ECLI:DE:BGH:2016:081216BIVZR144.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 1 44 /16 vom 8 . Dez ember 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d e n Rich ter Lehmann , die Richterin nen Dr. Br ockmöller und Dr. Bußmann am 8 . Dez ember 201 6 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Klä ger s gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 3 . Mai 201 6 g emäß § 552a Satz 1 ZPO zurüc k- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) - s o- weit für das Revisionsverfahren noch von Interes se - Rückzahlung g e- leisteter Versicherung sbeiträge einer kapitalbildenden Lebens ve rsich e- rung mit der Endziffer 860 . Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN bei der Rechtsvorgängerin des Versicherers mit Versicherungsbeginn 1 - 3 - zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 30 . April 2014 er klärte d. VN den Widerspruch. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 erklärte er erneut den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf d e n Vertr a g g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzü glich des ausgezahlten Rückkauf s- werts zuzüglich Nutzungszinsen . Nach Auffassung d. VN ist de r Versicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hab e der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter B ereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d e r Versicherungsvertr a g sei wir k- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Ver bindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die bekannt gemachte Widerspruchs frist bei Ve r- 2 3 4 - 4 - tragsschluss habe verstreichen lassen und ü ber viele Jahre die Prämien gezahlt habe . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das R echtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im jeweiligen Ve r- sicherungsschein von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit B e- schluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufu ngsgerichts bereits ge billigt hat . Der Senat hat auch d essen ta t- richter liche Beurteilung für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, w o- nach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den geset z- lichen Anforderungen im Hinblick auf die Nennung der fristauslösenden Unte rlagen im Pol icenbegleitschreiben genüge und t rotz Verwendung werde , dass es sich bei den unter diesem Begriff angeführten Verbraucherinfo r- mationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbeleh rung handele (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, ju ris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 und 7. September 2016 IV ZR 28/16, juris). 5 6 7 - 5 - 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 20 15, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hi er nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat , ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri g- keit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt , sich nach jahrelanger Durchführung de s Ve r- tra ge s auf de ssen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- tragsschluss im Jahre 1999 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über viele Jahre d ie Versicherungsprämien, bis er im Jahr 20 14 den Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlu n- gen des bereits bei Vertragsschluss 1999 über die Möglichkeit, den Ve r- trag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der B e- klagten ein schutzwürdiges Vertrauen in d en Bestand de s Vertr a ge s b e- gründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch e r- kennbar. 8 9 - 6 - Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Vergleich erledigt worden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.01.2016 - 26 O 191/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.05.2016 - 20 U 18/16 - 10
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