BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 144/09 Verk374ndet am: 22. Juli 2010 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MRVG Art. 10 247 3 Das Koppelungsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 144/09 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. Juni 2009 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein freier Architekt, begehrt aus abgetretenem Recht der R. GbR (k374nftig: GbR), f374r die er t344tig geworden war, nach vorzeitiger Beendi-gung eines Architektenvertrages restliche Verg374tung f374r erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des 247 15 Abs. 2 HOAI a.F. (im Folgenden nur: HOAI) und f374r nicht erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis 9 des 247 15 Abs. 2 HOAI. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im We-sentlichen dar374ber, ob der Architektenvertrag wegen Versto337es gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 247 3 MRVG nichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundst374cks sich im Zusam-menhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausf374hrung eines 1 - 3 - Bauwerks auf dem Grundst374ck die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam. 2 Der Beklagte suchte im Jahre 1996 f374r sein Unternehmen nach einem Baugrundst374ck, auf dem er eine Lagerhalle nebst B374rotrakt errichten wollte. In diesem Zusammenhang kam es zum Kontakt zwischen den Parteien. Der Kl344-ger schlug dem Beklagten ein Grundst374ck vor, das im Eigentum der 374ber 75-j344hrigen Geschwister K. stand, die an den Verkauf ihres Grundst374cks bisher nicht gedacht hatten. 1996 oder 1997 arrangierte der Kl344ger ein erstes gemein-sames Gespr344ch der Parteien mit den Geschwistern K. Alle weiteren Gespr344-che mit den Eigent374mern wurden ausschlie337lich von ihm gef374hrt. Die GbR stellte am 7. Oktober 1997 eine erste Bauvoranfrage und fertig-te am 8. Juli 1998 einen ersten Planungsentwurf. Nachdem der Beklagte den Wunsch ge344u337ert hatte, den Kl344ger nur mit den Leistungen nach den Leis-tungsphasen 1 bis 4 des 247 15 Abs. 2 HOAI zu beauftragen, teilte ihm der Kl344ger mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 mit, dass die GbR mit einer derartigen Beschr344nkung nicht einverstanden sei, da das Projekt 374ber einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in eine zwischenzeitlich baureife Form entwickelt worden sei, und eine weitere Zusammenarbeit nur bei Erbringung der gesamten Leis-tungsphasen 1 bis 9 erfolgen k366nne. In der Folgezeit kamen die Parteien 374ber-ein, das Grundst374ck zu teilen, da der Beklagte nicht mehr das gesamte Grund-st374ck erwerben wollte. Die Eigent374mer stimmten am 19. Februar 2000 der Tei-lung zu. Der Kl344ger bem374hte sich f374r die Eigent374mer um eine Vermarktung auch der zweiten Grundst374cksh344lfte. 3 Mit Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 beauftragte der Beklagte die GbR hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens mit den Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 des 247 15 Abs. 2 HOAI. Am 3. Mai 2001 schlossen der 4 - 4 - Beklagte und die Geschwister K. in Anwesenheit des Kl344gers einen notariellen Kaufvertrag 374ber die f374r den Beklagten bestimmte Grundst374cksh344lfte. Nachdem dieser mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten war, verfasste der Kl344ger unter dem 5. August 2001 f374r die Geschwister K. ein Mahnschreiben. 5 Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 k374ndigte der Beklagte den Architekten-vertrag. Von der Bebauung des Grundst374cks nahm er Abstand. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 43.888,38 200 gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte zun344chst mit Urteil vom 21. August 2007 (BauR 2008, 546 und OLGR 2008, 107) dem Kl344ger lediglich 990,97 200 aus ungerechtfertigter Bereicherung zugesprochen; der Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 sei wegen Versto337es gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 247 3 MRVG, das nicht verfassungswidrig sei, nichtig. Es hatte im Hinblick auf die Frage, ob Art. 10 247 3 MRVG verfassungsgem344337 ist, die Revision zuge-lassen. Der Senat hat mit Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Er hat dazu ausgef374hrt: Nach der der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden weiten Auslegung des Art. 10 247 3 MRVG liege ein Versto337 gegen das Koppelungsverbot vor. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der 344u337eren Umst344nde einem psycho-logischen Zwang zum Abschluss des Architektenvertrags mit dem Kl344ger aus-gesetzt gewesen sei und bef374rchtet habe, bei Nichtbeauftragung des Kl344gers das Grundst374ck zu verlieren. An diesem weiten Verst344ndnis des Koppelungs-verbotes werde nicht festgehalten. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck und weil jedenfalls eine zu weite Auslegung des Koppelungsverbotes Gefahr laufe, in Konflikt mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit zu geraten, sei es geboten, Art. 10 247 3 MRVG nicht anzuwenden, wenn der Erwerber des 6 - 5 - Grundst374cks den Architekten selbst veranlasst habe, ihm dieses zu vermitteln, und gleichzeitig die Beauftragung mit Architektenleistungen in Aussicht gestellt habe. Durch die Aufhebung und Zur374ckverweisung wurde dem Berufungsge-richt Gelegenheit gegeben, die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzu-holen. Das Berufungsgericht hat nunmehr den Beklagten verurteilt, an den Kl344-ger 7.303,70 200 nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Beru-fungsgericht abermals zugelassene Revision des Kl344gers, der sein Begehren in H366he von 36.274,39 200 weiter verfolgt. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht f374hrt, soweit in der Revision von Interesse, aus, der psychologische Zwang, dem der Beklagte bei Vertragsschluss am 21. Februar 2000 ausgesetzt gewesen sei, f374hre insoweit zur Nichtigkeit des Vertrages, als der Beklagte den Kl344ger mit der Erbringung der Leistungsphasen 5 bis 9 des 247 15 Abs. 2 HOAI beauftragt habe. In Kenntnis des N344heverh344ltnis-ses des Kl344gers zu den Geschwistern K. habe der Beklagte das Schreiben des Kl344gers vom 3. Dezember 1999, in dem dieser die weitere Zusammenarbeit von der Beauftragung mit der Vollarchitektur abh344ngig gemacht habe, objektiv dahin verstehen m374ssen, dass sich die weitere Zusammenarbeit auch auf den Ver-kauf des Grundst374cks bezogen habe. Der Beklagte habe sich dem Druck des Kl344gers im Schreiben vom 3. Dezember 1999 ausgesetzt gef374hlt. Ohne diesen psychologischen Zwang h344tte er den Kl344ger keinesfalls mit der Erbringung der 8 - 6 - Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragt. Eine solche Beauftragung habe er dem Kl344ger auch niemals in Aussicht gestellt. Der Beklagte habe in den Terminen vom 5. Juni 2007 und 26. Mai 2009 unwidersprochen vorgetragen, dass er be-reits zu Beginn des Kontakts zwischen den Parteien vorgehabt habe, das ge-plante Objekt in einer Stahlskelettkonstruktion mit einer Spezialfirma auszuf374h-ren, dadurch h344tte er potentiellen Kunden die Vorteile der von ihm vertriebenen Stahlskelettkonstruktionsbauweise veranschaulichen k366nnen, zudem h344tte sei-ne Firma die Trockenbauarbeiten selbst ausf374hren k366nnen, was erheblich preiswerter f374r ihn gewesen w344re. Dies spreche entscheidend gegen die Inaus-sichtstellung eines Vollarchitekturauftrags seitens des Beklagten. Es habe f374r ihn zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit bestanden, den Kl344ger mit den Leis-tungsphasen 5 bis 9 zu beauftragen. Zwar habe der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis daf374r erbracht, dass er dem Kl344ger zu keinem Zeitpunkt in Aus-sicht gestellt habe, ihn mit der Vollarchitektur zu beauftragen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit des Negativbeweises habe es jedoch zun344chst dem Kl344ger oblegen, konkret und nachvollziehbar darzulegen, bei welcher Gelegenheit der Beklagte ihm die Beauftragung in Aussicht gestellt habe. Das habe er nicht ge-tan. Urspr374nglich habe er stets vorgetragen, seine Vermittlungst344tigkeit sei in der unbestimmten Hoffnung erfolgt, sp344ter als Architekt beauftragt zu werden und sei als reine Akquise anzusehen gewesen. Erst nach der Revisionsent-scheidung des Bundesgerichtshofs habe er pauschal behauptet, ihm sei zu ei-nem sehr fr374hen Zeitpunkt ein Architektenvertrag in Aussicht gestellt worden, wenn es mit dem Grundst374ck klappe. Eine plausible Begr374ndung f374r diese 304n-derung des Vortrags habe der Kl344ger nicht gegeben. Insgesamt sei danach da-von auszugehen, dass der Beklagte den Kl344ger jedenfalls nicht mit den Leis-tungsphasen 5 bis 9 habe beauftragen wollen. Daf374r spreche auch das Schrei-ben des Kl344gers vom 3. Dezember 1999. - 7 - Anders stelle sich die Situation jedoch hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 dar. Insoweit k366nne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine Be-auftragung nie in Aussicht gestellt habe. Damit sei der Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 teilweise, n344mlich hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9 wegen Versto337es gegen Art. 10 247 3 MRVG nichtig. Diese Vorschrift sei wirk-sam. Sie versto337e weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG; auch ein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor. 9 II. Das h344lt den Angriffen der Revision stand. 10 1. Die Verfahrensr374gen der Revision, mit denen sie der W374rdigung des Berufungsgerichts entgegentritt, der Beklagte habe eine Vollarchitektur nicht in Aussicht gestellt, hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet, 247 564 Satz 1 ZPO. Insbesondere hat die R374ge keinen Erfolg, das Berufungsge-richt habe seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft streitigen Vortrag des Beklagten als unstreitig zugrunde gelegt; den vom Berufungsgericht als unwidersprochen bezeichneten Vortrag des Beklagten, er habe bereits zu Beginn des Kontakts zwischen den Parteien vorgehabt, das geplante Objekt in einer Stahlskelettkon-struktion mit einer Spezialfirma ausf374hren zu lassen, habe der Kl344ger ausdr374ck-lich bestritten; er habe erl344utert, der Beklagte sei entgegen seinem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Neuerrichtung der Lagerhalle nebst B374rotrakt selbst oder als Generalunternehmer auszuf374hren; erst im Janu-ar 2002 sei die 334berlegung aufgekommen, das Bauvorhaben mit einer Gene-ralunternehmerin zu verwirklichen. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht 11 - 8 - nicht ber374cksichtigt und damit den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r verletzt. 12 Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, das Vorbringen des Beklagten sei unbestritten. Jedenfalls war die Nichtber374ck-sichtigung des Vortrags des Kl344gers f374r die Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hat als tragf344higen Grund f374r seine Entscheidung auch darauf abgestellt, dass der Kl344ger seine erst nach dem Er-lass des Senatsurteils vorgebrachte Behauptung, ihm sei eine Vollarchitektur in Aussicht gestellt worden, nicht substantiiert habe, obwohl eine solche Substan-tiierung angesichts des zuvor davon abweichenden Vorbringens von ihm zu verlangen gewesen w344re. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Danach findet die Entscheidung des Berufungsgerichts schon darin ihre ausrei-chende St374tze, dass die Behauptung des Beklagten, er habe eine Vollarchitek-tur nicht in Aussicht gestellt, von dem Kl344ger nicht substantiiert bestritten wor-den ist. Die vom Berufungsgericht angef374hrten sonstigen Umst344nde stellen die-ses Ergebnis nicht in Frage, sondern unterst374tzen es, wozu rechtlich keine Notwendigkeit bestand. Die Ausf374hrungen der Revision dazu, das Berufungsge-richt habe den "Pr374fungsma337stab" verkannt, sind schon deshalb unerheblich, weil sie nicht mit einbeziehen, dass der Kl344ger zun344chst vorgetragen hat, es sei bei den ersten Gespr344chen nicht 374ber Architektenleistungen gesprochen wor-den. Demgegen374ber hat er sp344ter - nach der ihm insoweit g374nstigen Entschei-dung des Senats - behauptet, ihm sei eine Vollarchitektur in Aussicht gestellt worden. 2. Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklagten, er habe dem Kl344ger auch nicht in Aussicht gestellt, ihn mit den Leistungen der Leis-tungsphasen 1 bis 4 des 247 15 Abs. 2 HOAI zu beauftragen, nicht als erwiesen an. In Anwendung der Grunds344tze des Senatsurteils vom 25. September 2008 13 - 9 - kommt es zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des Architektenvertrages nicht unter das Koppelungsverbot f344llt und wirksam ist, die Beauftragung mit den Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des 247 15 Abs. 2 HOAI dagegen wegen Versto337es gegen das Koppelungsverbot nichtig ist. 14 Die Revision meint, eine derartige Aufspaltung nach konkreten Vertrags-inhalten sei v366llig unpraktikabel. Die Ergebnisse w344ren rein zuf344llig und w374rden den Zweck des Koppelungsverbotes nicht f366rdern. Werde der Abschluss eines Architektenvertrages in Aussicht gestellt, liege es in der Natur der Sache, dass eine Bestimmung der konkreten Vertragsinhalte noch nicht erfolgen m374sse. Sei der Architekt mit den vom Bauwilligen veranlassten Bem374hungen um ein Grundst374ck erfolgreich und erreiche er dadurch eine g374nstige Verhandlungspo-sition, sei dies die zwangsl344ufige Folge des vom Bauwilligen angesto337enen Leistungswettbewerbs. Das Vertrauen des Bauwilligen, die Fr374chte der Akquisi-tionsbem374hungen exakt zu dem Preis eines zuvor in Aussicht gestellten Archi-tektenvertrages ernten zu k366nnen, sei nicht schutzw374rdig. Der Beklagte k366nne folglich keinen partiellen Schutz durch das Koppelungsverbot beanspruchen. Das 374berzeugt nicht. Wie auch die Revision sieht, hat der Senat in sei-nem Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130, 137) dar-auf hingewiesen, dass ein Versto337 gegen das Koppelungsverbot auch dann in Betracht kommt, wenn im Architektenvertrag mehr Leistungen beauftragt sind, als zuvor in Aussicht gestellt worden waren. Hiervon abzur374cken besteht kein Anlass. Das Koppelungsverbot bezweckt, den Leistungswettbewerb unter den Architekten und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich eines Architek-ten seines Vertrauens zu sch374tzen (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15). Die Freiheit des Bauwilligen, sich nur eingeschr344nkt f374r einen Architekten zu ent-scheiden, wird durch das Koppelungsverbot ebenfalls gesch374tzt. Dadurch, dass ein Architekt die zun344chst ohne Versto337 gegen das Koppelungsverbot erworbe- 15 - 10 - ne Position ausnutzt, den Grundst374ckserwerb davon abh344ngig zu machen, dass ihm ein weitergehender Auftrag verschafft wird, wird der Wettbewerb unter den Architekten in gleicher Weise verzerrt, wie es in dem Fall geschieht, dass ein Architekt ein Grundst374ck von vornherein an der Hand hat und den Erwerb des Grundst374cks von seiner Beauftragung abh344ngig macht. Der Bauwillige wird in seiner Entscheidung beeintr344chtigt, hinsichtlich der weitergehenden Leistungen einen Architekten seines Vertrauens zu w344hlen. Dass die mit einer Anwendung des Koppelungsverbotes auf die weitergehende Beauftragung verbundene Auf-spaltung des Architektenvertrages nach Leistungsinhalten unpraktikabel w344re oder zu zuf344lligen Ergebnissen f374hren w374rde, ist nicht ersichtlich. 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass das Koppe-lungsverbot nicht gegen das Grundgesetz verst366337t. Die Bedenken, die insoweit in der Literatur ge344u337ert werden (Hesse, BauR 1977, 73, 76 und BauR 1985, 30, 37; Pauly, BauR 2006, 769; Werner, BauR 2006, 1606 ff.), teilt der Senat nicht, insbesondere nachdem er in seinem Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07 aaO) den Anwendungsbereich des Koppelungsverbotes einge-schr344nkt und diejenigen F344lle ausgenommen hat, in denen der Erwerber des Grundst374cks den Architekten selbst veranlasst hat, ihm dieses zu vermitteln und gleichzeitig die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aussicht gestellt hat. 16 a) Ein Versto337 gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor; er wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. 17 aa) Das Eigentumsrecht des Erwerbers des Grundst374cks ist ersichtlich nicht betroffen. Ihm steht es frei, ob er das ihm mit Architektenbindung angebo-tene Grundst374ck erwerben will (vgl. Lass, DNotZ 1996, 742, 747 und 18 - 11 - Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 247 3 MRVG, S. 41). 19 bb) Hinsichtlich des Ver344u337erers des Grundst374cks meint das Berufungs-gericht unter Bezugnahme auf Lass (aaO), das Koppelungsverbot bewirke kei-ne Beschr344nkung der Ver344u337erungsbefugnis, sondern vereitele h366chstens die mit der Bindung bezweckte zus344tzliche Gewinnm366glichkeit, die aber nicht dem Eigentumsschutz unterfalle (vgl. BVerfGE 78, 205, 211 und BVerfGE 68, 193, 222). Ob dies zutrifft oder ob der Ver344u337erer in seiner Verf374gungsbefugnis in-soweit eingeschr344nkt wird, als er die Ver344u337erung nicht an bestimmte, von ihm gew344hlte Bedingungen kn374pfen kann (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 42), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt Art. 10 247 3 MRVG nur eine, gemessen an der Sozialbindung des Eigentums, zul344ssige Inhalts- und Schrankenbestim-mung dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55, 58 und Christiansen-Geiss, aaO, S. 45). b) Das Koppelungsverbot verletzt nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG garan-tierte Berufsfreiheit. 20 aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 10 247 3 MRVG eine berufsregelnde Tendenz hat. Er zielt in pers366nlicher Hinsicht be-rufsstandsbezogen auf Architekten und Ingenieure ab und schr344nkt in sachli-cher Hinsicht das rechtsgesch344ftliche Verhalten bei Aus374bung dieser Berufe ein. 21 Ob eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grunds344tzlich m366gliche gesetzli-che Begrenzung der Berufsfreiheit verfassungsm344337ig gerechtfertigt und insbe-sondere verh344ltnism344337ig ist, richtet sich nach der vom Bundesverfassungsge-richt entwickelten Stufenlehre (vgl. BVerfGE 7, 377) danach, welche Qualit344t einem Eingriff in die Berufsfreiheit zukommt. Die blo337e Berufsaus374bung kann 22 - 12 - bereits beschr344nkt werden, wenn vern374nftige Erw344gungen des Gemeinwohls dies zweckm344337ig erscheinen lassen. Je st344rker die gesetzliche Regelung die Berufswahl ber374hrt, umso strengere Voraussetzungen werden f374r ihre Zul344ssig-keit gefordert. Objektive Berufswahlbeschr344nkungen, deren 334berwindung nicht in der Macht des Einzelnen liegt, sind als st344rkster Eingriff in die Berufsfreiheit nur zul344ssig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder h366chstwahrscheinlich schwerer Gefahren f374r ein 374berragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind. Bei der Berufswahl ist der Einzelne nicht von vornherein auf feste Berufsbilder beschr344nkt. Er darf vielmehr grunds344tzlich jede erlaubte auch un-typische T344tigkeit als Beruf w344hlen (BVerfGE 13, 97, 106) und er darf, worauf die Revision hinweist, auch mehrere Berufe w344hlen und nebeneinander aus-374ben (BVerfGE 87, 287, 316). Von einem selbst344ndigen Beruf kann aber bei solchen T344tigkeiten keine Rede sein, die nur als Erweiterung eines anderen Berufs ausge374bt werden und deren Regelung die eigentliche Berufst344tigkeit als Grundlage der Lebensf374hrung unber374hrt l344sst (BVerfGE 68, 272, 281). bb) Gemessen an diesen Grunds344tzen h344lt Art. 10 247 3 MRVG der verfas-sungsrechtlichen Pr374fung stand. 23 (1) Bei dem Koppelungsverbot handelt es sich in erster Linie um eine Be-rufsaus374bungsregelung. Das Koppelungsverbot gilt nur f374r freie Architekten und nicht f374r Architekten, die gewerbsm344337ig als Bautr344ger oder Baubetreuer t344tig sind (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 94/88, BauR 1989, 95 = ZfBR 1989, 29). Es stellt keine objektiven oder subjektiven Voraussetzungen f374r den Beruf des freien Architekten auf. Es hindert diese Architekten nicht, diesen Beruf zu w344hlen und sinnvoll auszu374ben. Freie Architekten d374rfen grunds344tzlich nicht gewerbsm344337ig t344tig sein. Bleiben sie unterhalb der Schwelle der Ge-werbsm344337igkeit und wollen sie nur mehr oder weniger h344ufig 374ber ihr ange-stammtes Berufsbild hinaus zus344tzlich die Vermittlung von Grundst374cken anbie- 24 - 13 - ten oder wie ein Baubetreuer oder Bautr344ger t344tig werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14), handelt es sich um T344tig-keiten, die in Erweiterung des Architektenberufes ausge374bt werden und die ei-gentliche Berufst344tigkeit als Grundlage der Lebensf374hrung unber374hrt lassen (vgl. BVerfGE 68, 272, 281). Ein eigenst344ndiger Beruf setzt, wenn sich das Be-rufsbild nicht aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, voraus, dass sich die be-rufliche T344tigkeit von anderen Berufen wesensm344337ig unterscheidet und die Be-rufstr344ger in der sozialen Wirklichkeit als eigene Berufsgruppe in Erscheinung treten (BVerfGE 86, 28, 38 und BVerfG in NJW 2008, 1293, Tz. 29; vgl. auch BVerfGE 77, 84, 105). Das ist bei den Architekten, die 374ber ihr Berufsbild hin-aus zus344tzliche Leistungen anbieten, nicht der Fall. Damit regelt das Koppe-lungsverbot grunds344tzlich nur die Berufsaus374bung. (2) Allerdings wird die Berufsfreiheit jedenfalls solcher Architekten erheb-lich eingeschr344nkt, die vermehrt ihre Leistungen in Verbindung mit der Vermitt-lung oder Verschaffung des Baugrundst374cks anbieten wollen, aber noch unter-halb der Schwelle der Gewerbsm344337igkeit bleiben. Das Koppelungsverbot kann in diesen F344llen einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe kommen. Es kann daher nicht mit jeder vern374nftigen Erw344gung des Gemeinwohls gerechtfer-tigt werden, sondern nur mit solchen Allgemeininteressen, die so schwer wie-gen, dass sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Architekten verdie-nen (BVerfGE 77, 84, 106 und BVerfGE 61, 291, 311). 25 Diesen Anforderungen wird Art. 10 247 3 MRVG gerecht. Dabei ist zu be-r374cksichtigen, dass den Auffassungen des Gesetzgebers 374ber die bei Unterlas-sung des Eingriffs drohenden Gefahren und 374ber die zu ihrer Abwehr gebote-nen Ma337nahmen besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 25, 1, 12). Au337er- 26 - 14 - dem steht dem Gesetzgeber vor allem bei der Festlegung arbeits-, sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 77, 84, 106). 27 Das Koppelungsverbot verfolgt den Zweck, die freie Wahl des Architek-ten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Be-rufsbild des freien Architekten zu sch374tzen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu f366rdern (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14/15). Das sind wichtige Gemeinschaftsg374ter, die den Eingriff in die Berufswahl rechtfertigen. Gerade der freien Architektenwahl kommt erhebliches Gewicht zu, weil sie unmittelbar auf die bauliche Gestaltung des erworbenen Grundst374cks Einfluss nimmt. Der Wettbewerb wiederum hat direkten Einfluss auf die Qualit344t der Leistungen der Architekten, die sich unmittelbar in der Gestaltung des Landschafts- und Stadt-bildes niederschlagen, die zwangsl344ufig von allen Menschen wahrgenommen werden und damit erhebliche Wirkungen auf die Allgemeinheit haben. Auch der Wettbewerb unter den Architekten ist damit ein erhebliches Gemeinschaftsgut, zumal der Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen auch der Erhaltung einer aus-reichenden Zahl sich dem Wettbewerb stellender Architekten dient (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 12 Rdn. 40; vgl. auch Lass, aaO, S. 752 ff. und Christiansen-Geiss, aaO, S. 48 ff., die sogar den von ihnen angenomme-nen Eingriff in die Berufswahlfreiheit f374r gerechtfertigt ansehen). (3) Das Koppelungsverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu er-reichen. Die Freiheit des Bauwilligen, einen Architekten nach fachlicher Leis-tung auszuw344hlen, wird gest344rkt, wenn er nicht schon durch den Erwerb des zu bebauenden Grundst374cks an einen bestimmten Architekten gebunden ist. Gleichzeitig k366nnen sich diejenigen Architekten, die keine Grundst374cke an der Hand haben und sich auf die f374r das Berufsbild typischen Leistungen beschr344n-ken, besser am Markt behaupten. 28 - 15 - Das Verbot gen374gt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht er-sichtlich, dass der erstrebte Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die Grundrechte weniger f374hlbar einschr344nkender Weise erreicht werden k366nnte. 29 30 Schlie337lich ist Art. 10 247 3 MRVG auch verh344ltnism344337ig im engeren Sinne. Angesichts der mit dem Koppelungsverbot verfolgten legitimen Ziele wiegt der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht so schwer, dass er f374r die betroffenen Archi-tekten unzumutbar w344re. Ihnen verbleibt ein ausreichendes Bet344tigungsfeld, um ihren Beruf auszu374ben und ihr Auskommen zu sichern, zumal der Senat in sei-nem Urteil vom 27. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130) den An-wendungsbereich des Koppelungsverbotes eingeschr344nkt hat. (4) Gegen das Koppelungsverbot wird eingewandt, seit seinem Inkrafttre-ten am 10. November 1971 habe sich die Lage auf dem Wohnungs- und Grund-st374cksmarkt ver344ndert (vgl. dazu Pauly, BauR 2006, 769, 770 und Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Art. 10 247 3 MRVG, Rdn. 44). Ob dies zutrifft und ob das Koppelungsverbot dadurch seine Berechtigung im Wesentli-chen verloren hat, kann dahinstehen. Die aufgezeigten Ver344nderungen er-scheinen zwar gravierend, aber nicht so bedeutsam, dass sie die Verfassungs-m344337igkeit des Koppelungsverbotes in Frage stellen k366nnten. Wie gerade der Streitfall zeigt, gibt es auch heute noch F344lle, in denen das Koppelungsverbot in sinnvoller Weise verhindert, dass ein Architekt, der ein Grundst374ck an der Hand hat, die dadurch erworbene 374berlegene Stellung ausnutzt und durch psycholo-gischen Druck den Bauwilligen veranlasst, mit ihm einen Architektenvertrag zu schlie337en. 31 (5) Nach dem Senatsurteil vom 24. Juni 1982 (VII ZR 253/81, BauR 1982, 512) gilt das Koppelungsverbot auch dann, wenn ein Architekt als Sieger aus einem gemeindlichen Architektenwettbewerb hervorgegangen ist, ihm zur 32 - 16 - Verwirklichung der Zielvorstellungen des Wettbewerbs die Grundst374cke von der Gemeinde an die Hand gegeben wurden, und die Bauwilligen von der Gemein-de an ihn verwiesen werden. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, diese Ausdehnung des Koppelungsverbotes werde durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht ge-deckt. Denn dadurch werde der gesetzgeberische Zweck, die freie Auswahl des Architekten allein nach Leistungsgesichtspunkten zu gew344hrleisten, nicht gef366r-dert, sondern konterkariert (Lass aaO, S. 752 ff.; Christiansen-Geiss, aaO, S. 53 ff. und BauR 2009, 421, 424 f.; vgl. auch Werner, BauR 2006, 1602, 1610 und Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Art. 10 247 3 MRVG, Rdn. 44). Der Senat muss nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dadurch die Verfassungsm344337igkeit von Art. 10 247 3 MRVG in Frage ge-stellt wird. Denn jedenfalls w344re eine verfassungskonforme Auslegung dahin m366glich, dass diese F344lle nicht vom Koppelungsverbot umfasst werden (Lass, aaO; a.A. Christiansen-Geiss, aaO, S. 57 f.). Zwar ist es richtig, dass eine ver-fassungskonforme Auslegung dann nicht zul344ssig ist, wenn sie mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten und dazu f374hren w374rde, dass der normative Gehalt der Vorschrift grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BVerfGE 90, 263, 275 und BVerfGE 54, 277, 299). So ist es hier aber nicht. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1981 zu 247 4 Abs. 2 HOAI (BVerfGE 58, 283 = BauR 1982, 74) war eine Erg344n-zung von Art. 10 247 2 Abs. 3 MRVG notwendig geworden. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens beantragte die SPD im zust344ndigen Ausschuss, Art. 10 247 3 MRVG dahingehend zu erg344nzen, dass das Koppelungsverbot nicht gelten solle, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein im Einver-nehmen mit der Gemeinde t344tiger Tr344ger f374r die Bebauung des Grundst374cks einen Planungswettbewerb durchgef374hrt habe und ein als Preistr344ger hervor-gegangener Architekt oder Ingenieur mit der Planung oder Ausf374hrung beauf- 33 - 17 - tragt werden solle. Zur Begr374ndung wurde darauf hingewiesen, dass das Se-natsurteil vom 24. Juni 1982 (VII ZR 253/81, BauR 1982, 512) dem urspr374ngli-chen Willen des Gesetzgebers zuwider laufe. Der Antrag wurde abgelehnt, da insbesondere die Ausweitung auf andere Institutionen die Gefahr einer Wettbe-werbsverzerrung innerhalb der Planungsberufe in sich tr374ge (BT-Drucks. 10/1562 S. 6). W344hrend der zweiten und dritten Lesung des Gesetzesentwurfs im Bundestag stellte die SPD-Fraktion den Antrag erneut. Er wurde wiederum abgelehnt. Die Redner der damaligen Regierungsparteien CDU/CSU und FDP wiesen dabei einmal auf die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen aber auch darauf hin, dass das die Mindests344tze nach 247 4 Abs. 2 HOAI betreffende Ge-setzgebungsverfahren nicht mit der Problematik des Koppelungsverbotes be-lastet und dadurch verz366gert werden sollte (vgl. Protokoll 374ber die 86. Sitzung des Bundestags vom 21. September 1984 S. 6286 ff.). Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, eine Auslegung von Art. 10 247 3 MRVG dahin, dass die Sieger gemeindlicher Architektenwettbewer-be nicht unter das Koppelungsverbot fallen, w374rde die oben aufgezeigten Gren-zen einer verfassungskonformen Auslegung 374berschreiten. Vielmehr w374rde da-durch das Maximum dessen aufrechterhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 320). 34 c) Das Koppelungsverbot verst366337t nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 35 aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu be-handeln (BVerfGE 103, 310, 318). Der Gleichheitsgrundsatz will ausschlie337en, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressa-ten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschie- 36 - 18 - de von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Be-handlung rechtfertigen k366nnten. Die rechtliche Unterscheidung muss in sachli-chen Unterschieden eine ausreichende St374tze finden. Dabei ist es grunds344tzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als ma337gebend f374r eine Gleich- oder Ungleichbe-handlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tats344chlichen Unterschiede sachwidrig au337er Acht zu lassen (BVerfGE 87, 1, 36). Nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen f374r den Gesetzgeber. Dem entspricht eine abge-stufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Pr374fung. Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, ist im Einzelnen zu pr374fen, ob f374r die vorgesehene Differenzierung Gr374nde von solcher Art und solchem Gewicht be-stehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen k366nnen (BVerfGE 88, 87, 96 f.; BVerfGE 91, 346, 362 f. und BVerfGE 116, 135, 160 f.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckm344337igste oder gerechteste L366sung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit 374berschritten hat (BVerfGE 84, 348, 359). bb) Eine Ungleichbehandlung liegt vor. Freiberufliche Architekten, die 374ber die ihr Berufsbild pr344genden Aufgaben hinaus zus344tzliche Leistungen an-bieten und damit wie Bautr344ger, General374bernehmer oder Baubetreuer auftre-ten, unterliegen dem Koppelungsverbot (BGH, Urteile vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14). Das Koppelungsverbot gilt dagegen nicht f374r Architekten, die ge-werbsm344337ig als Bautr344ger usw. t344tig werden (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 94/88, BauR 1989, 95), und nicht f374r Baubetreuungsunternehmer (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 180/73, BGHZ 63, 302), Bautr344- 37 - 19 - ger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und General374bernehmer (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240). 38 cc) Diese Unterscheidung ist nach den unter aa) dargelegten Grunds344t-zen sachlich gerechtfertigt. 39 (1) Es handelt sich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auch ber374hrt das Koppelungsverbot die Berufsfreiheit der freiberuflichen Architekten. Es ist daher nicht nur eine Willk374rpr374fung vorzunehmen. Vielmehr ist im Rahmen ei-ner Verh344ltnism344337igkeitspr374fung zu untersuchen, ob f374r die Differenzierung Gr374nde von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unglei-chen Rechtsfolgen rechtfertigen k366nnen (BVerfGE 88, 87, 96 f.). (2) Der Gesetzgeber wollte mit dem Koppelungsverbot den freien Wett-bewerb unter den Architekten erhalten und f366rdern und die Grundst374ckserwer-ber davor bewahren, ungeeignete Architekten nur deshalb beauftragen zu m374s-sen, weil sie ein Grundst374ck an der Hand haben. Dies ist auch heute noch (vgl. oben b) bb) (4)) ein anerkennenswerter Zweck, der die unterschiedliche Be-handlung rechtfertigen kann. Zutreffend weist das Berufungsgericht unter Be-zugnahme auf sein Urteil vom 21. August 2007, BauR 2008, 546, 549 darauf hin, dass das Koppelungsverbot problemlos umgangen werden k366nnte, wenn freiberuflich t344tige Architekten die M366glichkeit h344tten, neben ihrer Planungs- und Bauaufsichtst344tigkeit weitere Leistungen anzubieten und so dem Koppe-lungsverbot entgehen k366nnten (vgl. auch Christiansen-Geiss, aaO, S. 63). Es handelt sich zudem bei freien Architekten einerseits und gewerblichen Bautr344-gern usw. andererseits um unterschiedliche Berufsbilder. Bei Ersteren geh366ren eine Makler- oder Bautr344gert344tigkeit nicht zum Berufsbild. Dagegen stehen bei Bautr344gern usw. die Grundst374cksbeschaffung und die Erstellung des Bauwerks 40 - 20 - im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240). Sie bieten ihre verschiedenen Leistungen als Gesamtpaket an und m374ssten ihre T344tigkeiten erheblich einschr344nken, wenn sie unter das Kop-pelungsverbot fielen (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 64). 41 (3) Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, das mit dem Koppelungsver-bot verfolgte Ziel zu erreichen. Eine weniger belastende Differenzierung steht nicht zur Verf374gung. (4) Auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG werden verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet, dass das Koppelungsverbot f374r Architekten gilt, die als Sieger aus einem gemeindlichen Wettbewerb hervorgegangen sind (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 64). Diese Bedenken sind jedenfalls wegen der zul344ssigen verfassungskonformen Auslegung (vgl. oben b) bb) (5)) nicht ge-rechtfertigt. 42 - 21 - 4. Nach alledem ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision war daher zur374ckzuweisen. 43 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.06.2009 - I-21 U 239/06 -
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