BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 145/05 Verk374ndet am: 8. M344rz 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247247 416 Die Beweisregel des 247 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftli-chen Willenserkl344rung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - VersR 2003, 229). BGH, Urteil vom 8. M344rz 2006 - IV ZR 145/05 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. M344rz 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zi-vilsenats des Kammergerichts vom 11. April 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin wendet sich gegen die Verwertung einer der Beklag-ten gegebenen Sicherheit. 1 Sie bestellte dieser mit notariellen Urkunden vom 30. Januar/ 22. Februar 2001 eine Grundschuld 374ber 250.000 DM (127.822,97 200) an ihrem in B. belegenen Hausgrundst374ck. Die Grundschuld sollte einen Kontokorrentkredit 374ber 300.000 DM (153.387,56 200) besichern, den die Beklagte am 7. Februar 2001 einer GmbH & Co. KG gew344hrte; an dieser 2 - 3 - war der Ehemann der Kl344gerin gemeinsam mit dem Gesellschafter A. beteiligt. Am 14. Februar 2001 erhielt die Kl344gerin von der Beklagten eine vorbereitete Zweckerkl344rung, die sie unterzeichnete und die nachfolgend in den Besitz der Beklagten gelangte. Nachdem die Gesellschaft im Ja-nuar 2003 in Verm366gensverfall geraten war, k374ndigte die Beklagte den Kredit, stellte daraus eine Forderung in H366he von 189.366,07 200 f344llig und nahm die Kl344gerin aus der Sicherheit in Anspruch. 3 Die Kl344gerin macht geltend, sie habe die Angelegenheit noch ein-mal 374berdenken wollen und die unterzeichnete Zweckerkl344rung daher nicht abgesandt, sondern in einem pers366nlichen Fach zu ihren Unterla-gen genommen. Ihr Ehemann habe die Urkunde am 21. Februar 2001 ohne ihr Wissen daraus entnommen und gegen ihren - ihm bekannten - Willen der Beklagten 374bermittelt. Die Kl344gerin ist der Meinung, es liege keine wirksame Willenserkl344rung vor. Hilfsweise hat sie gegen374ber der Beklagten die Anfechtung wegen Irrtums und zus344tzlich wegen arglistiger T344uschung 374ber Umfang und Werthaltigkeit der 374brigen Sicherheiten er-kl344rt. 4 In erster Instanz hat die Kl344gerin beantragt, die Zwangsvollstre-ckung aus der notariellen Urkunde vom 30. Januar 2001 f374r unzul344ssig zu erkl344ren und die Beklagte zu verurteilen, der L366schung der Grund-schuld zuzustimmen und die L366schungsunterlagen an sie auszuh344ndi-gen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Verk374ndung die-ser Entscheidung ist das Grundst374ck der Kl344gerin unter L366schung der streitgegenst344ndlichen Grundschuld freih344ndig ver344u337ert worden. Die 5 - 4 - Kl344gerin hat daraufhin die Herausgabe des von der Beklagten in H366he von 184.895,85 200 erzielten Erl366ses nebst Zinsen verlangt. Damit ist sie vor dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision ver-folgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Dieses hat ausgef374hrt: Die Beklagte sei um den aus der Verwer-tung der Sicherheit erzielten Erl366s nicht ungerechtfertigt bereichert. Die Grundschuld sei wirksam und mit Rechtsgrund bestellt worden. Die von der Kl344gerin unterzeichnete Zweckerkl344rung sei der Beklagten zugegan-gen; einer Erkl344rung der Annahme des Angebots auf Abschluss eines Si-cherungsvertrages seitens der Beklagten habe es gem344337 247 151 BGB nicht bedurft. Der Behauptung der Kl344gerin, ihr sei die Urkunde abhan-den gekommen, sei nicht nachzugehen. Die formelle Beweiskraft einer echten Urkunde erstrecke sich gem344337 247 416 ZPO auch auf die Begebung der schriftlichen Willenserkl344rung. Der Gegenbeweis stehe der Kl344gerin als Ausstellerin nicht offen. Denn dieser sei in den 247247 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO allein f374r 366ffentliche Urkunden zugelassen. Eine - im Ge-setzgebungsverfahren erwogene - Erweiterung des Gegenbeweises auch auf private Urkunden habe der Gesetzgeber abgelehnt. 7 - 5 - Es k366nne somit dahinstehen, ob die Parteien konkludent eine (wei-tere) Sicherungsabrede geschlossen h344tten, wogegen die Vermutung des 247 154 Abs. 2 BGB spreche, oder ob sich dem zwischen der Gesell-schaft und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag eine (zus344tz-liche) Zweckabrede entnehmen lasse. 8 Auch die Berechtigung der Kl344gerin, die von ihr unterzeichnete Zweckerkl344rung wegen Irrtums (247 119 BGB) oder falscher 334bermittlung (247 120 BGB entsprechend) anzufechten, k366nne offen bleiben. Es sei al-lerdings schon zweifelhaft, ob die Anfechtung innerhalb der Frist des 247 121 BGB erfolgt sei. Soweit sich die Kl344gerin auf einen Irrtum 374ber die Verm366gensverh344ltnisse des Mitgesellschafters A. und dessen Ehe-frau berufe, handele es sich zudem um einen unbeachtlichen Motivirr-tum. 334berdies w344re die Kl344gerin der Beklagten gem344337 247 122 BGB zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet. Ohne die Abgabe der Zweckerkl344rung h344tte die Beklagte der Gesellschaft den Kredit nicht ge-w344hrt; ein Verlust, der seiner H366he nach der Klageforderung entspreche, w344re ihr dann nicht entstanden. 9 Die Voraussetzungen einer - erstmals in der Berufungsinstanz er-kl344rten - Anfechtung wegen arglistiger T344uschung gem344337 247 123 BGB ha-be die Kl344gerin nicht vorgetragen. Das Verhalten des Mitgesellschafters, der wahrheitswidrig erkl344rt haben solle, auch seine Ehefrau und er h344t-ten eine Grundschuld 374ber 250.000 DM bestellt, sei der Beklagten nicht zuzurechnen (247 123 Abs. 2 BGB). Soweit die Kl344gerin den Mitgesell-schafter als Beauftragten und Vertrauensperson der Beklagten bezeich-ne, sei ihr darauf beruhender Vortrag nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzu-lassen. Eine eigene Kenntnis der Beklagten vom Verhalten des Mitge- 10 - 6 - sellschafters habe die Kl344gerin nicht dargelegt. Schlie337lich habe die Be-klagte nicht die Pflicht gehabt, die Kl344gerin 374ber eine fehlende Werthal-tigkeit der sonstigen Sicherheiten oder ein etwaiges, schon im Jahre 2001 bestehendes Insolvenzrisiko der Gesellschaft aufzukl344ren. Dass es der Kl344gerin besonders auf eine gleichm344337ige Belastung beider Mitge-sellschafter und ihrer Ehefrauen angekommen sei, sei ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen zufolge der Beklagten nicht bekannt gewe-sen. Ihr Vortrag in zweiter Instanz sei unsubstantiiert und zudem gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 11 1. Die Kl344gerin hat den Rechtsstreit mit Erhebung einer Vollstre-ckungsgegenklage begonnen und diese in zweiter Instanz als so genann-te verl344ngerte Vollstreckungsgegenklage fortgef374hrt. Sie begehrt nun-mehr von der Beklagten den erlangten Ver344u337erungserl366s von 184.895,85 200. Das unterliegt keinen Bedenken, weil die Kl344gerin nur die prozessuale Konsequenz aus dem Umstand gezogen hat, dass das be-lastete Grundst374ck unter L366schung der Grundschuld freih344ndig ver344u337ert und eine weitere Zwangsvollstreckung dadurch gegenstandslos gewor-den ist (247247 264 Nr. 3, 525 ZPO; BGHZ 99, 292, 294; BGH, Urteil vom 12. Juli 2002 - V ZR 195/01 - unter II 1 m.w.N.). 12 13 2. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gepr374ft, ob zwischen den Parteien ein schriftlicher Sicherungsvertrag zustande ge-kommen ist, der den Rechtsgrund f374r die der Beklagten bestellte Grund- - 7 - schuld darstellt. Es hat weiter zutreffend erkannt, dass eine empfangs-bed374rftige schriftliche Willenserkl344rung - hier das Angebot der Kl344gerin auf Abschluss eines solchen Vertrages - zu ihrer Wirksamkeit nicht nur der Niederschrift bedarf, sondern dar374ber hinaus willentlich in den Ver-kehr gebracht werden muss; anderenfalls braucht der Erkl344rende sie nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sie mangels Begebung noch nicht als solche existent geworden ist (BGHZ 65, 13, 14 f.). In diesem Zusam-menhang begr374ndet die von der Kl344gerin unterschriebene Zweckerkl344-rung gem344337 247 416 ZPO den vollen Beweis daf374r, dass die darin enthal-tenen Erkl344rungen von ihr als Ausstellerin abgegeben worden sind. Dar-374ber hinaus schlie337t die formelle Beweiskraft der Urkunde den Bege-bungsakt ein (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - VersR 2003, 229). Die Beklagte kann sich daher auch insoweit auf die in ihren Besitz gelangte Urkunde berufen. 3. Nicht zuzustimmen ist jedoch der Ansicht des Berufungsge-richts, der Kl344gerin stehe der Gegenbeweis nicht offen, dass die nur als Entwurf gedachte und im Hinblick darauf zur374ckgehaltene Urkunde ihr aufgrund eigenm344chtigen Handelns des Ehemannes abhanden gekom-men sei. 14 Allerdings ist streitig, ob der Beweis gegen die formelle Beweis-kraft von Privaturkunden im Sinne des 247 416 ZPO zuzulassen ist (beja-hend Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 247 416 Rdn. 11; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO 27. Aufl. 247 416 Rdn. 4; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. 247 416 Anm. C I; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. 247 416 Rdn. 3; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, ZPO 16. Aufl. 247 118 Rdn. 29; Z366ller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 247 440 Rdn. 3; verneinend M374nchKomm-ZPO/Schreiber, 2. Aufl. 15 - 8 - 247 416 Rdn. 10; Hk-ZPO/Eichele, 247 416 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 247 416 Rdn. 7). a) Der Senat folgt der Auffassung, wonach der Aussteller den Ge-genbeweis f374hren kann, dass ihm die Urkunde entzogen worden ist. Die dagegen vorgebrachten Argumente verm366gen nicht zu 374berzeugen. Sie beruhen im Wesentlichen auf einer Gegen374berstellung des 247 416 ZPO einerseits mit den 247247 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO andererseits. Die zu-letzt genannten Bestimmungen, die dem Aussteller den Gegenbeweis ausdr374cklich er366ffnen, sind auf die Besonderheiten 366ffentlicher Urkunden zugeschnitten, die bei privaten Urkunden nicht bestehen. Bei 366ffentlichen Beurkundungsvorg344ngen ist typischerweise eine Urkundsperson zwi-schengeschaltet, so dass sich die Gefahr zus344tzlicher (formeller) Fehler erh366ht. Die Beweiskraft 366ffentlicher Urkunden reicht zudem weiter als die privater Urkunden, was die 247247 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO verdeutli-chen. Es geht nicht nur um die Urheberschaft der Erkl344rung, sondern 374berdies darum, ob der Vorgang insgesamt - etwa hinsichtlich des Da-tums und des Ausstellungsortes - richtig beurkundet ist. Der in 247247 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO vorgesehene Gegenbeweis tr344gt diesen Beson-derheiten Rechnung, indem er den Nachweis erm366glicht, die formell vermutete Richtigkeit des Beurkundungsvorgangs sei nicht gegeben. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, 247 292 ZPO gelan-ge bei privaten Urkunden von vornherein nicht zur Anwendung, zumal sich die - hier entscheidende - Frage des Abhandenkommens bei 366ffent-lichen Urkunden, die sich 374blicherweise in amtlicher Verwahrung befin-den, regelm344337ig nicht stellt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V ZR 93/77 - NJW 1980, 1047 unter I). 16 - 9 - b) Auch den Motiven zur Zivilprozessordnung (Hahn, Materialien zur Zivilprozessordnung 2. Aufl., Abteilung 1 S. 322) kann nicht entnom-men werden, dass der Gegenbeweis bei privaten Urkunden nicht zuge-lassen werden soll; insbesondere hat der Gesetzgeber eine Erweiterung des Gegenbeweises auf private Urkunden nicht ausdr374cklich abgelehnt. Die Einf374gung des Absatzes 2 in den damaligen 247 367 ZPO (heute 247 415 ZPO) sollte vielmehr klarstellende Bedeutung dahin haben, dass auch bei 366ffentlichen Urkunden der Gegenbeweis statthaft ist. Der Gesetzge-ber wollte auf diese Weise Zweifel ausr344umen, welche damals hinsicht-lich der Zul344ssigkeit des Beweises gegen den Inhalt einer 366ffentlichen Urkunde bestanden, nicht aber die Beweisf374hrung des Ausstellers einer privaten Urkunde gegen deren formelle Richtigkeit beschr344nken. 17 c) Hinzu tritt: Die formelle Beweiskraft gem344337 247 416 ZPO bezieht ihre Berechtigung daraus, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Der (vermeintliche) Aussteller kann der Urheberschaft entgegentreten und die Echtheit der ihm zugeschriebenen Unterschrift bestreiten (247247 440, 439 ZPO); wird die Echtheit bestritten, tr344gt die gegnerische Partei, die sich auf die private Urkunde st374tzt, die Beweislast, dass die Unterschrift vom behaupteten Aussteller stammt (247 440 Abs. 1 ZPO). Erst wenn der Beweis f374r die Echtheit der Unterschrift gef374hrt ist, hat die 374ber der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit f374r sich (247 440 Abs. 2 ZPO), wobei dem Aussteller der Beweis gegen die vermutete 334bereinstimmung des Urkundeninhalts mit seinem Willen frei-steht (247 292 ZPO). Das gilt sogar dann, wenn er sich darauf beruft, eine von ihm unterzeichnete Blanketterkl344rung sei im Nachhinein abredewid-rig ausgef374llt worden (BGHZ 104, 172, 175 f.). Ist die Echtheit der Unter-schrift hingegen nicht bewiesen oder der Gegenbeweis gef374hrt, kommt 18 - 10 - auch die formelle Beweisregel des 247 416 ZPO nicht mehr zum Tragen (BGHZ aaO). Der Aussteller, dem eine echte Urkunde abhanden gekommen ist, sieht sich hingegen ohne weiteres der formellen Beweiskraft des 247 416 ZPO ausgesetzt, da die 247247 439, 440 ZPO den Begebungsakt nicht erfas-sen (M374nchKomm-ZPO/Schreiber aaO 247 440 Rdn. 5). Es ist jedoch kein sachlicher Grund zu erkennen, weshalb er nach anderen Beweis-grunds344tzen zu behandeln sein sollte, als eine Partei, die die 334berein-stimmung des Urkundeninhalts mit ihrem tats344chlichen Willen bestreitet. Insbesondere ist, worauf auch die Revision zu Recht verweist, zwischen dem abredewidrigen Ausf374llen eines vom Aussteller unterschriebenen Blanketts und dem abredewidrigen Begeben einer vom Aussteller stam-menden Erkl344rung kein prinzipieller Unterschied zu erkennen, der den Ausschluss des Gegenbeweises rechtfertigen k366nnte. 19 4. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem rechtsfehlerhaften Verst344ndnis des 247 416 ZPO. Anders als vom Berufungsgericht ange-nommen, steht der Kl344gerin der Gegenbeweis offen, dass ihr die nur als Entwurf gedachte Zweckerkl344rung gegen ihren Willen entzogen worden ist. Das Berufungsgericht wird der Richtigkeit ihrer Behauptungen durch Beweisaufnahme nachzugehen und den von der Kl344gerin benannten Ehemann als Zeugen zu h366ren haben. 20 21 III. Die Klage kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch aus anderen Gr374nden keinen Erfolg haben. - 11 - 1. Zwar ist der Kl344gerin zuzugeben, dass der Urkundsbeweis grunds344tzlich nur durch Vorlage des Originals angetreten werden kann (247 420 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1986 - II ZR 56/85 - WM 1986, 400 unter II 2; vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - ZIP 1992, 253 unter III 2), woran es f374r die streitbefangene Zweckerkl344rung fehlt. Den-noch hindert dies die Beklagte nicht, sich auf die formelle Beweiskraft des 247 416 ZPO zu berufen. Die Vorlage des Originals dient dazu, Echt-heit und (344u337ere) Fehlerfreiheit der Urkunde hinreichend sicher festzu-stellen (BGH, Urteil vom 16. November 1979 aaO). Diese werden von der Kl344gerin indes nicht angegriffen. Sie hat auch in den Vorinstanzen nicht ger374gt, dass die Beklagte lediglich eine Kopie der Zweckerkl344rung vorgelegt hat. Das Berufungsgericht durfte daher von der 334bereinstim-mung der Ablichtung mit der Originalurkunde und von der Existenz der Originalurkunde ausgehen (BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR 298/88 - WM 1990, 73 unter 2 c). 334berdies ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte die Originalurkunde in ihrem Besitz hat. Es geht ausschlie337lich um die Frage, ob die Originalurkunde gegen oder mit dem Willen der Kl344gerin in den Besitz der Beklagten gelangt ist. Das wird das Berufungsgericht - wie ausgef374hrt - aufzukl344ren haben. 22 2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob zwischen den Parteien eine stillschweigende Sicherungsvereinbarung zustande gekommen ist, die es entbehrlich machen k366nnte, auf die sp344-tere schriftliche - m366glicherweise gegen den Willen der Kl344gerin begebe-ne - Willenserkl344rung abzustellen. In diesem Zusammenhang hat das Be-rufungsgericht mit Recht auf die Bestimmung des 247 154 Abs. 2 BGB hin-gewiesen. F374r eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne der genannten Vorschrift spricht insbesondere, dass der zwischen der Gesellschaft und 23 - 12 - der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag eine Begebung der Si-cherheit "gem344337 Zweckerkl344rung" ausdr374cklich vorsieht und die Kl344gerin als (k374nftige) Sicherungsgeberin benennt. Folgerichtig hat die Beklagte nach Abschluss des Darlehensvertrages der Kl344gerin die von ihr vorbe-reitete Zweckerkl344rung zur Unterschrift 374bersandt; letztere ist ebenfalls ersichtlich von dem Erfordernis eines schriftlichen Sicherungsvertrages ausgegangen. In einem solchen Fall ist der Sicherungsvertrag im Zweifel erst mit der Beurkundung und nicht bereits durch vorherige (konkludente) Ab-sprache geschlossen. Selbst eine Einigung 374ber alle wesentlichen Punk-te bedeutet noch keine Abstandnahme von der - gerade bei Bankge-sch344ften 374blichen - konstitutiven Beurkundung (BGHZ 109, 197, 200; BGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - V ZR 114/80 - WM 1982, 443 unter II 1). 24 3. Das Vorbringen der Kl344gerin l344sst weiter nicht die Annahme zu, sie habe gegen die Beklagte einen auf Freistellung von der Sicherungs-vereinbarung gerichteten Anspruch aus culpa in contrahendo, so dass es deshalb auf abschlie337ende Feststellungen zum wirksamen Zustande-kommen der Zweckabrede nicht ank344me. 25 Es bestand f374r die Beklagte grunds344tzlich keine Pflicht zur Aufkl344-rung 374ber das Sicherheitenrisiko. Solange sich der Sicherungsgeber nicht ausdr374cklich danach erkundigt, darf der Sicherungsnehmer davon ausgehen, dass ersterer sich ausreichend 374ber das von ihm eingegan-gene Risiko unterrichtet hat. Der Sicherungsnehmer muss die eigene Einsch344tzung des Risikos nicht ungefragt offenbaren und sich auch nicht 374ber den Wissensstand des Sicherungsgebers unterrichten, sofern nicht 26 - 13 - bei diesem f374r ihn erkennbar ein Irrtum 374ber ein erh366htes Risiko besteht (BGH, Urteile vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - VersR 1997, 1011 un-ter I 4; vom 16. Januar 1996 - XI ZR 151/95 - NJW 1996, 1206 unter II 2). Dazu hat die Kl344gerin nicht gen374gend vorgetragen. Das gleiche gilt f374r ihren Standpunkt, die Beklagte m374sse sich etwaiges unredliches Ver-halten des Mitgesellschafters A. zurechnen lassen. Auch die An-wendung des 247 531 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Aus den gleichen Gr374nden fehlt es f374r eine erfolgreiche Anfech-tung nach 247 123 BGB an einem Anfechtungsgrund, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Anfechtung durch die Kl344gerin rechtzeitig erkl344rt worden ist. 27 IV. F374r das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu beach-ten haben: 28 1. Gelingt der Kl344gerin der Gegenbeweis, dass ihr Ehemann die Zweckerkl344rung gegen ihren Willen an sich gebracht und der Beklagten 374bersandt hat, fehlt es an einem Begebungsakt und damit an einer wirk-samen Willenserkl344rung. Diese w344re als solche rechtlich nicht existent, weil sich die Kl344gerin ihrer nicht aus eigener Veranlassung ent344u337ert h344tte. Der Kl344gerin als Ausstellerin darf dann das Risiko des Abhanden-kommens der von ihr unterzeichneten Urkunde nicht allein aufgeb374rdet werden, weil eine allgemein gesteigerte Vertrauenshaftung f374r Urkunden dem geltenden Recht fremd ist. Es w344re vielmehr zu pr374fen, ob die Kl344-gerin die Verwendung der Urkunde durch nicht sorgf344ltige Verwahrung 29 - 14 - erm366glicht hat. Dann k344me ein Anspruch der Beklagten aus culpa in contrahendo in Betracht; dazu bed374rfte es eines der Kl344gerin zurechen-baren Verschuldens (BGHZ 65, 13, 14 f.; BGH, Urteil vom 20. M344rz 1986 - III ZR 236/84 - NJW 1986, 2104 unter II 6 a und b; zur Zurechenbarkeit einer Willenserkl344rung bei fehlendem Erkl344rungsbewusstsein vgl. BGHZ 91, 324, 330). Das wird das Berufungsgericht zu pr374fen und dabei zu be-r374cksichtigen haben, dass die Kl344gerin nach ihrem Vortrag die Urkunde in ihrem privaten Bereich verwahrt hat und ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen musste, ihr Ehemann werde diese gegen ihren - ihm zuvor offenbarten - Willen an sich nehmen. 2. Hat die Kl344gerin nicht generell das Risiko eines Abhandenkom-mens von ihr vorbereiteter, aber nicht begebener Willenserkl344rungen zu tragen, wird sich das Berufungsgericht ggf. weiter mit der Frage zu be-fassen haben, ob dann eine verschuldensunabh344ngige Haftung in ent-sprechender Anwendung des 247 122 BGB 374berhaupt in Betracht kommen kann (bejahend Staudinger/Singer, BGB [2004] Vorbem. zu 247247 116 bis 144 Rdn. 49, 247 122 Rdn. 10; enger Soergel/Hefermehl, BGB 13. Aufl. 247 130 Rdn. 5: nur wenn der Rechtsschein in zurechenbarer Weise her-beigef374hrt worden ist; im Ergebnis offen BGH, Urteil vom 20. M344rz 1986 aaO; M374nchKomm-BGB/Einsele, 4. Aufl. 247 130 Rdn. 14). In diesem Zu-sammenhang ist zu bedenken: Die Vorschrift des 247 122 BGB beruht dar-auf, dass es eine wirksame Willenserkl344rung gibt, die lediglich aus den in den 247247 119, 120 BGB zugelassenen Gr374nden der Anfechtbarkeit unter-liegt. Macht der Erkl344rende davon Gebrauch, hat er dem auf die zu-n344chst wirksame und lediglich vernichtbare Willenserkl344rung vertrauen-den Erkl344rungsempf344nger das negative Interesse zu ersetzen. Das ist zu unterscheiden von einer Willenserkl344rung, die von Anbeginn unwirksam 30 - 15 - ist und dies auch bleibt, weil sie nicht mit dem Willen des Erkl344renden in den Rechtsverkehr gelangt ist. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.04.2003 - 9 O 116/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2005 - 12 U 207/03 -
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