BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 144/09 Verk374ndet am: 2. M344rz 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Gb; 251 Zur Frage, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als "Unikat" anzuse-henden Kraftfahrzeugs ein 374ber den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann. BGH, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 144/09 - LG Chemnitz AG Hohenstein-Ernstthal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Chemnitz vom 19. M344rz 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bei einem Verkehrsunfall, f374r dessen Folgen die Beklagte unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen hat, wurde das Fahrzeug des Kl344-gers, ein Pkw Typ Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausr374stungen eines Wartburg 353 W, besch344digt. Die Beklagte hat Schadensersatz in H366he des Wiederbeschaffungswerts von 1.250,00 200 geleistet. Der Kl344ger verlangt weiteren Schadensersatz in H366he von 1.212,90 200, der Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 200. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen ist ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben; um das besch344digte Fahrzeug ad344quat wieder herzustellen, sei es erforderlich, f374r insgesamt 2.950 200 einen 1 - 3 - Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: Der Gesch344digte k366nne bei Besch344di-gung einer Sache grunds344tzlich Naturalrestitution begehren (247 249 BGB). Inso-weit komme nicht nur die Reparatur der besch344digten Sache, sondern im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens auch die Ersatzbeschaffung einer gleich-wertigen Sache in Betracht. Der Wiederherstellungsaufwand werde begrenzt durch den Aufwand, den ein wirtschaftlich Denkender und Handelnder an der Stelle des Gesch344digten betreiben w374rde. Eine Reparatur sei unwirtschaftlich, wenn ihre Kosten 130% des Fahrzeugwertes vor dem Unfall 374berschritten. In einem solchen Falle sei trotz technischer M366glichkeit der Reparatur des be-sch344digten Fahrzeugs von einer Zerst366rung der Sache auszugehen. Soweit die Wiederherstellung der besch344digten Sache nur mit einem unverh344ltnism344337igen Aufwand m366glich sei, sei der Gesch344digte auf den Entsch344digungsanspruch nach 247 251 Abs. 2 BGB beschr344nkt. Zwar habe sich auch im Fall der Besch344di-gung eines 344lteren Fahrzeugs bzw. eines Oldtimers der Ersatzanspruch am Wiederbeschaffungswert zu orientieren. Voraussetzung f374r eine solche Regulie-rung auf Gutachtensbasis sei jedoch, dass die besch344digte bzw. zerst366rte Sa- 3 - 4 - che eine vertretbare Sache sei. Handele es sich demgegen374ber um ein Unikat, k366nne nicht auf die Kosten der Ersatzbeschaffung abgestellt werden, da die Ersatzbeschaffung als Form der Naturalrestitution voraussetze, dass der betref-fende Gegenstand nach der Verkehrsauffassung austauschbar sei. F374hre die "Reparatur" eines Fahrzeugs nur scheinbar zur Wiederherstel-lung der besch344digten, tats344chlich jedoch zur Herstellung einer neuen Sache, die mit der zerst366rten nur in ihren 344u337eren Merkmalen identisch sei, handele es sich nicht um eine vertretbare Sache mit der Folge, dass sich der Schadenser-satzanspruch nicht nach 247 249 Abs. 2 BGB bemessen lasse. Eine vertretbare Sache liege nicht vor, wenn f374r sie kein Markt und mithin kein Marktwert existie-re. Hier habe der Kl344ger nicht nachgewiesen, dass ein Markt, und sei es auch nur ein Spezialmarkt, existiere. Zwar gebe es einen Markt f374r Fahrzeuge des Typs Wartburg 353 und auch f374r solche des Typs Wartburg 353 W, nicht aber f374r Umbauten, wie sie der Kl344ger vorgenommen habe. Der Kl344ger selbst habe vorgetragen, dass ein gleichartiges und somit gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht zu erwerben sei, dass es sich vielmehr um ein "Unikat" und damit Ge-samtkunstwerk handele. Deshalb k366nne der Kl344ger nur Wertersatz nach 247 251 Abs. 1, Abs. 2 BGB verlangen, nicht aber die Kosten, die erforderlich seien, um die zerst366rte Sache aus zwei anderen unzerst366rten Sachen neu aufzubauen. 4 II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutref-fend hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kl344ger stehe gegen die Be-klagte lediglich ein - von der Beklagten bereits ausgeglichener - Anspruch auf Schadensersatz in H366he des Wiederbeschaffungswerts zu. 5 - 5 - 1. Gem344337 247 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen w374rde, wenn der zum Ersatz verpflich-tende Umstand nicht eingetreten w344re. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Besch344digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gesch344digte gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. F374r die Berechnung von Fahrzeugsch344-den stehen dem Gesch344digten regelm344337ig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf374gung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwerti-gen Ersatzfahrzeugs (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.; 162, 161, 165; 181, 242 ff., = VersR 2009, 1092 Rn. 13, jeweils m.w.N.). 6 Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des besch344digten Fahr-zeugs im Rechtssinne m366glich ist. Dies ergibt sich aus 247 251 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 102, 322 ff. und vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408 f.; BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84 - NJW 1985, 2413 ff.). Dessen Voraussetzungen k366nnten allerdings wie das Be-rufungsgericht annimmt, vorliegen. Immerhin hat der Kl344ger nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts vorgetragen, dass es sich bei seinem besch344dig-ten Fahrzeug um ein Unikat und damit Gesamtkunstwerk handele, und dass auch ein vergleichbares Fahrzeug im Hinblick auf die vom Kl344ger individuell vorgenommenen Ver344nderungen nicht zu erwerben ist. 7 Letztlich kann die Frage, ob 247 251 Abs. 1 BGB im Streitfall Anwendung findet, aber dahinstehen. Denn der dem Kl344ger zustehende Schadensersatzan-spruch ist unabh344ngig davon auf die H366he des Wiederbeschaffungswerts be-schr344nkt, ob eine Wiederherstellung m366glich ist oder nicht. Ist eine Wiederher-stellung im Rechtssinne m366glich, so kann der Kl344ger nach der st344ndigen Recht-sprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. BGHZ 162, 161, 167 f.) nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, weil er fiktiv abrechnet und 8 - 6 - die Kosten f374r eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Ersatz von Reparaturkosten - bis zu 30% 374ber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - k366nnen nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgef374hrt wird, wie ihn der Sachverst344ndige zur Grundlage seiner Sch344tzung gemacht hat (vgl. Senatsur-teil BGHZ 162, 161, 169). Ist die Wiederherstellung unm366glich, besteht der An-spruch des Kl344gers auf Geldentsch344digung gleichfalls nur in H366he des Wieder-beschaffungswerts. Der Wiederbeschaffungswert ist bei Kraftfahrzeugen in F344l-len der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Ma337stab f374r die zu leistende Entsch344digung. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiederbeschaffungswert ohne Rechts-fehler auf 1.250,00 200 gesch344tzt (247 287 ZPO). Soweit die Revision geltend macht, insoweit seien die Besonderheiten des Oldtimermarkts zu ber374cksichti-gen, wobei die Reparaturkosten die zutreffende Sch344tzgrundlage seien, kann dem nicht gefolgt werden. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der vom Berufungsgericht angenommene Wiederbeschaffungswert der vom Kl344ger selbst vorgelegten Wertermittlung entnommen ist und dass der Kl344-ger selbst vorgetragen hat, Fahrzeuge vom Typ Wartburg 353 W seien am Markt ohne Weiteres f374r 1.200,00 200 zu erwerben. Dar374ber hinaus gehende Marktpreise, die etwa durch die Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer ge-pr344gt sind und auf Spezialm344rkten f374r Oldtimer erzielt werden, vermag die Re-vision nicht aufzuzeigen. Auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung f374r die vom Kl344ger in Eigenarbeit vorgenommene Umr374stung seines Fahrzeugs kann nicht abgestellt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 85, 92 f.). Auch soweit die Revision darauf hinweist, dass dem Kl344ger bei einer Ersatzbeschaffung die 9 - 7 - Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen k366nnten, kann sie keinen Er-folg haben. Ein insoweit m366glicherweise eintretender Schaden ist durch den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts erfasst. Galke Zoll Diederichsen St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 30.10.2007 - 1 C 1101/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 19.03.2009 - 6 S 444/07 -
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