BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 145/09 vom 4. November 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Geh366rsr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beweisantrag auf Vernehmung der Notarin auf einen bestimmten Willen des Erblassers bei der Testamentserrichtung abzielen sollte, brauchte das Berufungsgericht dem auch deswegen nicht nachzugehen, weil f374r den Beweis dieser inneren Tatsache keine Indiztatsachen vorgetragen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489 unter II 1 und Beschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808 Tz. 16, 17). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 46.750,- 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.05.2008 - 1 O 395/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - I-7 U 91/08 -
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