BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 144/07 Verk374ndet am: 20. November 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2003 wird zur374ckgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, die Behauptung zu unterlassen, der Brancheninformations-dienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Kl344gerin als Bauernf344ngerei bezeichnet. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Kl344gerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Von den Gerichtskosten der beiden Revisionsverfahren und den au337ergerichtlichen Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin und der Beklagte jeweils die H344lfte aus einem Streit-wert von 26.000,00 200. Die au337ergerichtlichen Kosten des zweiten Revisionsverfahrens tr344gt der Beklagte aus einem Streitwert von 13.000,00 200. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der Pro-zesskostenfinanzierung bet344tigt. Sie finanziert u.a. Musterverfahren, mit denen durch Rechtsanwalt F. vertretene Kapitalanleger Schadensersatzanspr374che gegen Banken wegen angeblich mangelnder Beratung bei Immobiliengesch344f-ten geltend machen. Dabei l344sst sich die Kl344gerin jeweils die H344lfte des Betra-ges versprechen, den der betreffende Anleger in dem Prozess erstreitet. Am 21. Oktober 1998 erschien in der Ausgabe 43/1998 des Brancheninformations-dienstes "k.m.-intern" ein Artikel, in dem dar374ber berichtet wurde, dass die Kl344-gerin unter der Anwaltschaft eine Aktienbeteiligung akquiriere. Die Verfasser dieses Berichts gingen dabei irrt374mlich von einer Aktien-Zeichnungsfrist von drei Wochen aus. W366rtlich hei337t es dort: "...Ohne hier die Frage pr374fen zu wollen, ob es sich f374r Kl344ger tats344chlich lohnt, sich mit Fo., deren Ziel es ist, Prozesse zu finanzieren, einzulas-sen, da im Fall des gew374nschten Prozessgewinns 50 % der Klagesum-me an Fo. abzuf374hren sind, womit wir grunds344tzlich Zweifel am Klage-Finanzierungssystem von Fo. 344u337ern wollen, halten wir eine derart kurze Fristsetzung zur Aktienzeichnung, wie Fo. sie derzeit praktiziert, f374r unse-ri366s. Potentiellen Kunden gegen374ber mit der Wurst zu winken und gleich-zeitig zu suggerieren, die Wurst habe ein nach Stunden zu berechnen-des Verfallsdatum, ist u.E. nichts anderes als Bauernf344ngerei..." Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er vertritt Mandanten, die an der Vermitt-lung der betreffenden Immobiliengesch344fte beteiligt waren. Er verfasste eine Abhandlung mit dem Titel "Das Interesse an der L374ge - Auch im Zivilrecht?". Diese sandte er u.a. an verschiedene Landgerichte, Redaktionen von Wirt-schaftszeitschriften, Staatsanwaltschaften, eine betroffene Bank, die Notar-kammer H. und an die Bundesnotarkammer. 334ber die Kl344gerin hei337t es darin: 2 - 4 - "Die 366ffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst k.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernf344ngerei' und hat gerade im Fall F. recht damit:..." 3 Die Kl344gerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung einzelner in seiner Abhandlung enthaltener 304u337erungen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, die Behaup-tung zu unterlassen, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Kl344gerin als Bauernf344ngerei bezeichnet. Ge-gen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, auch die Be-hauptung zu unterlassen, der Mandant, dessen Prozess durch die Kl344gerin fi-nanziert wird, m374sse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe f374r den Fall verpflichten, dass das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Ver-gleich beendet werden soll, dem zwar die Kl344gerin zustimmt, den aber der Mandant ablehnt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg und f374hrte zur Klageabweisung, soweit er vom Landgericht zur Unterlassung einer weite-ren 304u337erung verurteilt worden war. Seine vom Berufungsgericht zugelassene Revision f374hrte zur vollst344ndigen Klageabweisung. Auf die Verfassungsbeschwerde der Kl344gerin hat das Bundesverfas-sungsgericht das Urteil des erkennenden Senats mit Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen, soweit die Klage auf Unterlassung der Behauptung abgewie-sen worden ist, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe die von der Kl344gerin angebotene Prozessfinanzierung als Bauernf344ngerei bezeichnet. In diesem Umfang verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren mit der Revision weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die 304u337erung, der Branchenin-formationsdienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungssystem der Kl344ge-rin als Bauernf344ngerei bezeichnet, sei eine Tatsachenbehauptung, die unwahr sei. In dem zitierten Artikel beziehe sich der Ausdruck "Bauernf344ngerei" n344mlich nicht auf das Prozessfinanzierungsmodell der Kl344gerin, sondern auf die Aktien-Zeichnungsfrist. Der Beklagte k366nne sich nicht damit rechtfertigen, dies anders verstanden zu haben. Der Wortlaut der Belegstelle sei sprachlich eindeutig und nicht misszuverstehen. II. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Behauptung wendet, der Brancheninforma-tionsdienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Kl344gerin als Bauernf344ngerei bezeichnet. 6 1. Das Bundesverfassungsgericht ist der Beurteilung des erkennenden Senats gefolgt, dass sich die beanstandete 304u337erung in ihrer Gesamtheit be-trachtet als ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungs344u337e-rung darstellt. Die 304u337erung des Beklagten weist insoweit einen tats344chlichen Kern auf, als eine vermeintliche Bewertung der Gesch344fte der Kl344gerin durch einen Dritten wiedergegeben wird. Sie ersch366pft sich jedoch nicht in dieser tat-s344chlichen Darstellung, sondern enth344lt eine eigene Wertung des Beklagten, die mit dem tats344chlichen Bestandteil der 304u337erung untrennbar verbunden ist. 7 - 6 - 2. Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Auffassung des erken-nenden Senats gebilligt, dass der Beklagte selbst die Gesch344ftsmethoden der Kl344gerin als Bauernf344ngerei bezeichnen durfte. Es hat jedoch beanstandet, der Bundesgerichtshof habe verkannt, dass die 304u337erung nicht lediglich eine ei-genst344ndige Wertung des Beklagten darstelle, sondern zugleich die Tatsachen-behauptung enthalte, dass auch der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" die Praxis der Prozessfinanzierung der Kl344gerin als Bauernf344ngerei bezeichnet habe. Allein diese mit der Meinungs344u337erung verkn374pfte tats344chliche Behaup-tung habe die Kl344gerin mit ihrer Klage angegriffen. 8 Wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausgef374hrt hat, traf das Zitat des Beklagten nicht zu. Der Text des Brancheninformationsdienstes "k.m.-intern", dem das Zitat entnommen ist, habe ausdr374cklich in erster Linie die ver-meintlich kurze Zeichnungsfrist f374r Aktien zum Gegenstand. Diese werde als Bauernf344ngerei bezeichnet. Der Text des Beklagten erwecke demgegen374ber den Eindruck, "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Kl344gerin als Bauernf344ngerei bezeichnet. F374r die Zul344ssigkeit der 304u337erung sei es nicht von vornherein ohne Belang, ob der Beklagte das von ihm herangezogene Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben habe. Mit einem derartigen Zitat k366nne die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungs344u337erung durch den Hinweis auf die 374bereinstimmende Anschauung eines anderen ein gr366337eres Gewicht zu verleihen. Das gelte insbesondere, wenn der zitierte Dritte als neutrale Instanz mit besonderer Vertrauensw374rdigkeit herangezogen werde, um die Stichhaltig-keit der ge344u337erten Meinung zu untermauern. Deshalb sei der Wahrheitsgehalt des Zitats in die Abw344gung der betroffenen Interessen einzustellen. 9 3. Die danach gebotene erneute Abw344gung zwischen den Rechten der Kl344gerin und der Meinungs344u337erungsfreiheit des Beklagten f374hrt dazu, dass die grundrechtlich gesch374tzten Interessen der Kl344gerin den Vorrang verdienen. 10 - 7 - a) Das Zitat gibt den Wortlaut der 304u337erung des Brancheninformations-dienstes "k.m.-intern" unrichtig wieder. Die beanstandete 304u337erung steht dort in einem anderen Zusammenhang und bezieht sich auf die vermeintlich kurze Zeichnungsfrist f374r Aktien der Kl344gerin. Mit der Wiedergabe des Ausdrucks "Bauernf344ngerei" erweckt der Beklagte in unzul344ssiger Weise den Eindruck, das von ihm zitierte Informationsblatt habe das Prozessfinanzierungsmodell der Kl344gerin in dieser Weise kritisiert. Dies trifft nicht zu. Zwar hei337t es im vorher-gehenden Satz des betreffenden Artikels, man wolle "grunds344tzlich Zweifel am Klagefinanzierungssystem" der Kl344gerin 344u337ern, doch wird dort nicht n344her dargelegt, worin diese Zweifel bestehen. Eine Bewertung des Modells als Bau-ernf344ngerei l344sst sich dem Artikel entgegen der Auffassung der Revision jeden-falls nicht entnehmen. 11 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug l344gen nur dann au337erhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie bewusst unwahr seien oder wenn die Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der 304u337erung unzweifelhaft feststehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts f344llt der Wahrheitsgehalt bei der Abw344gung ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; NJW 1999, 1322, 1324). Grunds344tzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Pers366nlichkeitsrecht zur374ck. Der gebotene Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Pers366nlichkeitsschutzes wird dadurch hergestellt, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen 374ber andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt werden, deren Umfang sich nach den Umst344nden des Einzelfalls rich-tet. Die Abw344gung h344ngt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig ist, trifft den-jenigen, der sich nachteilig 374ber einen Dritten 344u337ert, im Rechtsstreit au337erdem eine erweiterte Darlegungslast, die ihn anh344lt, Belegtatsachen f374r seine Be- 12 - 8 - hauptung anzugeben (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - NJW 1974, S. 1710, 1711). Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht ge-worden. Das von ihm wiedergegebene Zitat findet sich in dem Text des Bran-cheninformationsdienstes "k.m.-intern" in einem anderen inhaltlichen Zusam-menhang und ist von dem Beklagten unter Au337erachtlassung der bei dem Gebrauch von Zitaten objektiv gebotenen Sorgfalt als Beleg f374r die von ihm ge-374bte Kritik an dem Prozessfinanzierungsmodell der Kl344gerin verwandt worden. Die Kl344gerin braucht es nicht hinzunehmen, dass er sich in dieser Weise nega-tiv 374ber ihre Gesch344ftsmethoden 344u337ert. b) Dass die unrichtige 304u337erung des Beklagten im Rahmen seiner Ab-handlung erfolgt ist, steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Dem Beklagten wird nicht etwa verboten, seine Meinung zu dem Prozesskostenfi-nanzierungsmodell der Kl344gerin zu 344u337ern, sondern ihm wird die falsche, mit einer Belegstelle versehene Behauptung untersagt, der Brancheninformations-dienst "k.m.-intern" habe sich in dieser Weise 374ber das Modell der Kl344gerin ge-344u337ert. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzw374rdiges Interesse (Senatsurteil BGHZ 139, 95, 101 f.; vgl. BVerfGE 54, 208, 217 ff.; 61, 1, 8; 90, 241, 248 f., 253 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich nicht unter dem Blickwinkel der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). 13 c) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Kl344gerin ge-m344337 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht verschuldensunabh344ngig. Die aufgrund der Verletzungshandlung zu bejahende Wiederholungsgefahr ist entgegen der Auffassung der Revision nicht schon aufgrund der seit der 304u337erung mittlerwei-le verstrichenen Zeit entfallen und, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-f374hrt hat, von dem Beklagten auch nicht ausger344umt worden. 14 - 9 - III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2003 - 2/3 O 499/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 16 U 15/03 -
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