BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 144/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 20.000 200. Gr374nde: Die Beschwerde ist unzul344ssig, weil der Kl344ger nicht dargelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374ber-steigt. 1 F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337ge-bend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Danach ist die Beschwerde unzul344ssig, weil der Kl344ger in dem Revisi-onsverfahren nicht mehr alle von dem Berufungsgericht abgewiesenen Antr344-ge, deren Wert das Berufungsgericht nach dem 374bereinstimmenden Vorbrin-gen beider Parteien auf 28.158,16 200 festgesetzt hat, sondern nur noch den ab- 2 - 3 - gewiesenen Hilfsantrag zu 3 weiter verfolgen will und der Kl344ger nicht darge-legt hat, dass der Wert der sich aus der Abweisung dieses Antrags f374r ihn er-gebenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. 3 In der Berufungsinstanz hatte der Kl344ger angeregt, f374r die von ihm be-antragte Feststellung, dass die Beklagte bis zu seinem Auszug verpflichtet ge-wesen sei, ihm die angemietete Wohnung zum Kauf anzubieten, einen Teil-streitwert von 20.000 200 auszuweisen. Dass das wirtschaftliche Interesse des Kl344gers an dieser Feststellung h366her als 20.000 200 ist, ergibt sich daraus gerade nicht. Auch der Hinweis des Kl344gers auf die Hauptantr344ge vermag keinen h366-heren Wert der im Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer zu be-gr374nden, weil die auf die Feststellung eines Wohnrechts gerichteten Antr344ge nicht weiter verfolgt werden sollen. Dem in anderem Zusammenhang erfolgten Hinweis auf den Vortrag des Kl344gers, dass die H366he der ihm gegen die Stadt M. wegen einer bevor-stehenden Enteignung zustehenden Entsch344digungsanspr374che h366her sei, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen w344re, die von ihm gemietete Wohnung zum Kauf anzubieten, l344sst sich nicht entnehmen, wie hoch das sich daraus ergebende wirtschaftliche Interesse des Kl344gers an der beantragten Feststel-lung ist. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 5 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Marl, Entscheidung vom 13.03.2009 - 23 C 527/08 - LG Essen, Entscheidung vom 20.05.2010 - 10 S 193/09 -
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