BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 145/01 Verkündet am: 3. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 1 ; ZPO §§ 282 (Beweislast), 286 (G) a.F.; Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserkl ä - rung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat. BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Ric h - terin Dr. Kessal-Wulf und den Richt er Felsch auf die mndliche Ve r - handlung vom 3. Juli 2002 fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarlndischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2001 wird auf Kosten des Klgers zurc k gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darber, ob die Beklagte zur Dynamisierung der Versicherungsleistungen aus einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfhigkeits-Zusatzversicherung noch verpflichtet ist, nachdem der Klger wegen Berufsunfhigkeit von der Beitragszahlungspflicht frei g e worden ist. Er richtete im Mai 1977 an die Rechtsvorgngerin der Beklagten ber deren Versicherungsagenten L. einen von diesem ausgefllten schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfhigkeits-Zusatzversicherung. Zugleich beantragte er eine laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer von der B e - klagten vorformulierten Erklrung, die auszugswe i se lautet: - 3 - "... Ich bin damit einverstanden, daß die dadurch bedingte Beitragserhöhung automatisch zu Beginn eines jeden Ve r - sicherungsjahres in dem gleichen Verhltnis vorgenommen wird, wie sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Re n - tenversicherung der Angestellten e r höht. Fr diese automatische Erhöhung gelten die 'Besonderen Bedingungen fr die planmßige Erhöhung der Versich e - rungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprfung'." Die Beklagte policierte den Versicherungsvertrag "auf Grund des gestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen Erklrungen nach Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen". Die dem Klger mit dem Versicherungsschein bersandten "Besonderen Bedi n - gungen fr die planmßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprfung" enthalten u.a. folgende Bestimmu n gen: "1. Gemß der bei Vertragsschluß abgegebenen schriftl i - chen Erklrung des Versicherungsnehmers ist vereinbart, daß sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhltnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute G e - sundheitsprfung. ... 2. Die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende E r - höhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, fr das der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversich e - rung der Angestellten erhöht wo r den ist. ... 5. Der Versicherungsschutz fr die jeweilige Erhöhung b e - ginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags ..., jedoch nicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin. 7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen in dem gleichen Verhltnis wie die der Haup t versicherung erhöht. - 4 - Bei einer Versicherung mit Einschluû der Berufsunfhi g - keits-Zusatzversicherung sind Erhhungen des Beitrags ausgeschlossen, solange wegen Berufsunfhigkeit die Ve r - pflichtung zur Beitrag s zahlung ganz oder teilweise entfllt." Dem Versicherungsschein war auûerdem eine "Besondere Verei n - barung" mit folgenden Inhalt beigefgt: "Beitrag und Versicherungsleistungen erhhen sich jhrlich gemû Ziffer 1 der ©Besonderen Bedingungen fr die pla n - mûige Erhhung der Versicherungsleistungen ohne e r - neute Gesundheit s prfung©." Ab dem 1. April 1993 ist der Klger berufsunfhig. Di e Beklagte zahlt seitdem an ihn eine Berufsunfhigkeitsrente, die sie nach der bei Eintritt der Berufsunfhigkeit maûgebenden Lebensversicherungssumme berechnet; sie hat die Versicherung beitragsfrei gestellt. Der Klger behauptet, er habe bei Antragstel lung ausdrcklich e i - ne Dynamisierung der Versicherungssumme und der Rente auch fr den Fall der Berufsunfhigkeit gewnscht, einen solchen Versicherung s - schutz habe ihm der Versicherungs a gent zugesagt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den K lger rc k - stndige Renten in Hhe von 339,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. We i - terhin hat es festgestellt, daû die Beklagte verpflichtet sei, an den Klger bei Ablauf der Lebensversicherung eine ber den 1. April 1993 hinaus fortlaufend erhhte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser Grundlage Leistungen aus der Berufsunfhigkeits-Zusatzversicherung vom 1. April 1993 bis lngstens 1. April 2003 zu erbringen. Das Oberla n - - 5 - desgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision e r - strebt der Klger die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r teils. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Klger keinen Anspruch auf weitere fortlaufende Erhhung der Versicherungssumme und der Berufsunfhigkeitsrente, weil seine Verpflichtung zur Beitrag s - zahlung wegen Berufsunfhigkeit entfallen ist. Daû ausnahmsweise eine Dynamisierung auch im Leistungsstadium vorgenommen werden solle, ergebe sich nicht aus der dem Versicherungsschein beigefgten "Beso n - deren Vereinbarung". Diese habe nur die Bedeutung, die Dynamik als solche zu policieren. Ihr knne nicht entnommen werden, daû in den Vertrag nur Ziffer 1, nicht aber die Ziffern 2 bis 7 der "Besonderen B e - dingungen fr die planmûige Erhhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprfung" einbezogen werden sollten. Diese htten nach den Erklrungen im Antrag und in der Police insgesamt ge l - ten sollen. Aus ihnen folge, daû die Dynamisierung mit dem Eintritt der Berufsunfhigkeit und der damit verbundenen Beitragsfreistellung ende. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei nicht erwi e - sen, daû der Klger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Le i - stungsfall gegenber dem Versicherungsagenten geuûert und so seinen schriftlich gestellten Antrag mndlich ergnzt habe. Der Klger trage i n - - 6 - soweit die Beweislast, weil die mndliche Ergnzung eines schriftlichen Versicherungsantrags rechtsbegrndende Wirkung habe. Eine andere Beweislastverteilung gelte nicht deshalb, weil der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefllt habe. Die Grundstze der " A u ge-und- Ohr"-Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn ber den Inhalt eines Versicherungsantrags gestritten we r de. Die Beklagte habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erf l - lungs- oder Vertrauenshaftung einzustehen. Der Klger habe nicht nac h - gewiesen, daû der Versicherungsagent ihm bei Aufnahme des Antrags zugesichert habe, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfhi g - keit weiter dyn a misiert. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfun g stand. 1. Die Revision rgt ohne Erfolg, der Klger habe eine Dynamisi e - rung der Versicherungsleistungen auch fr den Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Berufsunfhigkeits-Zusatzversicherung b e - antragt. a) Ein entsprechender Wille des Klgers ist seinem schriftlichen Antrag auf laufende Erhhung des Versicherungsschutzes nicht zu en t - nehmen. Die Auslegung dieser Willenserklrung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere ta t - schliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45 m.w.N.; BGH, Urteile vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 - 7 - unter I 2 c; vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - VersR 2002, 88 unter II). aa) Maûgebend fr die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer empfangsbedrftigen Willenserklrung ist, wie sie aus der Sicht des Erklrungsempfngers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden muûte (BGHZ 47, 75, 78; 103, 275, 280; BGH, Urteil vom 12. Mrz 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 unter II 1 b m.w.N.). Aus der Sicht der Rechtsvorgngerin der Beklagten, die den Antrag auf laufende Erhhung des Versicherung s - schutzes vorformuliert hatte, kann der Klger seinen Willen mit Unte r - zeichnung dieser Erklrung nur so erklrt haben, wie er seinerseits den vorgegebenen Text verstehen konnte. Deshalb muû die Beklagte den Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Bercksichtigung der fr den Klger erkennbaren Umstnde objektiv zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mrz 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903 unter II 2 b bb; 12. Mrz 1992 aaO NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Der Klger konnte aus dem vorgedruckten Text entnehmen, daû die von ihm bea n - tragte laufende Erhhung des Versicherungsschutzes mit einer autom a - tischen Beitragserhhung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres verbunden war. Schon diese Verknpfung deutet nach ihrem Wortsinn darauf hin, daû die Versicherungsleistungen nur solange erhht werden, wie der Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung ve r pflichtet ist. bb) Eine Beendigung der Dynamisierung im Leistungsfall ergibt sich auch aus den "Besonderen Bedingungen fr die planmûige Erh - hung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprfung". Auf sie wird in dem Antragsformular ausdrcklich Bezug genommen. - 8 - Damit sind sie entgegen der Ansicht der Revision Bestandteil der A n - tragserklrung geworden und knnen zu deren Auslegung herangezogen werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verstndiger Wrd i - gung, aufmerksamer Durchsicht und Bercksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muû. Dabei kommt es auf die Verstn d - nismglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrech t - liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 2 a; vom 23. Januar 2002 - IV ZR 174/01 - VersR 2002, 436 unter 2 b). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ve r - steht die "Besonderen Bedingungen fr die planmûige Erhhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprfung" insgesamt so, daû die Dynamisierung mit Eintritt eines Versicherungsfalls in der B e - rufsunfhigkeits-Zusatzversicherung beendet sein soll. Bereits Ziffer 1 S. 2 macht deutlich, daû eine Erhhung der Versicherungsleistungen durch eine Beitragserhhung bewirkt wird. Daran anknpfend werden in Ziffer 2 S. 1 "die Er hhung des Beitrages und die entsprechende Erh - hung der Versicherungsleistungen" erwhnt. Die Abhngigkeit der D y - namisierung von der Beitragserhhung kommt auch in Ziffer 5 zum Au s - druck, wonach der Versicherungsschutz fr die jeweilige Erhhung mit dem Eingang, d.h. der tatschlichen Zahlung des erhhten Beitrags b e - ginnt. Daû dies auch fr die Berufsunfhigkeits-Zusatzversicherung ge l - ten soll, ergibt sich aus Ziffer 7 S. 1, wonach Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen im gleichen Verhltnis wie - 9 - die Hauptversicherung erhht werden. Im Anschluû daran stellt Ziffer 7 S. 2 aber klar, daû bei einer Versicherung mit Einschluû der Berufsunf - higkeits -Zusatzversicherung Erhhungen des Beitrags ausgeschlossen sind, solange wegen Berufsunfhigkeit die Verpflichtung zur Beitrag s - zahlung ganz oder teilweise entfllt. Damit scheidet fr diesen Zeitraum auch die - von Beitragserhhungen abhngige - Erhhung der Versich e - rungsleistungen nach dem Verstndnis eines durchschnittlichen Vers i - cherungsnehmers aus. Vielmehr erwartet er nur dann hhere Versich e - rungsle i stungen, wenn er erhhte Beitrge zahlt. b) Das Berufungsgericht hat nicht feststellen knnen, daû der Kl - ger bei Unterzeichnung des Antrags auf laufende Erhhung des Vers i - cherungsschutzes mndlich eine Dynamisierung der Versicherungsle i - stungen auch fr den Fall der Berufsunf higkeit begehrte. aa) Die vom Klger geltend gemachte mndliche Ergnzung des schriftlichen Antrags ist entgegen der Darstellung der Revision nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht unstreitig. Daran ist das Revis i - onsgericht mangels Tatbestandsberichtigung nach § 561 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. gebunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daû der Klger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenber dem Versicherungs a - genten der Rechtsvorgngerin der Beklagten deutlich machte. Die die s - bezglich allein erhobenen Verfahrensrgen zur Beweiswrdigung hat der Senat geprft und nicht fr durchgreifend erachtet. Von einer B e - grndung wird gemû § 565 a S. 1 ZPO a.F. abges e hen. - 10 - bb) Die Beweislast fr eine den schriftlichen Antrag ergnzende mndliche Willenserklrung hat das Berufungsgericht mit Recht dem Klger auferlegt. Im Versicherungsvertragsrecht gilt dieselbe Grundregel wie im brigen Zivilrecht. Jede Partei hat die tatschlichen Vorausse t - zungen des ihr gnstigen Rechtssatzes zu beweisen, dessen Rechtsfo l - ge sie geltend macht. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast fr die rechtsbegrndenden Tatsachen, der Gegner muû Beweis fr rechtshi n - dernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen erbringen (BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225 m.w.N.; 121, 357, 364; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 38 f. m.w.N.; Baumgrtel, B e - weislastpraxis im Privatrecht Rdn. 155 ff. m.w.N.). Demgemû muû de r - jenige, der Rechte aus einem Versicherungsvertrag herleitet, nachwe i - sen, daû ein Vertrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt zustande g e - kommen ist. Dazu gehrt auch der Nachweis eines entsprechenden Ve r - tragsangebots. Wenn sich der Versicherungsnehmer auf eine mndliche Ergnzung seines schriftlichen Versicherungsantrags beruft, trgt er d a - fr die Beweislast (Prlss in Baumgrtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 5 § 1 VVG Rdn. 1, 2). Diese Be weislastregelung gilt auch dann, wenn der Versich e - rungsnehmer - wie der Klger - seinen Antrag auf einem Vordruck g e - stellt hat, den der Agent des Versicherers anhand der Angaben des A n - tragstellers ausgefllt hat (vgl. Prlss in Baumgrtel aaO § 1 VVG Rdn. 2; a.A. Rmer in Rmer/Langheid, VVG § 5 Rdn. 22). Etwas and e - res folgt nicht daraus, daû bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluû eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller - auf alleinige - 11 - Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmcht igte Vermit t - lungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenbersteht, so daû alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt worden ist, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden ist (vgl. BGHZ 102, 194, 197; 107, 322, 323; 116, 387, 389; 123, 224, 230 f.). Diese Grundstze der Kenntniszurechnung haben mit der Beweislast nichts zu tun. Sie fhren auch nicht zu einer Verschiebung der Beweislast fr mndliche Angaben des Versicherungsnehmers, wenn der Agent den Antrag ausgefllt hat. So liegt die Beweislast dafr, daû der Versicherungsnehmer im Zuge der Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffe n - de Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, stets beim Ve r - sicherer. Diesen Beweis kann er allerdings nicht allein mit der Vorlage des vom Agenten ausgefllten Antragsformulars, sondern regelmûig nur durch eine Aussage des Versicherungsagenten fhren, sofern der Vers i - cherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mndlich zutre f - fend unterrichtet zu haben (BGHZ 107, 323, 325). Damit wird dem Vers i - cherer nur eine andere Art der Beweisfhrung abverlangt. Das berhrt aber nicht die Beweislast, die der Versicherer deshalb trgt, weil eine Obliegenheitsverletzung ihn zum Rcktritt oder zur Anfechtung berechtigt und somit rechtsvernichtende Wirkung hat. Ebensowenig ndert die Funktion des Versicherungsagenten als "Auge und Ohr" des Versich e - rers etwas daran, daû dem Versicherungsnehmer die Beweislast fr den Inhalt seines Versicherungsantrags obliegt. Sowohl der schriftliche A n - trag als auch eine mndliche Ergnzung desselben haben rechtsbegr n - dende Wirkung und sind daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen. - 12 - c) Von dem schriftlichen Antrag des Klgers weicht die Anna h - meerklrung der Beklagten nicht durch die dem Versicherungsschein beigefgte "Besonderen Vereinbarung" dergestalt ab, daû sie einen Wi l - len zur unbegrenzten Dynamisierung zum Ausdruck bringt. Der "Beso n - deren Vereinbarung" hat das Berufungsgericht zutreffend nur die B e - deutung beigemessen, die Dynamik als solche zu pol i cieren. 2. Ansprche des Klgers aus gewohnheitsrechtlicher Erfllung s - haftung (vgl. BGHZ 40, 22, 26; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88 - VersR 1989, 948 unter II 2 aa m.w.N.) oder wegen Verschu l - dens bei Vertragsverhandlungen scheiden ebenfalls aus. Daû der Vers i - cherungsagent dem Klger bei Aufnahme des Versicherungsantrags z u - sicherte, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfhigkeit weiter dynamisiert, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Auch insoweit greift die gegen die Beweiswrdigung gerichtete Verfa h - rensrge nicht durch (§ 565 a S. 1 ZPO a.F.). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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