BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 143/99 Verkündet am: 4. April 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 276 D, 633, 635 Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete S e - kundärhaftung des Architekten nicht entfallen. BGH, Urteil vom 4. April 2002 - VII ZR 143/99 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. April 2002 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Februar 1999 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger verlangen von dem Beklagten restliches Architektenhonorar, der Beklagte rechnet hilfsweise auf. Er forderte mit seiner Widerklage zuletzt 676.593,58 DM wegen mangelhafter Architektenleistungen. Der Beklagte beauftragte die Klger mit Architektenleistungen fr den Umbau seines Wohnhauses und die Errichtung eines Nebengebudes. Er k n - digte den Architektenvertrag, soweit dieser das Wohnhaus betraf, am 17. No- vember 1986 vor vollstndiger Erbringung der Leistungen fristlos. Der Beklagte - 3 - nahm die Leistungen der Klger nicht ab. Sie berreichten ihm eine Honora r - schlu ß rechnung ber 18.499,33 DM. Der Beklagte beruft sich darauf, daß der Umbau seines Wohnhauses i n - folge mangelhafter Planung und Bauberwachung durch die Klger völlig mi ß - lungen sei. Der Beklagte habe daher Baukosten und Darlehenszinsen in Höhe von mehr als 500.000 DM nutzlos aufgewendet. An seinem Wohnhaus sei ein Wertverlust von 100.000 DM eingetreten. Darber hinaus seien ihm wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung steuerliche Nachteile in Höhe von 70.200 DM entstanden. Dazu komme die von den Klgern zu verantwortende Bausu m - menberschreitung. Das alles ist streitig geblieben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 194.451,23 DM und Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage als derzeit unbegrndet abgewiesen, die im zweiten Rechtszug erwe i - terte Widerklage hat es wegen Verjhrung vollstndig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die R e vision des Beklagten. Entscheidungsgrnde: I. Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhltnis ist das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 4 - II. Das Berufungsgericht fhrt aus, die Klger seien nicht durch die Grun d - stze der sogenannten Sekundrhaftung des Architekten daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjhrung zu berufen. Auch ein gewissenhafter Architekt sei nicht gehalten, den Bauherrn unverzglich nach Hervortreten eines Mangels seines Werkes auf mgliche Regreûansprche gegen sich hinzuweisen. Er g e - nge seiner Verpflichtung, wenn er den Hinweis im Rahmen der Leistungsph a - se 8 oder bei Abnahme seines Werkes gebe. Die Klger htten auûerdem eine ausreichende Unterrichtung des Beklagten annehmen drfen, da dieser den Klgern in einem gegen den Bauunternehmer M. gefhrten Verfahren anwal t - lich beraten den Streit verkndet habe. III. Diese Ausfhrungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daû die S e - kundrhaftung schon deshalb in Betracht kommt, weil die Klger vor Vertrag s - kndigung ihre Aufklrungspflicht verletzt haben knnten. Der Architekt hat im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs dem Bauherrn bei der Behebung von Leistungsmngeln zur Seite zu stehen. Er hat dabei nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenber den Bauunternehmern zu wahren, ihm obliegt auch die objektive Klrung der Mngelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehren. Als Sachwalter des Bauherrn hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Urs a - chen sichtbar gewordener Baumngel unverzglich aufzuklren und den Ba u - - 5 - herrn ohne schuldhafte Verzgerung vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten (BGH, Urteil vom 20. De- zember 1984 - VII ZR 13/83, BauR 1985, 232 = ZfBR 1985, 119; Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418, 419 = ZfBR 1996, 155). Ein Zusammenhang mit der Leistungsphase 8 oder mit der Abnahme besteht ins o - weit nicht. Die sptere Beendigung des Vertrages lût die einmal begrndete Sekundrhaftung nicht entfallen. 2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Ve r - schulden der Klger entfalle deswegen, weil sie davon htten ausgehen drfen, daû sich der Beklagte nach Kndigung des Vertrages sachkundig gemacht und keiner weiteren Beratung bedurft habe. Allein der Umstand, daû der Beklagte im Zusammenhang mit der Streitverkndung anwaltlich beraten worden ist, rechtfertigt diese Ansicht nicht. Der Architekt darf nicht davon ausgehen, daû der Auftraggeber anlûlich der Streitverkndung, die in erster Linie der Unte r - brechung der Verjhrung dient, hinreichend ber Ersatzansprche gegen ihn aufgeklrt worden ist. - 6 - 3. Das Berufungsgericht hat zudem keine Feststellungen darber g e - troffen, daû sich der Beklagte anwaltlich wegen smtlicher Ansprche hat b e - raten lassen, die er gegen die Klger geltend macht. Die Streitverkndung im Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer M. betrifft nur einen geringen Teil des Streitstoffs. Thode Haû Wiebel Kuffer Kniffka
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