BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 144/08 Verk374ndet am: 5. Juni 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 823 Abs. 2 Bf, 858, 859 Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundst374ck abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundst374cksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen l344sst; die Abschleppkosten kann er als Schadenser-satz von dem Fahrzeugf374hrer verlangen. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08 - LG Magdeburg AG Magdeburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2008 wird als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung der Berufung des Kl344gers gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 200 gerichteten Klage wendet. Im 334brigen wird auf die Revision des Kl344gers - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers gegen die Abweisung der Klage in H366he von 15 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird auf die Berufung des Kl344gers das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2008 abge344ndert und der Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 15 200 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2007 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen tr344gt der Kl344-ger 91 % und der Beklagte 9 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Dem Beklagten geh366rt ein Grundst374ck, welches als Parkplatz mehrerer Einkaufsm344rkte genutzt wird. Dort steht ein gro337es, gut sichtbares Schild mit folgenden Hinweisen: 1 "Mo.-Sa. 6.00-21.00 Uhr nur f374r Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums Parken nur mit Parkuhr Parkzeit 1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet) Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Fl344chen! Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" (daneben ist ein Abschlepp-Piktogramm ab-gebildet) Am 6. M344rz 2007 schloss der Beklagte mit einem Abschleppunterneh-men und einem Inkassounternehmen eine Vereinbarung, in der es u.a. hei337t: 2 "2. Der Eigent374mer beauftragt das Abschleppunternehmen, unbe-rechtigt parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem ... Grundst374ck abzuschleppen und zu entfernen. 3. Die Durchf374hrung des Abschleppvorganges setzt voraus, dass sich das Abschleppunternehmen zuvor dar374ber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht 374ber eine Parkberechtigung verf374gt bzw. sich der Fahrzeugf374hrer nicht in unmittelbarer N344he zum Fahrzeug aufh344lt oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ord-nungsgem344337en Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nach-kommt." - 4 - Das Inkassounternehmen beauftragte der Beklagte mit der Einziehung der Abschleppkosten. 3 Am 20. April 2007 stellte der Kl344ger seinen Pkw unbefugt auf dem Park-platz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Gel344nde des Abschleppunternehmens verbracht. Dort l366ste es der Kl344ger am sp344ten Abend gegen Zahlung von 150 200 Abschleppkosten und 15 200 Inkassogeb374hren aus. Den Betrag von 165 200 nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 46,41 200 verlangt er von dem Beklagten zur374ck. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger die Durchsetzung seiner Klage weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen R374ckzahlungsanspruch des Kl344gers nach 247 812 Abs. 1 BGB verneint, weil seine Zahlung von 165 200 an den Beklag-ten mit Rechtsgrund erfolgt sei. Dieser habe gegen den Kl344ger einen Anspruch auf Ersatz der Abschlepp- und Inkassokosten nach 247247 823 Abs. 2, 858 BGB gehabt. Die Aus374bung des Selbsthilferechts nach 247 859 Abs. 3 BGB durch den Beklagten sei rechtm344337ig gewesen. Ob das Abschleppen des Fahrzeugs not-wendig gewesen sei, sei unerheblich; denn das Selbsthilferecht werde nicht durch den Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz, sondern nur durch das Schikanever- 6 - 5 - bot und durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Beides sei hier nicht verletzt. Der Rechtm344337igkeit der Selbsthilfe stehe auch nicht entgegen, dass der Auftrag zum Abschleppen nicht von dem Beklagten als dem unmittel-baren Grundst374cksbesitzer erteilt worden sei, sondern dem Abschleppvorgang ein Gesch344ftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Ab-schleppunternehmen zugrunde gelegen habe. Die geltend gemachten vorge-richtlichen Kosten k366nne der Kl344ger nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs erstattet verlangen, weil sich der Beklagte nicht in Verzug befunden habe. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung weitgehend stand. 7 II. 1. Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung der Berufung gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 200 vorgerichtli-cher Kosten gerichteten Klage wendet. Insoweit fehlt es dem Rechtsmittel an der vorgeschriebenen Begr374ndung (247247 551 Abs. 1, 553 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 8 2. Im 334brigen ist die Revision zwar zul344ssig, aber 374berwiegend unbe-gr374ndet. 9 a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl344gers auf R374ckzah-lung von 150 200 Abschleppkosten zu Recht verneint. 10 aa) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Der Kl344ger hat den f374r das Abschleppen seines Fahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zwar nicht an 11 - 6 - den Beklagten, sondern an das Abschleppunternehmen bzw. f374r dieses an das Inkassounternehmen gezahlt. Bereicherungsrechtlich hat er damit aber nicht diesen gegen374ber eine Leistung erbracht, sondern gegen374ber dem Beklagten. Denn der Zweck der Zahlung bestand darin, eine von dem Beklagten geltend gemachte Forderung zu erf374llen, n344mlich einen Schadensersatzanspruch in H366he der Abschleppkosten, deren Begleichung der Beklagte aufgrund des Ver-trages mit dem Abschleppunternehmen diesem schuldete. Das Abschlepp- und das Inkassounternehmen waren nur Zahlstelle. Ihnen gegen374ber verfolgte der Kl344ger keinen Zweck. Folglich kann der Kl344ger von dem Beklagten kondizieren, wenn der Schadensersatzanspruch nicht besteht, w344hrend die Frage, ob das Abschleppunternehmen den ihm zugeflossenen Betrag behalten kann, sich nach dem Rechtsverh344ltnis zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunter-nehmen beurteilt. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die tat-bestandlichen Voraussetzungen f374r einen Bereicherungsanspruch nicht gege-ben sind, weil die Leistung des Kl344gers nicht ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn es hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kl344ger auf Zahlung der Abschleppkosten nach 247 823 Abs. 2 BGB in Ver-bindung mit 247 858 Abs. 1 BGB bejaht. 12 (1) Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des Beklagten beging der Kl344ger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von 247 858 Abs. 1 BGB (siehe nur OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 71; LG Frankfurt a.M. MDR 2003, 388; AG Augsburg DAR 2008, 91; AG Essen DAR 2002, 131; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., 247 858 Rdn. 10; M374nchKomm-BGB/ Joost, 4. Aufl., 247 858 Rdn. 5, 11; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 858 Rdn. 3; Staudinger/Bund, BGB [2007], 247 858 Rdn. 49; Schwarz/Ernst, 13 - 7 - NJW 1997, 2550). Ob es sich hierbei um eine Besitzst366rung oder um eine teil-weise Besitzentziehung handelte, ist f374r die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang. (2) Entgegen der in der Revisionsbegr374ndung vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend den Beklagten als unmittelbaren Besitzer des Parkplatzes und damit als denjenigen angesehen, gegen den sich die verbote-ne Eigenmacht richtete. Denn weder hat der Kl344ger Umst344nde vorgetragen, die gegen den unmittelbaren Besitz des Beklagten sprechen, noch ergeben sich aus dessen Vortrag Anhaltspunkte daf374r, dass er mittelbarer Besitzer war. F374r einen mittelbaren Besitz spricht insbesondere nicht der von der Revision her-vorgehobene Vortrag des Beklagten, dass der Parkplatz tags374ber ausschlie337-lich f374r die Kunden des Supermarktes vorgesehen sei. Dem ist nichts zu den Besitzverh344ltnissen zu entnehmen; selbst wenn der Beklagte die Fl344che f374r den Supermarkt an einen Betreiber vermietet oder verpachtet hat, bedeutet das nicht zwingend, dass auch die Parkplatzfl344che vermietet oder verpachtet ist. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Feststellung in der in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung, der Kl344ger habe sein Fahrzeug "auf dem Parkplatz des Beklagten, dem R. Einkaufsmarkt" geparkt. Unabh344ngig davon, ob man - wie die Revisionserwide-rung - diese Formulierung als sprachlich missgl374ckt ansieht, besagt sie nichts 374ber die Besitzverh344ltnisse an dem Parkplatz. Auch die von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zitierte Textstelle aus der Klageerwide-rung, wonach der Beklagte verpflichtet sei, dem Betreiber des Supermarktes die Parkplatzfl344che zur Verf374gung zu stellen, spricht nicht gegen den unmittelbaren Besitz des Beklagten. Schlie337lich ist die Annahme von mittelbarem Besitz nicht damit zu vereinbaren, dass nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht nur den Kunden des Supermarktes, sondern den Kunden aller angrenzenden 14 - 8 - Einkaufsm344rkte das Parken auf dem Parkplatz des Beklagten gestattet ist. Falls nach alledem gleichwohl noch Zweifel an dem unmittelbaren Besitz des Beklag-ten bestehen, geht das zu Lasten des Kl344gers; denn ihm obliegt es, den von dem Beklagten angef374hrten Rechtsgrund f374r die Zahlung der Abschleppkosten zu widerlegen (BGH, Urt. v. 14. Juli 2003, II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556). Das hat der Kl344ger nicht getan. (3) Dass 247 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB zugunsten des unmittelbaren Besitzers ist (siehe nur BGHZ 114, 305, 313 f. m.w.N.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dies greift die Revision auch nicht an. 15 (4) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeintr344chtigung zugestanden. Die-ses hat seine Grundlage in der Vorschrift des 247 859 Abs. 1 BGB, wenn man das unbefugte Parken als Besitzst366rung ansieht; nimmt man eine teilweise Entzie-hung des Besitzes an, folgt es aus der Vorschrift des 247 859 Abs. 3 BGB. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie r374gt allerdings, dass das Beru-fungsgericht das Selbsthilferecht als nicht dem Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz unterliegend angesehen hat. Diese R374ge bleibt indes ohne Erfolg. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Selbsthilfe des un-mittelbaren Besitzers nach 247 859 Abs. 1 und 3 BGB unabh344ngig davon recht-m344337ig sei, ob sie notwendig, geboten oder angemessen sei. Diese Ansicht ist mit dem die Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht vereinbar. Aber f374r die Beurteilung, ob der ebenfalls auf Treu und Glauben beruhende Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz ge-wahrt ist, ist grunds344tzlich eine Mittel-Zweck-Relation ma337geblich. Die Aus-374bung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzul344ssig, wenn sie 16 - 9 - der Gegenseite unverh344ltnism344337ig gro337e Nachteile zuf374gt und andere, weniger schwer wiegende Ma337nahmen m366glich gewesen w344ren, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen h344tten oder ihm zumindest zu-mutbar gewesen w344ren (M374nchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., 247 242 Rdn. 380); es gilt das Gebot der schonendsten Sanktion (Staudinger/Looschelders, BGB [2005], 247 242 Rdn. 280). Danach war das Abschleppen des Fahrzeugs nicht unverh344ltnism344337ig. Es ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst er-sichtlich, dass der Beklagte in anderer Weise von seinem Selbsthilferecht h344tte Gebrauch machen k366nnen. (5) Der in der Revisionsbegr374ndung hervorgehobene Umstand, das Be-rufungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Kl344ger sein Fahrzeug behin-dernd geparkt habe oder keine anderen freien Parkpl344tze f374r Kunden des Su-permarktes vorhanden gewesen seien, ist f374r die Entscheidung, ob das Ab-schleppen des Fahrzeugs rechtm344337ig war, unerheblich. Zwar kann die Aus-374bung des Selbsthilferechts nach 247 859 BGB, auch wenn es verh344ltnism344337ig ist, unter dem allgemeinen Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzul344ssig sein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Selbsthilfe eine verbotene Ei-genmacht beseitigt, die nur einen 366rtlich abgegrenzten Teil des Grundst374cks betrifft und die 374brige Grundst374cksfl344che unber374hrt l344sst, so dass diese ohne Einschr344nkung genutzt werden kann. Denn wie der Eigent374mer andere von je-der Einwirkung ausschlie337en kann (247 903 Satz 1 Alt. 2 BGB), auch wenn dies ihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeintr344chtigt, kann sich der unmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabh344ngig da-von erwehren, welches r344umliche Ausma337 sie hat und ob sie die Nutzungsm366g-lichkeit von ihr nicht betroffener Grundst374cksteile unber374hrt l344sst (Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026). Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundst374ck abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt 17 - 10 - werden (Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. 247 858 Rdn. 3). Anderenfalls m374sste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die - wie es der Kl344ger f374r sich in Anspruch nimmt - nur eine kleine, r344umlich abgegrenzte Grundst374cksfl344-che unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsm366glichkeit der 374brigen Fl344che eingeschr344nkt wird; von seinem Selbsthilferecht d374rfte der Besitzer nur gegen374ber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechti-gung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspr344che der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst. (6) Ohne Erfolg macht die Revision Bedenken gegen die Rechtm344337igkeit des Abschleppens unter dem Gesichtspunkt geltend, dass weder der Beklagte selbst noch ein Vertreter den Abschleppauftrag erteilt habe, sondern der Be-klagte dem Abschleppunternehmen die Entscheidung dar374ber 374berlassen habe, wann die Voraussetzungen f374r ein rechtm344337iges Abschleppen vorl344gen. Dies l344sst zum einen nicht den rechtlichen Ansatz erkennen, der zur Rechtswidrigkeit des Abschleppens f374hren soll; denn dass der Beklagte einen Dritten mit der 334berwachung seines Grundst374cks im Hinblick auf unberechtigtes Parken beauf-tragen durfte (vgl. nur M374nchKomm-BGB/Joost, aaO, 247 859 Rdn. 1), gesteht die Revision zu. Zum anderen sind in der Vereinbarung vom 6. M344rz 2007 die Vor-aussetzungen festgelegt, unter denen Fahrzeuge abgeschleppt werden d374rfen; sie sind von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbr344uchliche Ab-schleppvorg344nge, die z.B. auf blo337er Gewinnsucht des Abschleppunterneh-mens beruhen, zu verhindern. Falls sich das Abschleppunternehmen nicht an die Vorgaben h344lt, macht es sich gegen374ber dem Beklagten schadensersatz-pflichtig mit der Folge, dass er die Abschleppkosten nicht bezahlen muss. In diesem Fall fehlt es an einem Schaden des Beklagten, den er von dem Fahr-zeughalter oder -f374hrer ersetzt verlangen kann. Dieser ist somit ausreichend vor einem eventuellen Missbrauch gesch374tzt. Deshalb bestehen auch keine rechtli- 18 - 11 - chen Bedenken dagegen, dass die H366he des Entgelts f374r den Beauftragten nach der Anzahl der Abschleppvorg344nge bestimmt wird. (7) Schlie337lich hat das Berufungsgericht die - der H366he nach nicht zu be-anstandenden und von der Revision auch nicht beanstandeten - Abschleppkos-ten zu Recht als erstattungsf344higen Schaden des Beklagten angesehen. Dieser war aufgrund der Vereinbarung vom 6. M344rz 2007 verpflichtet, die Kosten an das Abschleppunternehmen zu zahlen. Das steht in ad344quatem Zusammen-hang (siehe dazu nur BGHZ 3, 261, 267; 57, 25, 27 f.; Deutsch/Ahrens, Delikts-recht, 4. Aufl., Rdn. 52 ff.) mit der von dem Kl344ger ver374bten verbotenen Eigen-macht. Denn dass unbefugt auf dem Grundst374ck des Beklagten abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine 374berraschende o-der fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Ver-wirklichung der deutlich sichtbaren Ank374ndigung auf dem aufgestellten Schild. Das reicht indes noch nicht aus, die Schadensersatzpflicht des Kl344gers zu be-jahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann n344mlich nur f374r solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbe-reichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normver-letzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zuf344llige 344u337ere Verbindung bestehen (BGHZ 164, 50, 60 m.w.N.). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Re-aktion auf eine verbotene Eigenmacht (Baur/St374rner, Sachenrecht, 17. Aufl., 247 9 Rdn. 10) das Selbsthilferecht (247 859 BGB) zubilligt, dessen Aus374bung mit Kos-ten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwi-schen der Verletzung des Schutzgesetzes (247 858 Abs. 1 BGB) und der Scha-densfolge her. Auch entf344llt die Schadensersatzpflicht des Kl344gers nicht des- 19 - 12 - halb, weil der Beklagte selbst durch die Beauftragung des Abschleppunterneh-mens die letzte Ursache f374r die Herbeif374hrung des Schadens gesetzt hat. Denn die Schadensfolge beruht nicht auf einem selbst344ndigen oder freien Entschluss des Beklagten, sondern auf seiner vom Gesetz (247 859 BGB) gebilligten Reakti-on, die durch das Verhalten des Kl344gers herausgefordert wurde. Dies l344sst die Ersatzpflicht des Kl344gers unber374hrt (vgl. nur BGHZ 57, 25, 29 f.; 63, 189, 192; 132, 164, 166). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch des Kl344-gers auf R374ckzahlung von 15 200 Inkassokosten nebst Zinsen verneint. Der Be-klagte kann diesen Betrag nicht als Schadensersatz verlangen; die Zahlung des Kl344gers erfolgte somit ohne Rechtsgrund, so dass er sie nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur374ckfordern kann. 20 aa) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 858 Abs. 1 BGB scheidet insoweit aus. Die Inkassokosten sind als Folgeschaden anzusehen, der dem Kl344ger nicht zuzurechnen ist. Die Beauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung oder Schadensverh374tung, die den Sch344diger unter bestimmten Umst344nden nicht entlastet (siehe nur BGHZ 75, 230, 234), sondern ausschlie337lich der Be-arbeitung und au337ergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten. Solche Aufwendungen kann der Gesch344digte von dem Sch344di-ger regelm344337ig nicht ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112, 114). Dass hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz zum Tragen kommt, ist nicht ersichtlich. 21 bb) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (247 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit 247 286 BGB) scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an den Voraussetzungen f374r den Verzugseintritt. 22 - 13 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 23 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 31.01.2008 - 151 C 2968/07 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.07.2008 - 1 S 70/08 -
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