Die Klägerin kann ihr Begehren auc h nicht auf § 21 Abs. 1 AGG stü t- zen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ergibt sich keine unzuläss i- ge Benachteiligung wege n des Geschlechts bei der Begründung oder Durchfü h- rung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse mit der Beklagten (§ 19 Abs. 1 AGG). a) Die Klägerin erfährt allein dadurch, dass die Beklagte ihr gegenüber Vordrucke verwendet, in denen sie mit grammatisch män nlichen Personenb e- zeichnungen (z.B. " Kontoinhaber " ) und nicht (auch) mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen (z.B. " Kontoinhaberin " ) erfasst wird, keine weniger günstige Behandlung als eine Person mit natürlichem männlichen Geschlecht erfährt, erf ahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG). aa) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine wen i- ger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjekti ve Sicht der betroffenen Person (BeckOK - ArbeitsR/Roloff [Dezember 2017], § 3 AGG Rn. 3 m w N; P a- landt/Ellenberger, BGB 77. Aufl ., § 3 AGG Rn. 2; Staudinger/Ser r [2018], § 3 AGG Rn. 7). Das Verständnis des von der Klägerin beanstandeten Sprachgebrauchs in von der Beklagten ihr gegenüber verwendeten Formularen und Vordrucken unterliegt uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung. Dies entspricht der Auslegung typischer Willenserklärungen, Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder veröffentlichter Stellenanzei gen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, VersR 2018, 114 Rn. 22; BGH, Urteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 AZ R 402/15, NZA 2018, 33; BAGE 157, 296 Rn. 29 jew eils mwN; siehe weiter zur revisionsrechtl i- chen Nachprüfung der Sinndeutung von Äu ßerungen Senat, Urteile vom 29 30 31 32 - 13 - 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 22; vom 27. Septe m- ber 2016 - VI ZR 250/13, NJ W 2017, 482 Rn. 12 jew eils mwN). Begriffe und Formulierungen in Vordrucken sowie Formularen sind grundsätzlich nach ihrem typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständ i- gen, normalerweise beteiligten Verkehrskreisen verstanden werden. Dies en t- sprich t der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und typischen Willenserklärungen (vgl. dazu Senat, Urte il vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, VersR 2018, 114 Rn. 22; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2 017 - VIII ZR 2/17, juris Rn. 31 f. ; vom 29. Juni 2016 - VII I ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 29 f.; Erman/Roloff, BGB 15. A ufl., § 305c Rn. 20 jeweils mw N). Dabei ist allgemeinkundig, ob eine Formulierung dem üblichen deu t- schen Sprachgebrauch entspricht ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 7 B 39/ 95, juris Rn. 2). bb) Grammatisch männliche Personenbezeichnungen können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis auch Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Bei Personenbezeichnungen muss zwischen dem Ge nus (grammat i- sches Geschlecht) sowie dem gemeinten natürlichen und dem realen natürl i- chen Geschlecht unterschieden werden. Substantive können sich unabhängig von ihrem weiblichen, männlichen oder neutralen Genus auf Personen jeden natürlichen Geschlechts b eziehen (Götze/Hess - Lüttich, Wahrig Grammatik der deutschen Sprache 3. Aufl., S. 189 ff.; Duden, Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236, allerdings beschränkt auf " Personen beiderlei natürlichen G e- schlechts " ; z.B. die Person, der Mensch, das Kind). Danach kann der Bede u- tungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natü r- liche Geschlecht umfassen ( " generisches Maskulinum " ; Götze/Hess - Lüttich, 33 34 35 36 - 14 - Wahrig Grammatik der deutschen Sprache 3. Aufl., S. 191; Duden, Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236). Dieser Sprachgebrauch und dieses Sprachverständnis sind nach wie vor allgemein üblich (vgl. beispielsweise zuletzt Oberthür, NJW 2017, 2228 f.; Pick, AnwBl 2017, 266 Fn. 1). Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbe zeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den Siebzigerjahren des letzten Ja h r- hunderts diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsy s- tem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisie rt und teilweise nicht mehr so selbstvers tändlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag (vgl. dazu Götze/Hess - Lüttich, Wahrig Grammatik der deutschen Sprache 3. Aufl., S. 191; Duden, Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236; Meinunger/Baumann [Hrsg.], Die Te u- f e lin steckt im Detail [2017]; Diewald/Steinhauer, Duden Richtig gendern [2017], S. 26 ff., 116 ff.) . Dies vorausgeschickt ist bei Äußerungen staatlicher oder staatlich ko n- trollierter Stell en dennoch weiterhin grundsätzlich vom allgemein üblichen Sprachgebrauch , der das sog enannte generische Maskulinum umfasst, aus z u- gehen. Denn so ist auch die Gesetzessprache angelegt. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, d ie Gleichstellung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen (so für das Saarland § 28 LGG [siehe oben II.2.]; Gemeinsame G e- schäftsordnung der obersten Landesbehörden [GGO] vom 16. Oktober 2001, GMBl. S. 374, T eil B Anlage 1 1.1; für den Bund § 4 Abs. 3 Bundesgleichste l- lungsgesetz; § 42 Abs. 5, § 62 Abs. 2 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 26. Juli 2000, GMBl. S. 526). Gleichwohl werden in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne d es generischen 37 38 - 15 - Maskulinums verwendet. Dies gilt insbesondere für das Grundgesetz (siehe etwa Art. 7 Abs. 3 Satz 3, Ar t. 13 Abs. 2 und 3 Satz 3, Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 16a Abs. 3 Satz 2, Art. 34 Satz 1, Art. 36, Art. 40 GG; siehe weiter Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 27 Abs. 6 Satz 2, Art. 47 Satz 1 und 2, Art. 48 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 Satz 4 Saarländische Verfassung). Dazu gehören weiter Normen, die für Bankgeschäfte relevant sind (vgl. etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskonte n- gesetz: " Kontoinhab er " ; § 13 BGB: " Verbraucher " , § § 488 ff. BGB " Darlehen s- nehmer " ; siehe weiter § 675 f Abs. 1 BGB: " Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt [Zahlungsdienstnutzer] " ). Auch in den Strafgesetzen w erden trotz der sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden erhöhten Bestimmtheitsanforderungen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet ( siehe z.B. Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Erster Abschnitt, Zweiter Titel Sprachgebrauch, § 11 ; vgl. MüKo - StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 1 StGB Rn. 45; Foth, JR 2007, 410). Dies er Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis. Der Senat kann da her al lein durch die Verwendung von Personenbezeichnungen im Si nne des generischen Maskul i- nums keine Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG feststellen. cc) Konkrete Personenbezeichnungen, Formulierungen, Vordrucke oder Formulare hat die Klä gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Bedeutungsgehalt einer bestimmten Personenbezeichnung oder Formulierung kann aber nur im Einze l- fall festgestellt werden. Maßgeblich für die Deutung einer Ä ußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verstän d- nis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist v om Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber 39 - 16 - nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumstä n- den, unter denen sie fällt, bestimmt. D ie Äußerung darf nicht aus dem sie b e- treffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden ( vgl. zur Presseberichterstattung Senat, Urteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 22; vom 27. September 2016 - V I ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 12 jew eils mwN; vgl. etwa zu Stellenau s- schreibungen LAG Schleswig - Holstein, Urteil vom 4. Mai 2016 - 6 Sa 419/15, juris Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2011 - 17 U 99/10, NZA - RR 2011, 1147 Rn. 32; LAG Berlin , Urteil vom 16. Mai 2001 - 13 Sa 393/01, juris Rn. 27; Bettinghausen, BB 2018, 372; MüKo - BGB/Thüsing, 7. Aufl., § 11 AGG Rn. 5; Beck - OGK/Block [November 2017], § 3 AGG Rn. 49 .2; Staudin ger/Serr [2018], § 11 AGG Rn. 13). b) Aus diesem Grund ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Fes t- stellungen auch keine mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG ) oder Belä s- tigung im Sinn von § 3 Abs. 3 AGG. Der allgemein übliche Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren na tü r- liches Geschlecht nicht männlich ist (vgl. LAG Sc hleswig - Holstein, Urteil vom 4. Mai 2016 - 6 Sa 419/15, ju ris Rn. 75; Beck - OGK/Block [November 2017], § 3 AGG Rn. 49 .2). c) Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Arten von B ankgeschäften in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AGG fallen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 23; Looschelders, JZ 2012, 106, 108; Palandt/Grüneberg, BGB 77. Aufl., § 19 AGG Rn. 3; MüKo - BGB/Thüsing, 7. Aufl. , § 19 AGG Rn. 24 ff.). 40 41 - 17 - 5. Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte A n- spruch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 1 Abs. 1 GG) oder aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG. a) Die Beklagte ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmitte l- bar geltendes Recht. Dies gilt für die öffentliche Hand auch, wenn sie öffentliche Aufgaben wie die Daseinsvorsorge in privatrec htlichen Rechtsformen wah r- nimmt (BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 150 f. mwN). Die Beklagte ist als Sparkasse eine Anstalt des öffentlichen Rechts (si e- he oben II.2.a.). Ihr Auftrag zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 SparkG Saarland. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, auf der Grundlage der Markt - und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Verso r- gung aller Bevölkerungsschichten und der Wirtschaft, insbesondere des Mitte l- standes, mit geld - und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche s i- cherzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SparkG Saarland). Mit der Erfüllung dieser Aufgabe dienen sie dem Gemeinwohl (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SparkG Saarla nd). b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verpflichtet die Beklagte nicht generell , die Klägerin in Vordrucken und Formularen mit einer grammatisch weiblichen Personenbezeichnung zu erfassen. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstitui e- render Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Okt o- ber 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 36 ff. mwN). Die Geschlecht s- zugehörigkeit b estimmt weithin, wie Menschen angesprochen werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 39). 42 43 44 45 - 18 - Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses B e- reichs verlangen. Eine Person darf deshalb nicht entgeg en ihrem Rollenve r- ständnis angeredet und angeschrieben werden (BVerfG [K], Beschlüsse vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95, NJW 1997, 1632 Rn. 8, 11, 13; vom 27. O k- tober 2011 - 1 BvR 2027/11, NJW 2012, 600 Rn. 12 f.). Maßgeblich ist insoweit der allgemeine deutsche Sprachgebrauch (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1981 - 1 BvR 1417/80, NJW 1981, 2178). Demgegenüber ist die Wahrung der Persönlichkeit nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkre te Geschlechtszugehöri g- keit einer Person keinen Niederschlag findet (BVerfG, Beschluss vom 10. Okt o- ber 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 46, 50). bb) Danach liegt ke ine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Sch utz der geschlechtlichen Identität vor . In persönl i- chen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede " " . Durch die Verwendung von Persone n- bezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums in Vor drucken und Formularen erfolgt kein Eingriff in den Schutzbereich (siehe oben II.4.a.bb.). c) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG. Angesichts des üblichen Sprachgebrauchs und Sp rachverständnisses (siehe oben II.4.a.bb.) behandelt die Beklagte Personen männlichen G e- schlechts sowie die Klägerin nicht ungleich (Art. 3 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 GG) und benachteiligt die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ). Aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG können Ansprüche auf ein konkretes Verha l- ten oder Maßnahmen nicht hergeleitet werden. Der sich aus Art. 3 Abs. 2 46 47 48 49 - 19 - Satz 2 GG ergebende Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberecht i- gung verfolgt das Ziel, tradierte Rollenver teilungen zu überwinden. Dieser Ve r- fassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor - oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberec h- tigung der Geschlechter durchsetzen. Die Art und Weise, wie der Sta at seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (BVerfG [K], Beschluss v om 26. Oktober 2011 - 1 BvR 2075/11, NJW 2012, 216 Rn. 6 mwN). 6 . Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Vertrag . Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Ohne Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen gehen die Rücksichtnahmepflichten und die korrespondierenden Ansprüche nicht über das hinaus, was sich bereits aus grundrechtlichen Gewährleistungen und gesetzlichen Regelungen ergibt. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen. 7. Abweichendes ergibt sich nicht aus Art. 20 f., 23 EU - GRCharta, Art. 14 EMRK oder anderem zwischenstaatlichem und supranationalem Recht. 50 51 - 20 - 8. Da der von der Kläg erin gegen die Beklagte geltend gemachte A n- spruch nicht besteht, kann sie auch nicht die Erstattung von Kosten für das vo r- prozessuale Aufforderungsschreiben ihrer Rechtsanwältin verlangen. Galke von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: AG Saarbrück en, Entscheidung vom 12.02.2016 - 36 C 300/15 (12) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.03.2017 - 1 S 4/16 - 52
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