BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 144/13 Verkündet am: 25. Februar 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ProdHaftG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 a) Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsger ä- ten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. b) Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spa n- nungsebene - hier i n die sogenannte Niederspannung für die Netza n schlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektriz i tät. c) In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzb e treibers über den Netzanschluss an den Anschlus snutzer in den Verkehr g e bracht. BGH, Urteil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 144/13 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die R ichter Wellner , Pauge, Stöhr und Offenloch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landg e- richts Wuppertal vom 5. März 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht g egen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens gel tend . Die Beklagte ist Betreiberin ein es kommun a- len Stromnetzes und stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und A b- nehmern zur Verfügung. Dazu transformiert sie den Strom auf ein e andere Spannungsebene (Niederspannung). Der Kläger ist mit seinem Haus an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. Am 6. Mai 2009 gab es eine Störung der Stromversorgung i m Wohn vie r- tel des Klägers . N ach einem Stromausfall trat in seinem Hau snetz eine Übe r- spannung auf , durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden . Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei 1 2 - 3 - sogenannte n PEN - Leiter n (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers , über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war . Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeänd ert und die Beklagte Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht z u- gelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsg e- richtlich en Urteils . Entscheidungsgründe: I . Nach Auffassung des Berufungsgericht s steht d em Kläger nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abzü g- lich der Selbstbeteiligung gemäß § 11 ProdHaftG zu . Elektrizität sei nach § 2 ProdHaftG vom Schutzbereich des Gesetzes als Produkt umfasst. Ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG liege vor, wenn berechtigte Sicherheitse r- wartungen hinsichtlich des gelieferten Stroms enttäuscht würden, also wenn er unzulässige Spannungs - oder Frequenzschwankungen aufweise. Die Beklagte sei jedenfalls deshalb im Sinne des § 4 ProdHaftG als Hersteller in der fehlerha f- ten Elektrizität anzusehen , weil sie das Produkt - durch Transformation auf eine andere Spannungsebene - verändert habe. Ansprüch e aus dem Produkthaftungsgesetz seien nicht durch § 18 Ni e- derspannungsanschlussverordnung (NAV) gesperrt. Der Norm könne keine B e- 3 4 5 - 4 - schränkung der Haftung auf verschuldensabhängige Tatbestände entnommen werden. II. Diese Ausführungen halten einer revision srechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten für die durch die Überspannung verursachten Schäden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ProdHaftG bejaht. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfeh lerfrei davon ausgegangen, dass durch einen Fehler des Produkts Elektrizität Schäden an üblichen Verbrauch s- geräten des Klägers entstanden sind. G emäß § 2 ProdHaftG ist neben bewegl i- chen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgese t- zes. Nach den getroffenen Feststellungen wies die Elektrizität aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf , der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung verursacht hat. Ein Produkt hat nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen F ehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigte r- weise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive S i- cherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Prod ukt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12 mwN; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649 Rn . 6; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rn. 12). Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen S i- cherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objekt i ven 6 7 8 - 5 - Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deli kt i- schen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, aaO mwN). Dabei kann die Beachtung gesetzlicher Siche r- heitsvorschriften oder die Befolgung technischer Normen, wie z.B. DIN - Normen oder sonstiger technischer Stand ards, von Bedeutung sein , wobei dies alle r- dings nicht bedeutet, dass ein Produkt bei Befolgung solcher Normen i m mer als fehlerfrei angesehen werden müsste (vgl. BT - Drucks. 11/2447, S. 19 ; Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Kza 3604 II 3 b bb [Stand: Juni 20 10 ]; Pa landt/ Sprau, BGB, 73. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 4 ; zu Verkehrssicherungspflichten Senatsurteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 16 mwN ). Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006 (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 3. September 2010, BGBl. I S. 1261) konkret isiert in ihrem Anwendungsbereich d ie berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt Elektrizität ( vgl. zu der Vorgängerve r- ordnung AVBEltV Klein, BB 1991, 917, 920; ders., Die Haftung der Verso r- gungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1 988, S. 247 f.; Schmidt - Salzer in Schmidt - Salzer/Hollmann, Kommentar zur EG - Richtlinie Pr o- dukthaftung, Band 1, 1986, Art. 2 Rn. 80 mit Fn. 48 ; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2014, § 2 ProdHaftG Rn. 49 ). Gemäß § 16 Abs. 3 NAV hat der Netzbetreiber Span nung und Frequenz möglichst gleichblei bend zu halten; a l l- gemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen ei n- wandfrei betrieben werden können ( siehe auch Ahnis/de Wyl, IR 2007, 77, 80; zu Spannung und Frequenz § 7 NAV , § 5 Abs. 1 Stromgrun dversorgungsve r- ordnung - StromGVV ) . 9 - 6 - Danach liegt ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität jedenfalls dann vor, wenn eine Überspannung wie im Streitfall zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt ( vgl. Ah nis/de Wyl, aaO ; Hartmann in Danner/ Theobald, Energierecht, IV., § 16 NAV Rn. 9 f. [Stand: Januar 2007]; de Wyl/Eder/Hartmann, Netzanschluss - und Grundve r- sorg u ngsverordnungen, 2008, § 16 NAV Rn. 3 ) . In diesem Fall ist der Bereich der Spannungsschwankungen, mit denen der Verkehr rechnen muss , nicht mehr eingehalten. Es wird allgemein angenommen, dass zumindest bei übe r- mäßigen Frequenz - oder Spannungsschwankungen eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ausgelöst werden kann (vgl. Graf von Westphalen in Foerste/Graf v on Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl., § 47 Rn. 26; Lenz in Lenz, Produkthaftung, 2014, § 3 Rn. 299; Lorenz, ZHR 151 (1987), 1, 1 8; Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Kza 3603 II 1 [Stand: September 2008] und in Pro dHaftG, 6. Aufl., § 2 Rn. 5 ; Mayer, VersR 1990, 691, 697; MüKoBGB /Wagner, 6. Aufl., § 2 ProdHaftG Rn. 3; Palandt/Sprau, aaO, § 2 ProdHaftG Rn. 1 aE; Staudinger/Oechsler, aaO , Rn. 45; Unb e- rath/Fricke, NJW 2007, 3601, 3604). Die Revision wendet ohne Er folg ein, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach den Ausführungen de s gerichtliche n Sachverständ i- gen die redundante Auslegung des Niederspannungsnetzes der Beklagten dem Stand der Technik sowie der geübten Praxis in vielen deutschen Vert eilung s- netzen entsprochen und die Anforderungen an die ausreichende Versorgung s- qualität erfüllt habe . Denn abzustellen ist bei der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz allein auf den Fehler des Produkts, nicht hingegen darauf, ob und ggf. welche Fehler dem Produktionsvorgang selbst oder den diesem nachfolgenden Prozessen anhafteten. Im Streitfall war das Produkt Elektrizität fehlerhaft, weil - wegen der Unterbrechung der beiden PEN - Leiter - eine übermäßige Überspannung auftrat . Of fenbleiben kann , wie 10 11 - 7 - die von der Revision angesprochenen Fälle zu beurteilen sind, in denen die U n- regelmäßigkeiten auf besondere Umstände wie etwa Naturgewalten zurückz u- führen sind. 2. D ie Beklagte ist als Hersteller in des fehlerhaften Produ kts Elektri zität gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG anzusehen. a) Nach dieser Vorschrift ist Hersteller im Sinne des Produkthaftungsg e- setzes, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 /EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitglie d- staaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 29, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 1999/34/EG vom 10 . Mai 1999, ABl. Nr. L 141 vom 4. Juni 1999, S. 20) definiert § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG weder den Begriff des Herstellens noch den Begriff des Herstellers direkt. Er bestimmt nur, wer dem Herstellerkreis haftungsrechtli ch zugeordnet werden muss (vgl. Tas chner/Frietsch, Produkthaftungsrecht und EG - Produk t- haftungsrichtlinie, 2. Aufl., Prod H aftG § 4 Rn. 4; Graf von Westphalen, aaO , § 49 Rn. 2). Wer im Einzelfall Hersteller des Produkts Elektrizität ist, ist im W e- ge einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG zu ermitteln ( vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - C - 300/95, Slg . 1997, I - 2649 Rn. 3 8 ; Lenz, aaO, § 3 Rn. 277; Staudinger/Oechsler, aaO , Einl. zum ProdHaftG Rn. 43 ff.) . Die Auslegung muss sich so weit wie möglich am Wor t- laut un d Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24 mwN ). In diesem Zusamme nhang ist im Streitfall insbesondere zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 85/374/EWG unter anderem das Ziel 12 13 - 8 - verfolgt, den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 201 1 - C - 495/10, VersRAI 2012, 34 Rn. 22, 31 - Dutrueux ). b ) Zu r Richtlinie 85/374/EWG hat d er Europäische Gerichtshof u nter B e- zugnahme auf die Begründung des Richtlinienvorschlags vom 9. September 1976 (Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 1 Nr. 6 = BT - Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 Buchst. e) d arauf hingewiesen, dass nach Abwägung der jewe i- ligen Rollen der verschiedenen in den Herstellungs - und Vertriebsketten tätig werdenden Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung getroffen wurde, die Ha f- tung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden in der durch die Rich t- linie geschaffenen rechtlichen Regelung grundsätzlich dem Hersteller und nur in einigen beschränkten Fällen dem Importeur und dem Lieferanten aufzubürden . Da der Lieferant in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich das gekau f- te P rodukt unverändert weitergibt und nur der Hersteller die Möglichkeit hat, auf die Qualität des Produktes einzuwirken, wird es als angebracht angesehen, die Haftung für fehlerhafte Produkte auf den Hersteller zu konzentrieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Janu ar 2006 - C - 402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 27 ff. - Skov und Bilka; Urteil vom 21. Dezember 201 1 - C - 495/10, aaO, Rn. 25 - Dutrueux). c ) Bei der Auslegung des Herstellerbegriffs ist der enge Zusammenhang zu dem Produktbegriff des § 2 ProdHaftG zu berücksi chtigen (vgl. Staudi n- ger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 12; Graf von Westphalen, aaO, § 49 Rn. 3). Der Herstellerbegriff setzt danach grundsätzlich das "Erzeugen eines Produkts" im Sinne des § 2 ProdhaftG voraus (vgl. Kullmann in Kul l- mann/Pfister/Stöhr/S pindler, aaO , Kza 3605 I 2 b [Stand: Juni 2009] ) . N ach der Begründung des Richtlinienvorschlags vom 9. September 1976 sind mit dem Begriff des Herstellers alle Personen gemeint, die in eigener Verantwortung an dem Prozess der Herstellung des Produkts betei ligt waren (vgl. Bulletin der EG, 14 15 - 9 - Beilage 11/76, Erl. zu Art. 2 Nr. 7 = BT - Drucks. 7/5812, S. 7 zu Art. 2 Buchst. a). In diesem Sinne wird auch im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, dass es der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass alle am Pr o- duktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 201 1 - C - 495/10, aaO, Rn. 23 - Dutrueux; Taschner/Frietsch, aaO , § 4 Rn. 3 f.). d) Hersteller ist demnach jeder, in dessen Organisationsbereich das Pr o- dukt entstanden ist ( vgl. Brüggemeier/Reich, WM 1986, 149, 151; MüKoBGB /Wagner, aaO , § 4 ProdHaftG Rn. 6; PWW/Schaub, BGB, 8. Aufl., § 4 ProdHaftG Rn. 2; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl. , § 4 ProdHaftG Rn. 3 ; si e- he auch OLG Düsseldorf, IHR 2012, 197, 201; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 1 0 ). Der Umkehrschluss aus der Lieferantenhaftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG ergibt, dass die Herstellung vom Produktvertrieb bzw. Pr o- dukthandel a bzugrenzen ist (Staudinger/Oechsler, aaO , Rn. 8). Für die Abgre n- zung ist entscheidend, ob in die Produktgestaltung oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen wird oder ob eine im Vergleich mit dem Herste l- lungsprozess nur unerhebliche Manipula tion am Produkt erfolgt (Staudi n- ger/Oechsler, aaO Rn. 37; Taschner/Frietsch, aaO , Rn. 23; MüKoBGB /Wagner, aaO , Rn. 12; siehe auch die Beispiele bei Kullmann in Kul l- mann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO , Kza 3605 I I 1 b [Stand: September 200 8 ] ; ders. ProdHaftG, 6. Aufl., § 4 Rn. 16 ff. ). Dabei kommt es insbesondere auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produktes an (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 2001, 458; MüKoBGB /Wagner, aaO , Rn. 7 , 12 ). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG wie 16 - 10 - ein Hersteller haftet (Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 238/03, VersR 2 005, 1297 , 1298 ). e ) Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Streitfall als Hersteller in des Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der Festste l- lung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Betreiberin des Stromnetzes in W. Transformationen auf eine andere Spannungsebene , nämlich die sog e- nannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vo r- nimmt. In diese m Fall wird - anders als bei einem reinen Lieferungs - oder We i- terverteilungsunternehmen - die Eigensc haft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsger ä- ten nutzbar ist. Folgerichtig wird auch im Schrifttum angenomm en, dass in e i- nem solchen Fall der "Lieferant" der Elektrizität mit der von ihm geänderten E i- genschaft als Hersteller anzusehen ist (vgl. MüKoBGB /Wagner, aaO, Rn. 12; Klein, BB 1991, 917, 921; Schweers, Vertragsbeziehungen und Haftung im n o- vellierten Energ iewirtschaftsrecht, 2001, S. 141; Unberath/Fricke, aaO , 3605; für eine - regelmäßig gegebene - Haftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG Witz s- trock, VersR 2002, 1457, 1460). 3. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf den Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG. Sie meint , d as Berufungsgericht habe recht s- fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das Produkt Elektrizität zu dem Zeitpunkt, zu dem der Strom in das Niederspannungsnetz eingespeist worden sei, keine unzulässigen Spannungs - und Frequenzsch wankungen aufgewiesen habe und damit nicht fehlerhaft gewesen sei. D amit setzt sie jedoch den Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu früh an. Der Strom ist nicht mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz in den Verkehr gebracht worden , sondern erst mit de r 17 18 - 11 - Bel ieferung des Klägers über den Netzanschluss. Zu diesem Zeitpunkt war das Produkt Elektrizität fehlerhaft. a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass da s Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte. D er Begriff des Inverkehrbringens, den die Richtlinie nicht definiert, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtl i- nie und des m it ihr verfolgen Zwecks auszulegen . D ie Fälle, in denen der He r- steller sich von seiner Haftung befreien kann (Art. 7 der Richtlinie) , sind dabei im Interesse der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten eng auszulegen ( vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 200 1 - C - 203/99, NJW 2001, 2781 Rn. 1 4 f. - Veedfald ; vom 9. Februar 2006 - C - 127/04, NJW 2006, 825 Rn. 2 3 ff. - O'Byrne ). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt e in I n- verkehrbringen voraus, dass das Produkt den vom Hersteller eingeric hteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge - oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich a n- geboten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C - 127/04, aaO - O'Byrne , zu Art. 11 der R ichtlinie ; Katzenmeier in Dauner - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 1 ProdHaftG Rn. 17; MüKoBGB /Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 24 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 44 ff.). Die Kommiss i on der Europäischen Gemeinschaften und die Begründungen zum E ntwurf des Pr o- dukthaftungsgesetzes haben eine Erläuterung des Begriffs des Inverkehrbri n- gens nicht als erforderlich an gesehen, weil sich der Begriff "aus seinem natürl i- chen Wortsinn von selbst verstehe" (Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 5 = BT - Drucks. 7/5812, S. 8 sowie BT - Drucks. 11/2447, S. 14). Die amtl i- che Begründung zu § 1 ProdhaftG führt dazu aus, ein Produkt sei gewöhnlich in 19 20 - 12 - den Verkehr gebracht, wenn es in die Verteilungskette gegeben worden sei, also wenn der Hersteller es aufgrund sei nes Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Herstellersphäre übergeben habe (BT - Drucks. 11/2447, S. 14). Diese Ansicht wird jedenfalls hinsichtlich des Endherstellers geteilt, weil aus seiner Perspektive ein Inverkehrbringen nur die Abgab e an den Handel oder an den Endverbraucher sein könne ( Schmidt - Salzer, aaO, Art. 7 Rn. 15 ; vgl. auch § 6 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes , wonach ein Produkt in den Verkehr gebracht ist , sobald es der Unternehmer einem a n- deren in dessen Verfügu ngsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat ) . b) Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beac h- ten, dass Art. 7 der Richtlinie 85/374/EWG im Unterschied zu deren Art. 11 eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2 006 - C - 127/04, aaO - O'Byrne). Zudem sind die Besonderheiten des Produkts Elektrizität zu berüc k- sichtigen. Im Hinblick darauf liegt ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformiert en Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer vor (vgl. Katzenmeier in Dauner - Lieb/Langen, aaO ; Klein, BB 1991, 917, 923; ders., Die Haftung der Versorgungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1988, S. 245, 250 f.; Schweers, Vertra gsbeziehungen und Haftung im n o vellierten Energiewirtschaftsrecht, 2001, S. 142) . Denn a us der Niederspannungsa n- schlussverordnung ergibt sich, dass der Netzbetreiber gerade für die Stromqu a- lität am Netzanschluss verantwortlich ist. D er Netzanschluss verbin det das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektr i schen Anlage des Anschlussnehmers . Er beginnt an der Abzweigstelle des Niede r- spannungsnetzes und endet grundsätzlich mit der Hausanschlusssich e rung (vgl. § 5 NAV) . Net z anschlüss e werden durch den Netzbetreiber herg e stellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV). Sie gehören noch zu den Betriebsanlagen des Netzbetre i- bers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NAV). Die Nutzung durch den Letztverbra u cher mit den 21 - 13 - üblichen Verbrauchsgeräten beginnt mithin beim Netzansc hluss und setzt einen fehlerfreien Strom zu m Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Elektriz i- tätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung voraus. Nur dies wird den Interessen der durch die Richtlinie 85/374/EWG geschützten geschädigten A n- schlussnutzer gerecht, für die entscheidend ist, dass ihnen eine fehlerfreie Elektrizität über ihren Stromanschluss zur Verfügung gestellt wird. Das Arg u- ment der Revision, der Herstellungsprozess "Umwandlung von Strom aus Mi t- telspannung in Niederspannung" sei mit der f ehlerfreien Umspannung und Ei n- speisung in das Niederspannungsnetz abgeschlossen, greift zu kurz . Zwar qu a- lifiziert - wie gezeigt - jedenfalls die Umspannung die Beklagte als Herstell e rin im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Daraus folgt aber nicht, dass d as Pr o- dukt Elektrizität mit Abschluss des Umspannungsprozesses auch ihre Sph ä re als Herstellerin verlassen hätte. Denn ihre Verantwortung für die Qualität des gelieferten Stroms (vgl. § 16 Abs. 3 und 4, § 7 NAV) wirkt bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Anschlussnutzer weiter . Die Beklagte, welche dafür nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG die Beweislast trägt, hat nichts dafür vorgetragen, dass zu dem nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Zeitpunkt ein fehle r- freies Produkt vorgelegen hat. 4. Das Beru fungsgericht hat mit Recht und von der Revision unbea n- standet angenommen, dass die Vorschrift des § 18 NAV der Haftung der B e- klagten nicht entgegensteht. Es hat zutreffend auf die Begründung der Niede r- spannungsanschlussverordnung hingewiesen, nach der § 18 NAV die Haftung der Netzbetreiber nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt lässt (BR - Drucks. 367/06, S. 60). Dementsprechend bezieht § 18 Abs. 1 Satz 1 NAV sich schon dem Wortlaut nach nur auf die Haftung aus Vertrag, Anschlussnutzungs - verhältnis oder une rlaubter Handlung . 22 - 14 - 5. Der erkennende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, w enn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits G e- genstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ( vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - CILFIT , Slg. 1982, 3415, 3429 f., Rn. 14 ff. und vom 15. Se p- tember 2005 - C - 495/03 - Intermodal Transports , Slg. 2005, I - 8191, 8206 Rn. 33 und ständig; BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 33). A ngesichts der augenfälligen Herstellereigenschaft des den Strom transformierenden Netzbetreibers und der daraus folgenden Verantwortung für die Stromqualität bei der Üb ergabe an den Verbraucher ist letzteres der Fall. Ga lke Wellner Pauge Stöhr Offenloch Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 21.02.2012 - 39 C 291/10 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.03.2013 - 16 S 15/12 - 23
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