BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 145/00 vom 20. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 20. März 2002 beschlossen: Die Gegenvorstellung der zweitinstanzlichen Prozeßb e - vollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertb e - schluß vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten h a - ben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen b e - anstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revision s - verfahren zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 25 GKG Rdn. 79, 25, 35). Im übrigen gibt die Gegenvorstellung auch der Sache nach keinen Anlaß, den Streitwert heraufzusetzen. Die Antragsteller haben nicht b e - rücksichtigt, daß der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin und dieses wiederum nach dem Vortrag der Klägerin zu beme s - - 3 - sen ist. Nach ihrer Darstellung ist das Gut M. wirksam bertragen wo r - den und auch kein zuknftiger Anspruch des Beklagten nach § 2287 BGB begrndet. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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