BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 144/14 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . Juli 201 5 durch d en Vorsitzenden Richter Dr. Eick , den Richter Dr. Kartzke und die Richterin nen Graß nack, Sacher und Wimmer beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2014 wird ins o- weit als unzulässig verworfen , als sie über die beschränkte Zula s- sung der Revision in diesem Urteil bezüglich des Leistungsve r- weigerungsrechts hinsichtlich des Mangels der Pflasterwölbung hinausgeht. Die (vorsorglich eingelegte) Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewi e- sen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbe halten. Gründe: Die unbeschränkt eingelegte Revision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie über die beschränkte Zulassung durch das Beru fungsgericht hinausgeht. In diesem Um - 1 - 3 - fang ist s ie unstatthaft, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur zugelassen worden , soweit es um die Frage des Leistungsverweigerungsrechts wegen des Mangels der Pflasterwölbu ng geht ; die - von den Beklagten hilfsweise eingelegte - Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision hat keinen Erfolg , § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam auf die Frage beschränkt, ob im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gerü g- ten Mangel einer Wölbung des Pflasters ein Leistungsverweigerungs recht der Beklagten besteht. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zuläs sig. Z war ist eine Revisionszulassung zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitst offs beschränkt werden, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 VII ZR 189/13, juris Rn. 40; Beschluss vom 25. Juni 2014 VII ZR 259/13 , juris Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2014 VI ZR 560/1 3, VersR 2014, 1095 Rn. 18, j e- weils m.w.N. ). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagten die Revision auf ein ihnen be züglich des Mangels der Pflaster wölbung zustehendes Leistungsve r- weigerungs recht beschränken könnten mit dem Antrag, dass sie wegen dieses M angels ebenfalls nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - II ZR 264/10, juris Rn. 2; Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289 , juris Rn. 74 ff. ) . 2 - 4 - 2 . Von einer Begründung der Zur ückweisung der - hilfsweise eingelegten - Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird abg e- sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutr a- gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist , § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 07.08.2013 - 2 O 490/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2014 - I - 23 U 120/13 - 3
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