BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 144/10 Verkündet am: 13. September 2011 Böhringer - Mangold Justizamtsinspe ktorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 B, G Ein einfacher Befunderhebungsfehler kann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungs fehlers für den eingetretenen G e- sundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die N ich t- reaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. BGH, Urteil vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2011 durch den V ors itzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2010 aufgehoben. Die Sac he wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines von ihm b e- haupteten Diagnose - bzw. Befunderhebungsfehlers geltend. Die Beklagte wurde am 11. November 2004 als Notärztin zu dem Kläger gerufen. Bei einer telefonischen Rückfrage gab dessen Ehefrau an, dieser leide unter Herz - und Magenschmerzen. Nach Hinweis auf ein en in der Familie au f- g etretenen Herzinfarkt kam die Beklagte um 22:30 Uhr zu einem Hausbesuch. D ie Beklagte v erabreichte dem Kläger zwei Hub Nitrangin. Während des B e- suchs verbesserten sich die Beschwerden des Klägers geringfügig. Als Diagn o- se dokumentierte die Beklagte Verdach t auf Virusinfekt und auf Angina pectoris . 1 2 - 3 - Da sich die Beschwerden nicht besserten, brachte die Ehefrau des Kl ä- gers diesen in das Krankenhaus nach G. Bei einem um 2 : 34 Uhr erstellten EKG zeigte sich ein akuter Vorderwandinfarkt. Da eine sofortige Lysethe rapie zu ke i- nem Erfolg führte, wurde der Kläger in das Klinikum B. verbracht. Nachdem die dortige Behandlung keinen ausreichenden Erfolg hatte, wurde am 2. Dezember 2004 im Herzzentrum C. eine Bypassoperation durchgeführt. Seit dem 1. Dezember 2004 erhält der Kläger, der am 19. April 2004 auch einen Ve r- kehrsunfall erlitten hatte, in dessen Folge er jedenfalls bis zum streitigen Vorfall am 11. November 2004 arbeitsunfähig war, eine Rente wegen voller Erwerb s- minderung. Das Landgericht hat die Klage abgewies en. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - einen Befunderh e- bungsfehler der Beklagten bejaht. Angesichts des jungen Patientenalters und der bekannten Risikofaktoren habe nach den Ausführungen des Sachverstä n- digen zumindest von einer neu aufgetretenen Angina pectoris ausgegangen werden müssen. Desha lb sei eine stationäre Einweisung und weitere Abklärung hinsichtlich des Vorliegens eines akuten Koronarsyndroms mittels Ableitung eines Zwölf - Kanal - EKGs erforderlich gewesen. 3 4 5 - 4 - Die Kausalität des Behandlungsfehlers für die eingetretene Schädigung lasse si ch jedoch nicht feststellen. Deswegen hätte die Klage nur dann Erfolg haben können, wenn sich der Befunderhebungsfehler als grob dargestellt hätte. Davon sei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auszugehen. Mithin sei hinsichtlich der Kausalitä t keine Beweislastumkehr ein ge trete n und der Kläger beweisfällig geblieben. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision bemängelt mit Recht, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Grundsätze für eine mögli che Beweislastumkehr bei einem Befunderhebung s- fehler verkannt hat. 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfolgt bei der U n- terlassung der gebotenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, wenn be reits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96, BGHZ 138, 1, 5 f.; vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 Rn. 8 m wN). Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behan d- lungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen , wenn sich bei der gebotenen Abklärung m it hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktion s- pflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses B e- fundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft da r- stellen würde (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 19 96 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 5 2 f f.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 6 7 8 - 5 - 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790, 791 f.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 87/10, NJW 2011, 2508 Rn. 7 mwN). Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Beh andlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es g e nügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur ausgesch lossen, wenn jeglicher haftungsb e- gründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. S e- natsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, aaO, 56 f.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 87/10, aaO). 2. Im Streitfall hat das Berufungsgericht einen grob fehl erhaften Befu n- derhebungsfehler verneint, weil es aus Sicht des Sachverständigen zwar nah e- liegender gewesen sei, an eine Herzbeteiligung zu denken und daher eine s o- fortige EKG - Untersuchung zu veranlassen, die geschilderten Symptome aber auch als Hinweise au f eine Virusinfektion gedeutet werden konnten. Festste l- lungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler vorliegen, hat es jedoch nicht getroffen. Eine solche Prüfung hätte das Berufungsgericht aber vor nehmen müssen. Es lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass die vom Sachverständigen geforderte ergänzende Diagnostik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflic h- tiges Ergebnis im Sinne eines akuten koronaren Geschehens gezeigt hätte und si ch die Nichtreaktion hierauf bzw. eine verspätete Reaktion als grob fehlerhaft dargestellt hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist nämlich grundsätzlich mit höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das G e- schehen bei einer sofortigen Einweisung in das Krankenhaus einen anderen Verlauf genommen hätte. 3. Das angefochtene Urteil kann d em nach nicht aufrecht erhalten we r- den. Es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuve r- 9 10 - 6 - weisen, damit über die Frage der Beweislastumk ehr bei dem vom Berufungsg e- richt festgestellten einfachen Befunderhebungsfehler entschieden werden kann. Käme de m Kläger nach den dafür geltenden Grundsätzen eine Beweislastu m- kehr zugute, hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass de ssen G e- sundhei tsschaden nicht auf der unterbliebenen sofortigen Einweisung in das Krankenhaus zur weiteren Abklärung beruht. D ie Umkehr der Beweislast wegen eines etwaigen groben Behandlungsfehlers umfasst allerdings grundsätzlich nur den Beweis von dessen Ursächlichkei t für den haftungsbegründenden primären Gesundheitsschaden, nicht hingegen die haftungsausfüllende Kausalität (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 87/10, aaO, Rn. 10, jeweils mwN). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 14.10.2009 - 21 O 299/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2010 - 1 U 112/09 -
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