BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 145/06 Verk374ndet am: 7. Februar 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 573c Abs. 4; EGBGB Art. 229 247 3 Abs. 10 Haben die Beteiligten nach dem 31. August 2001 den Beitritt eines weiteren Mieters zu einem im 334brigen unver344ndert fortbestehenden Wohnraummietvertrag vereinbart, wirkt eine vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes 2001 wirksam formularver-traglich vereinbarte Regelung der K374ndigungsfristen auch gegen374ber dem Beitreten-den, wenn die K374ndigung vor dem 1. Juni 2005 zugegangen ist. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 24. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 20. September 1991 mietete die Beklagte zu 1 von den Kl344gern zu 1, 4 und 5 und der Rechtsvorg344ngerin der Kl344ger zu 2 und 3 eine Wohnung in der B. stra337e in B. . 247 2 des schriftlichen Vertrages lau-tet auszugsweise: 1 "... Das Mietverh344ltnis beginnt am 01.11.1991 und endet am 30.09.1995. Es verl344ngert sich jedoch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gek374ndigt ist. (K374ndigungsfristen siehe 2.) 2. K374ndigungsfristen ...: Die K374ndigungsfrist betr344gt - 3 Monate, wenn seit der 334berlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, - 3 - - 6 Monate, wenn seit der 334berlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, - 9 Monate, wenn seit der 334berlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, - 12 Monate, wenn seit der 334berlassung des Wohnraums 10 Jah-re vergangen sind." 2 In einem "1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 20.09.1991" vereinbarten die Kl344ger und die Beklagten am 12. Juni 2002: "Mit Wirkung zum 1. Juni 2002 wird Frau I. G. in den beste-henden Mietvertrag mit aufgenommen. Der Mietvertrag wird somit mit Frau B. G. und Frau I. G. zusammen fortgef374hrt. - Alle 374brigen Punkte aus dem bestehenden Mietvertrag bleiben unver344ndert. -" Die Beklagten k374ndigten das Mietverh344ltnis mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 zum 31. M344rz 2004. Nachdem die Kl344ger der Vertragsbe-endigung widersprochen hatten, k374ndigten die Beklagten erneut mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 vorsorglich fristlos und hilfsweise zum 31. Januar 2005, wobei sie sich hierbei auf ein Sonderk374ndigungsrecht wegen der Durchf374hrung von Modernisierungsma337nahmen beriefen. 3 Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Miete f374r die Monate Mai und Juni 2004 gerichteten Klage stattgegeben und auf die Hilfswiderklage entschie-den, das Mietverh344ltnis sei mit Ablauf des 31. Januar 2005 beendet worden. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und die Revi-sion zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung und begehren weiter die Feststellung, das Mietver-h344ltnis habe (bereits) am 31. M344rz 2004 geendet. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Die Beklagten schuldeten die f374r Mai und Juni 2004 verlangte Miete, weil das Mietverh344ltnis nicht durch das K374ndigungsschreiben vom 22. Dezember 2003 zum 31. M344rz 2004 beendet worden sei. Die vertragliche Vereinbarung der K374ndigungsfristen sei wirksam. Denn die Befristung des Mietverh344ltnisses habe nicht l344nger als vier Jahre gedauert. Die K374ndigungsm366glichkeiten der Beklagten richteten sich nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Miet-recht, das aufgrund der 334berleitungsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz durch das neue Recht nicht verdr344ngt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der mit Wirkung zum 1. Juni 2002 erfolgten Aufnahme der Beklagten zu 2 in das Mietverh344ltnis. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374-fung stand, so dass die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen ist. 8 Die Beklagten schulden die Miete f374r Mai und Juni 2004 nach 247 535 Abs. 2 BGB. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, das Mietver-h344ltnis sei nicht durch die K374ndigung der Beklagten vom 22. Dezember 2003 zum 31. M344rz 2004 beendet worden. Die im Mietvertrag vom 20. September 1991 unter 247 2 getroffene Regelung zur "Mietzeit und ordentlichen K374ndigung" war wirksam vereinbart und galt auch noch zum Zeitpunkt des Zugangs der K374ndigung vom 22. Dezember 2003. 9 - 5 - 1. Die vertragliche Regelung zur K374ndigungsfrist (Ziff. 2 des Mietvertra-ges) war nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Recht wirksam. Ein Versto337 gegen 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. liegt nicht vor. Zwar ist nach die-ser Vorschrift eine Vereinbarung unwirksam, wenn die K374ndigung nur f374r den Schluss bestimmter Kalendermonate zul344ssig sein soll. Doch die inzwischen ersetzte Vorschrift war auch w344hrend ihrer Geltungszeit nicht auf befristete Mietverh344ltnisse mit Verl344ngerungsklausel - wie hier - anzuwenden (Senatsur-teil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 a bb). 10 2. Das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und das Gesetz zur 304nderung des Einf374hrungsgesetzes zum B374rgerlichen Gesetz-buch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) haben diese Rechtslage nicht ver344n-dert. 11 a) Nach 247 573c Abs. 4 BGB i.d.F. vom 1. September 2001 ist eine Rege-lung unwirksam, wenn dabei zum Nachteil des Mieters von 247 573c Abs. 1 BGB abgewichen wird. Das ist vorliegend zwar der Fall. Doch nach Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB ist 247 573c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, weil die K374n-digungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. 12 b) Ob die entsprechende Vereinbarung der Parteien durch eine Allge-meine Gesch344ftsbedingung getroffen wurde, kann dahinstehen. Denn nach Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB w374rde in diesem Fall 247 573c Abs. 4 BGB dann anzuwenden sein, wenn die K374ndigung der Beklagten den Kl344gern am 1. Juni 2005 oder danach zugegangen w344re. Die K374ndigung der Beklagten ist jedoch vor diesem Zeitpunkt den Kl344gern zugegangen. 13 c) Auch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat diese rechtliche Situation nicht ver344n- 14 - 6 - dert. Nach Art. 229 247 5 EGBGB, der 334berleitungsvorschrift zum Schuldrechts-modernisierungsgesetz, ist auf Schuldverh344ltnisse, die - wie im Streitfall - vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes be-stimmt ist. Dennoch ist die zum 1. September 2001 in Kraft getretene Vorschrift des 247 573c BGB nicht einschl344gig. Denn Art. 229 247 3 Abs. 10 EGBGB geht als spezielle 334bergangsregelung f374r die Anwendung des 247 573c Abs. 4 BGB der - sp344ter erlassenen - allgemeinen Regelung f374r bestehende Schuldverh344ltnisse nach Art. 229 247 5 EGBGB vor (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 b; vgl. auch B366rstinghaus, NJW 2005, 1900, 1901). 3. Die Wirksamkeit der vereinbarten K374ndigungsregeln wurde auch nicht durch den Eintritt der Beklagten zu 2 in das Mietverh344ltnis am 1. Juni 2002 be-eintr344chtigt. Entgegen der Ansicht der Revision band vielmehr die am 20. September 1991 zwischen der Beklagten zu 1 und den damaligen Vermie-tern getroffene Regelung 374ber die K374ndigungsfristen nunmehr auch die Beklag-te zu 2. Dies liegt bereits nach dem Wortlaut der zugrunde liegenden dreiseiti-gen Einigung nahe. Danach wurde die Beklagte zu 2 "... in den bestehenden Mietvertrag ... aufgenommen". Der Mietvertrag sollte "zusammen weitergef374hrt" werden. 15 Dieser eindeutige Wille der Beteiligten, den bisherigen Mietvertrag un-ver344ndert nunmehr auch mit der Beklagten zu 2 fortzusetzen, m374sste allein dann zur374cktreten, wenn der Inhalt der Vereinbarung zwingendes Recht verlet-zen w374rde. Das ist nicht der Fall. Es ist vielmehr Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, dass ein Schuldverh344ltnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt (M374nchKommBGB/Kr374ger, 4. Aufl., Art. 170 EGBGB Rdnr. 3). Auch f374r die Anwendbarkeit des "neuen" 16 - 7 - Rechts nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist der Zeitpunkt des Entstehens des Schuldverh344ltnisses f374r die Frage entscheidend, ob altes oder neues Schuldrecht anzuwenden ist. Tritt jemand einem vor der Rechts344nderung geschlossenen Vertrag bei, so ist auch f374r ihn das urspr374nglich geltende Recht ma337geblich (Kr374ger, aaO, Art. 229 247 5 Rdnr. 3 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die 304nderung den Vertrag in seinem sachlichen Kern zu einem neuen Gesch344ft macht (Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 11. Aufl., EGBGB Art. 229 247 5 Rdnr. 7). Das ist hier nicht anzunehmen. Zwar hat der Senat im Urteil vom 2. Juli 1975 (BGHZ 65, 49, 53) den Beitritt eines zweiten Mieters zu einem Ver-trag 374ber einen Gesch344ftsraum als nicht nur nebens344chliche Vertrags344nderung bezeichnet. Diese Aussage wurde im Zusammenhang mit der Frage getroffen, ob der Beitritt eines weiteren Mieters formbed374rftig nach 247 566 BGB a.F. (jetzt 247 550 BGB) ist. Sie ist vor dem Hintergrund zu werten, dass das Schriftformer-fordernis vor allem dem Informationsbed374rfnis eines m366glichen Grundst374ckser-werbers dient. Dessen Interesse an klaren und f374r ihn unschwer feststellbaren mietrechtlichen Verh344ltnissen wird durch die Einhaltung der Schriftform bei ei-nem Schuldbeitritt gewahrt. Diese 334berlegungen sind nicht von Bedeutung, wenn es um die Bewertung eines schriftlichen Vertragsbeitritts zu der Frage geht, ob wegen des Beitritts neues Recht anzuwenden ist. Auch nach den Vorschriften der 247247 563 ff. BGB 374ber den gesetzlich an-geordneten Wechsel auf der Mieterseite 374bernehmen ein- oder beitretende Mie-ter den Vertrag in der bisherigen rechtlichen Gestaltung (vgl. Schmidt-Futterer/Gather, 9. Aufl., 247 563 Rdnr. 28). Ist dies bei einem gesetzlich ange-ordneten Eintritt auf der Mieterseite anzunehmen, hat dies auch bei einem Bei-tritt aufgrund eines Vertrages zu gelten, bei dem die Weiterf374hrung des beste-henden Mietvertrages vereinbart wurde. Die M366glichkeit eines Sonderk374ndi-gungsrechts in den genannten Vorschriften (z.B. 247 563a Abs. 2 BGB) erkl344rt sich daraus, dass der Mieter ohne R374cksicht auf seinen Willen kraft Gesetzes 17 - 8 - Partei des Vertrages wurde. Im Streitfall hingegen beruht der Beitritt auf dem Willen der Beteiligten. 18 Angesichts der klaren Formulierung der Vereinbarung zum Vertragsbei-tritt kann auch nicht angenommen werden, f374r die beiden Mieterinnen w374rden unterschiedliche K374ndigungsfristen gelten. Dies war nicht nur nicht gewollt, sondern w374rde auch zu einer erheblichen Rechtsunklarheit f374hren. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 19 C 306/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2006 - 63 S 291/05 -
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