BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 144/07 vom 3. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zur374ckgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte zu 1 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit betr344gt der Gegenstandswert 313.754,59 200 mit der Ma337gabe, dass die au337ergerichtlichen Kosten im Verh344ltnis zu der Beklagten zu 1 nur in H366he von 50 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 313.754,59 200. Kr374ger Lemke Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 1 O 522/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 U 142/06 -
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