BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 145/02 vom16. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 16. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes-gerichts Zweibrücken vom 10. April 2002 wird auf Kostendes Klägers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wirdauf 36.573,73 nrGründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Klägereinen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargelegt hat.1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Be-rufungsgericht stützt seine Entscheidung nicht darauf, der Kläger habeKenntnis davon gehabt, daß der Wasserschlauch unter Druck gestandenhabe. Es lastet ihm auf der Grundlage seines eigenen Vortrags, insbe-sondere seines Vorbringens im Berufungsverfahren, vielmehr an, er ha- - 3 -be auf jeden Fall, also unabhängig von einer solchen Kenntnis, vor derAbreise für mehrere Tage dafür sorgen müssen, daß der Wasserhahnzugedreht ist.2. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung derBeschwerde nicht zum Ausdruck gebracht - was rechtlich bedenklich wä-re -, der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung müsse vor ei-ner mehrtägigen Abwesenheit stets überprüfen, ob der Wasserzulauf zurHeizungsanlage abgesperrt ist, um den Vorwurf grob fahrlässiger Her-beiführung des Versicherungsfalles zu vermeiden. Das Berufungsgerichtwertet das Verhalten des Klägers ersichtlich deshalb als grob fahrlässig,weil er sich seit dem Einzug mehr als zwei Jahre lang um den gut sicht-baren und frei zugänglichen Wasseranschluß überhaupt nicht gekümmert - 4 -und sich über die Gefahr durch einen möglicherweise unter Druck ste-henden Wasserschlauch keine Gedanken gemacht hat. Die tatrichterli-che Würdigung, unter diesen Umständen habe er jedenfalls vor Antritteiner mehrtägigen Reise den Wasserhahn überprüfen und abstellenmüssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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