BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 144/08 Verk374ndet am: 17. M344rz 2010 Heinekamp, Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 2111 Wird einem Vorerben w344hrend der Dauer der Vorerbschaft ein enteignetes Grund-st374ck auf der Grundlage des Verm366gensgesetzes zur374ck 374bertragen, welches ur-spr374nglich im Eigentum des vor Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes (29. September 1990) verstorbenen Erblassers stand, so f344llt das Eigentum am Grundst374ck in entsprechender Anwendung des 247 2111 BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalls in das Eigentum des Nacherben. BGH, Urteil vom 17. M344rz 2010 - IV ZR 144/08 - LG Duisburg AG Duisburg-Ruhrort - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juni 2008 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Streitwert: 4.102,98 200 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen nehmen die Beklagten auf Auszahlung eines beim Amtsgericht Luckenwalde hinterlegten Betrages in H366he von 4.102,98 200 in Anspruch. Die Kl344gerinnen sind die Nacherben des am 8. November 1975 verstorbenen J. Sch. . Vorerbin war des-sen zweite Ehefrau M. Sch. , die am 23. M344rz 2006 verstor-ben ist. Die Beklagten sind die durch Testament eingesetzten Erben der Vorerbin. 1 Der Erblasser war urspr374nglich Eigent374mer mehrerer landwirt-schaftlicher Fl344chen in B. . Im Jahr 1954 verlie337 er das Gebiet der DDR. Mit Wirkung vom 27. Oktober 1959 wurde f374r die Grundst374cke 2 - 3 - zun344chst der Rat der Stadt D. als Treuh344nder bestellt. Durch Kauf-vertrag vom 26. Februar 1969 wurden die Grundst374cke in Volkseigentum der LPG F. 374berf374hrt. Mit Erbvertrag vom 19. April 1968 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau zur Vorerbin und seinen Sohn aus erster Ehe, G. Sch. jun., als Nacherben ein, wobei an dessen Stelle dessen Abk366mmlinge treten sollten. Die Ehefrau war berechtigt, die von ihr vorgenommene Erbeinsetzung zugunsten des Nacherben bzw. seiner Abk366mmlinge jederzeit zu widerrufen. G. Sch. jun. verstarb am 18. September 1980. Die Kl344gerinnen sind seine Abk366mmlinge. Mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Verm366gens-fragen des Landes B. vom 7. Dezember 1994 wurden die Grundst374cke auf die Vorerbin zur374ck 374bertragen. Die Vorerbin wurde im Grundbuch eingetragen, wobei ein Vermerk 374ber die Vor- und Nacherb-schaft fehlt. Am 25. November 1995 schloss die Vorerbin mit der B. einen Landpachtvertrag 374ber die Grundst374cke. Wegen des Streits der Parteien 374ber das Eigentum an den Grundst374cken hinterlegte die B. den f344lligen Pacht-zins f374r das vierte Quartal 2006 in H366he von 4.102,98 200 beim Amtsge-richt Luckenwalde. 3 Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Auszahlung des beim Amtsgericht Luckenwalde hinterlegten Betrages von 4.102,98 200 nebst aufgelaufener Zinsen an die Kl344gerinnen zuzustimmen. Die hier-gegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Re-vision erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, den Kl344gerinnen stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages zu, weil sie im Zeitpunkt des Nacherbfalles Eigent374mer der an die Vorerbin 374bertragenen Grundst374cke geworden seien. Zwar habe die Vorerbin die Grundst374cke nicht unmittelbar von Todes wegen vom Erblasser geerbt, da sie im Zeitpunkt des Vorerbfalles nicht mehr zu seinem Verm366gen ge-h366rt h344tten. Vielmehr sei ihr Eigentumserwerb durch den R374ck374bertra-gungsbescheid im Wege eines Hoheitsaktes erfolgt. Gleichwohl habe sie 374ber die Grundst374cke nicht unbeschr344nkt verf374gen k366nnen, da sie nur deshalb in den Genuss der Restitution gelangt sei, weil der Erblasser ei-nen Verm366gensverlust durch eine rechtswidrige Enteignung nach 247 1 VermG erlitten habe. 6 Dem stehe nicht entgegen, dass die Grundst374cke zum Zeitpunkt des Vorerbfalles nicht Teil des Nachlasses gewesen seien. Die Heraus-gabepflicht des Vorerben beschr344nke sich nicht auf den konkreten Ver-m366gensstand im Zeitpunkt des Erbfalles, sondern erfasse auch sp344tere Ver344nderungen. Insoweit sei es sachgerecht, die Regelung des 247 2111 Abs. 1 BGB analog heranzuziehen. Sinn und Zweck des Restitutionsge-setzes sei es n344mlich, den Rechtszustand wieder herzustellen, der zum Zeitpunkt vor der Enteignung, aber mit dem Erbfall bestanden habe. Es sei auch nicht einsehbar, warum im Verh344ltnis zwischen Vor- und Nach-erben der Vorerbe bzw. dessen Rechtsnachfolger einen Vorteil dadurch erlangen solle, dass die Ausgleichsleistung in Form der 334bertragung des 7 - 5 - Eigentums nicht schon in der Person des Erblassers, sondern erst in der-jenigen des Vorerben begr374ndet worden sei. Bei anderen zeitlichen Ab-folgen st374nde der Anspruch auf R374ck374bertragung des Eigentums eben-falls den Nacherben zu. Vom Verm366gensgesetz er366ffnete Anspr374che tr344-ten jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck an die Stelle verlorener Nach-lasswerte, auch wenn sie erst in der Person des Vorerben entstanden seien. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Den Kl344gerinnen steht gegen die Beklagte gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V. mit 247 2130 Abs. 1 Satz 1, 247 2139 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht Luckenwalde hinterlegten Pacht-zinses in H366he von 4.102,98 200 zu, da sie mit dem Nacherbfall Eigent374-mer der Grundst374cke geworden und zu diesem Zeitpunkt nach 247247 2135, 1056 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB auch in den zwischen der Vorerbin und der Bauerngenossenschaft geschlossenen Pachtvertrag eingetreten sind. 8 1. Zutreffend ist zwar, dass die Grundst374cke im Zeitpunkt des Vor-erbfalles am 8. November 1975 mit dem Tod des Erblassers nicht mehr zum Nachlass geh366rten, da der Erblasser sp344testens mit der 334berf374h-rung der Grundst374cke in Volkseigentum durch Vertrag vom 26. Februar 1969 enteignet worden war. Auch R374ck374bertragungsanspr374che hinsicht-lich der Grundst374cke standen dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht zu. Das Verm366gensgesetz, das in 247 3 einen derartigen R374ck374ber-tragungsanspruch zugunsten der Berechtigten und ihrer Rechtsnachfol-ger gem344337 247 2 geschaffen hat, ist erst am 29. September 1990 in Kraft getreten. Eine durch den Erblasser vererbbare Verm366gensposition kann auch nicht darin gesehen werden, dass bez374glich des Eigentums bei ihm 9 - 6 - noch "eine rechtlich gesch374tzte Keimzelle" vorhanden gewesen sei (BGHZ 157, 379, 385 zur Ber374cksichtigung von Restitutionsanspr374chen im Zugewinnausgleich; BGH Urteil vom 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05 - FamRZ 2007, 1307 Tz. 12). Im Zeitpunkt des Todesfalles des Erblas-sers war v366llig offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorausset-zungen es zu einer Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten kommen k366nnte. Da der R374ckerwerb des enteigneten Verm366gens hin-sichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung ungewiss war, konnte eine realisierbare Verm366gensposition 374berhaupt erst durch das Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes am 29. September 1990 (BGBl. II 885, 1159 ff.) erlangt werden (BGH aaO; M344rker VIZ 1992, 174, 175; Limmer ZEV 1994, 31, 33; M374nchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. Einleitung vor 247 1922 Rdn. 168). 2. Die Eigent374merstellung der Kl344gerinnen an den Grundst374cken ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Surroga-tionsvorschrift des 247 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach geh366rt zur Erb-schaft, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft geh366renden Rechts oder als Ersatz f374r die Zerst366rung, Besch344digung oder Entzie-hung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgesch344ft mit Mit-teln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung ge-b374hrt. Voraussetzung f374r die Anwendung dieser Vorschrift ist mithin, dass es sich um einen Erbschaftsgegenstand oder ein zur Erbschaft ge-h366rendes Recht handelt. Das ist nicht der Fall. Der sich aus dem Verm366-gensgesetz ergebende R374ckerstattungsanspruch entsteht unmittelbar und origin344r in der Person des Berechtigten, hier der Vorerbin (vgl. BGHZ 157, 379, 386; BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 aaO Tz. 17). Durch das Verm366gensgesetz ist keine r374ckwirkende Beseitigung der erfolgten Enteignungsma337nahmen angeordnet worden, so dass die Restitution 10 - 7 - auch nicht als Vollendung eines bereits mit dem Erbfall eingeleiteten Vollrechtserwerbs angesehen werden kann. Die alte Eigentumslage wird nicht "ex tunc" wieder hergestellt, sondern das Verm366gensgesetz be-gr374ndet lediglich "ex nunc" einen in die Zukunft gerichteten R374ck374bertra-gungsanspruch (BGHZ 157, 379, 388 f.; BGH, Urteil vom 20. Juni 2007, aaO). Soweit 247 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Berechtigung f374r den Restitu-tionsanspruch auch auf die Rechtsnachfolger des urspr374nglich Berechtig-ten erstreckt, wird insoweit nur eine formale Ankn374pfung an die Erbfolge gew344hlt, w344hrend eine Rechtsnachfolge im erbrechtlichen Sinn im Hin-blick auf das enteignete Verm366gen durch sie nicht begr374ndet wird. Eine unmittelbare Anwendung von 247 2111 BGB kommt mithin nur in Betracht, wenn die Anspr374che nach dem Verm366gensgesetz noch in der Person des Erblassers entstanden sind, der Erbfall also nach dem Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes am 29. September 1990 eintrat (vgl. Palandt/Eden-hofer, BGB 69. Aufl. 247 2111 Rdn. 4; Staudinger/Avenarius, BGB [2003] 247 2111 Rdn. 21; jurisPK-BGB/Schneider, 4. Aufl. 247 2111 Rdn. 11). Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor, da der Erblasser bereits vor Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes verstorben ist. Auch der Senat ist in seiner Entscheidung zur entsprechenden Anwendung von 247 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 3 BGB davon ausgegangen, dass bei einem Erbfall vor Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes die durch dieses Gesetz er366ffneten Anspr374che erst in der Person des Erben neu entste-hen (BGHZ 123, 76, 79). 3. Allerdings ist, wenn der Vorerbfall vor dem Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes eingetreten ist und dann dem Vorerben durch R374ck-374bertragungsbescheid Verm366genswerte nach 247 3 VermG 374bertragen werden, 247 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. 11 - 8 - 12 a) Zwar hat die Vorschrift des 247 2111 BGB Ausnahmecharakter (Senatsurteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198 unter I 1; RG HRR 1928 Nr. 1592). Dies bedeutet indessen nicht, dass von vorn-herein keine entsprechende Anwendung zum Schutz des Nacherben m366glich ist. Eine Analogie ist zul344ssig, wenn das Gesetz eine planwidri-ge Regelungsl374cke enth344lt und der zu beurteilende Sachverhalt in recht-licher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Ge-setzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzge-ber w344re bei einer Interessenabw344gung, bei der er sich von den gleichen Grunds344tzen h344tte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abw344gungsergebnis gekommen (BGHZ 171, 350 Tz. 7; 120, 239, 252; 105, 140, 143). b) Sinn und Zweck der dinglichen Surrogation des 247 2111 BGB ist es, den Wert des Nachlasses als Sonderverm366gen bei Ver344nderungen seiner Bestandteile im Interesse des Nacherben zu erhalten (Avenarius aaO Rdn. 1; Palandt aaO Rdn. 1). Bei der hier gebotenen wirtschaftli-chen Betrachtungsweise kann es nicht darauf ankommen, dass die in der fr374heren DDR erfolgten Enteignungen nicht r374ckwirkend beseitigt, viel-mehr durch das Verm366gensgesetz origin344r ein ex nunc bestehender neuer R374ck374bertragungsanspruch geschaffen wurde. Entscheidend ist, dass die Anspr374che, die das Verm366gensgesetz er366ffnet, m366gen sie auch erst in der Person des Erben neu entstehen, ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener Nachlasswerte des Erblassers treten. 13 Auch f374r vergleichbare Interessenlagen wurde bereits eine ent-sprechende Anwendung des 247 2111 BGB vorgenommen, so insbesonde-re f374r Anspr374che nach dem Lastenausgleichsgesetz (BGHZ 44, 336, 339 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 19. April 1972 - IV ZR 128/70 - WM 14 - 9 - 1972, 803; vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977, 128). Dasselbe hat der Senat angenommen f374r eine Entsch344digung, die f374r 1946 in Baden enteigneten Grundbesitz gew344hrt wurde (Senatsurteil vom 21. M344rz 1956 - IV ZR 317/55 - NJW 1956, 1070). Ferner hat der Senat entschieden, dass im Pflichtteilsrecht 247 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 3 BGB analog anwendbar ist, wenn der Erbe aufgrund des Verm366gensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteig-netes Grundst374ck des Erblassers entweder zur374ck erh344lt oder hierf374r ei-ne Entsch344digung bekommt (BGHZ 123, 76). Auch hier ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Vorerben ein Vorteil daraus erwachsen sollte, dass die Ausgleichsleistungen nicht schon in der Person des Erblassers, sondern erst in der Person des Vorerben ent-standen sind. Der Umstand, ob der Erblasser vor oder nach Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes verstorben ist, rechtfertigt keine unterschiedli-che Behandlung dieser beiden Fallgruppen. Ist der Erblasser nach In-krafttreten des Verm366gensgesetzes verstorben, so stand ihm ein Restitu-tionsanspruch nach dem Verm366gensgesetz zu, den er dem Vorerben ver-erben konnte, so dass dieser in den Nachlass fiel und entweder der An-spruch selbst oder das aufgrund dieses Anspruchs Restituierte bei Ein-tritt des Nacherbfalles an den Nacherben fiel. Warum dies anders sein soll, nur weil der Erblasser vor Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes verstorben ist, ist nicht ersichtlich. Der Vorerbe profitiert nur deshalb von der durchgef374hrten Restitution, weil der Erblasser einerseits einen Ver-m366gensverlust durch eine Enteignung gem344337 247 1 VermG erlitten, ande-rerseits aber den Vorerben zu seinem Rechtsnachfolger eingesetzt hat. Auch hier leitete die Vorerbin ihre Rechtsstellung an den zur374ck 374bertragenen Grundst374cken alleine aus ihrer Position als alleinige Vor-erbin ab, wie sich das ausdr374cklich aus dem Bescheid des Landesamts 15 - 10 - zur Regelung offener Verm366gensfragen des Landes B. vom 7. Dezember 1994 ergibt. Wenn es Sinn und Zweck des Verm366gensgesetzes ist, den Zu-stand wieder herzustellen, der ohne die Enteignung best374nde, so darf der Erbe - hier die Vorerbin - nicht besser stehen als er st374nde, wenn 374berhaupt keine Enteignung stattgefunden h344tte. Das w344re aber dann der Fall, wenn die Vorerbin die an sie zur374ck 374bertragenen Grundst374cke, die urspr374nglich im Eigentum des Erblassers standen, behalten bzw. an die Beklagten als ihre Erben weitergeben k366nnte, w344hrend die Kl344gerin-nen als Nacherbinnen leer ausgingen, obwohl ihnen die Grundst374cke zu-gefallen w344ren, wenn es die Enteignung nicht gegeben h344tte. Anspr374che aus dem Verm366gensgesetz unterfallen daher, auch wenn der Erbfall vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eintrat, in entsprechender Anwendung dem 247 2111 BGB (BayObLG FamRZ 1996, 189 Tz. 11; Limmer ZEV 1994, 31, 34; M344rker VIZ 1992, 174, 175 f.). 16 4. Dieser entsprechenden Anwendung von 247 2111 BGB steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Restitutionsanspr374che nach dem Verm366gensgesetz bei dem Zugewinnausgleich nicht dem Anfangsverm366gen gem344337 247 1374 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind und auch kein Erwerb von Todes wegen nach 247 1374 Abs. 2 BGB vorliegt (BGHZ 157, 379, 383 ff.; Urteil vom 20. Juni 2007 aaO Tz. 13 ff.). Der XII. Zivilsenat hat insoweit ausdr374ck-lich in Kenntnis der Entscheidung des Senats BGHZ 123, 76 zur analo-gen Anwendung von 247 2313 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 BGB entschieden (vgl. BGHZ 157, 379, 389 f.). Eine unterschiedliche Behand-lung im Familien- und Erbrecht rechtfertigt sich zum einen daraus, dass es keine einheitlichen Stichtags- und Surrogationsregeln gibt. Sind beim 17 - 11 - Zugewinnausgleich in 247247 1376, 1384 BGB klare Regeln f374r die Werter-mittlung mit dem Stichtagsprinzip enthalten, ist dies im Erbrecht mit den Sondervorschriften in 247 2313 f374r bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte im Pflichtteilsrecht oder bei 247 2111 BGB mit der Surrogationsre-gelung bei Vor- und Nacherbschaft anders. Vor allem rechtfertigt sich ei-ne unterschiedliche Behandlung aber aus den verschiedenen Schutz-zwecken der gesetzlichen Regelungen. Der Zugewinnausgleich dient da-zu, den einen Ehegatten an dem von dem anderen Ehegatten erzielten h366heren Zugewinn w344hrend des G374terstandes der Zugewinngemein-schaft zu beteiligen. Das spricht daf374r, zum Anfangsverm366gen nur recht-lich gesch374tzte Positionen mit wirtschaftlichem Wert zu z344hlen (BGHZ aaO S. 384). Hierdurch soll verhindert werden, dass zu Lasten des be-rechtigten Ehegatten der Zugewinn des verpflichteten Ehegatten durch k374nstliche Korrekturen des Anfangsverm366gens des verpflichteten Ehe-gatten nach oben vermindert wird (vgl. BGHZ aaO S. 390 mit dem Hin-weis auf eine "erh366hte Manipulationsgefahr"). Darum geht es im Bereich der Vor- und Nacherbschaft nicht. Hier ist es Sinn und Zweck des 247 2111 BGB, das vom Eigenverm366gen des Vorerben zu trennende Sonderver-m366gen des Erblassers bei Ver344nderung seiner Bestandteile im Interesse des Nacherben zu erhalten. Das kann nur gew344hrleistet werden, wenn Anspr374che, die das Verm366gensgesetz er366ffnet, auch wenn sie erst in der Person des Vorerben neu entstehen, ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle der verlorenen Nachlasswerte des Erblassers treten. 5. Der Anspruch der Kl344gerinnen auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Pachtzinses gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V. mit 247 2130 Absatz 1 Satz 1, 247 2139 BGB scheitert auch nicht daran, dass der Pachtvertrag von der Vorerbin mit der B. geschlos-sen wurde und die Beklagten Erben der Vorerbin sind. 18 - 12 - 19 Beim Streit zwischen mehreren Forderungspr344tendenten um die Freigabe eines hinterlegten Betrages kommt es allein auf die Berechti-gung im Au337enverh344ltnis zum Schuldner, nicht dagegen auf das Innen-verh344ltnis der Forderungspr344tendenten an (BGH Urteile vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 - NJW 2000, 291 unter V 1 a.; vom 13. November 1996 - VIII ZR 210/95 - NJW-RR 1997, 495 unter II 1). Nach 247 2135 BGB findet aber, wenn der Vorerbe ein zur Erbschaft geh366rendes Grundst374ck verpachtet und das Pachtverh344ltnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, was hier jeweils der Fall ist, die Vorschrift des 247 1056 BGB entsprechende Anwendung. 247 1056 Abs. 1 BGB verweist seinerseits auf eine entsprechende Anwendung von 247 566 BGB. Hieraus folgt, dass der Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalles unmittelbar in den vom Vorerben geschlossenen Vertrag eintritt und automatisch Vertragspartei wird, w344h-rend der Vorerbe aus dem Vertrag ausscheidet (M374nchKomm-BGB/Grunsky, 247 2135 Rdnr. 2; Avenarius aaO 247 2135 Rdnr. 5). Den Kl344-gerinnen steht mithin auch im Au337enverh344ltnis zur Bauerngenossen-schaft ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses zu, wes-halb sie von den Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des hinter-legten Betrages verlangen k366nnen. 6. Zu Unrecht macht die Revision schlie337lich geltend, die Verurtei-lung der Beklagten m374sse als Gesamtschuldner gem344337 247 2058 BGB er-folgen. Hierbei wird 374bersehen, dass beide Beklagte als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der Vorerbin ihre Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages geben m374ssen. Insoweit handelt es sich nicht um eine Gesamtschuld, bei der gem344337 247 422 Abs. 1 Satz 1 BGB die Er- 20 - 13 - f374llung durch einen Gesamtschuldner auch f374r die 374brigen Schuldner wirkt. Vielmehr liegt hier ein Fall einer gemeinschaftlichen Schuld vor. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 29.10.2007 - 10 C 219/07 - LG Duisburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - 11 S 192/07 -
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