BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 144/06 Verk374ndet am: 12. Dezember 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 f374r Recht erkannt: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. Mai 2006 werden mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass von den Kosten des Rechtsstreits der Kl344ger 1/5 und die Beklagte 4/5 tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, verlangt von der Beklagten, es zu un-terlassen, sich gegen374ber Bestandsversicherten bei der Regulierung von Schadensf344llen in der Krankenversicherung auf eine ab November 2003 eingef374gte Erg344nzung ihrer (im 334brigen den Musterbedingungen f374r die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - MBKK 94 - entsprechenden) Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) zu be-rufen. 1 Die Bestimmung des 247 5 (2) AVB lautete urspr374nglich: 2 334bersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Ma337nahme, f374r die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not- - 3 - wendige Ma337, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Aus Anlass des Senatsurteils BGHZ 154, 154 ff. hat die Beklagte diese Klausel im Wege eines Treuh344nderverfahrens nach 247 178g Abs. 3 VVG um folgenden Zusatz erg344nzt: 3 ... oder wird f374r eine medizinisch notwendige Heilbehand-lung oder sonstige Ma337nahme eine unangemessene hohe Verg374tung berechnet. ... Die Beklagte unterrichtete ihre Versicherten dahin, ihre AVB w374r-den zum 1. Januar 2004 im Hinblick auf das genannte Senatsurteil der-gestalt aktualisiert, dass der alte Rechtszustand wieder hergestellt wer-de. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte bei Meidung von Ordnungsstrafen verurteilt, sich ge-gen374ber Bestandsversicherten auf die angegriffene Erg344nzung zu beru-fen. Au337erdem hat das Berufungsgericht dem Kl344ger die Befugnis zuge-sprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklag-ten auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu ver366ffentlichen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, die das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt sehen m366chte. Soweit der Kl344ger ferner beantragt hat-te, die Beklagte zur Auskunft dar374ber zu verurteilen, welchen Versiche-rungsnehmern sie die ge344nderten Versicherungsbedingungen zuge-schickt habe, und sie zu verurteilen, die Unwirksamkeit der Erg344nzung allen davon betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen sowie dem Kl344ger Gelegenheit zur 334berpr374fung und Sicherstellung zu geben, dass jeder Versicherungsnehmer ein Richtigstellungsschreiben erh344lt, hat das 5 - 4 - Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revisi-on des Kl344gers, mit der er die genannten Antr344ge weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde: Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg. 6 A. I. Soweit sich der Kl344ger gegen die Klauselerg344nzung wendet, h344lt das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1111 ver366ffent-lich ist, einen Klageanspruch aus 247 1 UKlaG nicht f374r gegeben, weil al-lein die Frage streitig sei, ob das Treuh344nderverfahren zu einer wirksa-men Einbeziehung gef374hrt habe; den Inhalt der Klausel344nderung bean-stande der Kl344ger bei Lichte betrachtet dagegen nicht. Im Verbandskla-geverfahren k366nne aber nur der Inhalt, nicht die Art der Einbeziehung von Bedingungen kontrolliert werden. Zum Zuge komme vielmehr der Auffangtatbestand des 247 2 UKlaG. Die Vorschrift des 247 178g Abs. 3 VVG, deren Verletzung der Kl344ger r374ge, diene dem Verbraucherschutz nicht nur als einem Nebenzweck. Sie sei verletzt, weil eine Klausel344nderung hier zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten nicht er-forderlich gewesen sei. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass ohne die vorgenommene Klausel344nderung eine von der Versichertengemeinschaft vern374nftigerweise zu missbilligende Kostensteigerung zu bef374rchten ge-wesen w344re. Allenfalls k366nne eines Tages eine Erh366hung der Pr344mien nach 247 178g Abs. 2 VVG in Betracht kommen. 7 II. Dem stimmt der Senat nur im Ergebnis zu. 8 - 5 - 9 1. a) Nach dem Wortlaut des 247 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den 247247 307 bis 309 des B374rgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Die in den 247247 305 ff. BGB geregelte Fra-ge, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist, soll mithin nicht Gegenstand eines Verbandskla-geverfahrens nach 247 1 UKlaG sein. Der sachliche Grund f374r diese, schon in der Vorg344ngervorschrift des 247 1 UKlaG, dem 247 13 AGBG, zum Aus-druck kommende Begrenzung des Anwendungsbereichs ist darin zu se-hen, dass sich Fragen der Einbeziehung einschlie337lich der Frage, ob ei-ne Klausel f374r den Vertragspartner des Verwenders 374berraschend ist, in aller Regel nur anhand der Einzelumst344nde beurteilen lassen. Sie sind daher f374r die abstrakte Klauselkontrolle im Verbandsklageverfahren un-geeignet (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84 - VersR 1986, 908 unter 2 a; BGHZ 127, 35, 40; beide m.w.N.). b) Mit 247 178g Abs. 3 VVG hat der Gesetzgeber dem Krankenversi-cherer allerdings einen 374ber 247247 305 ff. BGB hinausgehenden Weg zur Einbeziehung zus344tzlicher oder ver344nderter Klauseln in die bereits mit den Kunden vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen an die Hand gegeben. Die Anpassung der bisherigen Bedingungen setzt die Zustimmung des davon betroffenen jeweiligen Versicherungsnehmers nicht voraus, sondern wirkt generell auf s344mtliche Einzelvertr344ge, denen die ge344nderten Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. Vorausge-setzt wird nach Satz 1 eine nicht nur vor374bergehende Ver344nderung der Verh344ltnisse des Gesundheitswesens, die eine Anpassung der Bedin-gungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erfor-derlich macht; das ist von einem unabh344ngigen Treuh344nder zu 374berpr374- 10 - 6 - fen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam und zur Fortf374hrung des Ver-trages dessen Erg344nzung notwendig ist (Satz 2). Mithin spielen Beson-derheiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Einzelvertrag keine Rolle. c) Deshalb trifft die ratio legis f374r die oben beschriebene Ein-schr344nkung des Anwendungsbereichs von 247 1 UKlaG hier nicht zu. We-gen der Beschr344nkung im Wortlaut dieser Vorschrift auf die 334berpr374fung von 247247 307 bis 309 BGB kommt eine erweiternde Auslegung allerdings nicht in Betracht. Geboten erscheint aber eine analoge Anwendung, je-denfalls wenn es um die Pr374fung einer generellen Einbeziehung ver344n-derter Klauseln auf einem Weg, wie er in 247 178g Abs. 3 VVG er366ffnet wird, in s344mtliche Vertr344ge geht, f374r die das ge344nderte Klauselwerk ma337gebend ist. Damit wird dem Zweck des 247 1 UKlaG Rechnung getra-gen, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen und unzul344ssi-gen Klauseln und den durch sie tats344chlich oft erzeugten Scheinbindun-gen freizuhalten (vgl. BGHZ 100, 157, 178; 136, 394, 400). Der Kunde soll durch das Verbandsklageverfahren gerade davor gesch374tzt werden, dass er mit dem Hinweis auf neue Bedingungen missbr344uchlich davon abgehalten wird, seine sich aus den urspr374nglich vereinbarten Bedin-gungen ergebenden Rechte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 28. April 1983 - VII ZR 246/82 - NJW 1983, 1853 unter 2 b a.E.). Soweit der Senat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 307/01 - VersR 2002, 1498 unter 1 b) eine andere Auffassung vertreten hat, h344lt er dar-an nicht fest. 11 d) Den vom Berufungsgericht erwogenen Weg einer Anwendung von 247 2 UKlaG h344lt der Senat dagegen nicht f374r gangbar. Es geht hier 12 - 7 - nicht darum, ob die Beklagte "in anderer Weise" als durch Verwenden von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen zuwider handelt, sondern gerade um das Verwenden von Bedingungen. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von 247 2 UKlaG auch auf sol-che F344lle w374rde 247 1 UKlaG weithin 374berfl374ssig machen. Dass die Beklag-te von einer gesetzlichen Vorschrift wie 247 178g Abs. 3 VVG Gebrauch gemacht hat, l344sst sich nicht als verbraucherwidrige Praxis einordnen, deren Abwehr 247 2 UKlaG dient. 2. Die von der Beklagten hier im Treuh344nderverfahren vorgenom-mene 304nderung ihrer Bedingungen wird den Anforderungen des 247 178g Abs. 3 VVG nicht gerecht und ist deshalb unwirksam. 13 a) Das wird bereits aus Satz 2 des 247 178g Abs. 3 VVG deutlich, wonach selbst bei Unwirksamkeit einer der bisher verwendeten Klauseln der Satz 1 lediglich entsprechende Anwendung findet, aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass zur Fortf374hrung des Vertrages dessen Er-g344nzung notwendig ist. Der Senat hat jedoch in der Entscheidung BGHZ 154, 154 ff., die Anlass f374r das von der Beklagten durchgef374hrte Treu-h344nderverfahren war, keine Klausel f374r unwirksam erkl344rt. Er hat aller-dings die Auslegung des Begriffs "medizinisch notwendige Heilbehand-lung" in 247 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK gekl344rt und der Auslegung des 247 5 Abs. 2 MBKK widersprochen, wonach sich die dort getroffene 334berma337-regelung auch auf einen im Verh344ltnis zum medizinisch notwendigen Be-handlungsumfang 374berh366hten Verg374tungsansatz des Arztes oder Kran-kenhaustr344gers erstrecke (BGHZ 154, 154, 166 ff.). Die ge344nderte Aus-legung einer Klausel steht der Erkl344rung der Unwirksamkeit aber gerade nicht gleich, bleibt in der Eingriffsintensit344t vielmehr deutlich dahinter zu-r374ck. Schon das legt ein Verst344ndnis des 247 178g Abs. 3 VVG dahin nahe, 14 - 8 - dass eine 304nderung selbst von f374r die Begrenzung der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsamen Klauseln von vornherein seinem Anwendungsbereich nicht unterf344llt. b) Aber selbst wenn man auf die Voraussetzungen der Anpas-sungsbefugnis nach Satz 1 des 247 178g Abs. 3 VVG abstellt, f374hrt das zu keinem anderen Ergebnis. Dabei bedarf es keiner grunds344tzlichen Kl344-rung der Frage, wann eine nicht nur vor374bergehende Ver344nderung der Verh344ltnisse des Gesundheitswesens vorliegt und inwieweit sie auch durch 304nderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirkt werden kann. Die Bestimmung des 247 178g Abs. 3 VVG betrifft - wie auch die Stellungnahme der Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht mit Recht betont - einen Fall des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage, f374r den eine spezielle Regelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gilt aber auch f374r 247 178g Abs. 3 VVG, dass eine erhebliche, die Anpassung ge-schlossener Vertr344ge rechtfertigende St366rung des 304quivalenzverh344ltnis-ses nicht vorliegt, soweit Ver344nderungen in die Risikosph344re einer Ver-tragspartei fallen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899 Tz. 30). Die Formulierung von Versiche-rungsbedingungen durch den Verwender und deren ihm nachteilige Aus-legung durch die h366chstrichterliche Rechtsprechung geh366ren aber, auch wenn die Klausel hier aufgrund der seit l344ngerer Zeit allgemein aufgege-benen gesetzes344hnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-gungen fr374her anders verstanden worden ist (BGHZ aaO S. 169), zur Ri-sikosph344re allein des Verwenders. Die richterliche Auslegung bringt le-diglich zur Geltung, was nach Treu und Glauben und insbesondere aus der ma337geblichen Sicht des verst344ndigen Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie ver344ndert die Verh344ltnisse mithin nicht. 334ber die danach von 247 178g Abs. 3 VVG 15 - 9 - gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversiche-rungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des Versicherungsneh-mers 344ndern (247 178o VVG). Davon unber374hrt bleibt die Befugnis des Versicherers, unter den Voraussetzungen des 247 178g Abs. 2 VVG - so sie denn vorliegen - die Pr344mien neu festzusetzen. 16 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kl344ger auch die Befug-nis zur Ver366ffentlichung gem344337 247 7 UKlaG zugebilligt, ohne dies freilich n344her zu begr374nden. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 e; vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 1286 Tz. 47). F374r eine Ver366ffentlichung spricht hier, dass andere Verwender gleichartiger Versicherungsbedingungen gewarnt werden. Au337erdem bie-tet die Ver366ffentlichungsbefugnis immerhin ein Hilfsmittel, das neben dem Bekanntwerden dieses Urteils zur Information der Betroffenen bei-tragen kann. Im Hinblick darauf ist die Einr344umung der Ver366ffentli-chungsbefugnis nicht zu beanstanden. 17 Danach war die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen. 18 B. Im 334brigen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass dem Kl344ger die weiter geltend gemachten Folgenbeseitigungsan-spr374che nicht zustehen. 19 1. Auf 247 8 i.V. mit 247 3 UWG k366nnen die Antr344ge nicht gest374tzt wer-den. Denn die von der Beklagten gegen374ber ihren Bestandsversicherten 20 - 10 - vorgenommene Klauselerg344nzung ist keine Wettbewerbshandlung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Senat hat zu der seinerzeit gelten-den Fassung des UWG im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (aaO unter 1 a) entschieden, dass ein Schreiben des Versicherers an seine Bestands-kunden, das die Ersetzung f374r unwirksam erkl344rter Versicherungsbedin-gungen in der Kapitallebensversicherung betraf, kein Handeln im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darstelle. Vielmehr fehle es an einer auf Au337enwirkung im Markt gerichteten F366rderung des Wettbewerbs, wenn es nach einem Vertragsschluss allein noch um die Erf374llung und Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten gehe. In einem solchen Fall werde nur die Wahrnehmung der im Wettbewerb be-reits erlangten Rechtsposition erstrebt, aber nicht die - durch den voran-gegangenen Vertragsschluss bereits verwirklichte - F366rderung des eige-nen Wettbewerbs zulasten von Mitbewerbern. Aus den gleichen Gr374nden fehlt es auch im vorliegenden Fall an einer auf Au337enwirkung im Markt gerichteten Wettbewerbshandlung. Die Beklagte hat ihre Versicherten lediglich dar374ber unterrichtet, dass f374r ih-re AVB im Hinblick auf BGHZ 154, 154 ff. der alte Rechtszustand zum 1. Januar 2004 wieder hergestellt werde. Damit sollte ihre Leistungs-pflicht im Vergleich zu Mitbewerbern, die die Entscheidung BGHZ aaO hingenommen haben, eingeschr344nkt werden. Darin liegt auch nach der neuen Definition des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG keine Handlung, die mit dem Ziel vorgenommen wird, zugunsten des eigenen oder eines fremden Un-ternehmens den Absatz zu f366rdern. 21 2. Das Gesetz 374ber Unterlassungsklagen gew344hrt 374ber den An-spruch auf Unterlassung hinaus nur einen Anspruch auf Ver366ffentlichung (247 7 UKlaG). Der Bundesgerichtshof hat zu der Vorg344ngervorschrift des 22 - 11 - 247 13 AGBG entschieden, vom Verwender einer unwirksamen Klausel k366nne nicht verlangt werden, dass er bereits abgewickelte Vertr344ge r374ck-abwickle oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessen-heit der Klausel aufmerksam mache; seine Unterlassungspflicht gehe vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen, sie also nicht mehr zu verwen-den (Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 - NJW 1981, 1511 un-ter II 2 c cc). Weitergehende Anspr374che hat das Gesetz 374ber Unterlas-sungsklagen nicht er366ffnet. Damit war auch die Revision des Kl344gers zur374ckzuweisen. 23 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.05.2005 - 12 O 192/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.05.2006 - I-6 U 116/05 -
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