BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 145/05 Verk374ndet am: 24. Februar 2005 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBBerG 247 9 247 9 Abs. 2 GBBerG steht dem Entstehen einer Dienstbarkeit nach 247 9 Abs. 1 GBBerG schon dann entgegen, wenn die Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Elektrizit344tsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) am Stichtag des 25. Dezember 1993 einschl344gig war. BGH, Urt. v. 24. Februar 2006 - V ZR 145/05 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Juni 2005 aufge-hoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chem-nitz vom 9. Juni 2004 insoweit ge344ndert, als die Klage auf Beseiti-gung der Energieanlagen abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, s344mtliche Energieanlagen, die sich in dem an der nordwestlichen Grenze des ehemaligen Grundst374cks G. Stra337e in S. (ehemaliges Flurst374ck 128/2 und heutige Flurst374cke 128/8 sowie 128/9) gelegenen Ge-b344ude befinden (rot markierter Bereich der beigef374gten Anlage) zu beseitigen; im 334brigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin erwarb im Jahr 2001 mehrere Grundst374cke in S. mit dem Ziel der Errichtung einer Eigenheimsiedlung. Auf einem dieser Grundst374cke, das zu dem im Jahr 1992 stillgelegten Karosseriebetrieb des V. ge-h366rte, befindet sich ein Pf366rtnerhaus mit angebauter Trafostation, die seit 1987/88 auch der Energieversorgung in S. dient. Der Strombezug und der Strom-lieferungsvertrag f374r das ehemalige Karosseriewerk endeten im August 1997. Seither besteht kein Stromanschluss mehr. 1 Die Kl344gerin brach die alten Betriebsgeb344ude bis auf das Pf366rtnerhaus und die Trafostation ab, die eine Fl344che von 147 qm in Anspruch nehmen und aus statischen Gr374nden nur zusammen abgerissen werden k366nnen. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die Trafostation hindere die Bebauung von zwei Eigenheim-grundst374cken und deren wirtschaftliche Verwertung. Dem Anliegen der Kl344gerin, die Trafostation zu beseitigen, will die Beklagte nur gegen Erstattung der Kosten f374r eine Verlegung entsprechen. Dazu ist die Kl344gerin nicht bereit. Die Kosten ei-ner Umlegung betragen 28.000 200, wobei f374r den neuen Standort nur eine Fl344che von etwa 6 qm ben366tigt w374rde. 2 Im ersten Rechtszug hat die Kl344gerin die Beseitigung der Trafostation und von Verschmutzungen verlangt, die von der Energieanlage herr374hren. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kl344gerin ihre Klage nur mit Blick auf die Trafostation weiter verfolgt hat, ist erfolg-los geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin dieses Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, einem Beseitigungsan-spruch stehe entgegen, dass die Beklagte nach 247 9 Abs. 1 GBBerG eine be-schr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit erworben habe, aufgrund deren die Kl344gerin zur Duldung der Trafoanlage verpflichtet sei. 247 9 Abs. 2 GBBerG hindere das Ent-stehen der Dienstbarkeit nicht. Die dort genannte Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Elektrizit344tsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) sei zwar einschl344gig, eine hieraus folgende Duldungspflicht sei aber gleichwohl zu vernei-nen, weil die Kl344gerin nach 247 8 Abs. 3 AVBEltV die Verlegung der Elektrizit344tsein-richtung wegen Unzumutbarkeit verlangen k366nne und damit eine Duldungspflicht an der konkreten Stelle nicht mehr bestehe. Da das Pf366rtnergeb344ude aus stati-schen Gr374nden nicht allein abgerissen werden k366nne, beanspruche die an sich r344umlich unbedeutende Trafostation eine Fl344che von 147 qm. Dies sei unverh344lt-nism344337ig und unzumutbar. Es komme daher nicht mehr darauf an, dass der Stromlieferungsvertrag mit dem Ausbau der Messeinrichtung am 20. August 1997 beendet worden und damit die F374nfjahresfrist des 247 8 Abs. 3 AVBEltV (richtig: 247 8 Abs. 4 AVBEltV) verstrichen sei, nach deren Ablauf die Duldungspflicht ende. Dass die Beklagte m366glicherweise in n344chster Zeit ohnehin eine Erneuerung der Trafostation plane, f374hre nicht dazu, dass deren Weigerung, die Anlage auf eige-ne Kosten zu verlegen, treuwidrig (247 242 BGB) sei. 4 II. 1. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Beseitigungsanspruch der Kl344-gerin nach 247 1004 Abs. 1 BGB mit der Erw344gung verneint, der Beklagten stehe eine beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit zu, aufgrund deren die Trafostation weiterhin an ihrem jetzigen Standort zu dulden sei (247 1004 Abs. 2 BGB). 5 - 5 - a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Entstehung einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes (247 9 Abs. 1 GBBerG) ausge-schlossen ist, soweit Kunden und Anschlussnehmer, die Grundst374ckseigent374mer sind, u.a. nach der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Elektrizit344ts-versorgung von Tarifkunden (AVBEltV) zur Duldung von Energieanlagen verpflich-tet sind (247 9 Abs. 2 GBBerG), und zumindest im Ansatz auch davon, dass es hier-f374r auf den Stichtag des 25. Dezember 1993 ankommt. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass diese Verordnung am Stichtag einschl344gig war. 6 b) Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch der weiteren Erw344gung, 247 9 Abs. 2 GBBerG hindere trotz Anwendbarkeit der genannten Verordnung das Ent-stehen einer Dienstbarkeit nicht, weil eine "konkrete Duldungspflicht" wegen Un-zumutbarkeit nicht bestanden habe (247 8 Abs. 3 AVBEltV). 7 aa) Das angefochtene Urteil erweist sich schon deshalb nicht als 374berzeu-gend, weil nicht ersichtlich ist, dass die Anlage am 25. Dezember 1993 f374r den damaligen Grundst374ckseigent374mer unzumutbar im Sinne der 247247 8 Abs. 3; 11 Abs. 3 AVBEltV gewesen w344re. Darauf, ob die Aufrechterhaltung der Trafostation an der konkreten Stelle f374r die Kl344gerin, die das Grundst374ck erst im Jahr 2001 erwarb, am Stichtag unzumutbar gewesen w344re oder ob dies heute so ist 226 dieser Ansatz scheint dem insoweit nicht zweifelsfreien Berufungsurteil zugrunde zu lie-gen 226, kann es f374r die Frage des Entstehens der Dienstbarkeit nicht ankommen. Aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, deren der Grundst374cks-verkehr in besonderem Ma337e bedarf, muss bereits am Stichtag Klarheit dar374ber bestehen, ob eine Dienstbarkeit entstanden ist oder nicht. Das kann nicht von dem Eintritt sp344terer Ereignisse abh344ngig gemacht werden. 8 - 6 - bb) Vor allem aber steht 247 9 Abs. 2 GBBerG dem Entstehen einer Dienst-barkeit schon dann entgegen, wenn die Verordnung 374ber Allgemeine Bedingun-gen f374r die Elektrizit344tsversorgung von Tarifkunden am Stichtag einschl344gig war. Der Wortlaut der Vorschrift bringt dies zwar nicht zum Ausdruck. Sinn und Zweck der Regelung gebieten jedoch eine dahingehende Norminterpretation. 9 Die 334bergangsregelung des 247 9 GBBerG dient der Rechtsangleichung. Ihr Sinn und ihre Funktion besteht darin, in den neuen L344ndern eine rechtliche Absi-cherung von Anlagen und Leitungen in den gleichen Formen zu schaffen wie in den alten L344ndern (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Schmidt-R344ntsch, VIZ 2004, 473, 474 f). In diesen ist eine Absicherung durch beschr344nkte pers366nliche Dienst-barkeiten nur vorgesehen, soweit ein Anschlussvertrag nicht besteht und es sich nicht um Anlagen und Leitungen des 366rtlichen Niederspannungsnetzes handelt. In allen anderen F344llen wird die Absicherung durch Begr374ndung von Duldungspflich-ten realisiert, die durch den Abschluss von Versorgungsvertr344gen nach den Ver-ordnungen 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Elektrizit344tsversorgung von Ta-rifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), f374r die Gasversorgung von Tarif-kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) und f374r die Versorgung mit Fernw344r-me vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) begr374ndet werden und zu deren 334ber-nahme der Eigent374mer bei Abschluss von Versorgungsvertr344gen kraft Verordnung verpflichtet ist (vgl. Schmidt-R344ntsch, aaO). Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, wenn 247 9 Abs. 2 GBBerG der Entstehung einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes entgegen steht, weil in solchen Konstellationen am Stichtag bereits die-selbe Absicherung wie in den alten Bundesl344ndern gegeben war; das Ziel der Rechtsangleichung ist insoweit bereits verwirklicht. Dabei ist 374ber die Geltung der genannten Versorgungsverordnungen eine angemessene Absicherung sicherge-stellt, die einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit, der Energieversorgungsunternehmen und der betroffenen Grundst374ckseigent374mer enthalten und als Ausdruck dessen insbesondere Verlegungsanspr374che bei Un-zumutbarkeit (vgl. 247247 8 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 2 AVBFernw344rmeV sowie jeweils 10 - 7 - 247247 8 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 1 AVBEltV und AVBGasV) und eine Duldungs-pflicht des Grundst374ckseigent374mers f374r weitere f374nf Jahre auch nach Einstellung der Energieversorgung vorsehen, es sei denn, dass dies dem Eigent374mer nicht zugemutet werden kann (vgl. jeweils 247247 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 AVBEltV, AVBGasV und AVBFernw344rmeV). Bedarf f374r das Entstehen einer Dienstbarkeit hat der Ge-setzgeber nur au337erhalb des Bereichs der Versorgungsverordnungen gesehen, weil die im Einigungsvertrag vorgesehene Abl366sung der in den neuen L344ndern nach der Energieverordnung 1988 entstandenen und vorl344ufig aufrecht erhaltenen Mitbenutzungsrechte durch vertraglich neu zu begr374ndende Dienstbarkeiten an praktischen Schwierigkeiten zu scheitern drohte und sich der Gesetzgeber des-halb entschloss, eine am voraussichtlichen Inhalt solcher Vertr344ge ausgerichtete gesetzliche Regelung vorwegzunehmen (BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Senat BGHZ 157, 144, 146; Schmidt-R344ntsch, RdE 1994, 214, 215). Nur diese 226 bei fehlendem Eingreifen einer der in 247 9 Abs. 2 GBBerG genannten Verordnungen drohende 226 Absicherungsl374cke galt es zu schlie337en, nicht aber sollte Energieversorgungsun-ternehmen eine Rechtsstellung verschafft werden, die 374ber die bei Anwendbarkeit der Versorgungsverordnungen am Stichtag gegebene Absicherung hinausgeht. Dies w374rde zu einer von der Regelung nicht bezweckten Privilegierung von Ener-gieanlagen in den neuen L344ndern f374hren und damit die mit der Norm bezweckte Rechtsangleichung verfehlen. c) Sollte das Berufungsgericht auf das Entstehen einer Dienstbarkeit nach dem Stichtag abgestellt haben 226 daf374r k366nnte sprechen, dass es das Vorliegen einer Duldungspflicht der Kl344gerin, obwohl diese am Stichtag noch nicht Eigent374-merin war, im Kontext des 247 9 Abs. 2 GBBerG verneint hat 226, k366nnte auch dem der Senat nicht folgen. Ein sp344teres Entstehen sieht das Gesetz nicht vor. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Er stellt auf das Inkrafttreten der Vorschrift und damit auf den 25. Dezember 1993 ab. Eine entsprechende Anwendung der Norm scheitert jedenfalls daran, dass die f374r einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungsl374cke nicht vorliegt. Wie bereits dargelegt, ist die von dem 11 - 8 - Gesetzgeber verfolgte Rechtsangleichung erreicht, wenn einer der in 247 9 Abs. 2 GBBerG genannten Verordnungen am Stichtag anwendbar war. Eine dar374ber hi-nausgehende Absicherung w374rde dessen Anliegen unterlaufen, Energieversor-gungsanlagen im Anwendungsbereich der Verordnungen nur so abzusichern wie in den alten L344ndern. 2. Das angefochtene Urteil ist nicht im Ergebnis aus anderen Gr374nden rich-tig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Trafostation weiterhin zu dulden. 12 a) Eine Duldungspflicht nach 247247 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 AVBEltV scheitert je-denfalls daran, dass der Strombezug im August 1997 eingestellt wurde, seither unstreitig keine Lieferungen mehr erbracht wurden und damit der F374nfjahreszeit-raum f374r eine weitere Duldung der Trafostation verstrichen ist. 13 b) Der Beklagten steht kein Mitbenutzungsrecht nach 247 29 EnV 1980 bzw. 247 29 EnV 1988 wegen der ab 1987/88 erfolgten Nutzung der Trafostation zur Energieversorgung auch von S. zu, weil ein solches Recht mangels einer zwangsweisen Anordnung nur auf Grund einer Vereinbarung mit dem Eigent374mer entstehen konnte (vgl. BGHZ 144, 29, 31 ff.; Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 196/03, VIZ 2004, 328, 329 m.w.N.). Eine ausdr374ckliche Vereinbarung liegt nicht vor. Eine Vereinbarung wird auch nicht durch 247 1 Abs. 3 Satz 1 der 5. DB EnV 1980 bzw. 247 17 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB EnV 1988 fingiert. Nach diesen Bestimmungen gilt eine Mitbenutzung zwar als vereinbart, wenn ein Elektroenergielieferungsvertrag zustande kommt. Diese Wirkung tritt nach 247 1 Abs. 3 Satz 2 der 5. DB EnV 1980 bzw. 247 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB EnV 1988 auch gegen374ber dem an einem solchen Vertrag nicht beteiligten Rechtstr344ger oder Eigent374mer des Grundst374cks ein. Dies gilt aber nur "in Bezug auf Anlagen des Leitungstransports", zu denen Anlagen zur Umformung von Elektroenergie nicht geh366ren (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, aaO). Es kann deshalb offen bleiben, ob ein Mitbenutzungsrecht wegen der am Stichtag des 25. Dezember 14 - 9 - 1993 gegebenen Absicherung durch die Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Elektrizit344tsversorgung 374berhaupt noch best374nde. c) Eine weitere Duldung l344sst sich schlie337lich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) herleiten. Das g344lte selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Kl344gerin im Zuge der Bebauung bereits in n344chster Zu-kunft einen Stromlieferungsvertrag eingehen wird. Wie bereits dargelegt, enthal-ten die Allgemeinen Bedingungen f374r die Elektrizit344tsversorgung auch im Hinblick auf die Duldungspflicht des Grundst374ckseigent374mers einen angemessenen Inte-ressenausgleich. Ausdruck dieses Interessenausgleichs ist insbesondere die F374nfjahresfrist der 247247 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 AVBEltV, die dem Energieversorgungs-unternehmen ausreichend Zeit l344sst, seine Interessen zu wahren. Vor diesem Hin-tergrund kann 247 242 BGB einem Beseitigungsverlangen des Grundst374ckseigen-t374mers nach Verstreichen des F374nfjahreszeitraums nur in besonders krassen F344l-len entgegen stehen, etwa dann, wenn zwischen dem Ablauf der Frist und dem erneuten Strombezug nur eine geringf374gige Zeitspanne liegt. Davon kann hier keine Rede sein. Die F374nfjahresfrist endete bereits im Jahr 2002. 15 3. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann aber in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur End-entscheidung reif ist im Sinne von 247 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. 16 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92 Abs. 2 ZPO. 17 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.06.2004 - 5 O 2589/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 02.06.2005 - 9 U 1306/04 -
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