BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 144/05 Verk374ndet am: 7. April 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AKG 247247 19 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Ein Anspruch auf Beseitigung aus 247 1004 BGB ist im Sinne von 247 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit dem Eintritt der Eigentumsst366rung, und nicht erst dann entstanden, wenn diese zu einer unmittelbaren Gefahr f374r Leben oder Gesundheit gef374hrt hat. BGH, Urt. v. 7. April 2006 - V ZR 144/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Braunschweig vom 16. Juni 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Stadt (fortan Kl344gerin) beantragt die Feststellung der Ver-pflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland (fortan Beklagte), die von zehn n344her bezeichneten Luftschutzstollen unter ihren Grundst374cken derzeit und k374nftig ausgehenden Gefahren auf ihre Kosten zu beseitigen. 1 Diese Luftschutzstollen waren im Vorfeld der Gr374ndung der Kl344gerin am 1. Januar 1942 von der Wohnungs-AG, einer Tochtergesellschaft der damali-gen H. -Werke AG, unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umst344nden bei der Errichtung der Wohnanlagen f374r die schnell wach-sende Belegschaft der H. -Werke AG angelegt und nach Kriegsende verschlossen worden. 2 - 3 - Im Jahr 1946 stellte die Kl344gerin erste Einbr374che und eine Einsturzge-f344hrdung bei einem der hier zu beurteilenden und einem anderen Luftschutz-stollen fest. F374r zwei weitere Stollen meldete sie am 7. M344rz 1994 bei der da-mals zust344ndigen Oberfinanzdirektion Hannover Anspr374che an, die von dieser mit Bescheid vom 18. September 1995 abgelehnt wurden. Nach einem weiteren Einbruch und weiteren Untersuchungen meldete die Kl344gerin am 2. November 2000 und am 29. Januar 2001 bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg Anspr374-che wegen der erw344hnten zehn Luftschutzstollen an, die diese zur374ckwies. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter. Die Be-klagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob die Anlegung der Stollen 374berhaupt durch das Reich veranlasst worden sei. Jedenfalls seien etwaige Anspr374che nach 247 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfol-gengesetzes (AKG 226 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver366ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge344ndert durch Art. 2 Abs. 16 des Gesetzes v. 12. August 2005, BGBl. I S. 2354) erloschen. Sie seien mit der Entwidmung der Luftschutzstollen entstanden. Diese sei mit dem Kriegsen-de und dem Fortfall der Funktion der Stollen als Luftschutzeinrichtung konklu-dent erfolgt, ohne dass es dazu noch eines ausdr374cklichen Entwidmungsaktes bedurft habe. Dass eine unmittelbare Gefahr f374r Leben oder Gesundheit erst 5 - 4 - sp344ter eingetreten sei, 344ndere an dem Entstehen des Anspruchs nichts. 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG mache davon nur die Erf374llung etwaiger Anspr374che abh344ngig, modifiziere damit aber nicht die in 247 1004 BGB bestimmten gesetzlichen Vor-aussetzungen f374r ihr Entstehen. Der Ausschluss von Anspr374chen entspreche auch dem Zweck der Vorschrift, die die finanziellen Belastungen des Bundes habe begrenzen sollen. II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 6 1. Im Ansatz zutreffend leitet das Berufungsgericht den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung von Gefahren, die von den Luft-schutzstollen ausgehen oder ausgehen werden, aus 247 1004 BGB ab. Zutreffend ist auch, dass die Beklagte nach 247 25 Abs. 1 AKG nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats nur dann Schuldnerin eines etwaigen Anspruchs auf Beseiti-gung von Luftschutzstollen, die w344hrend des Krieges angelegt worden sind, oder der von solchen Luftschutzstollen ausgehenden Gefahren ist, wenn darge-legt und erforderlichenfalls auch bewiesen wird, dass die Anlegung der Luft-schutzstollen auf Veranlassung des Reichs erfolgte (Urt. v. 29. Juni 1965, V ZR 261/62, WM 1965, 977, 978; Urt. v. 24. November 1972, V ZR 191/70, WM 1973, 846, 848). Ob das hier geschehen ist, bedarf aber keiner Entscheidung. 7 2. Etwa entstandene Anspr374che gegen die Beklagte sind jedenfalls erlo-schen. 8 - 5 - a) Das ergibt sich allerdings, wie das Berufungsgericht auch nicht ver-kennt, nicht schon aus 247 1 Abs. 1 AKG. F374r Anspr374che auf Beseitigung einer Eigentumsst366rung g344lte zwar nicht die allgemeine Ausnahme nach 247 19 Abs. 1 Satz 1 AKG, wonach Anspr374che aus dem Eigentum zu erf374llen sind. Einschl344-gig ist aber 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG, wonach solche Anspr374che zu erf374llen sind, wenn die Beseitigung der St366rung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr f374r Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Eine solche Gefahr ergibt sich f374r die hier zu beurteilenden Stollen jedenfalls aus Untersuchungen, die nach dem In-krafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes durchgef374hrt worden sind. Deren Ergebnisse hat die Beklagte zwar bestritten. Das ist aber unerheblich, weil sie zugleich behauptet hat, die Einsturzgefahr sei seit 1946 bekannt gewe-sen. 9 b) Etwaige Anspr374che der Kl344gerin sind indessen erloschen, weil die Kl344gerin sie nicht rechtzeitig angemeldet hat. 10 aa) Nach 247 26 AKG k366nnen Leistungen aufgrund der unter anderem nach 247 19 Abs. 2 AKG zu erf374llenden Anspr374che nur verlangt werden, wenn sie innerhalb der Frist des 247 28 AKG angemeldet werden. Sie betr344gt nach 247 28 Abs. 1 Satz 1 AKG ein Jahr und beginnt grunds344tzlich mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes am 1. Januar 1958. Entsteht der Anspruch nach diesem Zeitpunkt, beginnt die Frist nach 247 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit dem Entstehen des Anspruchs. 11 bb) Diese Frist hat die Kl344gerin vers344umt. 12 (1) Wann ein Anspruch im Sinne von 247 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG ent-standen ist, wird in dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht ausdr374cklich be- 13 - 6 - stimmt und l344sst sich auch den Materialien nicht entnehmen. Dort wird nur aus-gef374hrt, dass zwar nicht alle, wohl aber die in 247 28 Abs. 1 Satz 1 AKG bezeich-neten Anspr374che mit einer Ausschlussfrist versehen werden sollten (Drucksa-che zu der Beschlussempfehlung der Aussch374sse zum Entwurf des AKG in BT-Drucks II/3529 S. 8). Einigkeit besteht dar374ber, dass es nicht gen374gt, wenn der Anspruch schon dem Grunde nach angelegt war; vielmehr m374ssen auch die sonstigen Voraussetzungen wie der Eintritt einer Bedingung, der F344lligkeit oder eines Schadens eingetreten sein (D366ll, AKG, 247 28 Anm. 4; F351aux de la Croix/Beyss/Tr366ger/Fischer/Schindelwick, AKG, 247 28 Anm. B 2). Deshalb k366n-nen Anspr374che grunds344tzlich auch jetzt noch im Sinne von 247 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG entstehen, etwa Schadensersatzanspr374che bei gesundheitlichen Sp344tsch344den (Wirth, in: Das Deutsche Bundesrecht, Gliederungsnummer VII G 10, Erl344uterung des AKG S. 61 zu 247 28). Ob ein Anspruch aus 247 1004 BGB in diesem Sinne schon entstanden ist, wenn seine Voraussetzungen nach b374rger-lichem Recht vorliegen oder erst dann, wenn auch die Voraussetzungen des 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG eingetreten sind, wird in der Literatur nicht er366rtert. Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst. In dem Urteil vom 19. Oktober 1978 (III ZR 4/77, NJW 1980, 283, 284) kam es auf die Frage nicht an, weil es schon an einer Gefahr im Sinne des 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG fehlte. 304hnlich lag es bei dem Urteil des Senats vom 24. November 1972 (V ZR 191/70, WM 1973, 846). In dem Urteil des Senats vom 8. Juni 1965 (V ZR 28/64, WM 1965, 851, 852) ging es um den hier nicht vorliegenden Son-derfall einer Dauerst366rung durch die fortdauernde anderweitige Nutzung eines Bunkers durch die Beklagte. (2) In der Literatur wird 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG teilweise eine nach wie vor erhebliche praktische Bedeutung gerade auch f374r Sicherungsma337nahmen an ehemaligen Luftschutzstollen auf nichtbundeseigenen Grundst374cken zuge- 14 - 7 - schrieben (Wirth aaO, S. 57 zu 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG). Begr374ndet wird diese Ansicht nicht n344her. Sie setzt aber gedanklich entweder eine vom Gesetz ab-weichende Staatspraxis voraus oder dass ein Anspruch aus 247 1004 BGB im Sinne von 247 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG erst entstanden ist, wenn auch die Voraussetzungen f374r seine Erf374llung nach 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG eingetreten sind. Demgegen374ber ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass es auf das Ein-treten der Voraussetzungen des 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht ankomme, der Anspruch vielmehr auch im Sinne von 247 28 Abs. 1 Satz 2 AKG entstanden sei, wenn seine Voraussetzungen nach 247 1004 BGB vorl344gen. Das w344re hier das Verschlie337en der Stollen nach Kriegsende, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei jedem der hier in Rede stehenden Stollen vor dem In-krafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes am 1. Januar 1958 erfolgte. (3) Die zuletzt genannte Ansicht teilt der Senat. 15 (a) Es spricht viel daf374r, dass der historische Gesetzgeber des Allgemei-nen Kriegsfolgengesetzes den Begriff des Anspruchs genauso verstanden hat wie das B374rgerliche Gesetzbuch. Der Anspruch aus 247 1004 BGB unterliegt der regelm344337igen Verj344hrung (BGHZ 60, 235, 238 f. [Senat]; 98, 235, 241 [Senat]; 125, 56, 63; Senatsurt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM Nr. 156 zu 247 1004 BGB; v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556, insoweit in BGHZ 112, 1, nicht abgedruckt; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036), was bei Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unstreitig war (Erman/Peters, BGB, 1. Aufl., 247 1004 Anm. 10; Palandt/Hoche, BGB, 14. Aufl., 247 1004 Anm. 8). Die damals anzuwendende Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB a. F. begann nach 247 198 BGB a. F. mit dem Entstehen des Anspruchs. Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch entsteht mit der Beeintr344chti-gung des fremden Grundst374cks (Senat, BGHZ 60, 235, 240; Urt. v. 12. Dezem- 16 - 8 - 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Wenzel, NJW 2005, 241, 242). Diese Beeintr344chtigung hat der Senat bereits in der Anlegung von Luftschutzstollen auf dem fremden Grundst374ck als solcher gesehen, die mit dem Fortfall der durch den Luftschutzzweck bedingten Duldungspflicht abwehr-f344hig wird, der wiederum durch Entwidmung, etwa durch Verschlie337en der Stol-len, eintritt (BGHZ 40, 18, 20; ebenso F351aux de la Croix/Beyss/Tr366-ger/Fischer/Schindelwick, aaO, 247 19 Anm. 2). Darauf, ob der Hohlraum ein-sturzgef344hrdet ist und eine unmittelbare Gefahr f374r Leben oder Gesundheit dar-stellt, kommt es nicht an. Das sp344tere Auftreten einer solchen Gefahr ist keine neue St366rung, wie sie der Senat in der wiederholten Vornahme einer st366renden Handlung (Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556) oder in der Aufrechterhaltung eines Zustands auf dem eigenen Grundst374ck gesehen hat, der sich zur St366rung des Nachbargrundst374cks entwickelt (Senat, BGHZ 60, 235, 242; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1038). Die Annahme einer neuen St366rung setzt bei Luftschutzanlagen auf fremdem Grundst374ck eine fortdauernde Inanspruchnahme der Anlagen durch die Beklag-te, etwa durch ihre Nutzung zur Vermietung, voraus (Senat, Urt. 8. Juni 1965, V ZR 28/64, WM 1965, 851, 852). Daran fehlt es hier, weil die Luftschutzstollen nach Kriegsende verschlossen und (von der Beklagten) nicht weiter genutzt worden sind. Ein fortdauerndes Unt344tigbleiben der Beklagten gen374gt f374r die An-nahme einer neuen St366rung nicht (vgl. BGH, Urt. 19. Oktober 1978, III ZR 4/77, NJW 1980, 283, 284; D366ll, aaO 247 19 Anm. 4, S. 145). (b) Die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs aus 247 1004 BGB werden mit 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG auch nicht modifiziert. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz bestimmt zwar, dass die nach seinem Zweiten Teil, insbe-sondere nach 247 19 AKG, noch zu erf374llenden Anspr374che gegen das Reich nunmehr grunds344tzlich vom Bund zu erf374llen sind, 247 25 Abs. 1 AKG. Es 344ndert 17 - 9 - die Anspr374che aber sonst inhaltlich nicht. Es setzt sie vielmehr voraus und be-schr344nkt sich auf die Festlegung, dass solche Anspr374che grunds344tzlich erl366-schen (247 1 AKG) und nur in den unter anderem im Zweiten Teil des Gesetzes bestimmten F344llen erf374llt werden sollen. Auch 247 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bestimmt nicht, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsst366rung abweichend von 247 1004 BGB von zus344tzlichen, dort nicht bestimmten Voraussetzungen ab-h344ngen soll. Die Norm legt lediglich fest, dass solche Anspr374che aus dem Ei-gentum abweichend von 247 19 Abs. 1 Satz 1 AKG grunds344tzlich nicht erf374llt wer-den, sondern erl366schen sollen. Au337erdem bestimmt sie unter anderem, dass dieses Erl366schen nicht eintreten soll, wenn die Erf374llung solcher Anspr374che zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr f374r Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Damit 344ndert das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht etwa die Vorschrift des 247 1004 BGB. Es legt vielmehr nur die Bedingungen fest, unter denen An-spr374che, die danach bestehen, ausnahmsweise erf374llt werden sollen (Senat-surt. v. 29. Juni 1965, V ZR 261/62, WM 1965, 977, 979). F374r das Entstehen des Anspruchs, das in der Vorschrift vorausgesetzt wird, sind sie ohne Bedeu-tung. (c) Auch der Umstand, dass die Erl366schenswirkung der 247247 1 Abs. 1, 19 Abs. 2 AKG nicht in jedem Fall mit dem Inkrafttreten des Gesetzes endg374ltig eingetreten ist, sondern nachtr344glich wieder entfallen konnte, wenn eine unmit-telbare Gefahr f374r Leben oder Gesundheit innerhalb der Anmeldefrist des 247 28 Abs. 1 AKG oder der sog. Nachsichtsfrist des 247 28 Abs. 2 AKG eintrat, hilft der Kl344gerin nicht. Denn auch das betrifft nicht das Entstehen des Anspruchs, son-dern nur allein seine Durchsetzung. 18 (d) Die von der Kl344gerin bef374rwortete Auslegung der Vorschrift steht demgegen374ber im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift. Die Regelung war in 19 - 10 - dem Entwurf des Gesetzes noch nicht vorgesehen, der sich auf den weitgehen-den Ausschluss von Anspr374chen gegen das Reich und seine Untergliederungen beschr344nkte. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber diese Ausschlussregelung verst344rkt, indem zwar nicht f374r alle zu erf374llenden Anspr374che, wohl aber (unter anderen) f374r Beseitigungsanspr374che aus 247 1004 BGB (vgl. 247 18 Abs. 1 Nr. 3 des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. II/1659 S. 10 und die Beschlussempfehlung der Aussch374sse zum Entwurf des AKG in Druck-sache zu BT-Drucks. II/3529 S. 9) eine Ausschlussfrist eingef374hrt wurde, inner-halb welcher diese Anspr374che geltend zu machen waren. Damit sollte erreicht werden, dass baldm366glichst Klarheit 374ber den Umfang der Belastungen eintrat (Drucksache zu der Beschlussempfehlung der Aussch374sse zum Entwurf des AKG in BT-Drucks. II 3529 S. 10 [zu 247 24a]). K366nnten Anspr374che aus 247 1004 BGB aus Handlungen des ehemaligen Deutschen Reichs auch nach dem 31. Dezember 1958 bzw. 1959 innerhalb eines Jahres nach dem Eintreten einer Gefahr f374r Leben oder Gesundheit geltend gemacht werden, k366nnten sie selbst nach dem Eintritt der - damals 30-j344hrigen - Anspruchsverj344hrung angemeldet werden. Das verfehlte den Zweck des Gesetzes. (e) Bei dem hier zugrunde gelegten Verst344ndnis der Vorschrift wird die Ausnahmeregelung in 247 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG auch nicht funktionslos. Sie war nicht f374r Anspr374che aus dem Eigentum, sondern vor allem f374r Sonderf344lle wie Sp344theimkehrer oder Fl374chtlinge aus der damaligen sowjetischen Besat-zungszone (F351aux de la Croix, NJW 1957, 1697 ff., 1743 ff., 1744) oder den sp344teren Beitritt von Staaten zum Londoner Schulden374bereinkommen (Pagen-kopf, AKG, 247 28 Anm. 1 a. E.) gedacht. Vor allem aber gilt die Ausschlussfrist nicht allein f374r Unterlassungs- und Beseitigungsanspr374che aus Eigentum, son-dern etwa auch f374r Anspr374che aus Rechtsgesch344ft oder auf Renten, die unter den Voraussetzungen der 247247 4 und 5 AKG zu erf374llen waren und zivilrechtlich 20 - 11 - sp344ter entstehen konnten. Dem sollte und konnte 247 28 Abs. 1 Satz 2 AKG Rechnung tragen. (f) Danach begann die Frist mit dem Verschlie337en der Stollen, sp344tes-tens mit dem 1. Januar 1958. Sie endete nach 247 28 Abs. 1 Satz 1 AKG mit dem 31. Dezember 1958. Die Anmeldung der Anspr374che durch die Kl344gerin am 2. November 2000 und am 29. Januar 2001 war deshalb versp344tet. 21 cc) Nach 247 28 Abs. 2 Satz 1 AKG kann dem Antragsteller allerdings ge-gen die Vers344umung der Antragsfrist auf Antrag Nachsicht gew344hrt werden, wenn er unverschuldet an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Dieser Antrag k366nnte auch konkludent gestellt werden (BGH. Urt. v. 5. April 1965, III ZR 58/64, WM 1965, 583, 584 f.). Ob die Kl344gerin hier ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war, ist angesichts der bereits 1946 aufgetretenen Zweifel an der Sicherheit der Schutzstollen fraglich, kann aber offen bleiben. Nachsicht kann gem344337 247 28 Abs. 2 Satz 2 AKG nach Ablauf ei-nes Jahres von dem Ende der vers344umten Frist, hier also nach dem 31. De-zember 1959, nicht mehr gew344hrt werden. 22 3. F374r die von ihr angedeutete abweichende Staatspraxis der Beklagten hat die Kl344gerin weder auf Vortrag noch auf Feststellungen des Berufungsge-richts verwiesen. 23 4. Ist der Anspruch aber erloschen, kann offen bleiben, ob die Beklagte, wie die Revisionserwiderung geltend macht, mit der Berufung auf die Aus-schlussfrist zugleich auch die - in der Sache begr374ndete - Einrede der Verj344h-rung erhoben hat. 24 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 25 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.01.2004 - 1 O 1139/02 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.06.2005 - 8 U 47/04 -
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