BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 144/11 Verkündet am: 27. März 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektori n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, G, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde N achrichten anderer Medien (hier: RSS - Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsve r- letzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverle tzung erlangt. b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichte t sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11 - LG Berlin AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2012 durch den Vorsit zenden Richter Galke, den Richter Wellner, di e Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landger ichts Berlin v om 3. März 2011 wird auf ihre Kosten z u- rückgewies en. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Luxemburg ansässige Beklagte betreibt unter ihrer Internet - Adresse ein deutschsprachiges Informationsportal. In diesem stellt sie Inform a- tionen aus Medien zu r Verfügung, die sie über sogenannte RSS - Dienste b e- zieht. Diese versorgen ihre Abonnenten ähnlich einem Nachrichtenticker for t- laufend mit kurzen Informationsblöcken, die aus einer Schlagzeile mit kurzem Textanriss und einem Link zur Originalseite beste hen. Der Nutzer kann auf der Internetseite der Beklagten auch Suchbegriffe eingeben und innerhalb des auf dem Portal zur Verfügung stehenden Materials recherchieren. 1 - 3 - Am 16. Oktober 2009 verbreitete die Beklagte unter dem Titel "Ex - RAF - Terroristin H. ra delt in den Freigang" ein Bildnis, welches Frau H. zeigt e und heimlich aufgenommen worden war. Das Bild mit dem zugehörigen Artikel stammte aus eine m RSS - Feed der Streithelferin , der Inhaltsverantwortlichen für die Website . Diese hatte das Bild nis und den dazu gehörigen Art i- kel bereits am 13. Oktober 2009 aus dem Netz genommen, nachdem die Kl ä- ger, von Frau H. beauftragte Rechtsanwälte, eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hatten. Im Auftrag von Frau H. nahmen die Kläger auch die Be klagte auf Unte r- lassung in Anspruch. Diese entfernte daraufhin ebenfalls den Artikel, verweige r- te aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten, welche die Kläger aus abgetretenem Recht von Frau H. im vorliegend en Rechtsstreit geltend machen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e- rufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen, weil noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, o b den Betreiber eines Informationsportals, der abonnierte RSS - Feed s ungeprüft auf seiner Internetseite veröffentlicht, die Pflicht treffe, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der RSS - Feed - Anbieter den RSS - Feed noch anbiete , und bei Unterlassung die ser Pflicht deliktisch hafte. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht eine Haftung der Beklagten verneint. Diese habe sich die Veröff entlichung inhaltlich nicht zu e igen gemacht, weil es sich bei der Da rstellung der mittels RSS - Feed bezogenen Nachrichten um einen automatisierten Prozess handele, bei dem die Beklagte keine Einflussmöglichkeit auf den fremden Inhalt der veröffentlic h- ten Nachrichten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der verschuldensuna b- hän gigen Störerhaftung ergebe sich keine Verantwortlichkeit der Beklagten, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt habe. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, d ie in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 , VersR 2012, 114 Rn. 10 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist gegeben. Denn die in Luxemburg ansäss ige Beklagte hat sich rügelos auf das Verfahren eingela s- sen (Art. 24 Satz 1 EuGVVO). Kraft Rechtswahl der Parteien ist deutsches Recht anwendbar. 2. Für das Revisionsverfahren ist mit den Vorinstanzen davon auszug e- hen, dass die über das Portal der Beklag ten zugänglich gemachte Bildberich t- erstattung unter dem Titel "Ex - RAF - Terroristin H. radelt in den Freigang" das 5 6 7 8 - 5 - Persönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigt e . Das Berufungsgericht hat j e- doch mit Recht einen Unterlassungsanspruch von Frau H. gegen die B eklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, welcher Voraussetzung für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstat tung der Abmahn kosten wäre, verneint. a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutre ffend mit dem Amtsgericht d a- von ausgegangen, dass die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gilt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - M einungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 19 ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet - Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im I n ternet). b) Die Beklagte haftet nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie durch die beanstandete Berichterstattung selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht von Frau H. eingegriffen h ä tte. Denn die Beklagte hat die Meldun g nicht selbst verfasst und sie sich auch nicht zu eigen gemacht . aa) Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Inte r- netportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf d er Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redakti o- nellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bede u- tung sind . Ein Z u - Eigen - Machen liegt regelmäßig vor, wenn die f remde Äuß e- rung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äuß e- rung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äuß e- rungen Dritter können de m Ver t re ib er zugerechnet werden, wenn er sie sich zu 9 10 11 - 6 - Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Me i- nungsfreiheit und zum Schutz der P resse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mi t- geteilt wird. Dies ist bei spielsweise bei dem Abdruck einer Presse schau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; WM 2009, 1706, 1709; Senatsu rteil vom 17. November 2009 - VI ZR 22 6 /08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN). Im Streitfall lieg t es vergleichbar. bb) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellu n- gen des Amtsgerichts wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht durc h- geführt; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abo nnementvertrages zwischen der Beklagten und der Streit he l- ferin ungeprüft übernommen worden. Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Ve r- weis auf die U rsprungs - bzw. Zielseite - hier: "B" - befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nac h ric ht - hier: der Streithelferin - han delt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Information s- portals eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten N achrichten Dritter übernehmen wo ll te , finden sich nicht. Die Inter netseite der Beklagten war nach den unangegr iffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, wel ches keine eigenen Inhalte enthie lt, sondern mit Hilfe sog e- nannter RSS - Feed s Schlagzeilen aus Medien und Blogs wieder gab und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsa rtikel be reit hie lt. In dem I m- 12 13 14 - 7 - pres sum wies die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass "alle Artikel und grafischen Elemente , so wie sie sind , ... weiterverbreitet werden". Unter diesen Umständen reicht entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS - Feed s bezog , vorausgewählt hat te , nicht aus, um einen Unterlassungsa n- spruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des " Zu - Eigen - Machens " zu begründen. c) Die Beklagte haftet auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie die beanstandete Meldung auf ihrem Informationsportal zum Abruf bereitgestellt und dadurch verbreitet hat. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesicht s- punkt eine Haftung der Beklagten als Störer mit Recht verneint. a a ) Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Störerhaftung ist verpflic h- tet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat ka usal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senat s- urteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter, jeweils mwN). Diese Voraussetzu n- gen könnten bei der Beklagten erfüllt sein. D enn sie betrieb ein Informationspo r- tal, stellte dort RSS - Feed s für die Nutzer bereit und ermöglichte de re n Abruf über das Internet . Dadurch trug sie willentlich und adäquat kausal zur Verbre i- tung der hier zu prüfenden (Bild - ) Berichterstattung bei, die das allgemeine Pe r- sönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigen k o nn t e . b b ) Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträcht i- gung nicht selbst vorgenommen ha ben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden 15 16 17 18 - 8 - Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu E igen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme e i n- bindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 22 6 /08, VersR 2010, 220 Rn. 13 mwN; BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Eine Haftung des Verbrei ters fremder Nachrichten als Störer setzt des halb die Verletzung zumutbarer Verhalten s- pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten , voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in An spruch G enommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Fun k- tion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjen i- gen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn . 22 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 , aaO Rn. 18 - Domainverpächter , jeweils mwN) . cc ) Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erken n- bar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eve n- tuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem I n- formationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle I n- formation ausgerichteten Informationspor tals unzuträglich hemmen. De n B e- treiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betre i- ber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönl ichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betre i- ber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 24 - Hostprovider und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 27 - Domainverpächter ). 19 - 9 - dd ) Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer M andantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt. Soweit die Revision meint, die Beklagte habe es im Rahmen ihrer Pr ü- fungspflichte n versäumt, durch eine vertragliche Vereinbarung mit den RSS - Anbietern Vorsorge zu treffen, dass sie infor miert werde, wenn ein bezogener RSS - Feed wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung aus dem Netz genommen worden ist , zeigt sie diesbezüglich kein en übergangenen instanzg e- rich tlichen Sachvortrag der Kläger auf . Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 02.11.2010 - 3 C 153/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2011 - 27 S 23/10 - 20 21
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