BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 144/12 vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten eine zusätzliche Vergütung für Verbaumaßnahmen. Mit Bauvertrag vom 18. Juli 2006, dem eine Ausschreibung der Bekla g- ten vorausgegangen war, verpflichtete sich di e Klägerin zu Bauleistungen für die Grunderneuerung einer S - Bahn, u.a. auch zu Kabeltiefbauleistungen, die im Zusammenhang mit der Erneuerung von Kabeltrassen und Gleisquerungen zu erbringen waren. Die Geltung der VOB/B 2002 und der VOB/C 2002 waren ve r- 1 2 - 3 - ein bart. Die Kabeltiefbauarbeiten sind im Leistungsverzeichnis unter Titel 4 au f- geführt. In der Unterposition 4.1 " Kabeltiefbauarbeiten im Bereich der S Bahnüberbauung B. " finden sich zunächst Unterpositionen zur Baustellenei n- richtung und zur Technischen Bear beitung. Sodann enthält die Leistungsb e- schreibung nach der Unterposition 4. 0 1.50 einen Vermerk, wonach in " Positi o- nen dieses Unterloses " u.a. bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind. Es folgen sodann Positionen zu weiteren Leistungen für den Bereich S - Bahnü berbauung B. Unter den Unterpositionen 4.4 " Kabeltiefbauarbeiten im Bereich der Fer n- bahnüberbauten B. " , 4.7 " Kabeltiefbauarbeiten im Bereich der S - Bahn - ü berbauten Br. " und 4.10 " Kabeltiefbauarbeiten im Bereich der Fernb ahn übe r- bauten Br. " sind die vertragl ichen Leistungen ausgeschrieben, ohne dass der Verbau erneut erwähnt wird. Die Klägerin macht geltend, die für die Arbeiten nach den Untertiteln 4.4, 4.7 und 4.10 notwendig gewesenen Verbaue seien besondere, im Leistung s- verzeichnis nicht besonders erwäh nte Leistungen, die gesondert zu vergüten Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der N ichtzulassungsbeschwerde verfolgt di e Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. II. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Werklohns, weil die streitgegenständlichen Verba u- maßnahmen zu den Pos. 4.4, 4.7 und 4.10 des Leistungsverzeichnisse s vom 3 4 5 - 4 - ursprünglichen Bausoll umfasst und von dem vereinbarten Preis abgegolten seien. Für die Abgrenzung zwischen vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen komme es allein auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung und nicht auf die Unterscheidung in den DIN - Vorschriften zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen an. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschre i- bung erfasst seien, sei gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sei das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen. H ierzu gehörten auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C, wenn diese vereinbart sei. Das Leistungsverzeichnis sei dahin auszulegen, dass die Klägerin den Verbau für sämtliche in Titel 4 ausgeschriebenen Ba u- gruben schuldete u nd deshalb keine zusätzliche Vergütung dieser Leistungen verlangen könne. Dies ergebe sich aus der Bemerkung nach Pos. 4.01.50. Der Begriff "Unterlos" beziehe sich auf die unter Ziffer 4 des Leistungsverzeichni s- ses genannten Kabeltiefbauarbeiten. Die Regel ungen des Vertrags und des Leistungsverzeichnisses gingen den an letzter Stelle genannten Regelungen der VOB/C insoweit vor. Es handele sich bei der Klausel um eine Vorbeme r- kung für die nachfolgend aufgeführten Positionen. In ihr werde klar gestellt, dass der Verbau insgesamt einzukalkulieren sei. Falls die Klägerin Zweifel am Umfang der geforderten Leistung gehabt hätte, hätte sie dies zum Ausdruck bringen müssen, weil es sich nicht um einen "versteckten Hinweis" gehandelt habe. Ein Auftragnehmer, der be i für ihn e r- kennbar lückenhaftem Leistungsverzeichnis ohne vernünftigen Bezug zur Au s- schreibung mehr oder weniger "ins Blaue hinein" kalkuliere und damit die G e- fahr späterer Nachforderungen heraufbeschwöre, um daraus Vorteile zu ziehen, ohne seine Aussicht en auf Erteilung des Zuschlags aufs Spiel zu setzen, könne sich nicht auf enttäuschtes Vertrauen berufen. 6 - 5 - Da die streitgegenständlichen Verbaumaßnahmen zum ursprünglichen Bausoll gehörten, könne in der Freigabe der Ausführungspläne seitens der B e- klagten keine Anordnung nach § 2 Nr. 6 VOB/B gesehen werden. Ebenso w e- nig liege ein Anerkenntnis der Beklagten vor, das einen Anspruch der Klägerin nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zur Folge haben könnte. III. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil hat keinen Erfolg. Es besteht kein Grund, die Revis i- on zuzulassen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen der Auffa s- sung der Beschwerde nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Der B e- schwerde ist allerdings zuzugeben, dass das Berufungsgericht einleitend mis s- verständlich formuliert, wenn es meint, für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen komme es allein auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung und nicht auf die Unterscheidung in den DIN - Vorschriften zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen an. Diesen Rechtssatz hat es der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2002 VII ZR 376/00, BauR 2002, 935, entnommen. Es wendet diesen Rechtssatz aber nicht in der Weise an, dass es allein auf die Leistung s- beschreibung ankäme und die Regelungen zu den Besonderen Leistungen in den Abschnitten 4 der DIN 18299 ff . keine Rolle spielten. Vielmehr erkennt es, dass der Bundesgerichtshof seine R e chtsprechung im Urteil vom 27. Juli 2006 VII ZR 202/04, BGHZ 168, 368, 374 dahin klargestellt hat, dass bei der Pr ü- fung, welche Leistungen von der Vergütungsvereinbarung erfasst sind, das 7 8 9 - 6 - gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen ist und insoweit auch Absch nitt 4 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zu berücksichtigen ist. Demgemäß befasst sich das Berufungsgericht folgerichtig mit der Frage, ob der Verbau, der gemäß Abschnitt 4.2.12 der DIN 18300 eine Besondere Leistung ist, in der Leistungsb eschreibung besonders erwähnt und deshalb von der Vergütungsvereinbarung erfasst ist. Das Berufungsgericht hat in revision s- rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, die Leistungsbeschre i- bung bringe klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die nach Pos. 4.01.50 des Leistungsverzeichnisses enthaltene Formulierung, wonach in Pos i- tionen " dieses Unterloses " auch bauzeitliche Verbaue einzukalkulieren sind, als umfassende Vorbemerkung auch die Positionen 4.4, 4.7 und 4.10 erfasst. Die gegen di ese Auslegung vorgebrachten Einwendungen können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Insbesondere können sie nicht b e- legen, dass keine klare vertragliche Regelung vorliegt, wonach der gesamte, für die Position " Kabeltiefbauarbeiten " erforderlich e Verbau in die Preise einzuka l- kulieren ist. Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, dass der Auftragne h- mer gehalten ist, das gesamte Leistungsverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen. Das zeugt nicht von Praxisferne, wie die Beschwerde meint, sondern ist una b- dingbare Voraussetzung für eine vertragsgerechte Kalkulation. Die Beschwerde kann auch nicht darlegen, dass die Voraussetzungen einer besonderen Erwä h- nung der B esonderen Leistungen gemäß Abschnitt 4 der DIN 18299 nicht vo r- lägen. Nach der revisionsrechtlic h nicht angreifbaren Auffassung des Ber u- fungsgerichts war der Hinweis dazu, dass der Verbau einzukalkulieren ist, sy s- tematisch als Vorbemerkung zu verstehen, die die nachfolgenden einschlägigen Positionen erfasst. Das ist eine ausreichende besondere Erwähn ung im Sinne 10 11 - 7 - des Abschnitts 4 der DIN 18299. Ein Klärungsbedarf ist insoweit nicht erken n- bar und wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht erwähnt, die Klägerin hätte Zweifel über das Verständnis der Vorbemerkung na ch Pos. 4.01.50 zum Ausdruck bringen müssen, ist das für das Ergebnis ohne Belang. Denn die Ausschreibung ist nach dem Verständnis des Berufungsgerichts klar, so dass die Klägerin ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen konnte. An di e- sem Ergebnis hätte auch ein Hinweis der Klägerin über ihr Verständnis der Ausschreibung nichts geändert. Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, dass das Ergebnis einer objektiven Auslegung nicht davon abhängt, ob der Au f- tragnehmer auf bestehende oder angenommene Unklarheiten hingewiesen hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12. September 2013 VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017). Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass ein Auftra g- nehmer keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass er mehr oder weniger " ins Blaue" kalkuliert hat, treffen diesen Fall nicht. Sie ändern aber nichts an dem zutreffenden Ergebnis des Berufungsgerichts. 12 - 8 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO . Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2011 - 104 O 103/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2012 - 7 U 108/11 - 13
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