BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 145/06 Verk374ndet am: 28. M344rz 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBLS 247247 36, 78, 80 Es verst366337t nicht gegen h366herrangiges Recht, dass bei der Ermittlung der Startgut-schrift von am 1. Januar 2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344n-der (VBL) beitragsfrei Versicherten, die wegen Nichterf374llung der Wartezeit von 60 Monaten (noch) keine Rentenanwartschaft erworben haben, der Altersfaktor nicht angewendet wird. BGH, Urteil vom 28. M344rz 2007 - IV ZR 145/06 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. M344rz 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dar-in zum Nachteil der Beklagten erkannt ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amts-gerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2005 wird insgesamt zu-r374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 9. April 1953 geborene Kl344gerin war Lehrerin im Angestell-tenverh344ltnis und vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Januar 2001 - mithin 49 Monate - bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) pflichtversichert. Mit Wirkung vom 1. Februar 2001 wurde 1 - 3 - die Kl344gerin unter Berufung in das Beamtenverh344ltnis auf Probe zur Stu-dienr344tin z.A. ernannt und mit Wirkung vom 15. Dezember 2003 in das Beamtenverh344ltnis auf Lebenszeit 374bernommen. Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privat-rechtlicher Versicherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) zu gew344hren. An-l344sslich der Umstellung der Zusatzversorgung durch Neufassung ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) von einem endgehaltsbezogenen Ge-samtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem, das auf einem Punktemodell beruht, zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) hat die Beklagte den Wert der von den Versicherten bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen rentenrechtlichen Positionen ermittelt, ohne Ber374cksichti-gung von Altersfaktoren in Versorgungspunkte (VP) umgerechnet und als sog. Startgutschriften (vgl. 247 78 Abs. 1 VBLS) in das neue System 374ber-f374hrt. F374r die Kl344gerin ergeben sich so ein monatsbezogener Wert von 50,76 200 und eine Startgutschrift von 12,69 VP. 2 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz lediglich noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift den Altersfaktor gem344337 247 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. Das Berufungs-gericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte, die Berufung der Kl344gerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts insgesamt zur374ckzuweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Startgutschrift beruhe auf 247 80 VBLS i.V. mit 247 44 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungs344nderung (im Folgenden: VBLS a.F.). Ein Eingriff in den gesch374tzten Besitzstand liege nicht vor, weil die Wartezeit von 60 Umla-gemonaten nicht erf374llt sei. Allerdings versto337e es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass bei der Berechnung der Startgutschrift der Altersfaktor gem344337 247 36 Abs. 3 VBLS nicht angewendet worden sei. Dadurch werde die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten gleich-heitswidrig schlechter gestellt als die Gruppe der erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2001 bei der Beklagten versicherten Personen. Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Insbe-sondere die Startpunkte der j374ngeren rentenfernen Jahrg344nge w374rden entwertet. Eine satzungskonforme Regelung lasse sich aufgrund der Gleichstellung nur darin finden, dass die Startpunkte mit dem Altersfaktor multipliziert w374rden, der eine j344hrliche Verzinsung von 3,25% w344hrend der Anwartschaftsphase beinhalten solle. 5 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 7 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass sich die Berechnung der Startgutschrift (247 78 Abs. 1 VBLS) hier nach 247 80 VBLS i.V. mit 247 44 VBLS a.F. richtet. Danach sind die Startgut- - 5 - schriften f374r die am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung zu ermitteln. Zu den am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten geh366rt auch die Kl344gerin, weil ihre Versicherung seit 1. Februar 2001 als bei-tragsfreie Versicherung fortbesteht (vgl. 247247 24 Abs. 1 Buchst. b, 30 Abs. 1 VBLS, 25 Abs. 1 Buchst. c, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.). 2. Nach der Umstellung der Zusatzversorgung auf ein Betriebsren-tensystem, deren Vereinbarkeit mit h366herrangigem Recht f374r die Ent-scheidung des anh344ngigen Rechtsstreits dahinstehen kann, errechnet sich gem344337 247 35 Abs. 1 VBLS die monatliche Betriebsrente des Versi-cherten aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versor-gungspunkte (247247 36, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. F374r nach dem 31. Dezember 2001 erzieltes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (247 64 Abs. 4 VBLS) ergibt sich nach 247 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 VBLS die Anzahl der Versor-gungspunkte pro Kalenderjahr aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 200, multipliziert mit dem in 247 36 Abs. 3 VBLS vorgesehenen Alters-faktor. Bei der Ermittlung der Anzahl der Versorgungspunkte aus vor dem 1. Januar 2002 erzieltem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt - mithin bei der Ermittlung der Startgutschrift - sind die Altersfaktoren hingegen gem344337 247 78 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VBLS nicht zu ber374cksichtigen. Demzufolge finden sie auch bei der Ermittlung der Startgutschrift der Kl344gerin, die lediglich bis zum 31. Januar 2001 zusatzversorgungspflich-tiges Entgelt bezogen hat, keine Anwendung. 8 - 6 - Auch im 334brigen wird die Startgutschrift der Kl344gerin nach der Sat-zung der Beklagten nicht verzinst. Eine Dynamisierung derselben ist e-benfalls nicht vorgesehen. Denn nach 247 78 Abs. 1 Satz 3 VBLS findet ei-ne Verzinsung vorbehaltlich des 247 68 Abs. 1 VBLS nicht statt und nach 247 80 Satz 2 VBLS gilt f374r die Dynamisierung der Startgutschrift 247 68 VBLS. Diese Bestimmung regelt, ob und in welchem Ausma337 aus verbleibenden 334bersch374ssen Bonuspunkte vergeben werden k366nnen. Gem344337 247 68 Abs. 1 Satz 2 VBLS kommen f374r die Zuteilung von Bonuspunkten neben den am Ende des laufenden Gesch344ftsjahres Pflichtversicherten nur die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten in Betracht, die eine Warte-zeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erf374llt haben. Hierzu z344hlt die le-diglich 49 Monate pflichtversicherte und seit 1. Februar 2001 beitragsfrei versicherte Kl344gerin nicht. 9 3. Das verst366337t nicht gegen h366herrangiges Recht. Insbesondere gen374gt es den Anforderungen des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und des Art. 3 Abs. 1 GG. 10 a) Jedenfalls bei am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, die wie die Kl344gerin wegen fehlender Erf374llung der Wartezeit von 60 Mona-ten (247247 34 VBLS, 38 VBLS a.F.) (noch) keine Rentenanwartschaft erwor-ben haben (vgl. BGHZ 84, 158, 173), kann es nicht als unangemessene Benachteiligung i.S. des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden, wenn sowohl auf eine Verzinsung als auch auf eine Dynamisierung der Startgutschrift verzichtet wird. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebe-nenfalls inwieweit die Bestimmungen der Satzung der Beklagten in An-betracht der 247247 307 Abs. 3 Satz 1, 310 Abs. 4 Satz 3 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. 11 - 7 - aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 155, 132, 137 ff.; 142, 103, 110; 103, 370, 385 ff.; Senatsurteile vom 29. Sep-tember 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III) kommt ei-ner Zusatzversorgungseinrichtung bei der Ausgestaltung ihrer Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Es ist in erster Linie Sache der hin-ter ihr stehenden Tarifvertragsparteien, hierauf Einfluss zu nehmen (vgl. BGHZ 155, 132, 139; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter IV), wobei ihnen wiederum durch Art. 9 Abs. 3 GG ein Freiraum bei der Ausgestaltung des der Satzung faktisch vorgelagerten Tarifvertrages zur Verf374gung gestellt ist. Das gilt nicht nur f374r den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, sondern erst recht f374r Fragen der Dynamisierung (BGHZ 155, 132, 138). In Respektierung die-ses Gestaltungsspielraums hat der Senat ausgesprochen, dass im Grundsatz eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die ver344nder-ten wirtschaftlichen Verh344ltnisse gefordert ist, soweit die gew344hrte Zu-satzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient (BGHZ 155, 132, 138 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat der Beklagten hinsicht-lich der Dynamisierung von (Versicherungs-)Renten einen Pr374fauftrag er-teilt (BVerfG VersR 2000, 835, 838). 12 bb) Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Verzinsung und/oder Dynamisierung erdienter Rentenanwartschaften geboten sein k366nnte, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn unabh344ngig davon muss es jedenfalls in der ausschlie337lichen Kompetenz der Zusatzversor-gungseinrichtung bzw. der hinter ihr stehenden Tarifvertragsparteien lie-gen, dar374ber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise 13 - 8 - die weitaus schw344chere rentenrechtliche Position - n344mlich diejenige, die sich mangels Erf374llung der Wartezeit noch nicht einmal zu einer Renten-anwartschaft verdichtet hat - bis zum m366glichen Eintritt des Versiche-rungsfalls zu verzinsen und/oder zu dynamisieren ist. Ansonsten bliebe von der (auch) insoweit bestehenden "weitgehenden Gestaltungsfreiheit" praktisch nichts mehr 374brig. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Startgutschrift der Kl344gerin nach der Satzung der Beklagten weder ver-zinst noch dynamisiert wird. b) Dies verst366337t entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wes-wegen es sachlich geboten sein k366nnte, auf Versicherte wie die Kl344gerin, deren Pflichtversicherungsverh344ltnis ohne Begr374ndung einer Rentenan-wartschaft vor Ablauf des 31. Dezember 2001 geendet hat, die erst f374r Pflichtversicherungszeiten ab dem 1. Januar 2002 Geltung beanspru-chende Bestimmung des 247 36 Abs. 3 VBLS 374ber den Altersfaktor anzu-wenden, nur weil diese Bestimmung von der Beklagten (auch) bei Perso-nen angewendet wird, deren Pflichtversicherungsverh344ltnis erstmals nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat. Die hier vorgenommene 14 - 9 - Differenzierung zwischen diesen unterschiedlichen Gruppen von Versi-cherten liegt vielmehr - wie zuvor ausgef374hrt - im Gestaltungsermessen der Beklagten. Damit scheidet zugleich eine von der Revisionserwide-rung angedeutete Eigentumsverletzung aus. Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 10 C 85/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 S 29/05 -
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